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des politischen Systems

3. Die Abstimmungsfristen

Eine Volksinitiative gilt ais zustande gekommen, sobald der Secretmy of State f01mell feststellt, dass die notwendige Anzahl Unterschriften innerhalb der gesetzlichen Frist gesammelt wurde360. Wie zu Beginn des Verfahrens kôn-nen daraufhin die zustandigen Kommissiokôn-nen von Senat und

Reprasentan-Vgl. FoUNTAINE, 746, für Beispiele von verschiedenen Kniffen, die angewandt wurden, um in Kalifomien die erforderliche Anzahl Unterschriften zu erhalten.

355 Vgl. §§ 18'600 ff. Elections Code für die gesetzlichen Bestimmungen in Kalifornien.

356 Elf Jahre spiiter, im Urteil Buckley v. ACLF, S.Ct. 97-930, vertrat die Mehrheit des Gerichts dieselbe Auffassung. Justices O'Connor und Breyer, concurring in part and dissenting in part, unterstrichen hingegen, dass gemiiss verschiedenen Zeugenaussagen in Colorado in den letz-ten Jahren ausschliesslich bezahlte Unterschrifletz-tensammler betrügerische Machenschafletz-ten an-gewandt hiitten.

357 On Our Terms '97 PAC, et al. v. Secretary of State of Maine, Civil No. 98-104-B-DMC U.S.

District Comt ( 1999).

358 § 101 Elections Code: «Notwithstanding any other provision of law, any state or local initia-tive petition required to be signed by voters shall contain in 12-point type, prior to that portion of the petition for voters' signatures, printed names, and residence addresses, the following language: <NOTICE TO THE PUBLIC: THIS PETITION MAY BE CIRCULATED BY A PAID SIGNATURE GATHERER ORA VOLUNTEER. YOU HAVE THE RIGHT TO ASK»>.

359 Buckley v. ACLF, S.Ct. 97-930 (1999).

360 Die Entscheidung, die Initiative sei nicht zustande gekommen, kann vor Gericht angefochten werden, weshalb die Unterschriften acht Monate Jang verwahti werden müssen (§ l 7'200 Elections Code).

Ôffnung und Reaktionen Kalifornien

tenhaus bis zu dreissig Tage vor der Abstimmung êiffentliche Anhêirungen (hearings) über das Begehren abhalten361. Diese Anhêirungen sind lediglich von beschrankter Tragweite, da das Parlament keine Entscheidungen trifft und sich nicht mit der Gültigkeit der Initiative befasst. Es verfügt dmüber hinaus auch nicht über das Recht, eine Abstimmungsempfehlung zu verab-schieden. Selbst bei der Ansetzung des Zeitpunkts der Abstimmung gebietet es über keine Entscheidungsgewalt.

Laut A1i. 2 § 8 c Cal. Cst. wird eine Initiative der nachsten, gesetzlich festgelegten Abstimmung unterbreitet, wenn sie mindestens 131 Tage zuvor zustande gekommen ist362Unter Abstimmungen sind einerseits die Primar-wahlen (Primary Elections) zu verstehen, die dazu dienen, innerhalb der Parteien diejenigen Kandidaten zu bestimmen, die sich in der Folge um ein politisches Amt bewerben. Sie finden in Kalifomien am ersten Dienstag im Marz jedes geraden Jahres statt363. Anderseits handelt es sich um die Haupt-wahlen (General Elections) für diese Âmter. Sie werden am ersten Dienstag nach dem ersten Montag im November jedes geraden Jahres durchgeführt364. Zudem verfügt der Gouverneur gemass Art. 2 § 8 c Cal. Cst. über die Mêig-lichkeit, ausserordentlicheAbstimmungen (Special Elections) anzuberaumen365.

Dies ist sein einziges bescheidenes - Recht, in das Verfahren einzugreifen.

Die Frist von 131 Tagen verfolgt verschiedene Anliegen. Sie gewahrlei-stet, dass die Initiative nicht allzu lange in der Schwebe bleibt. So verstrei-chen zwisverstrei-chen Zustandekommen und Abstimmung hêichstens 619 Tage, d.h.

ungeführ zwanzig Monate366.

361 § 9034 Elections Code.

362 Art. 2 § 8 c Cal. Cst.: «The Secretary ofState shall then submit the measure at the next general election held at least 131 days after it qualifies or at any special statewide election held prior Io that general election [ ... ]».

363 § 316 Elections Code: «<Direct primary> is the primmy election held on the first Tuesday in March in each even-numbered year, Io nominale candidates to be voted for at the ensuing general election or to elect members of a party central committee».

Art. 2 § 8 c Cal. Cst. spricht zwar lediglich von Hauptwahlen. Seit dem Jahre 1970 spielte sich aber der Brauch ein, Initiativen auch an Primarwahlen der Abstimmung zu unterbreiten;

vgl. CAL. CoMM'N, 186 ff.

364 § 324 Abs. 1 Elections Code: <«General electiom means [ ... ]: The election held throughout the state on the first Tuesday after the first Montlay ofNovember in each even-numbered yearn.

365 Die Festsetzung des Zeitpunktes einer ausserordentlichen Abstimmung steht im freien Ermessen des Gouverneurs: «Special election is an election, the specific lime for the holding of which is not prescribed by law». § 356 Elections Code.

366 Diese Zahl, die je nach Abstimmungsdaten in den verschiedenen Jahren leicht variieren kann, ist die liingste miigliche Zeitspanne. Wenn beispielsweise eine Volksinitiative 130 Tage vor den Hauptwahlen des Jahres 1998 zustande kam, so wurde sie ers! an den nachsten

Primar-Ôffnung und Reaktionen - Kalifomien

Die Minimalfrist von 131 Tagen soll gleichzeitig dazu beitragen, dass die Stimmbürger über genügend Zeit verfügen, sich ausreichend über das Be-gehren zu informieren367Kame die Vorlage noch schneller zur Abstimmung, so konnten die verschiedenen Interessengruppen ihren Standpunkt nicht bekannt machen. Die Stimmbürger waren folglich nicht in der Lage, sich über die Vor- und Nachteile, die Auswirkungen und den Hintergrund der Initiati-ve ins Bild zu setzen.

Die Festsetzung des Abstimmungszeitpunkts durch die Verfassung ver-hindett datüber hinaus die willkürliche Zusammenstellung von Abstimmungs-paketen durch den Gouverneur oder das Parlament. Die Behürden sind ver-pjlichtet, die Begehren den nachsten, gesetzlich vorbestimmten Primar- oder Hauptwahlen zu unterbreiten. Abgesehen von seltenen ausserordentlichen Abstimmungen verfügen sie über keinerlei Handlungsspielraum, verschie-dene Vorlagen für einen Umengang zu bündeln. Daraus folgt ebenfalls, dass die Anzahl Vorlagen, die gleichzeitig zur Abstimmung gelangen, nicht be-schrankt ist. An den Primarwahlen des Jahres 2000 wurden den Stimmbür-gem beispielsweise nicht weniger als 21 Vorlagen unterbreitet, wobei sie darüber hinaus aufgerufen waren, die parteiintemen Bewerber für die poli-tischen Amter zu wahlen.

Dafür verfügen die Initianten über die Moglichkeit, ihr Begehren zu nem Zeitpunkt einzureichen, dass es entweder an einer Primar- oder an ei-ner Hauptwahl der Abstimmung unterbreitet wird368. Gemass Studien bege-ben sich mehr Stimmbürger an den Hauptwahlen zur Ume, weil dann die Abstimmungen mit den Wahlen für die wichtigen Staatsamter gekoppelt

wahlen der Abstimmung unterbreitet, welche am siebten Miirz 2000 durchgefüh1i wurden.

Werden die 187 Tage des Jahres 1998 mit den 365 Tagen von 1999 und den 67 Tagen bis zum siebten Miirz 2000 addie1i, erhiilt man 619 Tage. Bei Ansetzung einer ausserordentlichen Abstimmung durch den Gouverneur wiire die Zeitspanne verkürzt worden.

367 Brosnahan v. Eu, 181 Cal. Rptr. !OO, 108 f., Justice Bird, dissenting opinion.

368 Vgl. ScHEIBER, 816.

Die Kontrolle und Ziihlung der Unterschriften kann einen Einfluss darauf ausüben, wann eine Volksinitiative der Abstimmung unterbreitet wird. Kalifomien kennt diesbezüglich ein verein-fachtes Verfahren (§ 9030 ff. Elections Code). Stellt der Secretmy of State in einer Stichprobe (random samp/ing) fest, dass die Gesamtzahl der Unterschriften weniger ais 1 OO Prozent der erforderlichen Anzahl betriigt, so ist die Initiative gescheitert. Sind es mehr, so überp1üfen die Gemeinden entweder drei Prozent oder mindestens 500 Unterschriften. Geht nach dieser Aus-ziihlung hervor, dass die Gesamtzahl gültiger Unterschriften weniger ais 95 Prozent der erfor-derlichen Anzahl betriigt, so gilt die Initiative wiederum ais nicht zustande gekommen. Sind es mehr ais 110 Prozent, hat sie die Hürde gemeistert. Sind es zwischen 95 und 110 Prozent, so wird jede einzelne Unterschrift überprüft und geziihlt. Aus diesem Grund und um lange

Ôffirnng und Reaktionen - Kalifornien

sind369Diejenigen, die ihre Stimme an den Primiirwahlen abgeben, zeich-nen sich hingegen durch bessere Bildung und mehr Interesse an Politik aus.

Gemiiss Auswertungen der California Commission on Campaign Finance fühtt dies zu Unterschieden im Hinblick auf die Abstimmungsresultate. Zwischen 1970 und 1990 wiesen Volksinitiativen an Primarwahlen eine Erfolgsquote von 56 Prozent auf, im Vergleich zu nur 35 Prozent an Hauptwahlen. Als Begründung nennt die Commission nicht Unterschiede bei den Bevèilkernngs-segmenten, die an den jeweiligen Abstimmungen teilnahmen, sondem die weit hi:iheren Betriige, die bei den Hauptwahlen gegen die Initiativen einge-setzt wurden370Die Vorlagen der Primiirwahlen seien weniger umstritten gewesen als diejenigen der Hauptwahlen, weshalb die Gegner weniger Mit-tel aufgewandt hiitten, um sie zu bekiimpfen.

Die neunziger Jahre lassen andere Resultate zutage treten. Volksinitiativen wiesen an Hauptwahlen eine Erfolgsquote von 41 Prozent auf, wiihrend nur 33 Prozent an den Primiirwahlen die Gunst der Stimmbürger erhielten371

Tatsache bleibt aber, dass die Initianten und nicht die Behi:irden den Zeit-punkt der Abstimmung über ihre Begehren bestimmen ki:innen.