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Erfahrungen mit der polizeilichen Wegweisung bei häuslicher Gewalt

im Kanton Baselland

von ARIANE RUFINO

Entstehung und Auftrag der kantonalen interventionssteile

Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft be-steht seit April 1999. Gestartet als Pro-jekt, wurde sie 2001 fest in die Verwal-tungsstrukturen der damaligen Justiz-, Polizei- und MiUtärdirektion (heute Si-cherheitsdirektion) integriert. Sie be-steht heute aus einer Co-Leitung mit ins-gesamt 120 Stellenprozenten, die sich eine Sozialarbeiterin und eine Psycholo-gin teilen. Sie war nach Zürich und Ba-sel-Stadt die dritte derartige Stelle in der Schweiz. Heute gibt es allein in der deut-schen Schweiz neun Interventionsstel-len. Sie sind bei den Justiz- resp. PoUzei-behörden der Kantone angesiedelt und verfügen über eigene personelle Res-sourcen und ein eigenes Budget.

Zu Beginn war der Auftrag der Inter-ventionsstelle in einem Regierungsrats-beschluss formuliert, dem ein 18-seitiger Massnahmenkatalog beigelegt war Eine interdiszipUnäre Arbeitsgruppe, die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses mit Vertreterinnen von Gericht, Untersu-chungsbehörde, Staatsanwaltschaft und Polizei an einen Tisch brachte, hatte in-nert eines Jahres bereits bei allen betei-ligten Behörden Handlungsbedarf auf-gezeigt. Die erste Projektleiterin hatte also von Beginn an die Aufgabe, konkre-te Veränderungen in den Institutionen herbeizufuhren. Dies ist aus heutiger Sicht eiwähnenswert, weil die Entstehungs-geschichte jeder Interventionsstelle Ein-fluss darauf hat, welche Schwerpunkte sie später behandelt - sei dies nun eher Forschungsarbeit, Gesetzesimplementie-rung, Zahlenerfassung, ÖffentUchkeits-arbeit oder Berichterstattung. Ebenfalls von Bedeutung ist die organisatorische Ansiedlung der Stelle innerhalb der Ver-waltung, deim sie bestimmt unter ande-rem auch ihre Akzeptanz und den Zu-gang zu Verwaltungseinheiten, und

da-von wiederum hängt ab, ob Verände-rungsvorschläge auf fruchtbaren Boden fallen.

Die Umsetzung des revidierten Polizeigesetzes

Seit der Schaffung der Interventions-stellen gegen häusliche Gewalt in der Schweiz sind in diesem Bereich drei wichtige Gesetzesänderungen in Kraft getreten:

• die Revision des Strafgesetzbuches mit der Offizialisierung der Delikte der häuslichen Gewalt innerhalb von Ehe und Partnerschaft,

• die Einführung der poUzeilichen Weg-weisung mit Betretungsverbot in den Kantonen - meist im Rahmen einer Re-vision der kantonalen Polizeigesetze resp.

Strafprozessordnungen und

• die Einfühnmg der Gewaltschutznorm im Zivih-echt (Art. 28b ZGB).

Bei aUen drei Revisionen hatte die In-terventionsstelle des Kantons Baselland die Aufgabe, vorgängig Handlungs- und Veränderungsbedarf abzuklären und die notwendigen Massnahmen in die V\^ege zu leiten, damit die Gesetze im Kanton zügig umgesetzt werden koimten. Ins-besondere bei der Revision des Poüzei-gesetzes waren umfangreiche Planun-gen über rund zwei Jahre notwendig, um ein funktionierendes Regelwerk mit flankierenden Massnahmen und ge-schultem Personal auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung hin bereitzustellen.

Die polizeiUche Wegweisung darf als gutes Beispiel für die gelungene Umset-zung einer Gesetzesrevision im Kanton Baselland gelten. Dabei diente die um-sichtige Einführung in den Pionierkan-tonen St.Gallen und Appenzell Ausser-rhoden durch das St. Galler Interven-tionsprojekt GewaltLos im Jahr 2003 als Vorbild. Durch die Verschiebung der In-kraftsetzung im Kanton Baselland von Mitte 2005 auf den 1. Juü 2006 ergab sich

die Möglichkeit, aus den Erfahrungen weiterer Kantone zu lernen. So war zum Beispiel eine automatische Überprüfung der Wegweisung durch eine gerichtU-che Instanz in Baselland kein Thema mehr, denn die Massnahme sollte in der Eigenkompetenz der Polizei liegen. Eine BeschwerdemögUchkeit des Weggewie-senen (ohne aufschiebende Wirkung) wurde aber selbstverständlich vorgese-hen. Bei der Datenübennittlung ging Ba-selland einen Schritt weiter als die Ost-schweiz und führte als erster Kanton der Schweiz die automatische Meldung der beiden Konfliktparteien an die Bera-tungsstellen ein. Damit soll weitere Ge-walt mittels Beratung und nicht nur durch die unmittelbare polizeiüche Weg-weisung verhindert werden. Der proak-tive Ansatz, der dabei zur Anwendung kommt, entspricht allen neueren Er-kermtnissen in diesem Feld und ist aus einer modernen Anti-Gewalt-Arbeit nicht mehr wegzudenken.'

Die Interventionsstelle gegen Häusli-che Gewalt hatte bei der Umsetzung ei-ne zentrale Rolle. Sie arbeitete in der mit der Konzipierung des Gesetzes beauf-tragten Arbeitsgruppe mit, brachte kon-krete Vorschläge ein und trat später auch als Expertin in den politischen Gre-mien des Parlaments auf So konnten auftauchende Bedenken von Anfang an einbezogen werden. In der praktischen Vorbereitung galt es, die Absprachen zwi-schen den Akteuren, die Ausarbeitung neuer Formulare, die Vereinbarungen mit Beratungsstellen und Polizei und die Schulung von deren Mitarbeitenden, die Öffentlichkeitsarbeit und die Ge-staltung eines griffigen Prospekts an die Hemd zu nehmen und zu koordinieren.

Entscheidend war aber auch der Ver-nehmlassungsprozess bei den interes-sierten Kreisen. Er förderte einige Zwei-fel zutage, denen mit der laufenden Anpassung der Vorlage begegnet wer-den koimte. Zum Schluss wurde die

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Erfahrungen mit der polizeilichen Wegweisung bei häuslicher Gewalt im Kanton Baselland

Setzung in der Öffentlichkeit bekannt gemacht - nicht nur via Medienkonfe-renz und Behördeninformationsveran-staltung, sondern auch mit dem Ordner

«Aktiv gegen häusUche Gewalt», der vor allem für die Gemeindebehörden ein griffiges Nachschlagewerk darstellt und alle wichtigen Aspekte des Themas ab-deckt.^

Das Vorhandensein einer Interventions-stelle, die alle nötigen Vorbereitungen für eine erfolgreiche Implementierung treffen koimte, erwies sich als grosser Vorteil für den Kanton BaseUand, der sich später in einer guten Akzeptanz der Massnahme - sowohl bei den Betroffe-nen wie auch bei der Polizei - sovne re-lativ hohen Wegweisungsquoten aus-wirken sollte.

Die Wegweisung als Mittel der Cefahrenabwehr - ein Kerngeschäft der Polizei

Mit der WegweisungsmögUchkeit hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden, der im Slogan «War schloht, dä goht» auf den Punkt gebracht wird: die Konse-quenz des Fehlverhaltens trägt der Tat-verdächtige und nicht wie bisher so oft das Opfer Die Wegweisung mit Betre-tungs- sowie Kontaktverbot gibt der Po-lizei ein effizientes Arbeitsinstrument für die Gefahrenabwehr in die Hand und kommt zum Beispiel auch dort zum Ein-satz, wo bereits früher polizeiUch inter-veniert wurde. Nach einer folgenlosen Erstintervention kann so ein deutUche-res Zeichen der Nulltoleranz gegenüber dem Gewalt Ausübenden gesetzt werden.

Die Wegweisung bezweckt, durch die erzvrangene Distanz zwischen den Part-nern das Risiko weiterer Gewalteskala-tionen für den Moment zu reduzieren.

Nötigenfalls kann sie auch mit PoUzei-gewahrsam verknüpft werden. Sie wird nach klaren Kriterien massvoll ange-wendet und macht deutUch, dass der Staat die häusüche Gewalt nicht mehr als Privatsache betrachtet und bei Ge-fahr aktiv interveniert. Mit dem Einsatz zum Schutz der bedrohten Personen verschafft der Staat einer rechtlichen und ethischen Norm - dem Anspruch auf körperUche Unversehrtheit - Nach-achtung, wo diese mit Füssen getreten viTurde. Auch angedrohte Gewalt, Nöti-gung und Stalking nach einer Trennung sind klare Grenzverletzungen, die der häuslichen Gewalt zugeordnet und mit entsprechenden Massnahmen angegan-gen werden.

Wegweisung und Verhältnismässigkeit Über die Intensität des Eingriffs gibt es verschiedene Ansichten. Die Weg-weisimg ist zwar ein deuthch milderes Mittel mit wesentUch geringeren sozia-len Folgen als PoUzeigewahrsam oder Haft, trotzdem ist es ein starker Eingriff in die persönüche Bewegungsfreiheit.

Eine weggewiesene Person darf wäh-rend der festgelegten Frist - in Baselland sind es 12 Tage - ihren eigenen Wohn-raum nicht mehr betreten und erhält zu-dem ein Kontaktverbot gegenüber der gewaltbetroffenen Person, meist der Partnerin oder Ehefrau, oft auch gegen-über mitbetroffenen Kindern. Welche Veränderungen diese Intervention für eine von Gewalt geprägte Beziehung nach sich zieht, lässt sich im Moment aufgrund der kurzen Zeit der Erfahrun-gen mit dem Gesetz noch nicht saErfahrun-gen.

Aus staatUcher Sicht ist es konsequent, die Beachtung der Norm mit spürbaren Massnahmen und bei Bedarf auch einer Nachkontrolle durchzusetzen.

Wegweisung zulasten des Opfers?

Eine erste Analyse in Baselland zeigt, dass rund 15% der Betroffenen sich nicht an die verfügte Wegweisung halten und innert der Frist wieder unter einem Dach zusammenkommen. Wie freiwillig dies seitens des Opfers geschieht, ist schwie-rig herauszufinden. Im Fragebogen, den die Interventionsstelle verschickt, wird zwar danach gefragt, doch ist anzuneh-men, dass die Befragten nur ungern und nicht immer offen über ihre Privat-sphäre Auskunft geben.

Von Seiten der Frauenhäuser wird mo-niert, dass die Wegweisung besonders im Migrationsumfeld zum Bumerang werden kann. Wird der Hausherr - und als das versteht er sich meist - aus sei-ner Wohnung entfernt, kann das für ihn den Verlust von Ehre und Status bedeu-ten. Das Abführen durch uniformierte PoUzei, die oft zu viert, mit zwei Wagen, vor Ort ist und dem Tatverdächtigen durchaus auch mal Handschellen an-legt, stigmatisiert die ganze FamiUe.

Auch ward öfter als früher ein nachfol-gender Polizeigewahrsam, möglicher-weise auch Untersuchungshaft, ange-ordnet. Eine Frau berichtete anlässUch unserer Befragung,' dass ihre Kinder im Quartier gefoppt vvrurden und sie nach dem PoUzeieinsatz spürbar mehr Frem-denfeindlichkeit im Dorf erlebte. Wir wissen auch von einzelnen Opfern, die

die Wegweisung ihres Partners im Mo-ment des Einsatzes nicht befürworten und sich später über die Massnahme hinwegsetzen.

Die Güterabwägung zwischen der konsequenten Durchsetzung rechtli-cher Normen und den im Einzelfall durchaus folgenschweren Eingriffen ist heikel, aber unausweichlich. Die Stig-matisierung eines läters mitsamt seiner FamiUe kann als «Sippenhaft» für das fehlbare Verhalten des Einzelnen emp-funden werden und vor allem dort Un-heil stiften, wo eine Frau oder Partnerin nach wie vor an der Beziehung festhält (oder festhalten muss). Hier muss die Verhältnismässigkeit des Eingriffs durch die Polizei abgewogen werden, was wie-derum gute und regelmässige Schulung voraussetzt. Es kann jedoch nicht sein, dass die PoUzei eine Gewalt ausübende Person verschont, nur weil das Opfer die Wegweisung verhindern will. Eine ge-wisse Standardisierung der Vorgehens-weisen ist für die QuaUtät des Einsatzes unabdingbar.

Wegweisung als Dienstleistung in Rechnung stellen?

In Baselland diskutiert und verworfen wurde die Idee, eine Wegweisung mit den durchschnittUch rund 12 Arbeits-stunden, die dafür bei der PoUzei anfal-len, der betreffenden FamiUe in Rech-nung zu steUen. In einzelnen Kantonen wird dies gemacht und es flattern Rech-nungen von mehreren hundert Franken ins Haus. Dafür aufkommen muss na-türüch die ganze FamiUe und nicht nur die weggewdesene Person. Ob eine sol-che FamiUe jemals wieder einen Hilfe-ruf an die PoUzei richten wird, ist höchst fragUch. Das Überwälzen der Kosten für Recht und Sicherheit bei häusUcher Ge-walt nach dem Verursacherprinzip wi-derspricht unserem Rechtsverständnis.

Damit würde der Schutz des höchsten Rechtsgutes - von Leib und Leben - pri-vatisiert, und dies wäre äusserst be-denkUch. Man wird die Entwicklung in den nächsten Jahren im Auge behalten müssen. Im Moment sieht es zum Glück danach aus, dass die Inrechnungstel-lung der Wegweisung in der Praxis nur zögerUch angewendet wird.

Cesetzesevaluation - eine Notwendigkeit

Die Pilotkantone St. Gallen und Ap-penzell Ausserrhoden haben ein Jahr

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Erfahningen mit der polizeilichen Wegweisung bel häuslicher Gewalt Im Kanton Baselland

nach Einführung der Wegweisimg eine Evaluation der Implementierung veröf-fentUcht.'' Sie behäridelt vorwiegend die Knackpunkte bei dèr InstalUerung und erschien so früh, dass sie den anderen Kantonen bei der Arbeit an den Rah-menbedingungen sehr zugute kam.

Auch in BaseUand entschied mari sich, die Umsetzung der poUzeilichen Weg-weisung wissenschaftUch zu evaluie-ren. Begleitet durch die Universitäten Bern und Basel wird die Evaluation im Jahr 2008 von der InterventionssteUe selbst durchgeführt und ist dement-sprechend nahe bei den Akteurlnnen.

Fragestellung und erste Ergebnisse der laufenden Evaluation in Baselland

Die Evaluation überprüft, inwiefern die drei zentralen Ziele der Wegweisung erteicht werden, nämUch:

1. Die Opfer von häusUcher Gewalt sind nach der Wegweisung besser ge-schützt.

2. Die Gewalt wird während der Dauer der Wegweisung unterbrochen.

3. Den Betroffenen wird nach der Weg-weisung personhchè Beraturig durch die zuständige Fachstelle angeboten.

Im ersten Halbjahr 2008 sind in Ba-seUand 64 Wègweisungen mit Betre-tungs- und Kontaktverbot verfügt wor-den. Zentrales Element der Auswertung ist die Befragung der Betroffenen. Der Rücklaiif der Fragebogen ist erfreuUch hoch, er Uegt naçh den ersten Auswer-tungen im JuU 2008 bei 65%. Hier ein paar Ergebnisse der Auswertung der ins-gesamt 52 Fragebogen:

• DerPoIizeteinsatz war hiljireich; 80% der Opfer bewerten den PoUzeieinsatz alis hilfreich, 15% als teilweise hilfreich. 39%

der Weggewiesenen bestätigen, der Ein-satz sei ganz oder teilweise siimvoU und nötig gewesen. 50% der Weggewiesenen geben an, sie hätten reaUsiert, dass sich etwas in der Bezièhurig ändern müsse.

• Weitere Gewalt während der Wegwei-sungs^t; 8% der Opfer geben an, auch während der 12 Tage weitere Gewalt er-lebt zu haben, 85% verneinen dies.

• Freiwilliger persönlicher Kontakt zuhau-se: 11% der Opfer und 15% der Wegge-wiesenen geben an, die Wegweisung missachtet zu haben und persönUchen Kontakt zuhause gèpflegt zu haben.

• Persönliches ßeratuhgsgespröch auf der Beratungsstelle; 65% der Opfer imd 35%

der Weggewiesenen Uessen sich persön-üch beraten.

• Weitet;/ïthrung der Beziehung nach Ablauf der Wegweisung: 57% der Opfer und 60% der Weggewiesenen gaben an, die Beziehung weiterzuführen. Etwas niedriger ist der Prozentsatz beider Par-teien, die wieder zusammenwohnen.

26% (Weggewiesene) resp. 30% (Opfer) haben sich gemäss eigenen Angaben nach der Wegweisung getrennt.

Beratung nach Wegweisung

Bei der Frage, wie vièle Betroffene nach der Wegweisung eine Beratung in Anspruch nehmeri, decken sich die Ant-worten im Rahmen der Evaluationsbe-fragung ungefähr mit den Zahlen, die die BeratungssteUen ermitteln. Interes-sant ist dabei vor aUem, dass im Jahr 2007 nur 13% der an die Opferhilfestel-le gemeldeten Opfer dort bereits als KUentiimen verzeichnet waren. Das be-deutet, dass in den aUermeisten FäUen, in denen die PoUzei eine Wegweisung verfügt, das Opfer bisher noch keine Be-ratungsstelle aufgesucht hat. Auch auf der Seite der Gewalt Ausübenden, von denen immerhin 23% ein persönüches Beratungsgespräch in Anspruch nah-men, erhält dank der Wegweisung eine ganz neue Personengruppe Zugang zu spezifischer Beratung.

Ausblick

Für weitergehende Erkenntnisse muss der Abschluss der Evaluation abgewar-tet werden, der hoffentUch weiterè Wir-kungsanalysen von Massnahmen im Be-reich der häusüchen Gewalt folgen wer-den. Als erstes Fazit kann festgehalten werden, dass die konkreten und spürba-ren Folgen unmittelbaspürba-ren Einschreitens nach ausgeübter Gewalt als durchaus sinnvoU erlebt werden. Einmal niehr be-stätigt sich, dass die PoUzei die wich-tigste niederschwelUge Dienstleistung in diesem Bereich ist, und wir tun gut daran, dort wie auch bei den Beratungs-steUen, genügend Ressourcen, Personal und fortlaufende Schulung zu gewähr-leisten.

Ein Tabubruch: Lernprogramme gegen häusliche Gewalt - auch für Frauen

Die InterventionssteUe BaseUand hat nach acht Jahren Erfahrung mit Lern Programmen für Männer, die Gewalt ge-gen ihre Partnerinnen ausüben, ein Pi-lotprojekt für Frauen lanciert. Das Kon zept basiert auf dem Lemprogramm für Männer, welches ursprüngüch vom DAIP-ModeU aus Duluth (Minnesota USA) stammt. Die einzehien Module wurden auf die spezifische Situation der Gewalt ausübenden Frauen ausgerichtet. So be-rücksichtigt es etwa das Problem der Kindsmisshandlimg sowie den Aspekt des gleichzeitigen Opferseins deutUch stärker als die Partnergewalt. Hier eini-ge Eckdaten:

Das Programm hat einen Verhaltens orientiert-kognitiven Ansatz.

Es dauert 21 Wochen mit einer wö-chentUchen Kurseinheit von 2 Stunden.

Die Kursleitung besteht aus einer Frau und einem Mann, die spezifische Zu-satzkenntnisse aus der Anti-Gewalt-Ar-beit mitbringen.

• Die Gruppe ist offen und kann laufend Neuzugänge aufnehmen.

• Die Inhalte des Lemprogramms be-stehen aus folgenden Themen: Gewalt / Respekt und Anerkennung / Reden, Ver-handeln, Streiten / WeibUchkeit, Frau-Sein / Partnerschaft / Mutter-Frau-Sein / Kri senbewältigung.

• Die Teilnehmerinnen werden durch Strafimtersuchungsbehörden, Vormund-schaftsbehörden, Gerichte, Sozialdiens-te und BeratungssSozialdiens-teUen zugewiesen oder melden sich selbst.

• Die Teilnehmerinnen bezahlen einen Anteil von Fr. 20.- pro Kurseinheit sel-ber

Der einjährige Pilotversuch läuft seit Mai 2008. Prospekt und weitere Infor-mationen unter

http://wvtnA/.baselland.ch/

angebote4-htm.289692.0.html

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Erfahrungen mit der pq|lzèiljchen Wegweisung bei hätislicher Cewajt im Kantdn Basellari'd '•

Anmerkungen • •.,

l . Ziim pfoaktivèn Ansatz siehe u:a:.die Studien des WIBIG-Prpjélfts'der'Universität-. Osnabrück (StÜdienleitung:' Cärol Hagemaiii^VVhite lind Bart]ara-< Kavemann);- Baitd 1 der wisseriscKaftü-cheiiBegleitiàgderlnterventiônsprpjéktegègen Gewalt iri- Deutschläiid : geht-detailüert auf diese Entwicklung ein undsnimmt-sie^äuchcin iiire Enipfehlungen von «Best-practice-Standards»

auf. -

-http://www.wibig.uni^snabrueck.de/

' dovviilöa(l/studie^wibig;bandl.pdf 2;;-. http://yww.basellarid.ch/

mairi::handl)-htm.282Ö99.Ö:httnl

3' vgl.-Abschnitt zur Gesetzesevaluation weiter , unten. .

4 Wyss, Eva, 2005: Gegen häusliche Gewalt:

Schiiissbèricht und Evaluation der Interyen-tionspröjekte; SG imd AR imd der .eisten Erfah-rungen' ihit der Umsetzung; der- polizeilichen Wegweisüng.

Arlane Rufino war von iggg t>ls 2008 Co-Leiterln der Iriterventlonssteile; gegen'häusliche Gewalt der Sicherheitsdirektlon Baselrlahdschäft und ist von Beruf Sozlalarliéitérln. Sie ist seit,1990 haüptberufllch im Bereich Cewa|tgegên Frauen/

häus|lche:.Cewält'engagiert' undTwar beteiligt amTAiifbäu\derTnterve'ntiqn$$telle Halt-Cewalt Bäsel-Stadt söyi/le derlntervéntlonsstelle Basel-land.

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Thème principal: Violerice domestique: étàt des lieux

De la création d'une loi cantonale sur