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Der Frauenhausalltag - Tendenzen und Herausforderungen

von GABRIELA CHU

Häusliche Gewalt ist gemäss Europarat die Hauptursache für den Tod oder die Cesundheitsschädigung bei Frauen zwi-schen 16 und 44 Jahren.* 50 bis 70% der depressiven Frauen berichten über gra-vierende Probleme in der Partnerschaft vor dem Ausbruch der Depression.^ Bei Männern führt die Depression zu Proble-men in der Partnerschaft, bei Frauen sind umgekehrt Partnerschaftsprobleme Aus-löser von Depressionen.^ Um Gewalt an Frauen in all ihren Ausformungen zu bekämpfen, ist sowohl ein politisches Bewusstsein als auch Sensibilität gegen-über diskriminierenden Mechanismen notwendig. Dieser Artikel diskutiert ver-schiedene Aspekte der aktuellen Situation in der Schweiz aus der Sicht der Frauen-häuser.

Die Frauenhäuser der Schweiz und Liechtensteins zählen mindestens 60 000 Übemachtimgen jährUch.'' 75% der Frau-en, welche Schutz in einem Frauenhaus suchen, leben (noch) in einer Beziehung.

Doch Gewalt während und nach einer Trennung wie auch Gewalt von Famiüen-mitgUedem gegen junge Frauen sind im-mer häufiger der Auslöser, wamm Frau-en in einem FrauFrau-enhaus Schutz suchFrau-en.

In der Absicht, Gewalt in Ehe und Part-nerschaft vwrksamer zu bekämpfen, wurden in den letzten Jahren vwchtige Reformen auf Gesetzesebene verankert (vgl. auch den Beitrag von Peter Mösch Payot in diesem Heft). Der Dmck, wel-chem die Betroffenen ausgesetzt sind, wurde jedoch nicht beseitigt, im Ge-genteil: langvkderige Zivil- und Strafver-fahren steUen für die Opfer oft eine wei-tere Belastung dar. Eine Überprüfimg der Rahmenbedingungen, mit dem Au-genmerk auf einen nachhaltigen Aus-stieg aus der Gewalt, wäre aus Sicht der Dachorganisation der Frauenhäuser (DAO) deshalb erstrebenswert.

Lücken und Tücken der Interventions-praxis gegen häusliche Gewalt

Gewalt in der Partnerschaft nimmt oft langsam und über Jahre hinweg an Be-drohUchkeit und Intensität zu. Der Aus-stieg aus dieser Gewaltspirale ist für die Betroffenen wegen der engen Verknüp-fung von emotionaler, wirtschaftUcher und sozialer Abhängigkeit schwierig.

Daher war die Fördemng nach Interven-tionen von aussen zur Unterbrechung der Gewalt durchaus folgerichtig. Die zunehmende gesellschaftUche Aner-kennung des Problems führte dazu, dass auch in der Schweiz wesentUche Geset-zesändemngen auf nationaler und kan-tonaler Ebene vorgenommen wurden, so etwa:

• 1993 die Einfühmng des Opferhilfe-gesetzes: Opfer von Straftaten erhalten vom Staat Unterstützung und Entschä-digung.

• 2004 die Revision des Strafgesetz-buchs: Gewalt in Ehe und Partnerschaft wird ein OffizialdeUkt (StGB Art.123).

• 2007 die Einfuhrung der Gewaltschutz-norm: Art 28b ZGB wird ergänzt (Per-sönUchkeitsschutz; Klage bei Gewalt, Drohungen oder NachsteUungen).

• in den letzten Jahren die Revision oder Schaffimg von Gesetzen in allen Kanto-nen, die Massnahmen gegen die Täter (z.B. PoUzeigewahrsam, Wegweisung, Kontaktverbot usw.) und teilweise eine bessere Unterstützung der Opfer er-mögUchen sollen.

Aus Sicht der Frauenhäuser steUen sich heute folgende Fragen: Wie entwi-ckelt sich die Praxis zur Bekämpfung von häushcher Gewalt? Konnte das Leit-motiv «Opfer schützen, Täter zur Ver-antwortung ziehen» umgesetzt werden?

Hilft die eingeschlagene Strategie den Betroffenen, ihre Integrität und Identi-tät v«eder zu erlangen?

Die Mitarbeiterinnen von Frauenhäu-sem sind aufgmnd ihrer Erfahmngen bezügUch der heutigen Entwicklung skeptisch. Der poUtische WiUe, den Be-troffenen einen erfolgreichen Ausstieg

aus der Gewaltspirale zu ermögUchen, für eine nachhaltige Verankemng von Konzepten zum Empowerment der Be-teiUgten (Täter- und Opferprogramme, Fortbildung für Intervenierende) zu sor-gen und die Wirkunsor-gen der getroffenen Massnahmen zu überprüfen, ist kaum erkennbar. Dies belegen etwa die fol-genden Befunde, die bei einem Erfah-mngsaustausch der DAO-Delegierten im Frühjahr 2008 zur Umsetzung der ge-setzUchen Gmndlagen festgehalten wur-den:

Befund 1. Die erlebte Gewalt wird bana-Usiert. Bei Befragungen durch die PoUzei oder Untersuchungsrichterinnen erle-ben Frauen oft, dass ihre Glaubwürdig-keit in Zweifel gezogen wird. Damit dies in Zukunft nicht mehr geschieht, braucht es eine Haltungsändemng bei den Un-tersuchungsbehörden und den Vertrete-rinnen der Opfer:

• Opfer brauchen eine deuüichere Un-terstützung während eines Strafverfah-rens. Um dies zu gewährleisten, soUten Opferhilfeberaterinnen und Rechtsver-treterinnen regelmässig Weiterbüdungen über die Mechanismen und Wirkungen von häusUcher Gewalt, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Gewaltbetrof-fenen sowie über die Rechte und Mög-Uchkeiten der Opfer während eines Straf-verfahrens besuchen.

• Die Straf- und Untersuchungsbehör-den sollen die Interessen der betroffenen Menschen (Frauen, Männer und Kinder) stärker im Auge behalten. Die Rahmen-bedingungen im Straf- und Zivilverfah-ren müssen opferfreundUcher gestaltet werden, um die Handlungsfähigkeit der Betroffenen nicht noch zusätzUch ein-zugrenzen. So könnte etwa mit speziaU-sierten Abteilungen bei der PoUzei und den Gerichten die Transparenz von Ver-fahren verbessert und deren Dauer ver-kürzt werden.^

• Die Dringlichkeit einer Haltungsän-demng bezügUch dem Schutz und der Rechte der Opfer zeigt eine Studie der Bemer Oberländer

Untersuchungsrich-Frauenfragen 2.2008 1 Questions au féminin 1 Questioni femminili I ^^Q

Der Frauenhausalltag - Tendenzen und Herausforderungen

terin Barbara Baumgartner auf, die fest-steht: «Nicht nur Angehörige üben Dmck aus. Sogar Anwälte und Richter dräng-ten die Opfer dazu, die EinsteUung des Verfahrens zu verlangen.»* Ihr Untersu-chungsergebnis deckt sich mit den Er-fahmngen von Frauenhausmitarbeite-rinnen.

Befund 2. Die Frauen haben wenig Ver-trauen in die schweizerische Rechtspre-chung, da die Gewalt an Frauen im so-zialen Nahraum nicht adäquat geahndet wird. Strafverfahren dauem viel zu lan-ge, um wirkungsvoll zu sein. Der Terror für die Betroffenen erstreckt sich oft über Jahre und die Gefährlichkeit der Täter wird unterschätzt. Gemäss Statis-tik werden jährUch im Durchschnitt 22 Frauen von ihren Partnern umge-bracht.'

Regionale interinstitutioneUe Koope-rationsgremien zur Intervention gegen häusUche Gewalt können den Schutz der Betroffenen erfolgreicher koordi-nieren, sich und die BeteiUgten über das Verfahren präziser informieren und so-mit eine reaUstische Einschätzung der Gefahren für die Intervenierenden wie auch für die Betroffenen erhalten. Ge-genwärtig gibt es ledigUch zehn Inter-ventionssteUen mit einem interinstitu-tioneUen Koordinationsauftrag in der Schweiz.

Befund 3. Obwohl häusUche Gewalt seit 2004 ein OffizialdeUkt ist, Uegt die Ver-antwortimg für ein Verfahren weiterhin bei den Opfern. Da der Staat bei Offizial-deUkten als Kläger auftritt, rückt die täterorientierte Optik und dessen Inter-essenwahmng in den Vordergrund. Der Schutz und die Rechte der Opfer sind se-kundär. Sie sind ledigUch Zeuginnen im Verfahren. Die beabsichtigte moraUsche Entlastung des Opfers durch die Offizia-Usiemng findet nach Erfahrung der Frauenhäuser selten statt, da einer Zeu-gin nur in sehr beschränktem Masse Auskunft und Rechtsbeistand zustehen.

Oft werden Frauen, welche in ein Frau-enhaus eintreten, von den Strafverfol-gimgsbehörden nur mangelhaft über den Verfahrensverlauf informiert. Dadurch fühlen sie sich in ihrer Handlungsfähig-keit eingeschränkt. Weil von privater und behördUcher Seite auf sie Dmck ausgeübt wird, weil sie den Verlauf des Verfahrens schwer einschätzen können und weil das zu erwartende Strafriiass gering ist (mehrheitUch Geldbussen), wählen Opfer von häusUcher Gewalt

häufig den einzigen Ausweg, der ihnen von Gesetzes wegen offen steht: die pro-visorische Einstellung des Verfahrens.

Die Beraterinnen stellen sich diesbe-zügUch die alten Fragen: Wie können der Schutz und die Handlungsfähigkeit der Opfer gestärkt werden? Müssen die Opfer von häusUcher Gewalt unbedingt motiviert werden, sich als Privatkläge-rin zu konstituieren, um ihren Rechts-anspmch geltend zu machen?

Doch nicht nur in Frauenhäusem wird die Frage diskutiert, was die Neue-mngen tatsächUch bringen; auch die Medien greifen das Thema auf «Das neue Gesetz greift nicht», betitelt An-drea Sommer ihren Bericht über die ak-tueUe Entwicklung in der Bemer Zei-tung vom 29.3.2008. «Das Gesetz schützt nach wie vor die Täter und löst bei Poli-zei und Justiz Fmst aus», stellt die Jour-naUstin fest. Gmnd dafür ist Artikel 55a des Strafgesetzbuches. Er sieht vor, dass das Opfer von den Behörden verlangen kann, das Verfahren gegen den later provisorisch einzustellen. Eine Wieder-aufriahme des Verfahrens ist danach nur auf Antrag des Opfers mögUch. Sogar wenn der Täter emeut zuschlägt, kann die Behörde nicht mehr von sich aus ak-tiv werden. Sowohl Vertreter der PoUzei wie auch der Justiz betrachten dies als Fehler des Gesetzgebers, der dringend korrigiert werden muss.

Die Bemer Oberländer Untersuchungs-richterin Barbara Baumgartner setzte sich 2006 in einer Masterarbeit mit den VerfahrenseinsteUungen im Kanton Bem auseinander Sie untersuchte in den Re-gionen Bemer Oberland und Bemer Jura-Seeland 265 Verfahren von häusUcher Gewalt. LedigUch drei Mal vmrde die EinsteUung des Verfahrens widermfen.

Baumgartner schUesst daraus: «Der Ge-setzgeber hat sich geirrt - die Opfer ver-langen bei vwederholter Gewalt keine Wiederaufnahme des Verfahrens.»* Da-mit ist der Sinn der OffiziaUsiemng in Frage gestellt, denn die Verantwortung für ein Verfahren liegt weiterhin einzig und allein beim Opfer

Aus Sicht der DAO trägt die staatUche Intervention durch die Strafverfolgungs-behörden selten zur nachhaltigen Be-kämpfung von häusUcher Gewalt bei.

Mehr Erfolg verspricht die Weiterent-viricklung von Verhandlungsmodellen, bei welchen die spezifische KonsteUati-on vKonsteUati-on Machtdifferenz und -missbrauch berücksichtigt wird.'

Befund 4. Die heutige Praxis hat keine präventive Wirkung! Gewaltschutzge-setze und PoUzeigesetzrevisionen in den Kantonen haben zwar sensibiUsiert, sie wecken jedoch falsche Erwartungen. Da das heutige Verfahren keine wirksamen Sanktionen bei einer Übertretung der verfügten Wegweisung vorsieht, be-steht weiterhin ein hohes Risiko für die Opfer.

Nach der Einfühnmg des Gewaltschutz-gesetzes im Kanton Zürich (GSG, in Kraft seit 1. Juni 2007, siehe auch den Artikel von ComeUa Kranich in diesem Heft) be-gannen zudem viele Gemeinden, die für die Kosten eines Frauenhausaufenthalts aufkommen müssen, wenn die Frau nicht über die nötigen finanziellen Mittel ver-fügt, ihre Praxis zu ändem. Einige Ge-meinden machten eine Kostengutspra-che davon abhängig, ob eine Massnahme nach GSG eingeleitet worden war An-dere waren der Meinung, die Frauen, bei denen eine Intervention nach dem GSG stattgefunden hatte (z.B. eine Wegwei-sung), sollten sofort in ihre Wohnung zurückkehren. Die Frauenhäuser des Kan-tons Zürich haben daher ein Merkblatt zuhanden der Gemeinden veröffentUcht, das anhand von Beispielen aufzeigt, wes-halb Frauen trotz der Schutzmassnah-men den RahSchutzmassnah-men eines Frauenhauses benötigen. «Die heutigen Gesetze die-nen der konsequenten Ahndung von häusUcher Gewalt und sind vdchtige In-stmmente. Wo diese aber an Grenzen stossen oder Lücken aufweisen, braucht es andere Massnahmen zur Unterstüt-zung der Betroffenen. Die Frauenhäuser übemehmen diesbezüglich eine wichti-ge ergänzende Funktion.»*"

Wann ist ein Frauenhausaufenthalt sinnvoll?

Generell ist ein Aufenthalt im Frauen-haus dann sinnvoll, wenn andere Mass-nahmen die Sicherheit der BeteiUgten nicht genügend gewährleisten können.

Hier ein paar Beispiele:

• Ein flüchtiger oder sich nicht an ange-ordnete Gewaltschutzmassnahmen hal-tender Täter steht nach wie vor eine grosse Bedrohung dar Zudem kann sich die PoUzei immer erst nach der Miss-achtung der Anordnungen einschalten, wenn es unter Umständen bereits zu spät ist.

• Bei inhaftierten Tätem kann die Be-drohung und Gewalt stellvertretend durch das famiUäre Umfeld ausgeübt werden. Ein anonymer Ort bietet der Frau neben dem Schutz auch einen

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Der Frauenhausalltag - Tendenzen und Herausforderungen

Raum, um zur Ruhe zu kommen. Sie er-hält wichtige Informationen, v^rie sie sich vor Repressionen schützen kann.

• Frauen, die aufenthaltsrechtUch an den Verbleib beim Ehemann gebunden sind, können sich nicht auf das GSG be-mfen, ohne ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz zu gefährden. Auch sie benötigen Schutz und professionelle Hil-fe. Dasselbe gilt für gewaltbetroffene Frauen, die aus persönUchen Gründen davor zurückschrecken, ihren Ehemann und Vater ihrer Kinder anzuzeigen und deshalb keine GSG-Massnahmen einlei-ten/auslösen woUen.

• Die oft jahrelange Bedrohung und Ge-walt durch den Partner destabiUsiert die Psyche und Gesundheit der betroffenen Frauen. Die Frauenhäuser bieten ein erstes Auffangnetz, damit diese Frauen wieder Tritt fassen und längerfristig ein eigenständiges Leben führen können.

Das neue Ausländergesetz (AuC) macht Frauen verwundbar

Migrantinnen, die sich und ihre Kin-der schützen woUen, laufen Gefahr, zu-sammen mit ihren Kindem ausgeschafft zu werden, auch wenn diese die Schwei-zer Staatbürgerschaft haben. Das revi-dierte AuG sieht in Art. 30 zwar vor, dass das Recht auf Verlängemng der Aufent-haltsbewilUgung trotz Auflösung der Fa-miUengemeinschaft wegen häusUcher Gewalt unter bestimmten Bedingungen bestehen bleibt, namentUch wenn die betroffene Frau gut integriert ist (vgl.

den Beitrag von Sylvie Durrer und Ma-galy Hansehnann in diesem Heft). Die Frauen, die sich an die Frauenhäuser wenden, haben jedoch selten genügend MögUchkeiten, sich zu integrieren, die Landessprache zu erlemen und einer Ausbildung oder Erwerbsarbeit nachzu-gehen. Wie kann die Integrität dieser Frauen geschützt werden, ohne gleich-zeitig ihre AufenthaltsbewilUgung zu gefährden? Die Frauenhäuser fordern weiterhin einen zivilstandsimabhängigen Aufenthaltsstatus, sowohl für Frauen wie für Männer Damit würde eine er-hebUche gmndrechtUche Diskriminie-mng beseitigt. Das Gmndrecht des frei-en Entscheides über dfrei-en Wohnort ist nicht gewahrt, wenn das Aufenthalts-recht von Ehegattinnen in der Schweiz an das Zusammenleben mit dem Partner gebunden ist. Das schweizerische Zivil-recht schränkt zudem den freien Ent-scheid zur EheschUessung für Nicht-Eu-ropäerinnen ein. Zivilstandesbeamte

ha-ben die MögUchkeit, eine Trauung nach eigenem Ermessen zu verweigem, wenn sie eine Umgehung des Ausländerrechts vermuten (Art. 97a Abs. 1). Um Schein-ehen zu bekämpfen, wurden im ZGB Be-stimmungen aufgenommen, welche die Ungütigkeitserklärung der Ehe (Art. 105 Abs. 4) und die rückwirkende Aufhe-bung der Vaterschaftsvermutung vorse-hen (Art. 109 Abs. 3) und somit direkt den Status des Kindes betreffen. Die Si-tuation von Frauen aussereuropäischer Herkunft und ihrer Kinder wird damit deutUch verschlechtert. Die Delegierten der Frauenhäuser sind sich über folgen-de Forfolgen-demngen einig:

• AUe Kantone soUen verbindUch regeln, wie Härtefalle gehandhabt werden.

• Auch psychische Gewalt (wie Isolation und Kontrolle) muss als häusUche Ge-walt anerkannt werden.

• Drohungen im Heimatland oder Dro-hungen gegenüber der FamiUe der Frau werden bei der Entscheidung ebenfalls berücksichtigt.

• Es werden ambulante Beratungsange-bote zur Unterstützung von ins Her-kunftsland zurückkehrenden und/oder von Trennungsgewalt betroffener Frau-en und ihrer Kinder zur Verfügung ge-stellt.

• Die Schweiz hat sich mit der Unter-zeichnung der Kindertechtskonvention verpflichtet, alle Kinder in ihrem Ho-heitsgebiet gleich zu behandeln. Die Einhaltung dieser VerpfUchtung auch gegenüber Kindem aussereuropäischer Mütter soll mit einem Monitoring über-prüft werden.

Kinder im Frauenhaus

In den Frauenhäusem werden jähr-Uch etwa ebenso viele Kinder zvwschen 0 und 18 Jahren wie Frauen aufgenom-men. Aus den langjährigen Erfahmngen und Beobachtungen der Beraterinnen in den Frauenhäusem wird deutUch, dass Kinder immer mitbetroffen sind von häusUcher Gewalt (vgl. den Beitrag von Sabine Bmnner in diesem Heft). Aus die-sem Gmnd werden in den Frauenhäu-sem Kinder als Opfer begleitet und be-raten und es wird geprüft, ob Kinder-schutzmassnahmen nötig sind.

Die Kinder, die mit ihrer Mutter in ein Frauenhaus flüchten, befinden sich eben-so wie ihre Mütter in einer akuten Kri-se. Der oft unvorbereitete und plötzUche Eintritt in ein Frauenhaus, bei dem sie nur das Notwendigste mitnehmen konn-ten, vemnsichert die Kinder zusätzUch.

Wichtig ist, dass sie informiert werden, wamm sie das Zuhause und ihre ge-wohnte Umgebung verlassen mussten.

Das gewalttätige FamiUenkUma hat ihr Vertrauen und ihr Sicherheitsgefühl de-stabilisiert und führt nicht selten zu Ver-haltensauffälUgkeiten. Für eine gesunde Entwicklung braucht ein Kind eine schützende FamiUe, Menschen, die sei-ne Bedürfriisse verstehen, es mit dem Notwendigen versorgen, ihm aber auch helfen können, seine Erfahmngen ein-zuordnen und ihnen einen Sinn zu ge-ben. Ein vwchtiges Ziel bei der Frauen-hausarbeit ist es, durch innere und äus-sere Stmkturen einen verlässUchen Raum zu schaffen.

Die Frauenhausteams haben spezifi-sche Konzepte für die Arbeit mit Kin-dem und Jugendlichen entwickelt. Da-bei wird von drei Gmndsätzen ausge-gangen: a) die Kinder werden als eigen-ständige Personen wahrgenommen; b) Kinder, die Zeugen häusUcher Gewalt wurden, sind Opfer dieser Gewalt; c) die Mütter bleiben für ihre Kinder verant-wortUch. In mehrerèn Frauenhäusem gibt es einen eigenständigen Fachbereich mit Kinderpsychologinnen und Sozial-pädagoginnen. Wie jede Frau erhält je-des Kind eine eigene Bezugsperson, wel-che für das einzelne Kind da ist, seine In-teressen vertritt und genügend Zeit für Unterstützung und Zuwendung hat. Es gibt oft Kinder, die im Frauenhaus zum ersten Mal über die erlebte Gewalt spre-chen. Wie die betroffenen Frauen kön-nen Kinder eikön-nen Ausweg aus ihrer Ohn-macht finden, wenn ihnen Ausdmcks-mögUchkeiten für das Erlebte angeboten werden (malen, zeichnen, spielen, spre-chen. ..), wenn ihnen geglaubt wird, wenn sie emst genommen werden, wenn Ge-danken an den Vater einfUessen kön-nen, wenn sie Raum haben, herauszu-finden, was sie selber wollen. Die Kinder müssen auch nach dem Frauenhausauf-enthalt mit gezielten Angeboten weiter begleitet werden.**

Die Mutter-Kind-Beziehung

Neben den Gesprächen und dem Spiel mit den Kindem werden mit den Müt-tem regelmässig Gespräche geführt. Die Mütter sind durch die Gewalt auch in ih-rer Mutterrolle betroffen. Nicht selten versuchen Kinder die Mutter vor Gewalt zu schützen, indem sie sich zwdschen die Eltem SteUen. Andere Kinder erleben die Mutter als schwach und vermissen sie als Beschützerin. Oft haben Kinder

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Der Frauenhausalltag - Tendenzen und Herausforderungen

Schuldgefühle gegenüber der Mutter Sie glauben die Ursache der Gewalt zu sein. Die Kinderbezugsperson richtet ih-re Aufinerksamkeit daher stark auf die Mutter-Kind-Beziehung. Um die negati-ven Auswirkungen der Gewalt auf die Kinder zu vermindem, soUen die müt-terUchen Kompetenzen gestärkt wer-den. Die Arbeit konzentriert sich auf folgende Themenbereiche:

- zur Sprache bringen der Beobach-tungen

- Grenzen setzen und anerkennen - die Stärkung der Mutter bei ihrer

Erziehungsarbeit und die Ermuti-gung, Hilfe anzunehmen

- die soziale Isolation überwinden - den Schulbesuch organisieren - die Gestaltung des Kontakts zum

Vater

- Planung der längerfristigen Unter-stützung für Mutter und Kind.

Wichtig für die Kinder ist die Erfah-mng, dass es Menschen gibt, welche hel-fen, die Gewalt zu stoppen. Um die Kin-der vwrkungsvoU zu schützen, sind Kin-der Schutz, die Beratung und die Stärkung der Mütter unerlässUch. Ebenso wichtig ist die Prävention im schuUschen Um-feld und die kritische Auseinanderset-zung mit GeschlechterbUdem, damit Kinder lemen, Gewalt nicht einfach als normales männUches Verhalten, son-dem als Machtmissbrauch zu sehen.

Einige Frauenhäuser engagieren Kinder-animatoren, um den Kindem auch eine männliche Bezugsperson zur Seite zu SteUen.

Gibt es genügend Orte, die Schutz und Sicherheit anbieten?

Gesamtschweizerisch stehen für ge-waltbetroffene Frauen und ihre Kinder insgesamt 118 Zimmer mit 247 Betten in 18 Häusem zur Verfügung. Zehn Frau-enhäuser haben eine angegUederte Be-ratungssteUe. Der durchschnittUche Aus-lastungsgrad der Frauenhäuser Uegt bei 70%, ttotzdem bleibt die Abweisungsra-te hoch. Die Frauenhäuser in den Kan-tonen Basel, Bem und Zürich müssen immer noch die Hälfte der Frauen ab-weisen. Die Hauptgründe sind: nicht zur

Gesamtschweizerisch stehen für ge-waltbetroffene Frauen und ihre Kinder insgesamt 118 Zimmer mit 247 Betten in 18 Häusem zur Verfügung. Zehn Frau-enhäuser haben eine angegUederte Be-ratungssteUe. Der durchschnittUche Aus-lastungsgrad der Frauenhäuser Uegt bei 70%, ttotzdem bleibt die Abweisungsra-te hoch. Die Frauenhäuser in den Kan-tonen Basel, Bem und Zürich müssen immer noch die Hälfte der Frauen ab-weisen. Die Hauptgründe sind: nicht zur