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Bemerkungen des CEDAW- CEDAW-Ausschusses zum ersten und

zweiten Staatenbericht der Schweiz (2003)

Ni 31. Der Ausschuss fordert die Schweiz auf, ihre Bemühungen zur Beseitigung der Gewalt gegen Fraiien, insbesoridere der häushcheri Gewalt, zü verstärken, denn diese Gewalt steht eirie Verletzung der Menschériréchtè der Frauen dar. Im SpezieUen legt der Ausschuss der Schweiz nahe, Gesetze zu erlassen und Massnah-men im Sinne der aUgemeinen Emp-fehlung 19 des Ausschusses zu ergrei-fen, um der Gewalt vorzubeugen, den Opfern Schutz, Unterstützung und Bé-ratung zukommen zu lassen und diè Ge-walttäter zu besttafen und zü resoziah-sieren.

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N; 35. Der Äusschuss empfiehlt, dass vor einem Entzug der Aufenthaltsbewil-Ugurig für eine gewaltbettoffene Aus-länderin wie auch bei aUen allfälUgen Gesetzesändemngen bèzûgUch der Vo-raussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz zuerst die Auswifkürigen auf diese Fraüeri genau geprüft werden.

Auszug aus dem 3. Staaten-bericht der Schweiz zur Umsetzung des Übereinkom-mens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) (2008)^

1. Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen

7.1. Statistische Angaben

100. Nicht zuletzt als Folge einer kom-plexen AufteUung von Kompetenzen zwdschen Bund urid Karitoneri fehlt es in der Schweiz ah eihKeitlicheh statisti-schen Daten und einér institutionah-sierten Berichtérstattung zu Gewalt ge-gen Frauen. Genaue Angaben zur fakti-schen Situation sind schwierig, auch weil sich die verschiedenen Statistiken imterschiedücher Methoden bedienen.

Die folgendén Statistiken und Erhebun-;

gen geben aber Hinweise auf Teûaspèk-te dieses Phänomens.

101. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist éin Züsairimenzug der kanto-nalen Polizeistatistiken und steht: eine bestiimnte Auswahl von poUzeiUch ver-zeigten sttafbaren Handlungen dar. Sie zeigt beispielsweise, dass die polizeihch registrierten Sttaftaten gegen die sexu-eUe Integrität zwischen, 2003 und 20Ö6 zugenommen haben.* Die PKS Vvifd zur-zeit revidiert und soU in Zukuiift auch spezifisché Aûswéitungen über häüsh-che Gewalt ermöghhäüsh-chen. Einzelne Kari-tone (z.B. Zürich) führen seit kiirzeln ei-gene polizeiliche Statistiken zur häusli-chen Gewalt. Das BFS [Bundesamt für Statistik) führte im Auftrag des Eidge-nössischen Büros für die GieichsteÜung von Frau und Mann auf poUzeiUcher Ebene eine Sondererhebimg zu den Tö-timgsdehkten fiir die Jahre 2000-2004 durch. Für aUe versuchten und vpUen-deten Tötungsdehkte, die sich in dieserii Zeittaum ereignet haben urid auch poh-zeihch registriert v/ürden, wurde die Be-ziehung zwischen tatverdächtigef Per-son und Opfer erfasst. Die Tötungsde-hkte im Rahmen häushcher Gewalt

Frauenfragen 2.2008 Questions au féminin Questioni femminili • -jQy

Die Bekämpfung der Gewalt an Frauen. Die Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses und Stellungnahme der Schweiz

konnten somit identifiziert werden.

Zwischen 2000 und 2004 v^oirden pro Jahr durchsclmitthch 95 Personen Opfer

von Tötungsdehkten im häushchen Be-reich.^ Zu den Opfem voUendeter Tö-tungsdeUkte im häusUchen Bereich zähl-ten im angegebenen Zeittaum durch-schnittUch 28 Frauen und 13 Männer

102. Die Sttafurteilsstatistik enthält aUe rechtskräftigen Vemrteilungen in der Schweiz, die ins Sttafregister einge-ttagen worden sind. Die Kennzahlen be-tteffen unter anderem Geschlecht, Al-ter, Nationahtät des Täters, geben aber keine Auskunft über das Opfer und sei-ne Beziehungen zur vemrteilten Person.

Laut Strafurteilsstatistik 2006 sind 86%

der vemrteilten Tater männlichen Ge-schlechts. Die Zahl der Vemrteilungen wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ist 2006 im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen (von 109 auf 117 lungen), während die Zahl der Vemrtei-lungen wegen sexueller HandVemrtei-lungen mit Kindem (Art. 187 StGB) gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken ist (von 408 auf 364 Vemrteilungen).*

103. Die Opferhilfestatistik (OHS) er-fasst seit 2000 aUe Beratungen der aner-kannten OpferhilfeberatungssteUen und aUe Entscheide der kantonalen Entschä-digungs- und Genugtuungsbehörden.

Da die Opferhilfe nicht von einer poli-zeiUchen Anzeige des Täters abhängt, enthält die OHS auch FäUe, die in der PKS nicht erschemen. Die OHS enthält Informationen zu sttafrechthchen Tat-beständen und über die Art der geleis-teten und vermittelten Hilfe (Schutz, Unterkunft, finanzielle Unterstützung).

Die BeratungsfäUe sind zwischen 2000 und 2006 von 15 500 auf 28 500 gestie-gen. Die OHS zeigt, dass die staathche Opferhilfe vor allem von Frauen bean-spmcht wird. Ihr Anteil bei den Bera-tungen machte 2006 73% aus.^ 41% der BeratungsfäUe bettafen Körperverlet-zungen, 29% (davon 15% Kinder) waren Opfer von einer Sttaftat gegen die sexu-elle Integrität geworden. In mehr als der HäUte der BeratungsfäUe (2006: 53%) standen Opfer und Täter zueinander in einer famiUären Beziehung.

104. Die Medizinische Statistik der Krankenhäuser erfasst die Austrittsdiag-nosen der stationären und teUstationä-ren Hospitahsiemngsfälle in Schweizer Spitälem und psychiatrischen Kliniken.

Im Rahmen dieser Statistik wäre es mög-Uch, Daten über Misshandlungen von Patientinnen und Patienten durch Fa-iniüenmitgUeder auszuwerten.

7.2. Die Revision des Strafgesetzbuches 105. Die Bekämpfung von Gewalt in Ehe und Partnerschaft ist in der Schweiz kein Tabu mehr In den letzten Jahren wurden diese Themen in der Öffent-Uchkeit und in den Parlamenten von Bund und Kantonen immer wdeder the-matisiert. Mit einer Revision des Sttaf-gesetzbuches, die im April 2004 in Kraft getteten ist, hat das Eidgenössische Par-lament einer veränderten Denkweise Ausdmck gegeben. Bis zu diesem Zeit-punkt war die Mehrzahl der Sttaftatbe-stände des Schweizerischen Sttafgesetz-buches, die bei Gewalttaten in Ehe und Partnerschaft zur Anwendung gelangen konnten, Anttagsdehkte. Mit der Revi-sion werden Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen ver-folgt. So sind unter anderem sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewalti-gung (Art. 190 StGB) auch dann Offizial-delikte, wenn sie während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurden. Bei nicht verheirate-ten Lebenspartnem und getverheirate-tennt leben-den Ehepaaren waren sexueUe Nötigtmg und Vergewaltigung bereits nach altem Recht Offizialdelikte und sie bleiben es auch nach den neuen Regeln. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), wie-derholte TätUchkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst b und c StGB) sowie Drohung (Art 180 Abs. 2 StGB) sind neu von Amtes wegen zu verfolgen, wenn sie zwischen Ehe-gatten und Lebenspartnem stattfinden.

Die neue Regelung gilt demnach für Ehepaare wie auch für heterosexuelle oder homosexuelle Lebenspartner mit einem gemeinsamen Haushalt auf un-bestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. In allen anderen FäUen bleiben die aufgeführten DeUkte gmndsätzlich Anttagsdehkte, mit Aus-nahme der wiederholten Täthchkeit an Kindem, die ein Offîzialdehkt war und bleibt. EinmaUge TätUchkeit in Ehe und Partnerschaft wird weiterhin nur auf Anttag verfolgt.

106. Im Unterschied zu den übrigen Offizialdehkten des Sttafgesetzbuches kann die zuständige Behörde bei einfa-cher Körperverletzung, v^dederholten Tät-hchkeiten sowie Drohung in der Ehe und in der Partnerschaft das Sttafver-fahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer dämm ersucht oder einem An-ttag der zuständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 Bst. a-b StGB). Das glei-che gilt für den Tatbestand der Nöti-gung. Die zuständige Behörde kann das Verfahren aber auch gegen den WiUen

des Opfers fortsetzen. Dies soll einem allfälUgen Dmck des Täters auf das Op-fer, der Einstellung des Strafverfahrens zuzustimmen, entgegenwirken, braucht aber eine für die Thematik besonders sensibihsierte und kompetente Sttafver-folgungsbehörde. Die Einstehung des Sttafverfahrens ist hingegen nicht mög-lich bei sexueller Nötigung und Verge-waltigung. Das provisorisch eingestellte Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer seine Zustimmung zur provisorischen Einstellung innerhalb von 6 Monaten schriftlich oder münd-lich widermft (Art. 55a Abs. 2 StGB).

Ohne Widermf muss die zuständige Be-hörde die definitive Einstehung des Sttafverfahrens verfügen. Die Praxis seit der Einfühmng dieser Bestimmungen scheint darauf hinzuweisen, dass die Sttafverfolgungsbehörden die Verfah-ren relativ rasch einstellen. Der durch die Offiziahsiemng beabsichtigte zu-sätzhche Schutz der Opfer wird deshalb in der Praxis nur ungenügend erreicht.

107. Mit dieser 2004 voUzogenen Ge-setzesrevision hat das Parlament ge-zeigt, dass es häushche Gewalt als be-sonders schweres Delikt einschätzt, ge-rade weil Ehe und Partnerschaft enge Vertrauensverhältnisse und oft auch Abhängigkeitsverhältnisse schaffen, die nicht zulasten des schwächeren Part-ners ausgenützt werden dürfen.

7.3. Polizeilicher und zivilrechtlicher Schutz der Opfer und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter

108. Schätzungen gehen davon aus, dass in der Schweiz pro Jahr mnd 10 000 Frauen die Pohzei zum Schutz vor häus-licher Gewalt mfen.* Gestützt auf ihren Auftrag (Schutz der öffenthchen Ord-nung und Sicherheit) hat die (kantonal organisierte) Pohzei die Pfhcht, bei einer Gefahr oder bereits eingettetenen Stö-mng einzugreifen. Die Kantone St. Gal-len und Appenzell Ausserrhoden haben als erste Kantone in ihren PoUzeigeset-zen seit 2003 ihren Pohzeikräften die ausdrückhche Kompetenz übertragen, die Gewalt ausübende Person aus der gemeinsamen Wohnung wegzuweisen.

Diese Sofortmassnahme, die an keine formellen Voraussetzungen gebunden ist, bleibt auf die Dauer von 10 Tagen be-schränkt (unter bestimmten Bedingun-gen bis 20 Tage verlängerbar). Eine Eva-luation der ersten Erfahmngen mit den Wegweisungen in den Kantonen St. Gal-len und Appenzell Ausserrhoden zeigte, dass der neue Ansatz der Poüzeiarbeit

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Die Bekämpfung der Gewalt an Frauen. Die Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses und Stellungnahme der Schvueiz

(vom «Vermitteln» zum «Ermitteln», vom blossen Opferschutz zur Verantwort-Uchkeit des Täters) von aUen beteiligten Behörden als positiv eingeschätzt wird und zu einer merkhchen Sensibiüsiemng der Bevölkemng für das Thema beige-ttagen hat. Die interdisziplinären Begleit-massnahmen (Informationsaustausch, Erfahmngsaustausch und Koordination der involvierten AmtssteUen, Vermitt-lung von Beratimg für Gewaltbettoffe-ne) sind für den Erfolg der neuen PoU-zeisttategie von zenttaler Bedeutung.'

109. In praktisch allen Kantonen sind in der Zwischenzeit ähnhche Bestim-mungen zur pohzeihchen Wegweisung gewalttätiger Personen eingeführt wor-den (Glams, Luzem, Graubünwor-den, Neu-châtel, Bem, Genf, Schaffhausen, Schwyz, Solothum, Uri, Aargau, Zürich, Basel-Land, Obwalden) oder es werden solche geprüft (Basel-Stadt, Fribourg, Nidwaiden, Thurgau, Tessin, Waadt, Zug, Jura).*" In den meisten Kantonen sind die Pohzei-gesetze oder Sttafprozessordnungen entsprechend ergänzt worden; einige Kantone (Neuenburg, Zürich Aargau) ha-ben SpezieUe Cewaltschutzgesetze er-lassen, die Beratungs- und Betteuungs-angebote für gewaltbettoffene und für gewaltausübende Personen vorsehen und präventive Massnahmen koordinieren soUen. Der Kanton Zürich z.B. hat im Ju-ni 2006 ein umfassendes Gewaltschutz-gesetz verabschiedet, das auf der Gmnd-lage einer Bestandesaufriahme der poh-zeihchen und rechthchen Möghchkei-ten sowie der Unterstützungsangebote im Bereich der häushchen Gewalt im Kanton Zürich erstellt worden ist.**

110. Die Wegweisung der Gewalt aus-übenden Person aus der gemeinsamen Wohnung (verbunden mit einem Rück-kehrverbot) ist nicht zu verwechseln mit einem Freiheitsentzug, der als stär-kerer Eingriff in die persönhche Freiheit der Beffoffenen an sttengere Vorausset-zungen gebunden ist. So sieht beispiels-weise das Pohzeigesetz des Kantons St. GaUen vor, dass eine Person vorüber-gehend (bis 24 Stunden) in Gewahrsam genommen werden kann, wenn sie sich oder andere emsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Der Haftrichter kann den Gewahrsam, allerdings nur bei Fremdgefährdung, maximal auf 8 Tage verlängem. Für ei-ne längere Inhaftiemng müssen die Be-dingungen und Voraussetzungen der Untersuchungshaft (gemäss kantonalen Sttafprozessordnungen) erfüllt sein.

111. PolizeiUche Interventionen in Fällen häusUcher Gewalt sind in den letzten Jahren in vielen Kantonen selbst-verständlich geworden. Ob allerdings die Täter nun auch vermehrt zur straf-rechtlichen Verantwortlichkeit gezogen worden sind, muss hier offen bleiben. Je-denfalls lässt sich aus der Vemrtei-lungsstatistik heute kein entsprechen-der Trend ablesen, eine detaiUierte Eva-luation ist erst in einigen Jahren sinn-voll. Es wird mögUch sein, ab 2004 die Anzahl Vemrteilungen aufgmnd einfa-cher Körperverletzungen, Täthchkeiten und Drohungen gegen Ehegatten, hete-ro- oder homosexueUen Partner zu zäh-len. Dabei sind aber keine Angaben zum Geschlecht des Opfers verfügbar.

112. Die polizeirechthchen Massnah-men gegen häushche Gewalt können nur kurzfristig greifen. Um den Opfem mittel- und langfristigeren Schutz vor Übergriffen zu bieten, hat die Rechts-kommission des Nationahates eine Vor-lage ausgearbeitet, die den zivilrechtU-chen Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) mit einer spezifischen Bestim-mung (Art. 28 b) zum Schutz gegen Ge-walt ergänzt. Diese Bestimmung erlaubt es den gerichtlichen Behörden, eine ge-waltausübende Person aus der gemein-samen Wohnung dauerhaft wegzuwei-sen. Im Weiteren kann der Richter ihr verbieten, sich in der Nähe einer be-stimmten Person aufzuhalten oder mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dies könn-te auch gegen Formen der Gewalt, die oft nach der Trennung eines Paars auf-tteten («stalking»), wirksam sein.*^ Das Parlament hat die Vorlage am 23. Juni 2006 verabschiedet, sie ist am 1. Juh 2007 in Kraft getteten. Diese Revision des Zivilgesetzbuches hat zweifellos grosses Potential, um häusUcher Gewalt wirk-sam vorzubeugen. Die nächsten Jahre werden zeigen, wie sich die neue Be-stimmung in der Praxis auswirken wird.

7.4. Unterkunft. Unterstützung, Bera-tung, Entschädigung und Genugtuung fürCewaltopfer

113. Im Rahmen der Soforthilfe bieten die heute bestehenden 18 Frauenhäuser gesamtschweizerisch mnd 200 Betten (in weniger als 100 Zimmern) für die vor-übergehende Unterkunft von Gewaltop-fem an. Weitere Plätze gibt es in ver-gleichbaren Einrichtungen für Frauen und Mädchen, aber ihre Zahl ist nicht bekannt. Gemäss den Empfehlungen des Europarates müssten in der Schweiz 980 Plätze für Frauen mit ihren Kindem

zur Verfügung stehen. Eine im Auftrag der Fachstelle gegen Gewalt des Eidge-nössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann durchgeführte Stu-die zur Situation der Frauenhäuser in der Schweiz zählte im Jahr 2003 41 000 Logiemächte in den 14 untersuchten Frauenhäusem, verteiltauf1375 Frauen und Kinder Die einzelnen Frauenhäuser mussten im Durchschnitt 52% der Schutz suchenden Frauen abweisen bzw. wei-terweisen, meist wegen Überbelegung, zum Teil auch wegen nicht adäquater Betteuungskapazität (z.B. für suchtkran-ke oder psychischkransuchtkran-ke Frauen) oder aus Sicherheitsgründen. Die Auslastung der Betten betmg 65%, was die Studie zum Teil auf das inadäquate Angebot zu-rückführte (zu wenig Intimsphäre in Mehrbettzimmem, für Gewaltopfer be-sonders wichtig, und zu kleine Zimmer für Frauen mit Kindem).*' Wie viele Plät-ze in anderen Einrichtungen für Ge-waltopfer verfügbar sind und wie sie ge-nutzt werden, ist nicht bekannt.

114. Sozial- und Opferhilfe ist weiter-hin gmndsätzhch Sache der Kantone.

Mangels einer gesetzUchen Gmndlage im Bundesrecht beteiUgt sich der Bund nicht an der Finanziemng der Frauen-häuser Aus dem Bundesrecht ergibt sich für die Kantone keine Verpfhchtung zur Einrichtung oder Finanziemng stationä-rer Einrichtungen und die Unterstützung der Frauenhäuser durch die Kantone ist weiterhin sehr unterschiedlich geregelt.

Kurzfristige Aufenthalte (bis zu 14 Ta-gen) in den Frauenhäusem werden re-gelmässig von der kantonalen Opferhil-fe übemommen. Die erwähnte Studie zeigte, dass die Fraüenhäuser sich zu 60% aus ÖffentUchen Geldem finanzier-ten, während der Rest mit eigenen Mit-teln (Spenden, Vereinsbeittäge) gedeckt wurde.

115. Das geltende Opferhilfegesetz des Bundes gibt Menschen, die durch ei-ne Gewalttat in ihrer körperhchen, psy-chischen oder sexuehen Integrität ver-letzt worden sind, einen Anspmch auf Opferhilfe (Beratung und Unterstüt-zung, Schutz des Opfers im Sttafverfah-ren gegen den Täter, Entschädigung und Genugtuung).*'' Die Kantone haben da-für zu sorgen, dass den Opfem öffenth-che und private BeratungssteUen zur Verfügung stehen, die ihnen unentgelt-hch medizinische, psychologische, sozia-le, materielle und juristische Hilfe leis-ten oder vermitteln. Wie bereits gezeigt, sind die Beratungs- und Unterstützungs-fäUe in den letzten Jahren

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Die Bekämpfung der Gewalt an Frauen. Die Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses und Stellungnahme der Schweiz

hch gestiegen und die Beratungen kom-men zu drei Vierteln weibUchen Opfem zugute. In den Fällen, wo zwischen ge-waltausübender Person und Opfer eine familiäre Beziehung besteht, steigt der Anteil von weibUchen Opfem auf 86%

(2006). Bei 42% (2006) aUer Beratungen ging es um häushche Gewalt.*^ Neben den Opferhilfestellen und weiteren spe-ziaUsierten Stellen für die Beratung und Betteuung von Opfem häushcher Ge-walt und sexueller Übergriffe gibt es in einigen Kantonen (Bem, Genf) auch me-dizinische Anlaufstellen in den Spitä-lem spezifisch für Gewaltopfer

116. Die kantonalen Zahlungen im Rahmen des Opferhilfegesetzes betmgen für 2006 mehr als 1 Mio. CHF für (subsi-diäre) Entschädigungen bzw. 6 Mio. CHF für Genugtuung. Fast zwei Drittel dieser Bettäge kam weibhchen Opfem zugute (59%). Das am 23. März 2007 verabschie-dete totahevidierte Opferhilfegesetz des Bundes** sieht im Besonderen einen Pla-fonds für Genugtuungszahlungen vor, die in den letzten Jahren deuthch höher ausgefallen waren als vorgesehen.

117. In den letzten Jahren wurde im-mer wieder daraufhingewiesen, dass ei-ne wirksame Prävention häushcher Ge-walt auf die Sttafverfolgung der Täter setzen muss, aber sich nicht darauf be-schränken darf. Prävention, Beratung und Unterstützung der Tater muss vor allem potentielle und potentiell rück-fälUge Täter ansprechen. Einige Bera-tungsangebote (zum Beispiel in Basel, Aarau, Fribourg, Bem, Zürich, Luzem, Lausanne, Neuenburg, Genf und St. Gal-len richten sich denn auch spezifisch an Männer*' Unterstützt von privaten und öffenthchen Geldem bieten verschiede-ne Institutioverschiede-nen spezifische Trainings-programme für Männer an, welche Ge-walt in Partnerschaft und Famihe aus-üben.** AUerdings fehlen die rechüi-chen Gmndlagen, um die Täter bereits während des Sttafverfahrens zur Teil-nahme an einem Programm zu ver-pfhchten.

7.5. Institutionalisierung von Fachwissen und Koordination

118. In den letzten Jahren sind in meh-reren Kantonen so genannte Interven-tionsstellen entstanden. Sie sind in der Regel Dienststellen der kantonalen Jus-tiz- und Polizeidepartemente. Sie haben die Aufgabe, die Interventionen von Po-Uzei, Justiz, Sozialdiensten, Frauenhäu-sem, OpferhilfeberatungssteUen, medi-zinischen NotfaUdiensten etc. zu

koor-dinieren. Sie arbeiten in der Regel eng mit den kantonalen und städtischen Gleichstellungsbüros zusammen. Um die Koordination auf nationaler Ebene sicherzustellen, haben sich die verschie-denen kantonalen InterventionssteUen zur Konferenz der kantonalen Interven-tionssteilen, Interventionsprojekte so-wie FachsteUen gegen häusUche Gewalt zusammengeschlossen. In einigen Kan-tonen sind seit kurzem auch Runde Tische und Kooperationsgremien einge-richtet worden zur Verbessemng der Zu-sammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden im Bereich von Sicherheit, Sttafverfolgung, Fürsorge und Opferhil-fe, Migration und Menschenhandel.

119. Seit Mitte 2003 gibt es eine Fach-stelle gegen Gewalt im Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann.*' Die Fachstelle ist aktueU mit 130 SteUenprozenten und einem Be-triebskredit von knapp 230 000 CHF jährUch dotiert.^" Schwerpunkt ihrer Ar-beit ist die Bekämpfung von Gewalt in Paarbeziehungen. Die FachsteUe widmet sich der Dokumentation und Informa-tion von öffentlichen Stellen, privaten Organisationen, Medien und Privatper-sonen. Sie unterstützt mit Seminarien und Veranstaltungen die Vemetzung und den Erfahmngsaustausch der ver-schiedenen FachsteUen in den Kanto-nen und gibt kleinere wissenschafthche Studien und Evaluationen in Auftrag.

Schhesshch wirkt sie an Projekten mit gesamtschweizerischer Bedeutung mit.

Die FachsteUe hat eine Reihe von Fak-tenblättem zum Thema publiziert, die in die Thematik einführen und die Öf-fentUchkeit dafür sensibiUsieren soUen.^'

7.6. Sensibilisierung und Prävention 120. Die Schweizerische Koordina-tionsstelle für Verbrechensprävention (eine gemeinsame Stelle der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz) befasst sich seit einiger Zeit mit der Ge-waltprävention. Nach einer Kampagne

«Gemeinsam gegen Gewalt», die sich vor allem an JugendUche richtete, führte sie im Auftrag der kantonalen Justiz- und Pohzeidirektoren 2003-2005 eine lan-desweite Kampagne «Stoppl häusliche Gewalt» durch.^^ Sie bezweckte, in der Öffentiichkeit eine präventiv wirkende Haltung der Nulltoleranz gegenüber häushcher Gewalt zu fordem. Die Kam-pagne begann mit der bemfhchen Wei-terbildung für 70 Mitarbeitende in den kantonalen PoUzeikorps, um eine ge-meinsame Sicht des Phänomens und

ei-ne gesamtschweizerische Sttategie im Umgang mit häuslicher Gewalt zu schaf-fen. Die Teilnehmenden soUten befähigt werden, als MultipUkatoren und

ei-ne gesamtschweizerische Sttategie im Umgang mit häuslicher Gewalt zu schaf-fen. Die Teilnehmenden soUten befähigt werden, als MultipUkatoren und