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und Geschäftsleitung

A. Zweckmässige Vorschläge 1. Vergütungsreglement (zwingend)

Was ist, soll sein: Was bislang praktisch alle börsenkotierten Gesellschaften schon gemacht haben, wird obligatorisch erklärt. Der Verwaltungsrat erlässt als neue unentziehbare8und unübertragbare Hauptaufgabe ein Vergütungsreg-lement9. Das Reglement gilt für die Vergütungen an den Verwaltungsrat sowie das ganze « Management » (also nicht nur an die oberste Geschäftsleitung10).

4 Botschaf tzur Volksinitiative « gegen die Abzockerei » und zur Änderung des Obligationenrechts (Ak-tienrecht) vom 5. Dezember 2008(hiernach« B otschaf t 2 008 »), BBL 2009, S. 305 ff : Vorgeprüft am 17. Oktober 2006, eingereicht am 26. Februar 2008 mit 114’260 Unterschriften.

5 BBL 2009, S. 299 ff.

6 Botschaf t 200 8.

7 Botschaf tvom 16. Dezember 2007 zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts, BBl 2007, S. 1589 ff. (hiernach« B otschaf t2007 »).

8 Botschaf t 200 8, S. 320, Ziff. 4.2.3.

9 Art. 716b Abs. 1 E-OR 2008.

10 Allgemein« für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen »und dazu auch, wo es einen solchen seltenen Vogel gibt, die Mitglieder einesBeirats. Art. 716c (neu) E-OR 2008; Botschaf t 2 008, S. 321 f., Ziff. 4.2.3.

DasVergütungsreglementlegt den Kreis der erfassten Personen fest und re-gelt Zuständigkeit, Verfahren und die Grundlagen der Vergütungen, sowie die Elemente der Vergütungen, insbesondere die Beteiligungsprogramme. Es wird darin–ein neues Steckenpferd dieser Vorlage–streng zwischen der« Grund-vergütung »und der« zusätzlichen Vergütung »unterschieden.

Nach einem heute immer beliebteren Verfahren (« Gesetzgebung durch bun-desrätliche Erläuterung ») gibt der Bundesrat in der Botschaft überaus strenge weitere Anforderungen bekannt, die dem vorgeschlagenen Gesetzestext gar nicht zu entnehmen sind. DasVergütungsreglementmuss :

1. darstellen, welche Personen vorbereitend an der Entscheidfindung mit-wirken11;

2. festhalten, welcheZiele(z. B. Umsatz- und Ertragsziele, Kennzahlen, Lohn-vergleiche, Aktienkursentwicklung, persönliche Ziele), er für die Ausge-staltung der Vergütungen berücksichtigt ;

3. das ganzeVergütungssystem12aufzeigen ;

4. darlegen, wie sich die« Grundvergütung »und die« zusätzliche Vergütung » –eine zwingende Neuerung des Gegenvorschlags–aus festen und variab-len Komponenten zusammensetzen13;

5. darstellen, welche Arten von Beteiligungs-, Wandel- und Optionsrechten vorgesehen sind, und wie diese zugeteilt werden (nebst Beschreibung der Modalitäten)14.

All’das ist eigentlich in gut geführten Publikumsgesellschaften schon heu-te Brauch.

2. Vergütungsbericht (zwingend)

Was ist, soll sein: Der Verwaltungsrat einer Publikumsgesellschaft muss künftig jährlich der Generalversammlung einenRechenschaftsberichterstatten, der die Einhaltung des Vergütungsreglements und der Statuten aufzeigt. Obwohl

wie-11 Botschaf t 2 008, S. 321, Ziff. 4.2.3., verlangt eine« detaillierte Darlegung der funktionalen Abläufe », unter Berufung auf den Börsen-Kommentar vom 20. September 2007 zur Corporate Governance-Richtli-nie, Ziff. 5.1.

12 Dieser entscheidende Begrifffehltim Gesetzestext, den der Bundesrat vorschlägt, taucht aber in der Botschaf t2008, S. 322, Ziff. 4.2.3. auf.

13 Botschaf t 200 8.

14 Das Vergütungsreglement, so stellt dieBotschaf t 200 8, S. 222, Ziff. 4.2.3. fest, unterliegt weder der Revisionspflicht was selbstverständlich ist, weil es um einen Akt der Geschäftsführung geht (Art. 728a Abs. 3 OR 2005)–, noch der Genehmigung durch die Generalversammlung (ausser wenn dieStatutendas nach Art. 627 Ziff. 4 und Art. 716b Abs. 1 E-OR 2008 vorsehen).

derum der Gesetzestext äusserst karg und unbestimmt bleibt, verlangt die Bot-schaft15, sehr ins Detail gehend :

1. eineAufschlüsselung nach den Elementen « Grundvergütung » und « zu-sätzliche Vergütung »;

2. eineAufteilungder Vergütungen an den Verwaltungsrat einerseits und die Manager andererseits16(eine Selbstverständlichkeit);

3. eine Darstellung derVeränderungengegenüber dem Vorjahr.

Derartige Entschädigungsberichte sind heute in den Publikumsgesellschaf-ten bereits allgemein eingeführt ; diese Neuerung wird kaum grosse Wellen schlagen.

3. Genehmigung aller Verwaltungsratsvergütungen durch die Generalversammlung (zwingend)

Eine echte Neuerung liegt dagegen im dritten Vorschlag. Der Verwaltungsrat hat der ordentlichen Generalversammlung für seine eigene Vergütung neu einenDoppelbeschlusszur Genehmigung vorzulegen. Dieser enthält :

1. die Grundvergütung, verstanden alsGesamtbetrag (Maximalbetrag), der die kommende, nach dem Gesetzesvorschlag zwingend einjährige Amtsperio-de abAmtsperio-deckt ;

2. diezusätzliche Vergütung, verstanden als Gesamtbetragfür das vergangene Geschäftsjahr.

Das stellt sich im Einzelnen wie folgt dar :

a. Prospektive Grundvergütung

Es geht hier um einezukunftsbezogene Bewilligung. Unter Titel Grundvergütung genehmigt die Generalversammlung für dengesamten Verwaltungsrat– und zwar für die gerade anlaufende Amtsperiode–einen Gesamtbetrag, den der Verwaltungsrat bereits unter Genehmigungsvorbehalt beschlossen hat. Nach den Vorstellungen des Bundesrates kann auch die Grundvergütung erfolgs-und leistungsabhängige Komponenten enthalten17. Die Generalversammlung ist nur zur Absegnung des Beschlusses aufgerufen, kann also die Einzelheiten nicht selbst festlegen. Die interne Aufteilung obliegt zudem allein dem Verwal-tungsrat.18

15 Botschaf t 200 8, S. 323 f., Ziff. 4.2.3.

16 Und natürlich, wenn es so etwas in einer Gesellschaft gibt, an Mitglieder desBeirats.

17 Botschaf t 200 8, S. 324, Ziff. 4.2.3.

18 Teilt er je CHF 80’000 den fünf nicht exekutiven Mitgliedern zu, dazu CHF 50’000 dem Präsidenten des Audit Committee und dem Vorsitzenden des Vergütungsausschusses für ihre Mehrarbeit, und die

rest-Lehnt die Generalversammlung die Genehmigung des Verwaltungsratsbe-schlusses ab, so haben die Verwaltungsratsmitglieder–vom Präsidenten bis zu den nicht exekutiven Mitgliedern–keinen Anspruch auf Vergütung für die ge-rade anlaufende Amtsperiode. Sie können einer ausserordentlichen General-versammlung einen neuen, modifizierten Beschluss zur Genehmigung vorle-gen oder–wie der Bundesrat munter und unbeschwert bemerkt –eben aus dem Amt ausscheiden19. Wie sich der Bundesrat die Folgen eines solchen Ge-samtrücktritts des obersten Leitungs- und Aufsichtsorgans vorstellt, bleibt schleierhaft.

b. Retrospektive Zusatzvergütung

Derselben Generalversammlung legt der Verwaltungsrat sodann seinen – ebenfalls unter Vorbehalt–gefassten Beschluss für einevergangenzeitsbezogene zusätzliche Vergütungvor. Diese betrifft das gerade abgelaufene Amtsjahr. Ge-dacht wird an einen leistungs- und erfolgsbezogenen Zusatzbetrag, wiederum als Gesamtbetrag20. Die Aktionäre ersehen freilich die Verteilung des Betrags schon aus dem ihnen mit der Jahresrechnung vorgelegtenAnhang. Dieser zeigt per Bilanzstichtag die (effektiv noch gar nicht genehmigte) zusätzliche Vergü-tung bereits als VergüVergü-tungsaufwand.

c. Abgangsentschädigungen

Ein Stein des Anstosses ist der sonderbare Hang der Unternehmensleitungen zur Auszahlung von« bye-bye-money »–wie es plastisch auf Japanisch-Englisch heisst. Diese sog. Abgangsentschädigungen gelten in der neuen Terminologie alszusätzliche Vergütung. Will die Generalversammlung eine Abgangsentschä-digung, die der Verwaltungsrat bereits (unter Vorbehalt) beschlossen hat, nicht akzeptieren, so muss die Versammlung denganzen zusätzlichen Vergütungsbetrag ablehnen. Nach der Botschaft kommt es dadurch zu einer vollständigen Blocka-de : die Generalversammlung kann auch dieJahresrechnungnicht genehmigen und keine Dividende ausschütten21. Es geht also um eine neue Art von« Haraki-ri-Einspruchsverfahren »der Aktionäre, welches ohne Vorwarnung dem Gehirn des Bundesrates entsprungen ist– es ist sehr zu hoffen, dass so etwas nicht zum Gesetz wird22. Immerhin, mit den ersten drei Vorschlägen kann man leben.

lichen CHF 500000 verteilt er wie folgt : CHF 300000 an den Präsidenten und CHF 1200000 an den Delegierten des Verwaltungsrates.

19 Botschaf t2008, S. 325, Ziff. 4.2.3.

20 Ihm allein obliegt dabei die Verteilung : Er würde z. B. CHF 0,5 Mio. dem offenbar besonders erfolgrei-chen Delegierten, CHF 100’000 dem Präsidenten und je CHF 50’000 den als besonders einsatzfreudig beurteilten drei unter den fünf nicht exekutiven Verwaltungsräten zusprechen.

21 Botschaf t2008, S. 325, Ziff. 4.2.3.

22 Sachlich richtig wäre es, Abgangsentschädigungen obligatorisch gesondert zur Genehmigung vorlegen zu lassen, ohne « Harakiri »- Effekt für die Dividende im Falle der Nichtgenehmigung (Botschaf t