• Aucun résultat trouvé

Kennzeichnung der eingesetzten Primärenergieträger („Labeling") .1 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Grundsätzliches

Das Bundes-EIWOG 2000 (§ 45/3) und ergänzend dazu die Landes-EIWOG sehen vor: „Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind zu verpflichten, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an ver-schiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen." Bei die-sem Herkunftsnachweis ist zunächst zu hinterfragen, ob mit „gelieferter elektrischer Energie" der physikalische Lastfluß an die Endverbraucher oder die vertraglichen Liefervereinbarungen gemeint sind. Da Elektrizität sich in einem Verbundnetz den Weg bekanntlich selbst sucht und nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Kraftwerk und über welche Leitungen eines vermaschten Netzes welcher Kunde in welchem Ausmaß beliefert wird, kann in § 45 Abs. 3 nicht der physikalische Lastfluß, sondern nur die vertragliche, monetäre Lieferung (kfm. Labeling) gemeint sein. Das gesamte Konzept der „Lieferung" von Elektrizität von „Liefe-ranten" an „Kunden" über fremde Netze stellt nicht auf den physikalischen Lastfluß, sondern auf die Fiktion ab, daß die vom Lie-feranten eingespeiste Elektrizität auch von dessen Kunden entnommen wird (Zitat Dr. Schanda „Ökostrom in Österreich").

Diese Umstände waren dem Gesetzgeber zweifellos bekannt (siehe auch die erläuternden Bemerkungen dazu). Es bliebe daher unverständlich, weshalb gerade § 45 Abs. 3 von einem anderen Konzept ausgehen sollte. Mit dem Begriff der „Lieferung" ist auch sonst nicht die physische Distribution, sondern die Erfüllung der Leistungspflicht des Verkäufers gemeint. Die Nachweispflicht trifft also den Stromhändler oder sonstigen Lieferanten über die Menge Elektrizität, die er seinen Kunden im Rahmen von Strom-lieferverträgen verkauft.

Ausführungsgesetze und Durchführungsverordnungen dazu sind in Österreich Ländersache. Der Regulator E-Control hat zwar am 02.08.01 einen - u.E. durchdachten und praktikablen - Vorschlag veröffentlicht, auf den im Detail noch einzugehen sein wird.

Die derzeit bekannten Durchführungsverordnungen bzw. Entwürfe der einzelnen Bundesländer übernehmen diese aber nur zum Teil und dies noch dazu in unterschiedlichem Umfang. Einzelne Bundesländer verlangen einen, nämlich den durchschnittlichen Erzeugungs- bzw. Handels-Mix des Lieferanten (= „ein Label pro Händler"). Andere ermöglichen ein sogenanntes Produktlabeling, sofern eine diesbezügliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorliegt. Eine Harmonisierung hat also (noch) nicht stattgefunden;

für Händler, die österreichweit anbieten, zweifellos ein Problem.

Die Vorgabe „ein Label pro Händler" wird mit der leichteren Überprüfbarkeit begründet. Wir halten dies für nicht stichhaltig, wohl aber diese Vorgabe insofern für schwer mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, als damit die Lenkungsmöglichkeiten des Kunden beeinträchtigt werden und der Lieferant gezwungen wird, alle Kunden gleich zu „labein" : D.h., daß jener Kunde, dem saubere Energie etwas wert ist, denselben Mix in Rechnung gestellt bekommt, wie der, dem ausschließlich der niedrigste Preis für die Kaufentscheidung maßgeblich war. Will der Lieferant dennoch stärker differenzieren, muß er auf zusätzliche gesell-schaftsrechtliche Konstruktionen ausweichen - wohl kein Anreiz für lean management.

Der Vorschlag der E-Control erlaubt grundsätzlich auch ein Produktlabeling, verlangt aber strenge Herkunftsnachweise:

• Auf Basis von Zertifikaten anerkannter und zugelassener Zertifizierungs-institute, wobei das Zertifikat die Herkunft der Liefe-rung bestätigen und nachweisen muß, daß die erzeugte Menge aus der entsprechenden Energiequelle stammt. Ein Zertifikat über die Herkunft der Energie, unabhängig von der Lieferung gilt nicht als Nachweis (d.h., daß Zertifikat und Energie gekop-pelt sein müssen).

• Schlüssige Darstellung der Herkunft durch geprüfte und veröffentlichte Jahresabschlüsse.

• Für nicht zuordenbare Lieferungen der jeweils aktuelle UCTE-Gesamterzeugungsmix, veröffentlicht auf www.ucte.org.

22 Verbund-Umweltbericht 2001

3.6.2 Vorgehensweise im Verbund

Der Verbund ist in Europa der drittgrößte Produzent von Strom aus Wasserkraft und kann mit seinem 90 °/o hydraulischen Anteil an der Erzeugung wohl als der umweltfreundlichste Großerzeuger in Europa bezeichnet werden. Unsere Wasser-kraftwerke wurden bereits 1999 TÜV-zertifiziert. Dieses Zertifikat stellt auf die gesicherte Erzeugung im mittlerem Trocken-jahr ab und bestätigt uns, daß für rd. 16.000 GWh „die Voraussetzungen zu 100 °/o erfüllt (werden) Strom aus Wasser-kraft bereitzustellen" . Nur zur Veranschaulichung: Das ist mehr, als alle österreichischen Haushalte im Jahr verbrauchen.

Wir haben unsere Aufbringungsstruktur auf der Basis der Daten für 2000 auch vom Wirtschaftsprüfer (WP) überprüfen lassen; dieser Bericht liegt bereits vor und wird in ähnlicher Form auch Bestandteil der zukünftigen Abschlußberichte der WP sein. Das Ergebnis ist den folgenden Grafiken zu entnehmen:

Im ersten Schritt werden von 37.922,6 GWh Gesamtaufbringung 5.698,4 GWh für dokumentierten Fremdstromhandel eli-miniert. Hier handelt es sich um konkret zugeordnete Positionen (die darüber hinaus größtenteils ausländische Über-gabestellen betreffen), durch die unser Aufbringungsmix nicht betroffen ist.

50*

40 °/o

30 »/o

20%

10%

hydraulische Erzeugung • Handel • kalorische Erzeugung • Fremdstrom (UCTE und Landesgesellschaften) Zusammensetzung der Aufbringung 2000

Als nächstes wird der verbliebene Fremdstrom, dem Vorschlag der E-Control und der bekannten Verordnungen bzw. Ent-würfe entsprechend, mittels UCTE- und Landesgesellschaften-Mix auf Primärenergieträger geschlüsselt.

UCTE-Mix für das Jahr 2000

kalorische Erzeugung Nuklear hydraulische Erzeugung

100%

90°/o 80%

70%

60%

50%

40 "/o 30%

20%

10%

0%

hydraulische Erzeugung • Beteiligung/Bahnstrom • kalorische Erzeugung • Nuklear •Fremdstrom Zerlegung auf Primärenergieträger

24 Verbund-Umweltbericht 2001

Zuletzt wurden die TÜV-zertifizierte Menge sowie Bahnstrom und Strombezugsrechte separat betrachtet und der Mix für die übrige Aufbringung ermittelt.

TÜV-Zertifiziert • restliche hydraulische Erzeugung • Beteiligung/Bahnstrom • kalorische Erzeugung • Nuklear Zerlegung in Produkte

Damit ist der Verbund in klarer und nachvollziehbarer Form in der Lage, zwei Produkte anzubieten:

• TÜV-zertifizierten Strom aus 100 °/o Wasserkraft für alle Endkunden - womit auch der Forderung „ein Label pro Händ-ler" entsprochen wird - und, wenn vertraglich vereinbart, für Wiederverkäufer. Dieses Produkt stellt unsere Premium-marke dar, die auch als Austrian Hydra Power beworben wird.

• Mix aus übriger Aufbringung für Wiederverkäufer; auch dieses Produkt weist noch einen Aufbringungsmix auf, der bedeutend umweltfreundlicher ist als der europäische Durchschnitt.