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ASF Nr. 3 20. Januar 2012Berichtigung

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ASF Nr. 3 20. Januar 2012

Berichtigung

Gestützt auf Artikel 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG) und auf Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle wird der Beschluss vom 16. De- zember 1986 zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der Ein- wohnerkontrolle (SGF 114.21.16) wie folgt berichtigt:

Art. 1 Bst. a und b

Die Gemeinden erheben die folgenden Gebühren:

Fr.

a) für die Ausstellung einer Niederlassungs-

oder Aufenthaltsbescheinigung 20.–

b) für die Erneuerung der Aufenthaltsbescheinigung 10.–

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