ASF Nr. 3 20. Januar 2012
Berichtigung
Gestützt auf Artikel 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG) und auf Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle wird der Beschluss vom 16. De- zember 1986 zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der Ein- wohnerkontrolle (SGF 114.21.16) wie folgt berichtigt:
Art. 1 Bst. a und b
Die Gemeinden erheben die folgenden Gebühren:
Fr.
a) für die Ausstellung einer Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbescheinigung 20.–
b) für die Erneuerung der Aufenthaltsbescheinigung 10.–