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STELLUNGNAHMEN,GUTACHTEN UND ANFECHTUNG DES

UMWELTVERTRÀGLICHKEITSBERICHTES

1. Der Entscheid «Umfahrung Wagen-Eschenbach-Schmerikon» (BGE 12211996 Il 81

=

VRP 1996 642)

lm Dezember 1994 genehmigte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen das Projekt für die Umfahrungsstrasse von Wagen-Eschen-bach-Schmerikon (T8/A8). Der heutige Art. 13a Abs. 1 UVPV in der Fas-sung vom 5. September 1995 kam damals noch nicht zur Anwendung.

Das Bundesgericht befand, dass die für das massgebliche Verfahren zu-standige Behôrde, wenn sie auf Grund der UVP und nach Anhôrung aller zustiindigen Behôrden im Sinne von Art. 21 UVPV trotz einer negativen Stellungnahme der Forstbehfüde das Vorhaben für umweltvertraglich hfilt, vor der Plangenehmigung auf dem Rechtsweg eine Rodungsbewilli-gung nach Art. 12 WaG erlangen muss (siehe oben II. D. 2.).

2. Die Einholung eines Privatgutachtens

Wenn für die Realisierung eines Vorhabens keine UVP. nütig ist, muss die Frage, wie ein Privatgutachten ins Verfahren einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, nach den gewôhnlichen Verfahrensregeln betref-fend die Beweiswürdigung beantwortet werden (BOE 12411998 II 219 = URP 1998 215).

lm Übrigen kann ein Privatgutachten bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben, für das kein forme lier U mweltvertraglichkeitsbericht erstellt worden ist, unter bestimmten Bedingungen den Verzicht auf eine nach-tragliche formelle UVP rechtfertigen.

648 URP/DEP 2001/7

lm Falle des Entscheids «Strasse Blegi-Knonau»(siehe oben Ill. A.

4.), WO eine UVP nôtig gewesen ware, haben die kantonalen Behèirden einen «ausführlichen Bericht» über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, im besonderen auf den Verkehr, die Lufthygiene und den Uirmschutz, ausarbeiten lassen. Dieser Bericht folgte den Richtlinien der Gesetzgebung über den Umweltschutz und der zugehôrigen Verordnun-gen. Er wurde zusammen mit dem definitiven Projekt ôffentlich aufge-legt. Angesichts der besonderen Umstande bei diesem Projekt hielt das BUW AL fest, der Sachverhalt sei genügend abgeklart worden, um zu be-urteilen, ob das Projekt die Vorschriften über den Umweltschutz einhalte.

Eine nachtragliche UVP wurde deshalb nicht verlangt (BGE 124/1998 II 460

=

URP 1998 650).

In einem Entscheid «Usine de Posieux» (RDAF 1998 1 150) bat <las Bundesgericht in analoger Weise trotz gegebener UVP-Pflicht eine Nut-zungsplanung ohne formelle UVP nicht für ungültig erklart. Es befand, die Behôrden hatten im konkreten Fall mit Bezug auf die strittigen Punkte unter Berücksichtigung der im Dossier enthaltenen aussagekraftigen und aktuellen Informationen eine genügende Interessenabwagung vorgenom-men

Die Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen zum Umweltver-traglichkeitsbericht müssen in tatsachlicher Hinsicht ais amtliche Experti-sen betrachtet werden, von denen die entscheidenden Behbrden nicht oh-ne triftigen Grund abweichen kônoh-nen (BGE 12211996 II 97 = URP 1996 373). Beim Vorliegen einer klaren Stellungnahme des BUWAL zu einem Umweltvertraglichkeitsbericht geht das Bundesgericht davon aus, dass die darin enthaltenen Verkehrsprognosen nach den Regeln der Kunst er-stellt worden sind (BGE 124/1998 Il 460

=

URP 1998 650).

3. Die Anfechtung eines Umweltvertri:iglichkeitsberichtes

Der Umweltvertraglichkeitsbericht und die darin enthaltene Beurtei-lung der voraussichtlichen Situation nach der Realisierung des Vorhabens sind Entscheidungselemente im Rahmen der UVP respektive des Bewilli-gungsverfahrens. Sie kônnen demnach nur insofem angefochten werden, als sie im Entscheid über die Abweisung der Einsprachen und die Geneh-migung des Projekts übemorrunen worden sind und dort zu einer unrichti-gen und unvollstandiunrichti-gen Feststellung des Sachverhalts sowie zu rechtlich falschen Schlüssen geführt haben (BGE 124/1998 II 293

=

URP 1998

URP/DEP 200ln 649

658; BGE 122/1996 II 97

=

URP 1996 373; BGE 122/1996 II 165

=

URP

1996 382).

E. DER EINFLUSS DER UVP-PFLICHT AUF DIE WAHL ZWISCHEN EINEM AUSNAHMEBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BINER PLANUNGSMASSNAHME

Die Unterstellung eines Vorhabens unter die UVP kann einen Ein-fluss auf das zu befolgende Verfahren zur Erlangung einer Baubewilli-gung haben.

Die Tatsache, dass eine Baute UVP-pflichtig ist, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorhaben nur nach Durchführung einer Nutzungs-planung bewilligt werden kann (BGE 124/1998 II 252 = URP 1998 224;

URP 1998 526; URP 1997 168). So hat das Bundesgericht nicht erlaubt, dass eine industrielle Schweinemasterei in der Landwirtschaftszone ge-stützt auf Art. 24 RPG bewilligt wird. Die geplante Anlage, vorgesehzen für doppelt so viele Tiere, als der Schwellenwert in der UVPV betragt, bat wegen ihrer Grosse dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt, und zwar bezüglich Gewasserschutz, Luftreinhaltung, Landschaftsschutz und Larmschutz. Eine solche Anlage hat im Weiteren wegen ihrer Belastun-gen für die Nachbarschaft und wegen der beachtlichen Landwirtschafts-flachen, die für das Ausbringen der Schweinegülle notig sind, bedeutende Auswirkungen auf die Orts- und sogar die Regionalplanung. Wenn dem so ist, kann es si ch nicht um ein V orhaben von geringer Bedeutung han-deln, das mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden konnte. Der Grundsatzentscheid über die Erstellung und Nutzung einer Schweinema-sterei von der beabsichtigten Grosse muss vielmehr das Ergebnis einer bewussten Wahl der Planungsbehbrde sein, die auch eine angemessene Mitwirkung der Bevolkerung sicherstellt (URP 1998 526).

IV. DER SCHUTZ VOR KATASTROPHEN UND STÔRFÂ.LLEN

lm Zeitraum 1995-1999 bat das Bundesgericht keinen Entscheid ge-fiillt, der sich speziell auf die St6rfallverordnung vom 27. Februar 1991 (SR 814.012) abstützt. Es hat hingegen über einen Fall entschieden (URP

650 URP/DEP 200Jn

1998 526), in dem diese Verordnung angerufen wurde (siehe unten IX. A.

2.).

V. DER IMMISSIONSSCHUTZ

Der Immissionsschutz stellt einen der empfindlichsten Bereiche des Umweltrechts dar, weil davon al1e menschlichen Tatigkeiten mit Ge-ruchs- oder Larmauswirkungen betroffen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts spiegelt sowohl die Vielfalt der davon berührten Bereiche als auch die unterschiedlichen Auswirkungen der verschiedenen Schutz-massnahmen. Wir untersuchen der Reihe nach die wichtigsten Entscheide zum Larmschutz und anschliessend diejenigen zur Luftreinhaltung.