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A. DER LÀRMSCHUTZ

VII. DIE ABF ALLE

Das Kapitel des USG über die Abfalle wurde vollig umgestaltet.

Wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, insbesondere wegen der Menge der deponierten Abfalle und wegen des zunehmenden Verlustes an wertvollen Rohstoffen, drangte sich eine Neu-orientierung der schweizerischen Abfallpolitik auf. Heute sind eine um-weltfreundliche Abfallbewirtschaftung und die Abfallentsorgung im eige-nen Land vorrangige Ziele. Sie richten sich an vier Grundprinzipien aus:

Vermeidung von Abfallen an der Quelle, Beschrankung von Schadstoffen auf der Ebene der Produktion und der Konsumgüter, Abfallverrninderung durch bessere Verwertung, Reduktion der Umweltbelastung durch eine okologisch verantwortbare Abfallbehandlung im eigenen Land (Botschaft

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des Bundesrates vom 7. Juni 1993 zu einer Ànderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, BBl 1993 II 1445 ff).

Zu diesem Zweck wurden die alten Artikel 30 bis 32 aUSG durch die zwanzig Artikel 30 bis 32e USG ersetzt. Diese Gesetzesanderung ist am l. Juli 1997 in Kraft getreten.

Das Kapitel über die Abfàlle besteht aus vier Abschnitten. Der erste Abschnitt «Vermeidung und Entsorgung von Abfâllen» (Art. 30 bis 30h) legt die Grundsatze und die Schwerpunkte für die Abfallpolitik fest, nennt die Anforderungen an die Abfallbeseitigung und enthalt eine Reihe von Kompetenzdelegationen, die den Bundesrat ermachtigen, Vorschriften über die Vermeidung, die Sammlung, die Behandlung, die Verwertung und die Ablagerung von Abfàllen sowie über die Anlagen zur Entsorgung von Abfàllen zu erlassen. Der zweite Abschnitt «Abfallplanung und Ent-sorgungspflicht» (Art. 31 bis 31c) regelt die Aufgabenteilung zwischen den Kantonen und den Einzelpersonen bei der Abfallentsorgung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Kantone für die Abfallpla-nung und die Zusammenarbeit. Er umschreibt auch die notigen Bundes-kompetenzen. Der dritte Abschnitt «Finanzierung der Entsorgung» (Art.

32 bis 32b) halt das Verursacherprinzip für die Finanzierung der Abfall-beseitigung fest, prazisiert die Sicherstellung für die Kosten der Schlies-sung, der Nachsorge und der Sanierung von Deponien und liefert die no-tige gesetzliche Grundlage für die Einführung der vorgezogenen Entsor-gungsgebühr. Der vierte Abschnitt «Sanierung von Deponien und anderen durch Abfülle belasteten Standorten» (Art. 32c bis 32e) handelt von der Sanierungspflicht und regelt die Tragung der damit zusammenhangenden Kosten. Er ist auch die gesetzliche Grundlage, die es dem Bundesrat er-laubt, dem Inhaber einer Deponie eine Abgabe zur Finanzierung der Sa-nierung aufzuerlegen.

Diese Gesetzesartikel werden durch die Technische Verordnung über Abfâlle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) erganzt und prazi-siert. Sie befasst sich mit dem Vermindern und Behandeln von Abfâllen und mit dem Errichten und Betreiben von Abfallanlagen (Art. 2 TV A).

Wie schon in der Einleitung festgehalten, beschranken wir uns auf die Rechtsprechung, die sich auf die neuen Bestimmungen abstützt; altere Entscheide werden nur insofern berücksichtigt, als sie Grundsatze von bleibender Aktualitat enthalten.

URP/DEP 200117 689

A. DEFINITIONEN

1. Der Begriff «Abfiille»

Abfalle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung irn ôffentlichen lnteresse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG).

Der Begriff «Abfalle» kann subjektiver oder objektiver Art sein. Zu-nachst bestehen Abfalle aus beweglichen Sachen, deren sich der lnhaber entledigt (subjektive Abfalldefinition); in zweiter Linie sind Abfalle aber auch Dinge, deren Beseitigung im offentlichen Interesse geboten ist (ob-jektive Abfalldefinition) (BGE 123/1997 II 359

=

URP 1997 510).

ln einem Entscheid «Contex AG» (BGE 12311997 II 359 = URP 1997 510) hat das Bundesgericht den Begriff «si ch eines Abfalls entledi-gen» genauer umschrieben und bei der Interpretation alle Bestimmungen zum Thema Abfall in der neuen Fassung des USG beigezogen. Das Ge-setz halt fest, dass die Entsorgung der Abfalle deren Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen der Sammlung, Beforderung, Zwi-schenlagerung und Behandlung umfasst (Art. 7 Abs. 6bis und Art. 30b bis 30e USG). Es ist somit kein entscheidendes Kriterium, ob das «sich ent-ledigen» einer beweglichen Sache für die Umwelt schadliche Folgen hat.

lm Übrigen deckt sich der Sinn von «sich entledigen» nicht mit der Defi-nition der Handlung im Zivilrecht. Soweit also der Begriff «sich entledi-gen» im Zusammenhang mit dem Begriff Abfallentsorgung steht, bedeu-tet er, eine Sache der Entsorgung, das heisst der Verwertung oder der Ablagerung zuführen. Der Begriff schliesst somit die V ors tuf en Beforde-rung, Zwischenlagerung und/oder Behandlung im Sinne von Art 7 Abs.

6bis und Art. 30b bis 30e USG mit ein.

In Anwendung diese Grundsatzes hielt das Bundesgericht dafür, Textilien und Schuhe, die in eigens dafür aufgestellten Containern ge-sammelt werden, seien Abfalle im Sinne des USG. Diese werden in der Tat gesammelt, nachdem der Inhaber sich ihrer entledigt hat, nicht um sie der Ablagerung und Verbrennung mit anderen Siedlungsabfallen zuzu-führen, sondem um sie wieder zu verwerten. Diese Abfi.ille machen die typischen Etappen einer Entsorgung durch, namlich Sammlung, Beforde-rung, Zwischenlagerung und Behandlung, bis sie wieder in den okonomi-schen Kreislauf eingespeist werden (BOE 123/1997 Il 359 = URP 1997 510).

Auch Klarschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen gehürt zu den Abfallen (BOE 122/1996 II 26 = URP 1996 437).

690 URP/DEP 200 in

Der allgemeine Begriff «Abfâlle» wird im Übrigen durch Unterbe-griff e wie etwa «Siedlungsabfalle» oder «Sonderabfülle» prazisiert. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Unterbegriffen ist jedoch nicht scharf; je nach den naheren Umstanden kann ein Abfalltyp unter die eine oder andere Kategorie fallen (BOE 125/1999 II 508

=

URP 1999 786).

2. Der Begriff «Siedlungsabfalle»

Bei der Anwendung von Art. 31b und Art. 31c USG steht der Begriff

«Siedlungsabfülle» dem Begriff «tibrige Abfülle» gegenüber. Die Unter-scheidung zwischen diesen beiden Kategorien muss im Hinblick auf die Funktion dieser Bestimmungen vorgenommen werden, welche die Ver-antwortlichkeit, respektive die Zustandigkeit für die Entsorgung dieser Abfülle regeln.

Als Siedlungsabfülle sind auch, unabhlingig von ihrer Menge, Ab-falle aus Industrie und Gewerbe zu betrachten, die von ihrer Zusammen-setzung her mit Haushaltabfüllen vergleichbar sind (BOE 125/1999 II 508

=

URP 1999 786; URP 1998 520).

Handelt es sich um unsortierte, vermischte Abfàlle, müssen sie nach Art. 31 b Abs. l Satz 1 USG durch die Kantone entsorgt werden. Diese kônnen dafür ein Monopol beanspruchen und ihr Inhaber kann sich nicht dagegen wehren, dass die ëffentliche Rand ihre Entsorgung übemimmt.

Wenn die Abfülle dagegen nach Kategorien (z. B. Glas, Altpapier, Karton usw.) sortiert werden kënnen, haben die Kantone das Recht, die Abfallin-haber zur Entsorgung zu verpflichten. Diese kënnen ihrerseits ein Recht zur Entsorgung dieser Abfülle in eigener Verantwortlichkeit geltend ma-chen. Diese Losung hat zur Folge, dass gleichartige Abfülle bei ihrer Ent-sorgung unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob ein Unterneh-men sich die Mühe macht, sie zu sortieren. lm einen Fall werden sie als Siedlungsabfâlle betrachtet und von der ëffentlichen Hand entsorgt, im anderen Fall werden sie als übrige Abfiille behandelt, die vom Inhaber entsorgt werden, sofern ihm dies vorteilhafter erscheint. Eine solche Lo-sung hat den V orteil, die Abfallsortierung an der Quelle und die Wieder-verwertung zu fordem (BGE 125/1999 II 508

=

URP 1999 786).

Klar als Siedlungsabfiille qualifiziert wurden Textilien und Schuhe, die in speziellen Containern zur Wiederverwertung gesammelt werden (BOE 123/1997 II 359 = URP 1997 510).

Industrieabfalle werden bei vergleichbarer Zusamrnensetzung unab-hangig von ihrer Menge wie Siedlungsabfàlle behandelt (siehe oben VIL

URPIDEP 2001n 691

D. 1.). Industrieabfalle hingegen, die von ihrer Zusammensetzung her nicht mit Haushaltabfàllen zu vergleichen sind, wie etwa Produktions-rückstande aus der Metallindustrie oder Altholz aus dem Baugewerbe, gehûren nicht in diese Kategorie (BGE 125/1999 II 508

=

URP 1999 786;

URP 1998 520).

Der Begriff «Siedlungsabfàlle» ist ein Begriff des Bundesrechts.

Kantonalrechtliche Bestimmungen konnen deshalb nicht darüber ent-scheiden, ob es sich bei einem Abfall um Siedlungsabfall oder um Indu-strieabfall handelt (BGE 125/1999 II 508

=

URP 1999 786; URP 1998 520).

3. Der Begriff «Abfallanlagen»

Nach Art. 7 Abs. 6bis USG umfasst die Entsorgung der Abfàlle ihre Verwertung oder Ablagerung, sowie die Vorstufen der Sarnrnlung, Befür-derung, Zwischenlagerung und Behandlung. Unter Behandlung ist jegli-che physikalisjegli-che, biologische oder chernische Veranderung der Abfiille zu verstehen. lm Übrigen verpflichtet Art. 30h USG den Bundesrat, Vor-schriften über Abfallanlagen zu erlassen. Diese sind in der TV A enthal-ten.

Demnach gilt eine Anlage, in der regelmassig Abfàlle gesammelt, sortiert, zwischengelagert, entfernt, wiederverwertet oder teilweise zer-kleinert werden, als Abfallanlage im Sinne von USG und TV A. Auch eî-ne relativ kurze Ablagerung von Abfallen an eieî-nem bestimmten Ort ist als Zwischenlagerung zu qualifizieren; dies umso mehr, wenn eine grosse Menge von Abfallen zwischengelagert und nur periodisch entsorgt wird.

Ein solcher Ort ist demnach auch eine Abfallanlage (URP 1997 577).

In einem Entscheid <<Gemeinde Samnaun» (BGE 121/1995 II 156 = URP 1995 291) hat das Bundesgericht imWeiteren festgehalten, dass die Anzahl Deponietypen beschrankt ist auf Inertstoffdeponien, Reststoffde-ponien und ReaktordeReststoffde-ponien. Der Deponietyp ergibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfiillen (Art. 22 TVA).