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Die Kantone sind zur einer Abfallplanung verpflichtet. Sie legen ins-besondere ihren Bedarf an Abfallanlagen fest, vermeiden dabei Überka-pazitaten und bestimmen die Standorte dieser Anlagen (Art. 31 Abs. l USG).

Die Kantone erstellen eine Abfallplanung (Art. 16 TV A), bestimmen gestützt darauf die Standorte der Abfallanlagen, weisen diese in ihren Richtpllinen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nut-zungszonen (Art. 17 TV A). In der Abfallplanung werden auch die für die verschiedenen Abfallarten vorgesehenen Behandlungsarten festgelegt (Art. 16 Abs. 2 Bst. c TVA). Unter Abfallplanung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 USG wird somit sowohl eine Planung der vorgesehenen Mittel und Massnahmen als auch eine geografische Standortplanung verstanden (BGE 126/2000 II 26

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URP 2000 203).

Dieses umweltrechtliche Planungserfordernis korrespondiert im Üb-rigen mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung, die verlangen, dass Vorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die Ortsplanung oder auf die Umwelt - insbesondere UVP-pflichtige Vorha-ben (siehe oVorha-ben

m.

E.) - in den Nutzungspliinen vorgesehen werden, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG hiefür also nicht in Frage kommt (Entscheid «Usine de Posieux», siehe oben VII. C. 5.; URP 1997 168).

1. Die Planungspflicht nach Art. 17 IVA

Art. 17 TV A verpflichtet die Kantone, die Abfallplanung in ihre Richtplanung zu integrieren.

a) Der Entscheid «Gemeinde Walkringen» (BGE 12612000 Il 26

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URP 2000 203)

Die Firma Blaser AG, die in der Gemeinde Walkringen ein Beton-werk betreibt. wollte auf ihrem Werkgelande eine Reststoffverfestigungs-anlage errichten. Die Gegner des Vorhabens machten eine Verletzung von Art. 17 TV A geltend, weil die Anlage nicht im Richtplan enthalten sei.

URP/DEP 2001n 695

Der Art. 17 TV A ist seinem Inhalt nach eine Raumplanungsnorm.

Insoweit er vorsieht, die Kantone müssten die Standorte der Abfallanla-gen in ihren RichtpHinen ausweisen, erganzt er Art. 5 RPV. Deshalb sind die «Wichtigen anderen Abfallanlagen» irn Sinne von Art. 17 TV A Anla-gen, für die aus Gründen ihrer raumlichen, organisatorischen oder politi-schen Bedeutung ein raumplanerischer Abstimmungsbedarf besteht. lm vorliegenden Fall stufte das Bundesgericht die Anlage nicht ais wichtig ein, da einerseits die Menge der zu behandelnden Abfalle begrenzt war und andererseits die Anlage sich aus raumplanerischer Sicht nicht we-sentlich von einer Produktionsanlage in einer lndustriezone unterschied.

b) Der Entscheid «Deponie Teuftal AG (DETAG)» (BGE 12411998 II 252

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URP 1998 224)

Die Deponie Teuftal AG (DET AG) betreibt in der Gemeinde Mühle-berg eine Reaktordeponie. Sie wollte auf dem Deponiegelande eine Rest-stoffverfestigungsanlage errichten. Zu diesem Zweck ersuchte sie um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Deponie war ausserhalb der Bauzone gestützt auf eine Baubewilligung eingerichtet worden. Heute müsste eine solche Anlage allerdings Gegenstand einer Planungsmassnahrne sein. Es stellte sich somit die Frage, ob zusatzliche Bauten innerhalb der Deponie einzelfallweise beurteilt werden konnen oder ob sie Gegenstand einer Abfallplanung sein müssen.

Das Bundesgericht beurteilte den Fall vor dem Hintergrund der an-wendbaren raumplanerischen Grundsatze, insbesondere von Art. 24 RPG, in Verbindung mit Art. 17 TV A. Seiner Ansicht nach kann nur eine Pla-nung den Bedürfnissen und zukünftigen Entwicklungen der Deponie sachgerecht Rechnung tragen. Die Tatsache, dass die geplante Reststoff-verfestigungsanlage wegen der UVP-Pflicht bezüglich der Unterstellung unter die Planungspflicht selber einen Grenzfall darstellte, hat im Übrigen auch für diese Losung gesprochen (siehe oben III. E.).

2. Der Umfang der Planungspflicht bei der Abfallentsorgung durch den Jnhaber: Der Entscheid «Gemeinde Walkringen» (BGE 12612000 II 26

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VRP 2000 203)

Bei ihrem Widerstand gegen den Bau einer Reststoffverfestigungs-anlage auf dem GeHinde der Firma Blaser AG (siehe oben VII. C. 1. a)) haben die Beschwerdeführer auch das Fehlen einer genügenden

Grundla-696 URP/DEP 200 ln

ge in der kantonalen Abfallplanung gerügt. Dies erlaubte dem Bundesge-richt, den Umfang der den Kantonen zukommenden Planungspflicht für jeden Abfalltyp zu umschreiben.

Die Planungspflicbt bezieht sich auf alle in einem Kanton anfallen-den Abfalle, ob sie nun vom Kanton entsorgt weranfallen-den müssen (Siedlungs-abfàlle, Art. 3lb USG) oder vom Inhaber (übrige Abfülle, Art. 3lc USG) (siehe unten VII. D. 1.). Die Abfallplanung nach Art. 31 USG umfasst somit den ganzen Abfallbereich, ohne Rücksicht auf die Herkunft der Ab-falle. Allerdings hat die Planungspflicht für die Siedlungsabfülle und für die übrigen Abfàlle nicht den gleicben Umfang.

Da die Kantone für die Entsorgung der Siedlungsabfalle zustandig sind, sehen sie sich regelmassig raumplanerischen Problemen im Zusam-menhang mit der Abfallbewirtschaftung gegenüber, insbesondere im Zu-sammenhang mit den Standorten von Deponien und Abfallverbrennungs-anlagen und mit den damit verbundenen Investitionen. In diesem Bereich ist ihre Planungspflicht umfassend.

Die Entsorgung der übrigen Abfalle ist hingegen Aufgabe der Inha-ber; die Planungspflicht für die kantonalen Behèirden erscheint demnach eingeschrankt, denn der Entscheid über den Bau solcher Anlagen ebenso wie die Fragen ihrer Finanzierung und ihres Betriebs sind nicht Sache des Kantons. Dieser muss sich nur vergewissern, dass die privaten Abfallan-lagen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Die in Art. 31 USG aufgeführte Planungspflicht darf nicht so verstanden wer-den, dass sie Private daran hindem konnte, Abfallanlagen, die in ihren Zustandigkeitsbereich fallen, zu errichten und zu betreiben.

Die Planung für die Bewirtschaftung der übrigen Abfàlle bedeutet in erster Linie, die nèitigen Grundlagen für sachgerechte Entscheide zur Ver-fügung zu stellen, z. B. Statistiken über im Kanton anfallende Mengen und Arten von Sonderabfallen. Andere Planungsmassnahmen wie etwa die Festlegung von Einzugsgebieten haben subsidiaren Charakter und müssen nur bei entsprechendem Bedarf durchgeführt werden (Art. 3 lc Abs. 2 USG). Folglich muss die kantonale Abfallplanung keine konkreten Standorte für Deponien oder Verbrennungsanlagen für übrige Abfalle festlegen.

URP/DEP 200Ln 697

3. Der Planungshorizant: Der Entscheid «Gemeinde Niederhasli»

(BGE 12111995 1! 430

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URP 1996 339)

Art. 16 Abs. 2 Bst. e TVA sieht var, dass die Abfallplanung den Be-darf an Deponievolumen für Abfalle, die weder verwertbar noch brennbar sind, fur die nachsten 20 Jahre umfasst.

Die Zürcher Gemeinde Niederhasli, auf deren Gebiet eine Deponie vorgesehen ist, reichte wegen Verletzung ihrer Gemeindeautonomie durch die im kantonalen Richtplan vorgesehene Überschreitung der Dauer von 20 Jahren eine staatsrechtliche Beschwerde ein.

Gemass Bundesgericht ist die Festlegung eines Standorts für eine Deponie in einem Richtplan nicht mit der allgemeinen Richtplanung ver-gleichbar. Die in Art. 9 RPG enthaltene Frist von 10 Jahren für die Über-prüfung des Richtplans <lient dazu, die rechtzeitige Anpassung des Plans an veranderte Umstande sicherzustellen und zu verhindern, dass sich der Richtplan von der Wirklichkeit entfernt. In gleicher W eise verfolgt Art.

15 Bst. b RPG, der einen Zeitraum von 15 Jahren für die Ausscheidung von Bauzonen vorsieht, das Ziel, die Schaffung und Beibehaltung über-dimensionierter Bauzonen zu verhindern.

Art. 16 Abs. 2 Bst. e TV A hingegen zielt darauf, schon heute vor-sorglich genügend Deponieraum für spatere Bedürfnisse zu reservieren.

Der in dieser Spezialnorm enthaltene Zeithorizont von 20 J ahren muss deshalb als Minimalzeit angesehen werden.

4. Der Bedüifnisnachweis

Abfallanlagen sind nicht generell einem Bedürfnisnachweis unter-stellt. Art. 9 Abs. 4 USG sieht eine Begründungspflicht, die gegebenen-falls auch einen Bedürfnisnachweis enthalten kann, nur für UVP-pflich-tige offentliche und konzessionierte private Anlagen vor (siehe oben III.

C. 2.). Samit entscheidet in den meisten Fallen die Art der zu behandeln-den Abfalle darüber, ob ein Bedürfnisnachweis notig ist. Bei einer Anlage zur Behandlung von Siedlungsabfallen handelt es sich wegen des Mono-pols der Kantone entweder um eine offentliche oder um eine konzessio-nierte private Ablage; diese bedarf deshalb eines Bedürfnisnachweises.

lm Entscheid «Gemeinde Walkringen» (BGE 126/2000 II 26

=

URP

2000 203) hielt das Bundesgerîcht den Bedürfnisnachweis für erbracht, weil die Abfâlle, fur die der Bau der Anlage notig wurde, vorher im Aus-land entsorgt wurden, was nun nicht mehr zulassig war.

698 URPfDEP 200ln

5. Die interkantonale Zusammenarbeit: Der Entscheid «Usine de Po-sieuX» (RDAF 19981150)

Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung und -entsorgung zu-sammen. Sie vermeiden Überkapazitaten bei Abfallanlagen (Art. 31a Abs. 1 USG). Konnen sie sich nicht einigen, kommt es zu einem Verfah-ren, bei dem der Bund zu vermitteln versucht. Führt diese Vermittlung zu keinem Erfolg, hat der Bundesrat die Kompetenz zu bestimmten Ent-scheiden. Insbesondere kann er die Kantone anweisen, Standorte für Ab-fallanlagen festzulegen oder andere geeignete Anlagen zur Verfügung zu stellen (Art. 31a Abs. 2 USG).

lm vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die geplante Deponie in Posieux im Kanton Freiburg errichtet werden salle. lm Laufe des Ver-fahrens war namlich die Information aufgetaucht, die Genfer Anlage von Cheneviers verfüge über eine ungenutzte Kapazitat von ungefàhr 135'000 Tonnen pro Jahr. Angesichts dieser neuen Informationen hat <las in der Sache angerufene kantonale Verwaltungsgericht die Baubewilligung fur die Anlage in Posieux mit einer Kapaziti.it in der Grossenordnung der Überkapazitat der Anlage von Cheneviers zwar bestatigt, aber bloss unter der Bedingung, dass das Werk gestützt auf eine interkantonale Koordina-tion als einziges in der Westschweiz neu errichtet werde.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Angaben über Cheneviers neue Tatsachen darstellten, welche die früher genehmigte Abfallplanung.

rechtswidrig werden liessen und deshalb ausnahmsweise deren vorfrage-weise Überprüfung rechtfertigten.

Das Bundesgericht stellte fest, <las Verfahren habe vor dem Inkraft-treten der neuen Bestirnmungen begonnen und der Bund habe mit anderen Mitteln als der in Art. 3la Abs. 2 USG vorgesehenen formellen Mediati-on versucht, eine interkantMediati-onale KoordinatiMediati-on sicherzustellen. Eine Ar-beitsgruppe mit Vertretern der Kantone und des BUWAL batte vor der Erteilung der Baubewilligung einen Bericht veroffentlicht, aus dem die Notwendigkeit der Errichtung von zwei neuen Werken in der West-schweiz, einem in Posieux und einem bei Lausanne, hervorging.

Auf die im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgte Anfrage des Bundesgerichts hin prazisierte das Eidgenossische Departement des In-nern, die beiden Anlagen von Posieux und Lausanne müssten rnittelfristig gebaut werden. Diejenige bei Lausanne konne vorrangig realisiert wer-den, diejenige von Posieux solle weiter verfolgt und in Reserve behalten werden für den Fall, dass gegen <las Projekt bei Lausanne Beschwerde

URP/DEP 200ln 699

erhoben würde. Diese Feststellung basierte auf den Verhiiltnissen im Jah-re 1997 und berücksichtigte die bestehende Überkapazitat in Cheneviers.

Auf Grund dieser Tatsachen stellte das Bundesgericht fest, die In-formationen in Bezug auf die Anlage von Cheneviers stellten keine neuen Umstande dar, die eine vorfrageweise Überprüfung der kantonalen Ab-fallplanung nôtig machten.