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Note sur: Cour Européenne des Droits de l’Homme, Arrêt du 13 Février 2003, Affaire Odièvre c. France - 42326/98

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Note sur: Cour Européenne des Droits de l'Homme, Arrêt du 13 Février 2003, Affaire Odièvre c. France - 42326/98

COTTIER, Michelle

COTTIER, Michelle. Note sur: Cour Européenne des Droits de l'Homme, Arrêt du 13 Février 2003, Affaire Odièvre c. France - 42326/98. La pratique du droit de la famille , 2003, p.

376-377

Available at:

http://archive-ouverte.unige.ch/unige:75362

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Nr. 37 Cour Européenne des Droits de l'Homme FamPra.ch 2/2003

Bemerkungen:

Der Europaische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich im vorliegenden Entscheid mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Zusammenhang mit der in Europa einmaligen franzosischen Gesetzgebung über die anonyme Geburt.

Das schweizerische Bundesgericht hat sich im letzten .lahr im Bezug auf den Zugang von Adoptivkindern zu lnformationen über die ldentitiit ihrer leiblichen Eltern mitdemgenannten Grundrechtauseinander gesetzt (BGE 128163 = FamPra.ch 2002, 584 fj.). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention und die per- sonliche Freiheit sowie deren Konkretisierungen in der Ausführungsgesetzgebung zum

Haager Adoptionsübereinkommen (Art. 268c ZGB) statuierte das hochste Schweizer Gericht ein unbedingtes Recht, die Jdentitiit der eigenen leiblichen Eltern zu kennen.

Laut dem neuen Entscheid des Europiiischen Gerichtshof5 für Menschenrech1e (EGMR) kann aus der Europiiischen Menschenrechtskonvention ein solches absolutes Recht nicht abgeleitet werden. ln seiner Begründung legt der Gerichtshof dar, dass ein lnteressenkonfiikt vorliege, in dem sich das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Herkunft (gestützt auf eine extensive Auslegung des Rechts auf Achtung des Privat- lebens) aufder einen Seite und die Geheimhaltungsinteressen der leiblichen Muller und ihr lnteresse, unter angemessenen medizini.schen Bedingungen gebaren zu konnen, auf der anderen Seite gegenüber stehen (§ 44). Laut dem EGMR bemüht sich das fran- zosische Gesetz vom 22 . .lanuar 2002 (Loi relative à «l'accès aux origines des person- nes adoptées et pupilles de l'Etat»), das den Zugang von anonym Geborenen zu Infor- mationen über die eigene Abstammung verbessert, um eine Abwiigung dieser lnteres- sen.

Die durch das Bundesgericht in den Verfassungsrang gehobene schweizerische Lbsung des Art. 268c ZGB, dem volljahrigen Adoptivkind einen unbedingten Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern einzuriiumen, würde wohl einer Überprü- .fung durch den EGMR standhalten. Laut dem vorliegenden Entscheid verfiigen die

Vertragsstaaten niimlich über einen Ermessensspielraum, wie sie die Abwiigung zwi- schen den verschiedenen, im Konfiikt stehenden lnteressen vornehmen wollen. Es fragt sich aber, ob sich der schweizerische Gesetzgeber nicht besser an der ausgewogeneren neuen franzosischen Losung orientiert hiitte. Sa setzt das franzosische Gesetz vom 22 . .lanuar 2002 einen nationalen Rat für den Zugang zu Angaben über die personliche Abstammung ein, welcher auf Gesuch hin der anonym geborenen Persan die ldentitiit der leiblichen Eltern mitteilt, jedoch nur wenn diese damit einverstanden sind. Der Rat kann aktiv um dieses Einverstiindnis nachsuchen. Diese Lbsung entspricht dem in eini- gen amerikanischen Staaten praktizierten «search and consent»- Verfahren bei Gesu- chen um Mitteilung der Jdentitiit von leiblichen Eltern (Nachw. bei M. COTTIER, Aus- tausch von lnformationen im Adoptionsdreieck - Das Adoptionsgeheimnis und die Macht der Leiblichkeit, in: COTTJERIRüETSCHJ!SAHLFELD (Hrsg.), Information &

Recht, Basel/Genf/München 2002, 31, 52). Das Abstellen auf das ( aktiv nachgesuchte) Einverstiindnis der Geheimnistrager erscheint angemessener als eine gesetzliche 376

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famPra.ch 2/2003 2.2 Eheschliessung- Conclusion du mariage

Losung wie die schweizerische, welche die Berücksichtigung der Geheimhaltungsin- teressen von leiblichen Eltern bereits auf der generell-abstrakten Ebene verunmdg- /icht.

Lie. iur. Michelle Cottier MA, Base/

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