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Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907

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Verfassung

des

Kantons W allis

vom 8. M ärz 1907 .

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(5)

Verfassung

des

Kantons Wallis

vom 8. März 1907 einschließlich R evisionen

Im N am en G ottes des Allm ächtigen!

I. T i t e 1

Allgemeine Grundsätze

Art. 1.

Wallis bildet eine innert der S chranken der Bundesverfassung souveräne und als Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft einverleibte dem okratische Republik.

Die S ouveränität beruht im Volke und w ird unmittelbar durch die A ktivbürger und m ittelbar von den durch die Verfassung eingesetz­ ten Behörden ausgeübt.

Art. 2.

Die römisch-apostolisch-katholische Religion ist die Staatsreligion. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ge­ währleistet.

Art. 3. Alle B ürger sind vor dem Gesetze gleich.

Es gibt im Wallis kein Vorrecht des Ortes, der Geburt, der P e r ­ sonen oder Familien.

(6)

Art. 4.

Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der W ohnung sind gew ährleistet.

Niemand darf gerichtlich verfolgt oder verhaftet und keine H aus­ durchsuchung darf vorgenomm en w erden, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen, und in den von demselben vorgeschriebenen Formen.

Ungesetzlich V erhaftete sow ie unschuldig Verurteilte sind durch den S ta a t angemessen zu entschädigen. Das Gesetz regelt die An­ w endung dieses Grundsatzes.

Art. 5.

Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Art. 6.

Das Eigentum ist unverletzlich.

Von diesem G rundsätze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens m ittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Ge­ setze vorgesehenen F orm en abgewichen w erden.

Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in w elchen Grund und Boden der Bürgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffent­ lichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist.

Art. 7.

Kein Grundstück kann mit einem unloskäuflichen Bodenzins be­ lastet werden.

Art. 8.

Die Freiheit der Meinungsäußerung in W o r t und Schrift, sowie die Freiheit der P re sse sind gesichert. Das Gesetz bestraft den Miß­ brauch derselben.

Art. 9.

Das P etitionsrecht ist gewährleistet. Die Ausübung desselben w ird vom Gesetze bestimmt.

Art. 10.

Das Recht der freien Niederlassung, das Vereins- und Versam m ­ lungsrecht, die freie Ausübung jeder B erufsart in Kunst und W issen­ schaft, sowie die Freiheit des Handels und der G ew erbe sind ge­ währleistet.

(7)

Je d er B ürger ist wehrpflichtig.

Die Anwendung dieses Grundsatzes ist durch die Bundes- und Kantonalgesetzgebung geregelt.

Art. 12.

Die französische und die deutsche S prache sind als L andesspra­ chen erklärt.

Der Grundsatz der Gleichberechtigung beider Sprachen soll in der Gesetzgebung und in der Verw altung durchgeführt w erden.

Art. 13.

Der öffentliche U nterricht sowie der private P rim arunterricht stehen unter der Leitung und der Oberaufsicht des S taates.

Der P rim arunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Die Lehrfreiheit ist, unter V orbehalt der Gesetzesbestimmungen betreffend die Prim arschule, gewährleistet.

Art. 14.

D er S ta a t erläßt Vorschriften betreffend Arbeiterschutz und Si­ cherung der Arbeiterfreiheit.

Art. 15.

D er S taa t fördert und Unterstützt nach Maßgabe der ihm zu Ge­ bote stehenden finanziellen Mittel:

1. Die Landw irtschaft, die Industrie, den Handel und im allge­ meinen alle den Kanton interessierenden Zweige der S taa ts­ wirtschaft.

2. Den beruflichen U nterricht für Landw irtschaft, Handel, Indu­ strie und Gewerbe.

3. Die Viehzucht, die Milchwirtschaft, den Rebbau, den Obstbau, die Alpwirtschaft, die Bodenverbesserungen, die F o rstw irt­ schaft und das landwirtschaftliche und berufliche Genossen­ schaftswesen.

Art. 16.

D er S ta a t organisiert und un te rstü tzt die Viehversicherung. E r kann auch andere Versicherungen und besonders die obliga­ torische Mobiliar- und Im m obiliar-Feuerversicherung einführen.

Art. 17.

D er S ta a t fördert die Entwicklung des S traßennetzes und der • übrigen Verkehrsmittel.

(8)

Er steht ferner verm ittelst B eiträgen für die Dämmung der Rhone, sowie für die Dämmung und Verbauung der Bäche und W ildbäche ein.

Art. 18.

D er S ta a t gründet oder unterstützt durch Beiträge Erziehungs­ anstalten für verw ah rlo ste Kinder sowie andere W ohltätigkeitsan­ stalten.

Art. 19.

Der S taa t w ird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken- und Krankenhäusern fördern und unterstützen.

Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten. Art. 20.

Die finanzielle Beteiligung des S taa tes in den von den Art. 15, 16, 17, 18 und 19 vorgesehenen Fällen w ird durch Spezialgesetze be­ stimmt werden.

Art. 21.

Die B ehörden und öffentlichen B eam ten sind für ihre A m tsver­ richtungen verantw ortlich.

F ü r die A m tsverrichtungen der vom S taa te ernannten Beamten ist dieser subsidarisch haftbar.

Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche eine Amtsbürgschaft zu leisten haben.

Art. 22.

Die Abberufung oder Absetzung eines öffentlichen B eam ten oder Angestellten kann nur nach seiner Einvernahme oder Vorladung und auf Grund eines m otivierten Beschlusses derjenigen Behörde erfol­ gen, die ihn ernannt hat.

Art. 23. Die S taatsausgaben w erden bestritten: a) aus den Einkünften des S taatsverm ögens ; b) aus dem E rtra g der H oheitsrechte;

c) aus den Fiskalgebühren und den verschiedenen Einkünften; d) aus den Bundes-Entschädigungen, Beiträgen und Verteilungen;

e) aus den Steuern.

Art. 24.1)

Die S taa ts- und G emeindesteuern w erd en durch die Gesetzge­ bung festgesetzt unter W a hrung der G rundsätze der P rogression und eines gewissen Existenzminimums.

(9)

Art. 25.

Die Tilgung der Staatsschuld m ittelst regelmäßigen, jährlichen Abschlagszahlungen ist obligatorisch erklärt.

II. T i t e 1

Einteilung des Kantons

Art. 26. *) ' D er Kanton ist in B ezirke eingeteilt.

Die Bezirke sind aus Gemeinden gebildet.

Der Große R at kann, nach Anhörung der Beteiligten, durch ein Gesetz die Zahl und Umgrenzung der Bezirke, und durch ein Dekret diejenigen der Gemeinden abändern.

Er bezeichnet auch die H auptorte derselben. Art. 27.

Sitten ist der H auptort des Kantons und der Sitz des Großen Rates, des S ta a tsra te s und des Kantonsgerichtes.

W enn wichtige Umstände es erfordern, können diese Behörden anderswo tagen.

Das D ekret vom 1. Dezember 1882 bestimm t die Leistungen des Hauptortes.

Bei Errichtung von kantonalen Anstalten soll billige Rücksicht auf die verschiedenen Landesteile genommen w erden.

Die Gemeinde, welche als Sitz einer kantonalen Anstalt bezeich­ net wird, kann zu gew issen Leistungen oder B eiträgen gehalten werden.

I I I . T i t e l

Politischer Stand der Bürger

Art. 28. W alliser sind:

1. Die einer Gemeinde des Kantons auf Grund der G eburt an­ gehörenden Burger.

2. Diejenigen, welchen das K antonsbürgerrecht durch das Gesetz oder den Großen R at erteilt w orden ist.

Wenn das K antonsbürgerrecht durch den Großen R at erteilt wird, hat der B ew erber, sofern sein Gesuch berücksichtigt w erden soll, eine Erklärung zu erbringen, wonach eine Ge­ meinde des Kantons ihm das B ürgerrecht zusichert, und die übrigen durch das Gesetz über die Erteilung des Kantonsbür­ gerrechtes vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen.

i ) V g l. f ü r d ie G re n zän d e run g en A r t . 3 1, 32 u nd 33 des Dekretes vo m 22. M a i 1914 b e tr. G rundbuch u n d A r t. 2 des 21. N ove m b er 1930.

(10)

Kein K antonsfrem der kann ein B ürgerrecht in einer Gemeinde erw erben, ohne vorher vom Großen R ate das K antonsbürgerrecht e r ­ halten zu haben.

Die im Art. 44 der Bundesverfassung vorgesehene Bundesgesetz­ gebung ist Vorbehalten.

Art. 29.

Jeder Kantonsbürger kann, unter den vom Gesetze bestimmten Bedingungen, in anderen Gemeinden das B ürgerrecht erw erben.

I V. T i t e 1

Ausübung der Volksrechte

Art. 30 '). Der Volksabstimmung unterliegen:

1. Die Total- (vollständige) oder P artia l- (teilweise) Revision der Verfassung.

2. Die Konkordate, Abkommen, Verträge, soweit sie in der Zu­ ständigkeit der Kantone liegen.

3. Die vom Großen R a te ausgearbeiteten G esetze und Dekrete. Ausgenommen sind:

a) die D ekrete dringlicher N atur oder diejenigen von nicht allgemeiner und bleibender Tragw eite. Diese Ausnahme soll jedoch in jedem einzelnen Falle Gegenstand eines speziellen motivierten Beschlusses bilden;

b) die gesetzgeberischen Erlasse, die zur Vollziehung der Bun­ desgesetze notwendig sind;

c) die außerordentlichen Beiträge, welche die Eidgenossen­ schaft in Gemäßheit des Art. 42 der Bundesverfassung den Kantonen auferlegen kann.

4. Jede Schlußnahme des Großen Rates, welche eine außerordent­ liche Ausgabe von Fr. 200 000.— zur Folge hat, wenn diese Ausgabe aus dem E rtra g e der gewöhnlichen Einnahmen des Voranschlages nicht gedeckt w erden kann.

Art. 31.

Das Volk kann auf dem W ege der Initiative:

a) den Erlaß eines neuen, die Abänderung oder Aufhebung ei­ nes seit wenigstens vier Jahren in Kraft bestehenden Ge­ setzes begehren;

b) einen ausgearbeiteten G esetzesentw urf vorlegen.

(11)

Im einen wie im ändern Falle muß das B egehren in der im Art. 107 vorgesehenen F orm durch die Unterschrift von 4ÓOO stimmberech­ tigten B ürgern unterstützt w erden.

Art. 32.

Wenn ein solches B egehren in F orm der allgemeinen Anregung gestellt w ird und der Große R at mit demselben einverstanden ist, so hat er einen Q esetzesentw urf im Sinne der Initianten auszuarbeiten und das neue oder abgeänderte Gesetz dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.

Stimmt dagegen der Große R a t dem Begehren nicht zu, so ist dasselbe dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen- Der Große Rat kann seinen Beschluß vor dem Volke begründen.

Sofern die Mehrheit der stimmenden B ürger sich bejahend aus­ spricht, so hat der Große R at in der im ersten Absätze des gegen­ w ärtigen Artikels vorgezeichneten W eise vorzugehen.

Art. 33.

W ird das Begehren in F orm eines ausgearbeiteten Entw urfes ge­ stellt und stimmt der Große R at demselben zu, so ist der Entwurf in dieser F assung dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten. Im Falle der Nichtzustimmung kann der Große R a t einen eigenen Ent­ wurf ausarbeiten oder dem Volke k urzw eg die Verwerfung des Vorschlages beantragen.

D er Gegenentwurf oder der V erw erfungsantrag ist gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung vorzulegen.

Art. 34.

Wenn ein Initiativbegehren neue S taatsausgaben zur Folge hat, welche durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt w erden können, oder wenn durch dasselbe bestehende Staatseinnahm en un­ terdrückt w erden, so w ird der Große R a t dem Volke gleichzeitig neue Einnahmequellen zum Vorschlag bringen.

Art. 35.

In der Regel w ird das Volk alljährlich im Laufe des Monates Dezember zur Urne berufen, um sich gleichzeitig über die vom Großen R ate erlassenen oder von der Volksinitiative ausgehenden Gesetze und Dekrete auszusprechen.

Der S ta a ts r a t bezeichnet den T ag der Abstimmung und das Ge­ setz bestimmt das zu beobachtende Verfahren.

(12)

V. T i t e l

Oeîfentliche Gewalten

Art. 36. Die öt.'entlichen Gew alten sind:

Die gesetzgebende Gewalt.

Die vollziehende und verw altende Gewalt. Die richterliche Gewalt.

I. Kapitel

G esetzgebende G ewalt

Art. 37.

Unter Vorbehalt der dem Volke eingeräum ten Rechte, w ird die gesetzgebende G ewalt vom Großen R ate ausgeübt.

Art. 38.

Der Große R at versam m elt sich von Rechts w egen:

a) zur konstituierenden Session am dritten Montag nach sei­ ner G esam terneuerung;

b) zur ordentlichen Session alljährlich am 2. Montag Mai und 2. Montag November.

Außerordentlicher W eise tritt er zusammen: a) infolge Beschlusses des Großen R ates selbst; b) auf die Initiative des S ta a tsra te s;

c) auf das schriftliche und begründete Begehren von w enig­ stens 20 Abgeordneten.

Art. 39.

Jede ordentliche Session dauert höchstens dreizehn fortlaufende Tage.

W enn wichtige Interessen es erfordern, kann jedoch dieselbe verlängert w erden. D er Große R at entscheidet darüber.

Art. 40.

Die Sitzungen des Großen Rates sind öffentliche. W enn die Um­ stände es erheischen, kann jedoch geheime Verhandlung beschlossen werden.

Art. 41.

Die Beschlüsse des Großen Rates w erden mit absoluter Stim­ menmehrheit gefaßt.

Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der abso­ luten Mehrheit des Rates erforderlich.

(13)

Art. 42.

Der Große R at ernennt bei seiner Konstituierung und in der er­ sten ordentlichen Session der folgenden Jahre aus seiner Mitte seinen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, zwei S ekretäre, den einen für die deutsche, den ändern für die französische Sprache, und zwei Stimmenzähler. <.

Art. 43.1)

Der Große R a t w ählt in der ersten ordentlichen Session jeder neuen Amtsperiode das Kantonsgericht und ernennt in jeder Mai­ session den P räsidenten und V ize-Präsidenten dieser Behörde.

Art. 44.

Dem Großen R a te stehen folgende Amtsbefugnisse zu:

1. Er untersucht, die Vollmachten seiner Mitglieder und erkennt über die Gültigkeit ihrer Wahl.

2. Er b e ra te t über die ihm vom S ta a ts r a te unterbreiteten Geset­ zes- und Dekretsentw ürfe. Im Falle der Volksinitiatire geht er nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 vor.

3. E r übt das Amnestie-, Begnadigungs- und Strafm ilderungs­ recht aus.

4. E r bewilligt das Kantonsbürgerrecht.

5. Er prüft die Amtsführung des S taa tsra te s und b e rä t über de­ ren Genehmigung.

E r kann zu jeder Zeit von der vollziehenden Gewalt über einen Akt ihrer Verw altung Rechenschaft verlangen.

6. E r bestimmt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des S taates, untersucht und schließt die Staatsrechnungen und setzt das Inventar des öffentlichen Verm ögensstandes fest.

Sowohl der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben als die Rechnungen w erd en öffentlich bekannt gem acht; das Reg­ lement bestimm t die Veröffentlichungsart.

7. E r ernennt zu denjenigen geistlichen W ürden, deren Bestellung dem S taa te zukommt.

8. ==)

9. 2)

10. E r schließt mit den Kantonen und den auswärtigen Staaten V erträge ab, innert den Schranken der Bundesverfassung und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Volk.

11. Er erteilt die Bergwerks-Konzessionen.

12. E r bestimmt die G ehälter der öffentlichen Beamten und setzt die nötige Summe für die Besoldung der S taatsangestellten aus. 13. Er erteilt die Erm ächtigung zum Ankauf von Liegenschaften, zur Veräußerung oder Verpfändung der S taa tsg ü te r und zu den Staatsanleihen.

1) V o lk s a b s tim m u n g vom 26. D ezem ber 1920.

(14)

14- E r übt die souveräne G ew alt in allem aus, w as die Verfassung nicht dem Volke vorbehält oder einer ändern G ewalt überträgt. 15. Er übt die dem Kantone in den Art. 86, 89 und 93 der Bundes­

verfassung eingeräum ten Rechte aus. Art. 45.

D er Große R at kann den S ta a ts r a t einladen, einen Gesetzes­ oder D ekrets-Entw urf auszuarbeiten und die F rist zur Einbringung desselben zu bestimmen.

W ird die Dringlichkeit eines Dekretes erklärt, so ist der S ta a ts ­ rat gehalten, dasselbe noch w ährend der D auer der nämlichen S es­ sion vorzulegen.

Art. 46.

Die G esetzes- und D ekretsentw ürfe w erden in zwei Lesungen und in zwei ordentlichen Sessionen durchberaten.

W ird die Dringlichkeit eines D ekretes erklärt, so findet die zweite Lesung in der nämlichen Session statt.

Art. 47.

Die A bgeordneten sollen zum allgemeinen Besten nach ihrer U eberzeugung stimmen. Sie dürfen durch keine Verhaltungsbefehle gebunden werden.

Art. 48.

Die Mitglieder des Großen Rates dürfen ohne Erm ächtigung des­ selben w ährend der Session w ed e r verhaftet noch strafrechtlich verfolgt werden, ausgenommen bei B etretung auf frischer Tat.

Die Mitglieder des Großen Rates sind für die von ihnen in der Sitzung gehaltenen R eden einzig dem Großen R a te verantw ortlich.

Insofern die R eden Beleidigungen oder Schmähungen enthalten, kann die Versammlung die Erm ächtigung zur Verfolgung derselben auf dem gewöhnlichen Verfahren erteilen.

Art. 49.

Die Stelle eines Abgeordneten auf den Großen R at ist unverein­ b a r mit den Beam tungen und Anstellungen in den Bureaux des S taatsrates.

I Diese U nverträglichkeit ist auch auf die Bezirkseinnehmer und

die Betreibungs- und Konkursbeamten anwendbar. Art. 50.

Es können nicht gleichzeitig im Großen R ate sitzen:

D er R egierungsstatthalter und sein Substitut, der Einleitungs­ richter und sein Ersatzmann, der H ypoth ek a rv erw a h re r und dessen S tellvertreter, der Einregistrierungsbeam te und sein S tellvertreter, der Zivilstandsbeamte und sein Stellvertreter.

(15)

Art. 51.

Jeder freigewordene Sitz im Großen R ate muß gemäß Gesetz w ieder besetzt werden.

II. Kapitel

V erw altende und vollziehende Gewalt

Art. 52 1).

Die Vollziehungs- und V erw altungsgew alt ist einem aus fünf Mitgliedern gebildeten S ta a tsra te anvertraut.

Einer derselben w ird aus den W ählern des Kantonsteiles ernannt, w elcher die gegenw ärtigen B ezirke Goms, Brig, Visp, R a ro n und Leuk umfaßt; einer auf jenen der Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis, und einer aus jenen der Bezirke Martinach, Entremont, St. Moritz und Monthey.

Die zwei ändern w erden aus den sämtlichen W ählern des Kantons ernannt. Jedoch darf nicht mehr als ein S ta a ts r a t aus den W ählern des nämlichen Bezirkes ernannt werden.

Die Mitglieder des S ta a tsra te s w erden am gleichen Tage wie die Mitglieder des Großen Rates direkt vom Volke gew ählt und treten ihr Amt am darauffolgenden 1. Mai an. Ihre W ahl erfolgt nach dem M ehrheitssystem. Der S ta a tsra t konstituiert sich alljährlich selbst. Der ausscheidende P rä sident ist nicht unmittelbar w ieder wählbar.

Die frei gew ordene Stelle eines S ta a tsra te s ist nach 60 Tagen w ieder zu besetzen, insofern die G esam terneuerung nicht innert vier Monaten erfolgt. , Die W ahl der Mitglieder des S ta a tsra te s findet m ittelst des glei­ chen Listenskrutiniums statt. W e rd en die W ahlverhandlungen am bestimmten Tage nicht vollendet, so sind dieselben am darauffol­ genden Sonntag w ieder aufzunehmen. In diesem Falle w ird das E r ­ gebnis des ersten W ahlganges und die W iederaufnahm e der W a hl­ verhandlungen unverzüglich bekannt gegeben.

H at sich im ersten W ahlgange die absolute Mehrheit nicht auf soviele P ersonen vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zw eiter W ahlgang statt. In diesem zw eiten W ahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und w ä re es auch nicht die absolute M ehrheit derselben, erhalten haben.

Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit auf sich vereinigt haben, größer als die Zahl der zu Wählenden, so gelten die­ jenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, als gewählt.

(16)

H aben zwei oder m ehrere B ürger des nämlichen Bezirkes die absolute M ehrheit erhalten, so gilt nur derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 53.

Die Amtsbefugnisse des S ta a tsra te s sind:

1. Er legt die G esetzes- und D ekretsentw ürfe vor.

2. E r ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung der Gesetze und D ekrete beladen und erläßt zu diesem Behufe die not­ wendigen Beschlüsse.

3. E r sorgt für alle Verwaltungszweige und die Handhabung der öffentlichen Ordnung.

4. E r verfügt über die W ehrm annschaft des Kantons innert der S chranken der Bundesverfassung und der Bundesgesetze.

W enn es die Umstände erheischen, w ird er den Großen Rat einberufen.

D erselbe ist unverzüglich einzuberufen, wenn die aufgebo­ tenen Truppen den Effektivbestand eines Bataillons über­ steigen und das Aufgebot länger als vier T age dauert.

Der S ta a ts r a t kann nur vom Gesetze organisierte Truppen aufbieten.

5. E r unterhält den Verkehr des Kantons mit den Bundesbehör­ den und den eidgenössischen Ständen.

6. Er ernennt, mit Einschluß des M ajors-Grades, sämtliche Offi­ ziere der kantonalen Truppeneinheiten.

7. E r w ählt die Beamten, die Angestellten und die Geschäftsfüh­ rer, deren Ernennung von der Verfassung oder dem Gesetze keiner ändern Behörde eingeräum t ist.

8. E r ü b erw ac h t die untergeordneten Behörden und erteilt W e i­ sungen für alle Verwaltungszweige.

9. E r kann nach erfolgter Einvernahme die V erw altungsbehör­ den, welche sich weigern, seine Befehle zu vollziehen, durch motivierten und ihnen mitgeteilten Beschluß, in ihren Amts­ verrichtungen einstellen, muß aber dem Großen R ate in des­ sen nächster Session darüber Bericht erstatten.

10. Er bewilligt die U ebertragung von Bergwerks-Konzessionen. Art. 54.

Der S ta a ts r a t ist für seine Amtsführung verantw ortlich; er e r­ s ta tte t alljährlich Bericht über dieselbe und überm ittelt gleichzeitig dem Großen R a te ein vollständiges und ausführliches Inventar des öffentlichen Vermögens.

(17)

Art. 55.

Die Amtsverrichtungen des S ta a tsra te s sind unvereinbar mit der Ausübung des M andates eines A bgeordneten auf den Großen Rat.

Die S ta a tsrä te haben bei den Verhandlungen des Großen Rates beratende Stimme.

Die A m tsverrichtungen eines S ta a tsra te s sind unvereinbar mit denjenigen eines V erw altungsrates einer Gesellschaft, welche finan­ zielle Zwecke verfolgt.

Art. 56.

Die Mitglieder des S taa tsra te s können keine andere Kantons­ oder Gemeindeanstellung bekleiden.

Die Ausübung freier B erufsarten ist ihnen ebenfalls untersagt. Art. 57.

In den eidgenössischen Räten darf nicht mehr als ein Mitglied des S taa tsra te s sitzen.

Art. 58.

D er S ta a ts r a t verteilt die Erledigung der Geschäfte nach Depar- tementen.

Ein vom Großen R ate genehmigtes Reglement bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis derselben.

Art. 59.

Die Regierung hat in jedem Bezirke für die Vollziehung der Ge­ setze und den Dienst der Verwaltung einen R egierungsstatthalter und einen S tellvertreter desselben.

Die Amtsbefugnisse des R egierungsstatthalters sind durch das Gesetz bestimmt.

III. Kapitel

Richterliche G ew alt

Art. 60. Die richterliche G ew alt ist unabhängig.

Kein S taatsangestellter, der vom S ta a tsra te abberufen werden kann, darf eine Richterstelle im Kantonsgerichte oder im Kreisge­ richte bekleiden.

Diese Bestimmung ist auf die Ersatzm änner nicht anwendbar. Art. 61.

Das Kantonsgericht e r s ta tte t alljährlich dem Großen R ate durch das Organ des S ta a tsra te s Bericht über alle Zweige der Justizver­ waltung.

(18)

Art. 62.

Es besteht in jeder Gemeinde oder in jedem Amtsbezirke ein Richter und ein R ichterstatthalter ;

für jeden Kreis ein Zivil-, ein Korrektions- und ein Kriminalgericht; und für den Kanton ein Kantonsgericht.

Die Mitglieder des K antonsgerichtes sollen die Kenntnis der bei­ den L andessprachen besitzen.

Art. 63.

Die Anzahl der Kreise, die Kompetenz der Gerichte, deren Zu­ sammensetzung, die W ahl und Besoldungsweise der Richter, sowie auch die U nverträglichkeit zw ischen den richterlichen und ändern Amtsverrichtungen w erden durch das Gesetz bestimmt.

Es können nur vier Kreisgerichte bestehen.

Die Richter der Amtsbezirke oder der Gemeinden und deren Ersatzm änner w erd en durch die W ähler des Amtsbezirkes oder der Gemeinde gewählt.

Bei der Bildung der Amtsbezirke w ird auf die Bévôlkerung und die topographische L age der Gemeinden gebührende Rücksicht ge­ nommen.

Die Abstimmung findet in jeder Gemeinde statt. A r t 64.

D er Gesetzgebung bleibt es Vorbehalten, ein Handelsgericht und ein oder m ehrere gewerbliche Schiedsgerichte einzuführen.

Art. 65.

Es besteht ein V erwaltungsgericht, sowie ein Gericht, das ü b e r 1 Kompetenzstreitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richter­ lichen Gewalt zU erkennen hat.

Diese Gerichte w erden durch eigene Gesetze organisiert. V I. T i t e 1

Bezirks- und Gemeindeverwaltung

I. Kapitel.

Bezirksrat

Art. 66.

Es besteht in jedem Bezirke ein auf vier Jahre gew ählter Be­ zirksrat.

Der G emeinderat w ählt seine Delegierten auf denselben im V er­ hältnis von einem auf dreihundert Seelen Bevölkerung.

(19)

Der Bruch von hunderteinundfünfzig w ird für ein Ganzes ge­ rechnet.

Jede Gemeinde, welches im mer ihre Bevölkerung sein mag, e r­ nennt w enigstens einen Abgeordneten.

Der R egierungsstatthalter oder dessen S ubstitut führt beim Be­ zirksrate den Vorsitz.

Art. 67.

Der B ezirksrat schließt die Rechnungen des Bezirkes ab und v e r ­ teilt die demselben zufallenden Lasten unter die Gemeinden, unter Vorbehalt des Rekurses an den S taatsrat.

E r nimmt alljährlich Kenntnis von dem Berichte über die Finanz­ verw altung des Staates.

Er vertritt den Bezirk und w acht im besondern über dessen ökonomische Entwicklung und die V erw ertung der landwirtschaft­ lichen P rodukte desselben.

Art. 68.

Das Gesetz bestimmt die Organisation und die w eitern Amts­ befugnisse dieses Rates.

II. Kapitel.

G em eindeverw altung.

Art. 69.

Die Gemeinden ordnen innerhalb der S chranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig.

Art. 70. In jeder Gemeinde besteht: 1. Eine Urversammlung.

2. Ein Gemeinderat (Munizipalität). 3. Eine Burgerversammlung.

W enn die Zahl der Nichtburger w enigstens die Hälfte der U r­ versammlung bildet oder der R a t zur Hälfte aus Nichtburgern be­ steht, so ist die Burgerversam m lung berechtigt, die Bildung eines B urgerrates zu begehren.

Art. 71.

Dasjenige Burgervermögen, welches vor der Organisation der Munizipalgemeinde eine öffentliche Bestimmung h atte und das an die Munizipalität übergegangen, w ird durch das Gesetz bestimmt.

(20)

Art. 72. Die U rversamm lung besteht: 1. aus den B ürgern;

2. aus den kraft der Bundesgesetzgebung stimmberechtigten W a l­ liser- und Schw eizerbürgern.

Art. 73.

Die U rversamm lung ernennt den Gemeinderat, den P räsidenten und Vizepräsidenten der Gemeinde und eventuell den Generalrat.

Art. 74.

Die B urgerversam m lung besteht ausschließlich aus Burgern. Sie ernennt, eintretendenfalls, den B urgerrat, dessen Mitglieder­ zahl sie festsetzt, den Präsidenten und den Vizepräsidenten des­ selben.

Sie entscheidet innerhalb der Grenzen des G esetzes über die Auf­ nahme von neuen Burgern.

Art. 75.

Die U rversam m lung und die Burgerversam m lung beraten, jede insoweit es sie betrifft, über die den Genuß ihres Vermögens und die Polizei beschlagenden Regiemente und anderweitigen O rtsv er­ ordnungen, über die Veräußerung und Verpfändung ihrer Güter und über die Rechtshändel in Appell.

Sie nehmen alljährlich Kenntnis vom Kostenvoranschlag, von den Rechnungen und der Verwaltung des Rates.

Art. 76.

D er G emeinderat besteht aus w enigstens drei und höchstens fünf­ zehn Mitgliedern.

E r sorgt für die G em eindeverwaltung im allgemeinen, er arbeitet die Ortsregiem ente aus und sorgt für deren Vollziehung. Er ernennt seine Angestellten und bestimm t den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, schließt die Rechnungen ab und v erteilt die öffentlichen Lasten.

Art. 77.

Die U rversam m lung kann gleichzeitig mit dem Gemeinderate auch einen G eneralrat erwählen. Das Gesetz bestimmt die O rgani­ sation und die Kompetenzen desselben.

Art. 78.

Der B u rg e rra t besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

(21)

E r ü berw acht die Interessen der Bürgerschaft, v erw a lte t deren Güter, schlägt der Versammlung das Reglement über den Genuß des Burgerverm ögens vor und e rsta tte t alljährlich Rechenschaft über seine Verwaltung.

Art. 79.

In den Ortschaften, w o kein B u rg e rra t besteht, besorgt der Ge­ m einderat dessen Amtsgeschäfte.

Art. 80.

Die Organisation und die ändern Befugnisse dieser R ä te sind durch das Gesetz bestimmt.

Art. 81.

In den Gemeinden von 400 Stimmfähigen mit z e rstre u te r Bevöl­ kerung, w o bereits Sektionen bestehen, können die Ur- und B urger­ versammlungen sektionsweise stimmen.

Diese Vergünstigung kann durch das Gesetz auf andere Gemein­ den mit ze rstre u te r Bevölkerung ausgedehnt werden.

Art. 82.

Der S ta a ts r a t übt die Aufsicht über die Gemeinde- und B urger­ verw altungen aus.

Die Gemeinde- und B urgerregiem ente unterliegen seiner Ge­ nehmigung. I

Er interveniert auch, wenn von einem oder m ehreren Beteiligten Klage erhoben wird.

Art. 83.

Die Gemeinden und B ürgerschaften sind gehalten, dem S ta a tsra te jede w ichtigere Schlußnahme zur Genehmigung zu unterbreiten, welche den Verkauf, den Tausch, die Pacht, die Teilung von Liegen­ schaften, die Veräußerung von Kapitalien, die Aufnahme von kon­ solidierten Anleihen und die Erteilung von W asserkraft-Konzessionen oder deren U ebertragung zum Gegenstand hat.

(22)

V11. T i t e 1

Wahlmodus, Bedingungen der Wahlfähigkeit,

Dauer der öffentlichen Aemter

Art. 8 4 l)

Die A bgeordneten auf den Großen R at und deren E rsatzm änner w erden für jeden Bezirk unmittelbar durch das Volk im Verhältnis von einem A bgeordneten und einem Ersatzm ann auf je 1100 Seelen der S chweizerbevölkerung gewählt.

Die Bruchzahl von 501 zählt für 1100.

Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt.

Die W ahlen geschehen bezirksweise, und z w a r nach dem P ropor- zional-W ahlverfahren. Die Anwendung dieses Grundsatzes wird durch das Gesetz b e s tim m t2).

Art. 85.

D er Große Rat, der S taa tsrat, die Gerichtsbeamten, die Gemeinde­ r ä te und die B u rg erräte sind für eine Am tsdauer von 4 Jahren ge­ wählt.

D er P rä sid en t und der V izepräsident des S ta a tsra te s sind all­ jährlich einer Neuwahl unterworfen. D er P rä sident kann nicht un­ m ittelbar w ieder gew ählt werden.

Art. 85 bis. 3)

Die Abgeordneten auf den S tän d e ra t w erden bei der ordent­ lichen Gesam terneuerung des N ationalrates direkt vom Volke ge­ wählt. Diese W ahlen erfolgen im ganzen Kanton als einziger W a hl­ kreis nach dem M e h rh e itssy s te m 4).

Die W ahl des S tänderates findet mittelst des gleichen Listen- skrutiniums statt. W e rd en die W ahlen am bestimmten T ag nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden Sonntag w ieder auf­ zunehmen. In diesem Falle w ird das Ergebnis des ersten W ahl­ ganges und die W iederaufnahm e der W ahlverhandlungen unverzüg­ lich bekannt gegeben.

H at sich im ersten W ahlgange die absolute Mehrheit nicht auf soviele A bgeordnete vereinigt, als zu w ählen sind, so findet ein zw ei­ te r W ahlgang statt. In diesem zweiten W ahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und w ä re es auch nicht die absolute M ehrheit derselben, erhalten haben.

Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit erhalten haben, größer als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, als gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

1) V o lk s a b s tim m u n g vo m 23. Ju n i 1912. 2) V o lk s a b s tim m u n g vom 2 5 . J a n u a r 1920. 3) V o lk s a b s tim m u n g vo m 26. D ezem ber 1920. 4) V o lk s a b s tim m u n g vo m 11. M ä rz 1934.

(23)

Art. 86.

Die W ahl der Mitglieder und der E rsatzm änner des Großen R a ­ tes findet für jede neue Amtsperiode am ersten Sonntag M ärz statt. Der neugewählte Große R at tritt mit der Eröffnung der konsti­ tuierenden Session in Amtstätigkeit.

A r t 87.

Die Gemeinde- und Burgerw ahlen finden alle vier Ja h re am er­ sten Sonntag Dezember statt. In der Regel w erd en dieselben mit der absoluten M ehrheit und m ittelst Listenskrutinium vorgenommen. Durch das W ahlgesetz w ird jedoch das Recht zur Einführung der M inderheitsvertretung mittelst der limitierten oder der Verhältnis­ wahl (proportionales W ahlverfahren) den Gemeinden zugesichert. Hiezu ist jedoch jeweilen das Verlangen eines Fünftels der W ähler erforderlich.

Die W a h la rt w ird durch ein Gesetz bestimmt.

Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am ersten T ag des Jahres nach ihrer W ahl an.

Im Fall von Einsprachen entscheidet der S ta a tsrat, welche Be­ hörden bis zum Eintreten des Urteils zu am ten haben.

Art. 88.

Mit Erfüllung des zw anzigsten A ltersjahres kann der B ürger seine politischen Rechte ausüben.

Jeder Stimmfähige ist zu den öffentlichen Aemtern wählbar. Art. 89.

Niemand darf in zwei Gemeinden stimmen oder V erw altungs­ äm ter bekleiden.

Art. 90.1) (Aufgehoben.)

Art. 91.

Es können nicht zugleich im S ta a tsra te sitzen: 1. Vater und Sohn.

2. S chw iegervater und Schwiegersohn. 3. Stiefvater und Stiefsohn.

4. B rüder und Stiefbrüder.

5. S chw äger durch direkte Verschwägerung. 6. Oheim und Neffe durch Blutsverwandtschaft.

Diese U nverträglichkeiten sind auch auf die Gemeinde- und B u r­ g erräte, sowie auf die Gerichte und G erichtsschreiber, die unter 1 und 2 angeführten auch auf die Generalräte anwendbar.

(24)

Art. 92

Die Fälle des Ausschlusses vom Stimm- und W ahlrecht sind durch die Kantons- und Bundesgesetzgebung bestimmt.

Art. 93.

Der R egierungsstatthalter darf keine Qerichtsbeamtungen beklei­ den.

Art. 94.

Die nämliche P erson kann nicht zwei Aem ter aus dem richter­ lichen oder dem V erwaltungsgebiete, deren eines dem ändern u n te r­ geordnet ist, auf sich vereinigen.

Art. 95.

Niemand kann zugleich P rä sident und Richter derselben Gemeinde sein.

Art. 96.

Niemand darf zu gleicher Zeit in der nämlichen Gemeinde Mit­ glied des Munizipalrates und des B u rg errate s sein.

Art. 97.

Kein p atentierter Advokat darf Mitglied eines Gerichtes sein, noch vor dem Gerichte, bei dem er das Schreibam t versieht, einen Handel führen.

Art. 98.

Das Gesetz bestimm t die ändern Unverträglichkeiten und kann die Häufung (Kumulation) gew isser Beam tungen verbieten.

Art. 99.

Die in der gegenw ärtigen Verfassung vorgesehenen U nverträg­ lichkeitsfälle sind auf die Substituten oder Ersatzm änner nicht an­ wendbar.

VIII. T i t e l

Allgemeine Bestimmungen und Revisionsmodus

Art. 100.

Der S ta a ts r a t sorgt für die Bekanntmachung der Gesetze und D ekrete und bestimmt den T ag des Inkrafttretens derselben, wenn anders ihn nicht der Große R at selbst festsetzt.

(25)

Art. 101.

Das Volk kann auf dem W ege der Anregung (Initiative) eine Total- (vollständige) oder P artial- (teilweise) Revision der gegen­ w ärtigen Verfassung verlangen.

Das Initiativbegehren kann in der Form der allgemeinen Anre­ gung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden.

Im einen wie im ändern Falle muß das Begehren durch die Un­ terschrift von sechstausend Aktivmitbürgern unterstützt werden.

Art. 102.

W ird das B egehren in F orm der allgemeinen Anregung gestellt, so ist dasselbe dem Volke zur Abstimmung vorzulegen. Der Große Rat kann, wenn er es für zw eckmäßig erachtet, dasselbe mit einer Vormeinung begleiten.

Die U rversamm lungen entscheiden im bejahenden Falle 'zugleich darüber, ob die Revision eine totale (vollständige) oder partielle (teilweise) sein solle und ob dieselbe durch den Großen R a t oder durch einen V erfassungsrat vorzunehmen sei.

W ird das B egehren in Form eines ausgearbeiteten Entw urfes ge­ stellt, so b e rä t der Große R at darüber in zw ei ordentlichen Sessio­ nen. Stimmt er dem Entw ürfe zu, so w ird derselbe in der vorliegen­ den F assung dem Volke zur Abstimmung unterbreitet. Im Falle der Nichtzustimmung kann der Große R a t die Verwerfung des Vorschla­ ges beantragen oder diesem einen eigenen Entwurf gegenüberstellen. D er G egenentwurf oder der V erw erfungsantrag ist gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung vorzulegen.

Art. 103.

Findet die Revision zufolge des Volksentscheides durch den G ro­ ßen R a t statt, so w ird dieselbe in zwei ordentlichen Sessionen be­ raten.

F indet dieselbe durch einen V erfassungsrat statt, so w ird sie in zwei Lesungen beraten.

Die Verfassungsratswahlen erfolgen auf der gleichen Grundlage wie die W ahl der A bgeordneten auf den Großen Rat. Auf dieselben ist keiner der für die le tztere vorgesehenen Unverträglichkeitsfälle anwendbar.

Art. 104.

Auch der Große R at kann von sich aus gemäß den für die Aus­ arbeitung der Gesetze bestimmten F orm en die Verfassung revidieren, nachdem er vorher in zwei ordentlichen Sessionen die Zweckmäßig­ keit der Revision ausgesprochen hat.

(26)

Art. 105.

Die durch den Großen R at oder durch einen V erfassungsrat revi­ dierte Verfassung w ird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet.

Art. 106.

Bei den in Vollziehung der Artikel 102 und 105 angeordneten Ab­ stimmungen entscheidet die absolute M ehrheit der an der Abstim­ mung teilnehmenden Bürger.

Art. 107.

Jedes aus einer Volksinitiative hervorgegangene Revisionsbegeh­ ren w ird an den Großen R at gerichtet.

Die das Begehren unterstützenden U nterschriften w erden ge­ meindeweise abgegeben und die Stimm berechtigung der Unterzeich­ ner muß. durch den Gemeindepräsidenten bescheinigt w erden. Dieser hat sich auch von der Echtheit der ihm verdächtig scheinenden Un­ terschriften zu versichern.

IX. T i t e l

Uebergangsbestimmungen

Art. 108.

Die in dieser Verfassung vorgesehenen W ahlen finden erst nach Ablauf der durch die gegenw ärtige Gesetzgebung bestim m ten F ri­ sten statt.

Ein neues W ahlgesetz soll v o r dem 1. Januar 1908 dem Großen R ate vorgelegt werden.

Gegeben im Großen R a te zu Sitten, den 8. M ärz 1907.

D er 1. V izepräsident des Großen R ates:

M oritz von W erra.

Die Schriftführer:

(27)

DEKRET

vom 23. Mai 1907

die Verfassung vom 8. März 1907 als Staats-G rundgesetz erklärend

DER GROSSE RAT DES KANTONS WALLIS,

Nach Einsicht des G esam tergebnisses der Volksabstimmung vom 12. laufenden Mai über die am 8. M ärz 1907 vom Großen R a te an­ genommene V erfassung;

Erw ägend, daß aus der Zusammenstellung der bezüglichen Ab­ stimmungsverbale hervorgeht, daß die M ehrheit der Bürger, die an der Abstimmung teilgenommen, sich für Annahme des Verfassungs­ entwurfes ausgesprochen hat;

Auf den A ntrag des S taa tsrate s, b e s c h l i e ß t :

Art. 1.

Die Verfassung vom 8. M ärz 1907 ist als S taats-G rundgesetz er­ klärt.

Art. 2.

D er S ta a ts r a t w ird mit der Veröffentlichung des gegenw ärtigen D ekretes beauftragt.

So gegeben vom Großen Rate, zu Sitten, den 23. Mai 1907. Der P rä sid en t des Großen R ates:

M oritz von W erra.

Die Schriftführer:

lg . M engis. C yr. Joris.

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, b e s c h l i e ß t :

V orstehendes D ekret soll Sonntag, den 2. Juni 1907, in allen Ge­ meinden des Kantons veröffentlicht und angeschlagen w erden, um sofort in Kraft zu treten.

Gegeben im S taa tsrate , zu Sitten, den 27. Mai 1907.

D er P rä sid en t des S ta a tsra te s:

J. Burgener.

D er S taatskanzler:

(28)

BUNDESBESCHLUSS

betreffend

die Gewährleistung der revidierten Verfassung

des Kantons Wallis

vom 30. M ärz 1908 DIE BUNDESVERSAMMLUNG

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, nach Einsicht der Botschaft und des Antrags des B undesrates vom 1. November 1907 betreffend die revidierte Verfassung des Kantons Wallis vom 8. M ärz 1907;

in Erw ägung:

daß Artikel 2, Alinea 1, nur im Sinne der Artikel 49, 50 und 53 der Bundesverfassung ausgelegt und angew endet w erden darf;

daß die Verfassung im übrigen nichts enthält, w as den Vorschrif­ ten der Bundesverfassung w iderspräche;

in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, b e s c h l i e ß t :

1. Der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. M ärz 1907 w ird im Sinne der E rw ägungen die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. D er B undesrat w ird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, Bern, den 13. D ezem ber 1907.

D er P räsident:

P. Scherrer.

Der Protokollführer:

Schatzm ann.

Also beschlossen vom Nationalrate, Bern, den 30. M ärz 1908.

D er P räsident:

Paul Speiser.

Der Protokollführer:

(29)

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT . b e s c h l i e ß t :

Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses. Bern, den 11. April 1908.

Im Namen des sch w eizerisch en Bundesrates,

Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

(30)
(31)
(32)

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