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Keine Mitwirkung an rechts- oder sittenwidrigen Geschaften der Kunden

1. Grundsatz

305. Die dargestellten Pflichten zur ldentifizierung der Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten und erst recht zur Abklarung der wirt-schaftlichen Hintergründe sind nicht Selbstzweck. Sie sollen die Bank in die Lage versetzen, informiert zu entscheiden und gegebenenfalls die Verwicklung in rechts-oder sittenwidrige Geschafte der Kunden zu ver-meiden209.

306. Die Rechtswidrigkeit eines Geschafts beurteilt sich in unserem Zusammenhang210 nach der schweizerischen Rechtsordnung, wenn die Bank in der Schweiz handelt211 . Handelt die Bank im Ausland, hat sie si ch an die jeweils geltenden lokalen Vorschriften zu halten. Dies durchzuset-zen ist aber in erster Linie Sache der lokalen Behorden. Allerdings kann das Verhalten der Schweizer Bank im Ausland unter Umstanden auch in der Schweiz aufsichtsrechtlich relevant werden212.

307. Ais Leitlinie der Rechtswidrigkeit konnen die im Vertragsrecht zu Art. 19 und 20 OR entwickelten Kriterien dienen. Danach liegt eine Widerrechtlichkeit vor bei einem Verstoss gegen eine zwingende obj ekti-ve, privat- oder offentlichrechtliche Norm des (bundesrechtlichen oder

205 EBK Rundschreiben 91/l (Geldwiischerei), Rz. 6. ZuBERBÜHLER (1992), Banken ais Hilfspolizislen, 30 (34, 44).

206 Vgl. vome Rz. 79.

201 Ail. 14 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Ail. 6 EGwG.

208 Ebenso und zwar bemerkenswerterwcise mit der Uedcnfalls für Bankcn zutreffenden) Begründung, aufsichtsrechtliche Massnahmen wlirdcn genügen, K1STLER ( 1994), 294. 209 EBK Bulletin 15 ( 1985), 5 (7); (=Vorcntscheid zu BGE 111 lb 126,

"Schiffshypotheken-fall").

210 Fragen des internationalen Privatrcchts wie auslandische Rechtsnonnen, welche zwin-gend angewendet wcrden wollen (Ail. 19 JPRG), scicn hier ausgeklammell.

211 JUNOD (1987), activité irréprochable, 91 (103) RHINOW/BAYEROÔRFER (1990), Rz. 160;

KLEINER (1993), Kommentar, N. I 8b zu Art. 3-310'.

212 Vgl. vorne Rz. 62 ff.

Glaubigerschutz und Vertrauensschutz 507

kantonalen) schweizerischen Rechts2D Widerrechtlich konnen insbeson-dere auch Geschafte sein, insbeson-deren mittelbare Zwecke widerrechtlich sind214. 308. Heikler ais die Frage nach der Widerrechtlichkeit ist diejenige, ob ein Geschaft sittenwidrig ist oder, was je nach Auffassung dasselbe ist215, gegen die schweizerische offentliche Ordnung verstosst. Auch hier kann und muss, wie erwahnt216, an die von der Praxis zu Art. 20 OR entwickel-ten Fallgruppen angeknüpft werden. Für die Beurteilung der Sittenwid-rigkeit dürfen keine lebensfremden ethischen Postulate massgebend sein:

"Ce n'est ni l'ascèse du saint, ni l'élan du héro"217. Die Praxis begegnet zwar mitunter so menschlichen Dingen wie der Finanzierung von Bordellen durch Banken. Der Punkt ist jedoch nicht relevant. Nicht nur, aber in erster Li nie bedeutsam ist vielmehr die Frage, wieweit Yerstosse gegen auslandisches Recht nach Schweizer Recht sittenwidrig sind218. Dies wird zwar in Theorie und Praxis anerkannt219, zum Beispiel im Zusammenhang mit Schmuggel-vertragen220, mit Schmiergeldversprechen221 oder anderen Yertragen fegen auslandisches Wirtschaftsrecht, aber auch im vorliegenden Kontext22 . Da-bei wird teilweise der Yerstoss gegen auslandisches Recht auch unter dem Gesichtspunkt der Widerrechtlichkeit geprüft223.

309. KI are Aussagen fehlen aber in unserem Zusammenhang weitgehend, und ein deutliches Unbeha,ren ist spürbar. Als Beispiel seien RHINow/

BAYERDôRFER angeführt22 : "Mit JUNOD ( ... ) ist anzunehmen, dass die Frage der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf das nationale (schweizeri-sche) Recht zu beantworten ist. Zieht man den Rahmen darüber hinaus, gerat man in unsichere Grenzbereiche, die sich jedenfalls einer zuverlas-sigen und einheitlichen Beurteilung entziehen. lmmerhin darf man erwar-ten, dass keine Bank an Geschaften mitwi rkt, die erkennbar auslandisches Recht verletzen, soweit dies seinerseits mit schweizerischen

Rechtsauf-213 ERNST A. KRAMER ( 1990), Berner Kommentar, N. 132 zu Art. 19-20 OR.

214 KRAMER (FN 213), N. 137.

215 Zu den verschiedenen Theorien KRAMER (FN 213), N. 151 ff.

216 Vgl. vorne Rz. 47.

217 ENGEL zitiert nach KRAMER (FN 213), N. 174.

218 Vgl. schon vorne Rz. 65 ff.

219 Vgl. etwa KRAMER (FN 213), N. 162 und ZUFFEREY-WERRO (1988), Rz. 1157 ff. beide m.w.H.

220 PIERRE ENGEL, Contrebande, ordre public et bonnes moeurs, Recueil de travaux publiés

à l'occasion de l'assemblée de la Société suisse des juristes, Genf 1969, 95 ff.; JOSEPH HOFSTEITER, Gloses sur les mandats illicites ou immoraux, Mélanges Guy Flatte!, Lausanne 1985, 287 ff.

221 Vgl. hinten Rz. 314 f.

222 KLEJNER (1993), N. 18b zu Art. 3_3tcr; RHINOW/BAYERDÔRFER (1990), Rz. 160; Jumo ( 1987), activité irréprochable, 91 ( 104 ff.).

223 So von R1-t1NOWIBAYERDôRFER ( 1990), Rz. 160 und JuNOD (1987), activité irréprochable, 91 (104).

224 ( 1990), Rz. J 60 (Hervorhebung im Original).

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fassungcn in Einklang steht. Analoge, wohl noch subtilere Überlcgungen erforde11 der noch schwieriger fassbare Begriff der Unsittlichkeit". Dem wird n1an zusti1nmen kdnncn225. Tatsiichlich sind derartige Sachvcrhalte schwer in abstrakte Kriterien zu fassen. Zustitzlich ist wohl au ch zu prüfen, auf welche Weisc beün Verstoss gegen die ausllindische Rechtsnonn mitgewirkt wird. hn folgenden seien die wichtigsten Fallgruppen von verpünten Hilfelcistungen für Kunden erlliutcrt.

2. Keine Annahme und Anlage von VennOgens~verten krùnineller Herkunji

31 O. Wic erwlihnt verbietet die VSB seit 1982 die Entgegennahme von Vermügenswerten krimineller Herkunft nicht 1nehr ausdrücklich, sofern Y_'ert;afispartner u~d ":irtschaftlich B~re.chtigte ei?wandfrei i~entifiziert sind-21. Dennoch 1st im Grundsatz vbll1g unbestntten, dass die Banken keine Vermdgenswerte entgegennehmen sollen, deren kriminelle Her-kunft sie erkennen künnen. Dies gilt jedenfalls aufgrund des Bankenauf-sichtsrechts227. Die Schwierigkeitcn liegen wie üblich nicht im Grundsatz, sondern in den Details. Das Proble1n der Erkcnnbarkeit und der Abklli-rungspflichtcn wurde im vorstehenden Kapitel erHiutert. Nachfolgend wird beleuchtet, was unter der "kriminellen Herkunft" zu verstehen ist.

31 l. Zuvor sei jedoch gcprüft, oh und un ter welchen U mstlinden si ch ein Bankangestellter der Geldwascherei i .S. von Art. 305bi' StGB strafbar inacht, wenn er (zu1nindest eventualvorsatzlich) Vermügenswerte krimineller I-Ierkunft entgegennimmt oder anlegen hilft. Die Frage ist angesichts des Wortlauts und des Zwecks der Bestin1mung nicht so abwegig, wie sic auf den erstcn Blick scheinen mag. Die strafbare Tathandlung 1nuss "geeignet"

sein, "die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vern1bgenswerten zu vereiteln", welche aus einem Verbrechen her-rühren. Sie wird die Einziehung von kriminell erlangtem Geld durch dessen Einzahlung bei einer Bank aber eher erleichtert als erschwert228.

-ns Anzurncrkcn ist, <las::. auch auslündisches Devisenrecht nach der neuercn Rechtsprcchung des Bundcsgerichts 1nil dern schweizerischen ordre public vercinbar sein kann, wobei die Rechtsprechung tci!weise widersprüchlich ist, vgl. BEI\EDIKT MAURE"iBRECl!ER/URs ZcLAlil'. Bankgehci1nnisverletzung /Busse generell kein ersatzfühigcr Scha<len?, SZW 63 (1991 ), 36 (40 f.). Zu den diesbezügliehcn Aus\virkungen des Schweizer Beitritts zurn Internationalen Wührungsfon<ls, vgl. EBKE (1993), 2(b) or not 2(b); so\vie KLJ-:JN ( ! 993), Article VIII (2)b.

216 VgL vorne Rz. 275.

117 EBK Jahresberîcht 1976, 17; Zul3ERB(JHLER. WuR 39 ( !987), ! 67 ( 181 ): EBK Jahresbe-richt 1988, 24; ZL'LAllF_ recht 7 ( ! 989), 79 (87); Botschaft des Bundesrat es zu den Gehhvüschereistrarnormen, BBJ 1989 Il 1061 ( !068); RHrNow/Bt\ YERDÔRfER { l 990), Rz. 220;

118 So zu Recht die Botschaft des Bunde.~ratcs, BB! 1989 II 1061 (!083).

GHiubigerschutz und Vc1irauensschutz 509

312. Der Raum für strafioses Anlegen von verbrecherisch erworbenem Geld ist ausserst schmal. So hat das Bundesgericht unlangst erkliirt, das einfache Anlegen von Geldern verbrecherischer Herkunft sei jedenfalls Geldwilscherei, "wenn sich die Art und Weise von der einfachen Einzah-lung von Bargeld unterscheidet"229. Noch weitergehend entschied das Bundesgericht im "Balkonentscheid", auch <las blossc Verstecken von Verbrechenserlüsen zum Beispicl in der Küche oder aur ùem Balkan erfülle den Tatbestand210 Die Rechtsprechung geht jedenfalls klar in die Richtung, keine konkrete Einziehungsgcführdung zu verlangen231. So lautet wohl der vorsichtige Ratschlag an die Banken, damit zu rechnen, dass jcde vorsatzliche oder evcntualvorsatzlichc Annahme von Verbre-chenserlüsen den Tatbestand erfüllt232. Ob damit die Strafbarkeit nicht zu weit ausgedehnt wird oder schon wurde und Art. 305his StGB sich im Ergebnîs vo1n "money laundering" zum "money receiving", "money spcnding" und "money keeping" Tatbestand entwickelt233, sei hier nicht crürtert.

313. Die EBK hat sich in ihren bisherigen Stellungnahmen nicht dazu geaussert, was unter "kriminellen Geldern" genau zu verstehen ist234.

(Etwas) prliziser ist demgegenüber Art. 305h'' StGB. Vom Tatbestand erfa..:;stsind Vermtif:~n.swe11e, welche aus einem Verbrechen i.S. von Art. 9 StGB "herrühren" 3J. Nicht von Bedeutung ist, ob das Verbrechen irn ln-oder Ausland begangen wurde, sofcrn es a1n Begehungsort strafbar ist (Art. 305bi' Ziff. 3 StGB). Wie verschiedene andere Staatcn erfasst die Schweiz mit Art. 305bis somit nicht nur den Drogcnhandel als Vortat236 Tatobjekt der Geldwiischerei ist dernnach der Erlüs aus Taten wie Dieb-stahl (Art. 137 StGB), Raub (Art. 139 StGB), qualifizierte Verunlreuung (Art. 140 Ziff. 2 StGB), Betrug (Art. 148 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB) und Pfündungsbetrug (Art. 164 StGB) oder passive Bestechung (Art. 315 StGB).

22'J BGE l l 9 IV 242.

230 BGE 119 IV 59.

2Jl SoGRABFR (1990), 131 ff.: a.M. ACKEHMA/\:I'i (!992), 255 ff. rn.w.H.

232 So GRABF.R ( 1990), 131 ff. Kritîsch gegcn diescn Grundsatz, aber, jedenfa\\s bci înterna-lîonalen Geschfütsbeziehungen, im Ergebnis cbenso SCH:v!ID (1991), Anwendungsfra-gen, ! 11 ( ! ! 7 f.) SO\Vie ACKER:V1ANN ( l 992), 259 ff.

233 ACKERMAl\l\ (1992), 258. vgl. auch GL!NTHER ARZT, recht ! 1(1993).148.

234 Vg!. z.B. den EBK Jahrcsbericht !988, 24.

235 Dazu und zur Frage der ''Surrogatsgeldwhscherci" und der Kontaminienmg von VerrnO-genswerlcn aus lcga!en Que!len AcKERMANN (1992), 236 ff. und GRABER ( ! 990), 117 Il.,

125 ff.

236 Sic bildet darnit keinen Sonderfall. Ana!og ist die Gcsetzgebung gernüss DELOITTE TollCHE ToHMATSl.1 l'.':TERl\ATlONAL, World Banking & Securitîes, Quarterly Review, March 1994, z.B. in Kanada, den Cayman Jnseln, Frankrcich, Deutschland, (de1nnUchst) Luxemburg, den Niederlanden, Spanien, Grossbritannien und den USA.

510 Urs Zulauf

314. Die Frage der Bestechung ist besonders in ihrem intemationalen Bezug besonders dornenvoll. Die voreinigen Jahren geiiusserte Hoffnung, die Frage der Verwicklung von Schweizer Banken in Bestechungsaffaren müge sich nicht stellen237, hat sich bekanntlich nicht erlüllt238, was nicht vüllig überrascht. Die internationale (und leider auch nationale) Korrup-tion ist ein ernsthaftes und vielschichtiges Problem, welches an dieser Stelle nicht erûrte1i werden kann239. Das Schrnieren von Angestellten oder Organen eines Geschiiftspartners oder von Beamten ist in der Schweiz und wohl in den meisten Rechtsordnungen stratbar240 und cntsprechende Vertriige in den meisten Filllen sittenwidrig241. Die Affiiren in den letzten Jahren haben einiges in Bewegung gebracht, sei es in der Frage der steuerlichen Abzugsfiihigkeit von Schmiergeldern242, sei es auf interna-tionaler Ebene243. Was davon bleiben wird, bleibt abzuwarten.

315. Offen bleibt vorderhand, ob die passive Bestechung (Bestechlich-keit) von ausliindischen Beamten als Vortat zur Geldwascherei nach schweizerischem Recht in Frage kommt244. Ungeachtet dieses Zweifels hat die EBK in ihrem letzten Jahresbericht ausgeführt, sie erachte "insbe-sondere" die Annahme von Zahlungen nicht als mit der Gewahr für eine

237 ZCLAUF, recht 7 (1989). 79 (87 f.).

238 Vgl. EBK Jahresbericht 1993, 32 f. und die Antwortcn des Bundesrates vom 24.22. i 993 und vom 29.6. J 994 auf die Interpellationen Rechsteiner "Mani pu lite und die Schweiz'' (93.3427) und "Bekampfung der Korruption und der Geldwii.scherei" (94.1059)., sowie PAOLO BERNASCON!, Korruption - in der Sehweîz kein Fremdwort, NZZ vom 7.2.1994, S. 15.

239 Vgl. die Hînweise beî BERl\"ASCO!'."l, ZStrR 109 (1992), 383 ff.

240 In frage konnnen Art. !48, ! 59, 315 f. StGB oder Art. 23 i.V. mit Art. 4 Bst. b UWG.

241 Zl!FFEREY-WERRO (l 988), Rz. J 279 ff. m.w.H. auf die Rechtsprechung; ANNE HÉRJTIER-LAC!IAT, Les pots-de-vin, Diss. GE, Genf 1981, !05 ff.

242 In sciner Antwort auf die zweite Interpellation Rechsteiner (vgl. FN 238) stellte der Bundesrat anders noch ais in seiner Antwort auf die erste Interpellation eîn halhes Jahr zuvor eine Neuüberprüfung der steuerlichen Ahzugsfahigkcit von Schrniergeldern in Aussicht. Vgl. nun HAROLD GRtJ:-.11NGER, Steuerrechtliche Entwick!ungen im Jahr 1993, SZW66(1994), 187(188ff.).

243 So verabschiedete der Rat der OECD am 14.5.1994 eine "Rccomrnendation on Brîbery in International Business Transactions·· (C 94,75) worin den Mitgliedlündern '·concrete and meanîngful steps" gegen die internationale Bcmntenbeslechung empfohlen werden.

Ais Beîspiel wird die Bestrnl"ung auslündischer Beamter genannt. Arn wichtigsten k6nnten eventue!l die vorgesehenen "follow-up procedurcs" werden.

244 Nein meinen SCHMlD (!991), Anwcndungsprobleme, 111 (113) und ihm folgend die Tessiner Beschwcrdekam1ner mit Urteil vom 3.9.1992: ja meinen BERNASCONl, ZStrR 109 (1992), 383 (406 ff.) und AcKERMAl\"N ( J 992), 2 J 8. Die zweite Meinung überzeugt m.E. eher. Wie in der Rechtshi!fe (vgl. BGE ! ! 7 lb 64,89) kann eîne "abstrakte"

beîdscitige Stralbarkeit beî passiver Bestechung genügen: Würde ein schweizerîseher Beumter bestochen, würe dies strntbar, ungeachtet ob ein In- oder Auslii.nder besticht.

Entgegen SCHMID wiire die Vortat nach schweizerischem Recht nicht grundsatzlich struflos (dies trifft nur auf die aktive Bestechung ausfandîscher Beamter zu), sondern einzig wegen der Ausgestaltung von Art. 315 ais Sonderdelikt, welches nur schweizeri-sche Beamte begehen künnen.

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einwandfreie Geschaftsführung vereinbar, wenn eine Bank "weiss oder annehmen müsste, dass es sich um Schmiergelder handelt. Ebenso rnuss sie den wirtschaftlichen Hintergrund und den Zweck von Geschiiften abkHiren, wenn Anzeichen in dieser Richtung bestehen. Dies trifft zu, wenn ein Bearnter oder ein Politiker ein Konto bei einer Bank erdffnet, auf das in der Folge Betrage bezahlt werden, deren Umfang durcit die Berufstatigkeit des Kontoinhabers in keiner Weise gerechtfertigt werden kann"245. Dicser - zu begrüssend - Grundsatz wirft ün Detail verschiede-ne Probleme auf, welche hier nicht erdrtert werden kônverschiede-nen. So ist die Frage der Annahme von Bestechungserldsen wohl zu trennen von einer allfalligen wissentlichen Mitwirkung einer Bank bei einer aktiven Beste-chung im internationalen Geschaftsverkehr, welche eine differenziertcre Analyse erfordert246.

316. Keine Vortaten im Sinne von Art. 305his StGB bilden in- und ausl3.ndische Fiskaldelikte, welche in der Schweiz regelmlissig nur mit Gefangnis bestraft werden und damit blosse Vergehen sind, sogar wenn sie wie der Steuerbetrug durch die Strafbehdrden verfolgt werden247.

In1merhin kann eine Tauschung zum Nachteil einer schweizerischen oder auslandischen Steuer- oder anderen Behdrde auch ais gemeinrechtlicher Betrug strafbar sein248, womit die Tat wieder ais Vortat zur Geldwascherei in Frage kti.me.

317. Bisher hat jedoch noch niemand aus diesem Umstand irgendwelche Schlüsse bezüglich allfülliger Sorgfaltspflichten der Banken gezogen. So bleibt den Banken vorderhand die charmante Aufgabe erspart, die

Steuer-24.'i EBK Jahresberîcht 1993, 32. Vg!. DER:-.iASCONJ, ZStrR 109 (1992), 383 (405), der "<lie Bestechung von auslündischen Beamlen" ais "schweren Missstan<l'" i.S. von Art. 21 Abs. 4 BankG betrachtet, der von den Revisionsste\len der EBK ge1neldct werden muss. Ebenso sollcn sie "Tii.uschungsmanüver der Kunden gcgenüber Behürdcn·· insbesondere dann der Aufsichtsk01n1nission VSB melden rnüsscn. "wenn sie einc aktive Beihilfe lUr

Bestechung von auslündischen Staatsbeamten darstel!en··. Eine solche Me!depflicht von Tiiuschungsman6vern der Kunden ergibt sich nicht aus der VSB.

246 So stellt sich immer noch, vgl. ZuLAUF, recht 7 (1989), 79 (88), die Frage, ob das Argu1ncnt gehèirt werden darf, Schmiergelder seicn im betreffenden Staat geschiiftsnot-wendig. Siimtliche Fragen habcn eîne erhebliche aussen\virtschaflliche Bedeutung, weshalb eine (wirksame) internationale Koordination entscheidend ist. In dîesem Zu-smnmenhang würde JL'NOD ( 1987), activité iiTéprochab\e, 91 ( 129), LA

Rocc1-1cFOlTAL'LD auch heute noch zu Recht zitieren: '"C'est une grande folie que vouloir être sage tout seul"

247 Vgl. z.B. Art. 59 StHG und Arl. 186 DBG.

248 Vgl. BGE 110 IV 19 (Erschleichcn von Stipendien) und însbesondere BOE 108 IV 24 (Tiiuschung der amerîkanischen Steuerbeh6rde ausscrhalb eines Veranlagungsverfah-rens mittels gcf"alschten Urkun<len). Zur schwankendcn Praxis des Bundcsgcrîchts be-zügiich der Abgrenzung zwischen <lem (milderen) Steuerstrafrecht und de1n (strengeren) gemeinen Strafrecht ÜA1'lÈLLE YERSIN, De la soustraction d'impôt à la fraude fiscale, ZSR NF 104 ( 1985), 2. Halbband, 370 ff.

512 Urs ZLtlauf

hinterzieher unter ihren Kunden von den Steuerbetrügern zu trennen249.

Dies bleibt allenfalls der Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten, welche bekanntlich zur Untcrstützung von Steuerbetrugs- nicht von Steuerhinter-ziehungsverfahren gewahrt wird250. Aufsichtsrechtlich ist die Annahn1e von nicht deklarierten VermOgenswerten somit nach wie vor unbedenk-lich251, und die Argu1nentc zur Steuerflucht bleiben dieselben wie früher.

Es geht um die internationale Konkurrenz im Privatkundengeschlift252.

3. Keine aktive Beilhi(f'e bei der Tiiuschung von Dritten und insbeson-dere von Steuer- und aninsbeson-deren Behôrden

318. "Bankbescheinigungen wird im Geschliftsleben ein erhühtes Ver-trauen entgegcngebracht, wcil die Geschaftstütigkeit der Banken den Anforderungen des Bundesgesetzcs über die Banken und Sparkassen zu entsprechen bat, die da1nit betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewlihr für eine einwandfreie Geschtiftstatigkeit bieten müssen und der Betrieb einer besonderen Aufsicht und Kontrolle untersteht"253. Das erhühte Vertrauen erhôht auch den Wert einer Bankbescheînigung für unlautere Zwecke und damit die cntsprechende Nachfrage. So lassen sich leider hin und wieder Banken durch ihre Kunden zu falschen, irrcführen-den oder unvollstlindigen Bcscheinigungen verleiten, welche der Tau-schung von Dritten dienen sollen. Bcsonders Behürdcn sind immcr wieder Ziel solcher Ttiuschungen, was die Tauschenden und teilweise ihre Ban-ken vielfach als "lcgitimate defcnce" gegen als ungebührlich empfundene staatliche Eingriffe rechtfertigen. Dabei geht es kcineswegs itnmer um grenzüberschreitende Tatbcstande. Nachfolgend seien einige Beispiele aus der Gerichts- und Verwaltungspraxis genannt:

3 J 9. lm Jahre 1916 gc\vlihrt ein Verwaltcr ciner Sparkassc cinem Kunden cinen Hypothe-karkrcdit. Der Schuldncr verpflichtet sich gleichzeitig. hci dcrselben Bank cincn Betrag in gleichcr Hühe in Fnrm von Obligatinncn und eines gcspcrrlen Einlagehcl'!cs der Bank

249 Zu Geklwiischereî und Sleuercleliktcn BERI\Asco-.;r ( 1992). Bankgehcimnis, 1992. 83 (84 fi.).

250 Vgl. zuletzt BGE 117 lb 55 (63 f.) und BERNASCONJ (1992). Bankgeheîmnis. 83 (89 f.):

es \VCrden pro .Jahr rund 20 bis 30 snkhcr Gesuche gcstcllt. "Vertrauens- und Rufschutz ..

gilt i.ibrigens auch iin Recht.'ihilferccht: ''Das Rechtshilfcrccht so!l dazu dicnen, dass die Schweiz den Ruf vcr\iert, hier kOnnlcn unter dem Schutz des Bankgchcirnnisses auf stratbare Weise crlangte Vermügenswerle in Sicherhcit gebracht werdcn", (unverüffent-Jîchte) BGE vnm 29. 1 l.1984, E. 3c und vom 10.9.1986, E. 25. zitiert nach I3ER:\ASCOT\"I, ZStrR 109 (1992). 383 (396).

251 Zur (verpi.inten) Bcihill"e an Tiiuschungshancl!ungcn nachfolgend Rz. 319 ff. Zur Plausi-hilitiitsprüfung der "Einrecle der Stcuerhinterzîchung" bei AbkHirungen der Bank. vgl.

vorne Rz. 30 ! .

252 Bemerkenswc1i aufrichtig LL'SSER. WuR 30 (1978). !82 (196 f.).

253 BGE 102 IV ! 91 ( 194 f.). Das Bundesgericht hejahte deshalb in dicse1n Entscheid. da.~s dcrartige Bankbescheinigungcn slrafrechtlich rclcvante Urkunden i.S. der A11. 1 !O Ziff. 5 und 251 StGB sind.

GHiubigerschutz und Vcrtrauensschutz 513

anzu!egen, dcrcn Ertrag gcringer isl ais die Kreditkostcn. Eioziger Zweck der Opcration ist die Tauschung der Steuerbehhrdcn dureh den Ausweis der Schulden bei gleichzeitigem Verschweigcn der Einlagc, was der Bank bekanm ist2s4.

320. Ein Verwallungsrat. Dircktnr und Aktion~ir ciner Bank erstellt irn Jahrc 1964 unter anderc1n Bankerkliirungen über angchlîch für eincn Kunden eingcgangenc Zahlungen. Er weiss. dass der Ku1ide dmnit als Geschiiftspartncr des amerikanischen Marinedeparternentes nichl bestchende Zulieferkostcn ausweisen will. Für seine Dienste crhfüt der Bankdireklor 150 000 rrankcn 255 .

321. lrn Jahr 1974 übcrtrügt ein Prokurist eincr Grossbank auf Wunsch des Alleinaktioniirs ciner Einrnanngcscllsehafl ci ne aufdercn Konto gutgcschriehene Zab Jung üherrund 100 000 Franken auf das Privatkonto des Aktionürs. <Jhnc dass dic~er Vorgang aus dcn1 Kontoauszug der Gesellschaft ersichllich ist. Die Gcscllschan deklarieit dicse Einnahrnc nicht256.

322. ln den Jahrcn 1979-198 l bcscheinigen cin Generaldirektnr und ein stel!vertrelcnder Direktor cincr Schweizcr Auslandsbank der in eincm europüischcn Staat anslissigen IVlul-terbank. ihr Barge\d geschickt zu haben. In Wahrheit isl das Barge\d von loka!en Kunden der Mullerbank zur Gutschrift nuf ihrern Konto bei der Schwcizcr Tochterbank ühergeben worden2-"'7

.

323. lin Jahr 1984 verpllichtet sich eine Bank. einc von einem Kunden, we\cher in ein ausllindisches Steuerstrafverfahrcn verwickelt ist, befürchtctc Beschlagnah1ne eincs Schiffcs durch die Geltendrnachung einer Schiffshypothek abzuwenden. Dabei dürftc nichl erwühnt wcrden, dass der Kredi! in crnter Linie und vol\umfünglich durch einc Einlage des Kun<len gcdeckt ist2-"'8.

324. lm Jahre l 986 be~!iitigen ein persünlich haflcnder Privatbankier und zwci ~einer Dircktoren gegcnüher eine1n GrundbuchmnL einen durch cine nachrangigc Hypothek auf eine1n übcrbelastetcn Grundstück gcsicherten Kredit auf cigenc Rechnung und ohne zusiitz.-liche Sichcrheitcn gewiihrt zu haben. ln Wahrheit wird der Kredil allcin wegen der

Bürg-~chaft einer ausllindischen und dem Schul<lner nahestchcnden Kundin gewührL 1.vclche aufgrund des Bundesgcsctzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personcn itn Ausland25'J nicht selbst als Glauhigerin aulhcten kann260. Die Kreditvaluta wird von der Bank gar nicht ausbezahlt, weil der "Schuldner" da~ heniitigte Gel<l offenbar direkt vorn ausllindi-schen "Bürgen'" erhüll.

254 BGE 48 li 270. Das Bundesgericht wies die Rückforderungsklage der Bank ab, '''eil es den Darlchensvertrag als unsitt!ich und cleshalb nichtig eruchtcte.

2.'i.'i BGE 102 IV l9l.

256 ASA 56 (!987/88). 67. Vgl. vornc Rz. 122.

257 EBK Bulletin 15 (1985), 11. Die EBK begnügtc sich mit eincr Rüge, da die Initiative von der ausfündischen Mutterbank ausgîng und sich die Verantwnrtlichcn drei Jahrc klaglos verhiclten. Der Sachverhalt ist iihnlich wic detjenigc. wclcher die dcutschen Steuerbcbürden îm Januar 1994 zu eincr hreiten Hausdurchsuchung bei einer deutschen Bank in Düsseldorf wegen Vcrdachl~ auf Beîhi!fc zur Steuerhintcrziehung über die Luxcrnburger Tochterbank veranlasste, vgL das den Durchsuchungshefeh! schützendc U1icîl des deutschcn Bundcsverfassungsgcrichls vmn 233.1994, Bctriebs-Beratcr 1994.

Hc!t 12, 850-853.

2~8 Schiffshypothekcnfa!L EBK Bulletin ! 5 ( l 985), 5 (= Vorcntscheid zu BGE 111 lb l 26):

vgl. vorne Rz. 286.

2.'i9 SR 2 ! l.412.4 L

260 EBK Bulletin 23 ( 1993). 19. Anders als iln analogen Fa\1 in EBK Bulletin 1 (1978), 14 . . verlangtc die EBK nîcht_ dass die Bank den belreffendcn Pcrsonen die

Vertrctungsbe-fugnis entzog, da dies den Fortbcstand der Bank geführdet hlitte.

514 Urs Zu!auf

325. Zwei !eitendc Angestcllle einer Bank besfatigen in den Jahren 1986 und 1987 eincr Kundin tatsachenwidrig, einc byzantinische Münzcnsain1nlung verkauft beziehungsweisc, in einem zweiten Fal\. zur Reinigung angenommcn zu haben. Sie wissen, dass dicse Bescheinigung 7.ur Ttiuschung aus\iindischer ZollbehOrdcn dicncn solllcn. Die Bank muss in der Folge Auskünfte in cincm Hch\ereiverfahren geben261.

326. Mehrere loka!e Bankînstitulc belasten Ende 1990 Kundenkonli und erkcnnen die

326. Mehrere loka!e Bankînstitulc belasten Ende 1990 Kundenkonli und erkcnnen die

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