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Note sur: BGE 128 I 63

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Note sur: BGE 128 I 63

COTTIER, Michelle

COTTIER, Michelle. Note sur: BGE 128 I 63. La pratique du droit de la famille , 2002, p. 584

Available at:

http://archive-ouverte.unige.ch/unige:75330

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(2)

Nr. 85 Bundesgericht

Bemerkungen:

Mit dem vorliegenden Entscheid hat das Bundesgericht eine bisher off en geü.isi>

ne Frage gek/art und das Recht des Adoptivkindes, seine leiblichen Eltern zu kennê.

ais Aspekt des verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Personlichkeitsschiitf bzw. der personlichen Freiheit anerkannt. Gleichzeitig hat es sich mit der neuest gesetzgeberischen Tdtigkeit zur Frage des Zuganges zu Daten über die eigene Abstaffi mung im Bereich der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin auseinander gesetzi.i Zum einen wurde mit Art. 119 Abs. 2 lit. g BV das Recht des aus einer kü.nstlich. Fortpflanzung stammenden Kindes auf Kenntnis der Abstammung, und mit Art. 27 d Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) der unbedingte Anspruch des durch heiefb.

loge Insemination gezeugten Kindes, bei Erreichen des 18. Alter:;jahrs die ldentitii.fr(

Samenspenders zu kennen, eingefii.hrt. lm Rahmen der Beratungen zum Bundesgef zum Haager Adoptionsübereinkommen (BG-HAÜ) wurde nun unldngst mit ein neuen Art. 268c ZGB auch der unbedingte Anspruch des Adoptivkindes, die Idend seiner leiblichen Eltern zu kennen, statuiert. . .. ) Den noch nicht in Kraft getretenenArt. 268c ZGB bringt das Bundesgericht ri tigerweise nicht in Vorwirkung zur Anwendung, sondern behandelt ihn ais Konkrê sierung einer «dem Grundsatze nach bereits gegebenen Rechtslage». Es beruft

$LÇ,

dabei auf die überwiegende Lehre sowie Aussagen des Bundesrates, welche ein urifi~

dingtes Recht von Adoptivkindern auf Kenntnis der Abstammung und die Gleichs hmg mit den im Wege der künstlichen Fortpflanzung gezeugten Kinder bejahen>

dem unbedingten Anspruch ist gemeint, dass allenfalls entgegenstehende, auch grU rechtlich geschützte lnteressen der leiblichen Eltern nicht beachtet werden. Das§

Praxis hingegen bisher eine Abwiigung zwischen den lnteressen des Kindes und Geheimhalrungsimeressen der Geburtseltern auch bei Gesuchen, die si.ch bloss auf Kenntnis der Identitiit der leiblichen Eltern bezogen, befii.rwortete (vgl. Konferenz kantonalen Vormundschaftsbehorden, Hinweise zur Herkunftsabkliirung erwacnsi!.

adoptierter Personen, ZVW 1999, 249, 252), wurde im Entscheid nicht in Betrachtg~

gen, ebenso wenig wie die Warnung der Lehre vor Regelungen, die auf gene_ .,.

abstrakter Ebene die Abwagung der grundrechtlichen Positionen im konkreteti f_àl verunmoglichen (vgl. schon TH. COTTIER, Die Suche nach der ei.genen Herkunft.: ..

fassungsrechtli.che Aspekte, Beihefte zur ZSR 1987, Heft 6, 44, 76). ).

Das neu ei.ngeführte unbedingte Recht auf Kenntni.s der Abstammung be~· sich auf die Einsicht in den ursprünglichen Geburtsregistereintrag gemiiss Ar~./

Abs. 4 ZStV Festzuhalten ist aber, dass bei Gesuchen um Einsicht in Adoptionsa ··

590

(3)

f'r

Fam Pra.ch 312002

:,~!\:::

3.3 Adoption

1-

die weitergehende lnformationen ais die blosse Identitiit der leiblichen Eltern enthal- gI· .. ten, nach wie vor die Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht beachtet werden, d.h.

i

eine Interessenabwagung stattfinden muss (vgl. E. 3).

i:

Eine weitere Einschrankung ergibt sich bei internationalen Adoptionen: Gemiiss

!

Art. 30 des Haager Adoptionsübereinkommens (HA Ü) müssen zwar Daten über die

~····' Geburtseltern bei der Zentralen Behbrde des Herkunfts- wie des Aufnahmestaates

1

aufbewahrt werden. LautArt. 16 Abs. 2 HA Ü hat aber die Zentrale Behbrde des Hei-

;' matstaats des Kindes dafür zu sorgen, «dass die Identitiit der Mutter und des Vaters

1

nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offengelegt werden datf».

; 1

: ... ~ ..• : .. ·.··:···'..· Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die Lander des «Südens», wie z. B. Indien und

. die südamerikanL5chen Staaten, die zu einem grossen Teil noch das Prinzip der abso-

luten Geheimhaltung bei der Adoption kennen. Dies bedeutet, dass für Adoptierte aus

~i diesen Liindern das unbedingte Einsichtsrecht inhaltslos ist, da in der Schweiz keine

)·f ·• Daten zu den Geburtseltern vorhanden sind.

f2

Der Entscheid des Bundesgerichts liisst schliesslich die wichtige Frage offen, wel- tf che Bedeutung den im neuen Art. 268c Abs. 2 ZGB erwahnten Personlichkeitsrechten ~~

II ~~~~ ~~~;~;e~l~~:,r:~~i::

1

~e~;~;:e~e:i;~n~:~~t:~:~t1~;rz~:n~:~:a~;~~~::s;i:

l;.Ansprüche aus Art. 28 ff" ZGB zustehen. Das Kind hat jedenfalls trotz Recht auf ]~(Kenntnis der Identitdt der leiblichen Eltern keinen Anspruch au/ Kontakt mit ihnen

I_

(vgl. C. H.EGNAUER, Kann das Adoptivkirid Auszüge über den ursprünglichen Eintrag

~.seiner Geburt verlangen, Art. 138 ZStV?, ZZW 1988, 2, 5; BaslerKomm!BREITSCHMTD,

;.;:Art. 268b ZGB, N 6).

1•

Der Entscheid des Bundesgerichts und die Anderung der Bestimmungen zum I Adoptionsgeheimnis sind Teil der aktuellen internationalen Bemühungen um das lj~Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, welche insgesamt als positive Ent-

r

wicklung zu werten sind. Dass aber den Kinderrechten, namentlich Art. 7 Abs. 1 UN- l ·KRK durch ein unbedingtes Einsichtsrecht für Erwachsene Genüge getan wird, ist in

~~·Frage zu stellen. Vorzuziehen wiire die Fbrderung von offenenAdoptiomformen, wel-

~ che die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen leiblichen Eltern und Adoptivkin-

~~{dern schon im Laufe der Kindheit ermoglichen. Dies entspriiche einem beziehungs-

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~:orientierten, relationalen Ansatz, der die soziale Verbindung sowohl zu leiblichen

Eltern wie Adoptiveltern ermoglicht. Dieser ist einem genetischen Essentialismus vor- {~),yzuziehen, wie er in der laufenden Debatte im Vordergrund steht und die ldentitiit in

~f'êrster Linie über den Stammbaum definiert (vgl. M. CorrIER, Austausch von Infor-

r:,,,.mationen im Adoptionsdreieck - Das Adoptionsgeheimnis und die Macht der Leib-

,~~)lichkeit, in: COTTIER/ROETSCHI/SAHLFELD (Hrsg.), Information & Recht, Basel/Genf/

~)1iinchen 2002, 31, 54

f ).

Offene Adoptionsformen sind nur erfolgreich, wenn sie von

~.allen Beteiligten freiwillig gewahlt werden. Als problematisch erscheinen aber gesetz-

~;\Blfche Ldsungen, die au/ Zwang beruhen.

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Lie. iur. Michelle Cottier, MA, Base/

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