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Gregor Patt, Studien zu den Salzehnten im Mittelalter. 2 Bde. (Monumenta Germaniae Historica, Schriften, Bd. 67.) Wiesbaden, Harrassowitz 2014

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788 Historische Zeitschrift // BAND 302 / 2016

zu anderen Fällen vor allem in Osteuropa. Im fünften Kapitel werden die Unionen des Spätmittelalters ebenfalls auf die Frage der „state formation“ abgeklopft. Die bei-den übrigen Kapitel befassen sich mit der Sozialstruktur und gesellschaftlichem Wandel (Kapitel 3) sowie der weltlichen und geistlichen Elitenkultur (Kapitel 4) im Hochmittelalter, worauf demnach der zeitliche Schwerpunkt des Buches liegt. Diese Kapitel sind sehr facettenreich und bieten etwa – um nur ein Beispiel herauszugrei-fen – eine aufschlussreiche Gegenüberstellung von lateinischer Historiographie und volkssprachlicher Literatur am Beispiel der Gesta Danorum des Dänen Saxo Grammaticus und der Heimskringla des Isländers Snorri Sturluson.

Das Buch ist durchweg sehr anschaulich geschrieben und auch ohne Vorkennt-nisse zur skandinavischen Geschichte verständlich. Es gibt keine Fußnoten, son-dern lediglich zu jedem Kapitel einige ausgewählte Hinweise auf (meist englisch-sprachige, teils aber auch in den skandinavischen Sprachen abgefasste) Literatur („References“, S.301–313). Daneben bietet der Vf. einen kurzen Überblick über die Forschungsgeschichte und die Quellen zur skandinavischen Geschichte („Litera-ture“, S.293–299). Insgesamt legt der Vf., einer der besten Kenner des skandinavi-schen Mittelalters, eine kohärente, auf langjähriger Forschung beruhende und quel-lennahe Darstellung vor, die die Debatte zur mittelalterlichen Staatlichkeit berei-chert.

Gregor Patt, Studien zu den Salzehnten im Mittelalter. 2 Bde. (Monumenta

Ger-maniae Historica, Schriften, Bd. 67.) Wiesbaden, Harrassowitz 2014. CVI, 1000 S., € 148,–. // doi 10.1515/hzhz-2016-0224

Hans-Jörg Gilomen, Arlesheim Die sehr umfangreiche Untersuchung ist als Dissertation bei Theo Kölzer entstan-den und 2012 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn angenom-men worden. Ziel des Verfassers ist es, diachron und überregional vergleichend zu zeigen, was die Salzehnten waren, was sie von anderen Zehnten unterschied und wie sie sich seit dem ersten Beleg im frühen 9.Jahrhundert im Laufe des Mittelalters ent-wickelten.

Salzehnten waren Zehnten vom Herrenhof, vom Salland, dem in Eigenwirtschaft betriebenen Teil des Grundbesitzes. Diese Definition ist zugleich Ausgangspunkt und ein gegen viele Einwände der bisherigen Forschung in sehr zahlreichen

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NEUEHISTORISCHELITERATUR / BUCHBESPRECHUNGENMITTELALTER 789 fällen vom Verfasser überzeugend belegtes Ergebnis der Untersuchung. Salland un-terlag durchaus der üblichen Zehntpflicht. Salzehnten waren keine grundherr-schaftlichen Abgaben, sondern Teil des Kirchenzehnten. In diesem zentralen Punkt folgt Patt der schon 1912/13 von Émile Lesne vorgetragenen Auffassung. Verfügte der geistliche oder weltliche Grundherr über Eigenkirchen, konnte der Zehnt an die-se entfallen. Hier ist eine Wurzel der Zehntfreiheit von Salland. Eine zweite bildeten Privilegien, die geistlichen Grundherren gewährt wurden, die Zehnten von ihrem Salland einer besonderen Nutzung zuzuwenden, zumeist der Beherbergung reicher Gäste und der Fürsorge für arme Gäste, und zwar in dieser Reihenfolge. In so privile-gierten Grundherrschaften wurden die Zehnten der von abhängigen Bauern bewirt-schafteten Güter von diesen weiterhin an die Pfarrkirche abgeführt. Im 11. Jahrhun-dert lösten sich die Bindungen von Salzehnteinkünften an die Gäste- und Armenfür-sorge allmählich auf, im gleichen Zeitraum, für den auch ein – hier vom Verfasser mit Hinweisen auf andere Formen der Armenfürsorge sehr differenziert gefasster – Niedergang des kirchlichen Hospitalwesens beobachtet worden ist. Auf diese „Sub-stitution“ hat Lesne gleichfalls bereits hingewiesen, den Vorgang aber früher datiert. Wo besondere Dotationen von Hospitälern Bestand hatten, fehlten darin Salzehn-ten. Zunehmend wurden Salzehnteinküfte der mensa fratrum zugeschlagen, also dem gegenüber dem Vorsteher geschiedenen Konventseinkommen der Klöster und Stif-te. Das bedeutet aber keineswegs, dass alle nichtkaritativ verwendeten Salzehnten zweckentfremdet waren. Die Abschwächung des Eigenkirchenrechts zum Patronat mit Kollationsrecht und die Überführung von Zehntrechten aus Laienhand an kirch-liche Institutionen im Rahmen der Reformen des 12.Jahrhunderts beschränkten die Möglichkeiten geistlicher Herrschaften nicht, an Kirchenbesitz gebundene Sal-zehnteinkünfte zu behaupten und auch neue zu erwerben. Die Reformorden gaben nach wenigen Jahrzehnten das zunächst angestrebte Zehntverbot wieder auf. Eine grundsätzlich von einem neuen Zehntverständnis her argumentierende Beschrän-kung des Zehntbesitzes religiöser Gemeinschaften auf die Salzehnten ihrer Eigengü-ter ist in den Zehntstreiten des 11.Jahrhunderts nicht erkennbar. Eine „Wurzel“ des zisterziensischen Zehntprivilegs ist insbesondere in diesen Auseinandersetzungen in Thüringen und Osnabrück nicht gegeben. Dass Salzehnten von in Eigenwirtschaft stehendem Fronland oder aufgrund des Eigenkirchenrechts bzw. von Privilegien entrichtet wurden, ist ein Anknüpfungspunkt für die im 11. und 12.Jahrhundert sich ausbildende Auffassung, Mönche und Regularkanoniker seien von der Zehntpflicht des Ertrags ihrer eigenen Tätigkeit, insbesondere von den eigenwirtschaftlich –

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priis manibus aut sumptibus – betriebenen Gütern zu entbinden. Dazu kam die

Auf-fassung, Asketen, die von eigener Arbeit lebten, seien nicht zu kirchlichen Abgaben verpflichtet. Diese Zehntbefreiung geistlicher Eigenwirtschaft ist von den Reformor-den, die sich als die eigentlichen pauperes Christi betrachteten, im 12.Jahrhundert angestrebt und von einer Reihe von Päpsten seit PaschalisII. (gest. 1118) vorangetrie-ben worden, aber am Widerstand des Säkularklerus und anderer Zehntherren schließlich mit dem Vierten Laterankonzil 1215 endgültig gescheitert.

Die außerordentliche Breite der Quellengrundlage, auf der die sehr differenzierte Untersuchung beruht, konnte nur durch die methodisch überlegte Nutzung von elektronischen Datenbanken erreicht werden. Auch die eindringlich kritisch verar-beitete Literatur ist sehr umfangreich, darunter als eine Art Kompass für viele Fragestellungen die grundlegende Untersuchung von Giles Constable zu den „Mo-nastic Tithes“ von 1964. Künftige Forschungen zu Zehnten in ihren unterschied-lichsten Ausprägungen werden an Patts durch die Reichhaltigkeit und Unterschied-lichkeit der behandelten Einzelfälle hervorragender Monographie nicht vorbei-kommen.

Tom Licence (Ed.), Herman the Archdeacon and Goscelin of Saint-Bertin.

Miracles of St Edmund. With an Introduction and Notes by Tom Licence. Transl. by Tom Licence with the Assistance of Lynda Lockyer. (Oxford Medieval Texts.) Oxford, Oxford University Press 2014. CXXXI u. 402 S., £ 125,–. //

doi 10.1515/hzhz-2016-0225

Andreas Bihrer, Kiel Edmund der Märtyrer, dessen Reliquien im Mittelalter im Kloster Bury St. Edmunds verehrt wurden, gilt als einer der wichtigen englischen Heiligen. Bereits im ausge-henden 10.Jahrhundert verfassten mit Abbo von Fleury und Aelfric zwei berühmte Gelehrte Lebensbeschreibungen dieses Heiligen, zudem berichten zumindest bruchstückhaft historiographische Notizen von dem 869 durch dänische Angreifer getöteten König von East Anglia. Daneben belegen Einträge in Heiligenkalendern und Litaneien die bald einsetzende Verehrung. Der Edmundskult wurde nach der normannischen Eroberung Englands vor allem durch den aus dem Kloster St. Denis stammenden Abt Balduin (1065–1097) gefördert, der in Bury eine neue Klosterkir-che erbauen ließ, in welKlosterkir-che der Heilige 1095 umgebettet wurde. Mit diesem Kult

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