• Aucun résultat trouvé

Die Beruecksichtigung des oesterreichischen Deutsch in der EU: Ein terminologischer Vergleich von Rechtsvorschriften Oesterreichs und der EU im Lebensmittelbereich und eine Untersuchung der rechtlichen Auswirkungen [...]

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Partager "Die Beruecksichtigung des oesterreichischen Deutsch in der EU: Ein terminologischer Vergleich von Rechtsvorschriften Oesterreichs und der EU im Lebensmittelbereich und eine Untersuchung der rechtlichen Auswirkungen [...]"

Copied!
83
0
0

Texte intégral

(1)

Master

Reference

Die Beruecksichtigung des oesterreichischen Deutsch in der EU: Ein terminologischer Vergleich von Rechtsvorschriften Oesterreichs und

der EU im Lebensmittelbereich und eine Untersuchung der rechtlichen Auswirkungen [...]

STAUDINGER, Cornelia

Abstract

L'adhésion de l'Autriche à l'Union européenne a abouti à la première et seule reconnaissance de l'allemand d'Autriche dans un acte juridique national ou international. Le fait que l'allemand est une langue pluricentrique et que cette conception a été reconnue au sein de l'Union européenne a des conséquences pour l'Autriche ainsi que pour l'Union européenne. Celles-ci seront éclairées dans le cadre de ce travail. Les divers actes juridiques étudiés illustreront à quel point les dispositions garantissant l'utilisation des termes autrichiens dans l'Union européenne sont respectées, et quelles conséquences les différences terminologiques entre les deux variétés de la langue allemande ont pour le droit autrichien.

STAUDINGER, Cornelia. Die Beruecksichtigung des oesterreichischen Deutsch in der EU: Ein terminologischer Vergleich von Rechtsvorschriften Oesterreichs und der EU im Lebensmittelbereich und eine Untersuchung der rechtlichen Auswirkungen [..]. Master : Univ. Genève, 2013

Available at:

http://archive-ouverte.unige.ch/unige:33073

Disclaimer: layout of this document may differ from the published version.

1 / 1

(2)

Cornelia STAUDINGER

Die Berücksichtigung des österreichischen Deutsch in der EU:

Ein terminologischer Vergleich von Rechtsvorschriften Österreichs und der EU im Lebensmittelbereich und eine Untersuchung der rechtlichen Auswirkungen dieser Terminologieunterschiede im

österreichischen Recht und auf EU-Ebene

Betreuer: Suzanne Ballansat, Prof. Dr. Alexander Künzli Zweitgutachterin: Madeleine Schnierer

Masterarbeit zur Erlangung des akademischen Grades „Master of Arts“ (M.A.) im

Studiengang „Traduction spécialisée – orientation traduction juridique“ an der Faculté de Traduction et d’Interprétation, Université de Genève

Juli 2013

(3)

Abstract

Im Rahmen des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union kam es zur ersten und einzigen Anerkennung des österreichischen Deutsch in einem nationalen oder internationalen Rechtsakt. Die Plurizentrik der deutschen Sprache und deren Anerkennung durch die Europäische Union haben sowohl für Österreich als auch die Europäische Union Folgen, welche im Rahmen dieser Arbeit näher beleuchtet werden. Anhand von Rechtsvorschriften soll untersucht werden, inwiefern die Bestimmungen über die Verwendung österreichischer Ausdrücke in der Europäischen Union tatsächlich eingehalten werden bzw. welche Auswirkungen die Terminologieunterschiede zwischen bundesdeutschem und österrei- chischem Deutsch im österreichischen Recht haben.

L’adhésion de l’Autriche à l’Union européenne a abouti à la première et seule reconnaissance de l’allemand d’Autriche dans un acte juridique national ou international. Le fait que l’allemand est une langue pluricentrique et que cette conception a été reconnue au sein de l’Union européenne a des conséquences pour l’Autriche ainsi que pour l’Union européenne.

Celles-ci seront éclairées dans le cadre de ce travail. Les divers actes juridiques étudiés illustreront à quel point les dispositions garantissant l’utilisation des termes autrichiens dans l’Union européenne sont respectées, et quelles conséquences les différences terminologiques entre les deux variétés de la langue allemande ont pour le droit autrichien.

(4)

Danksagung

Besonders herzlich möchte ich mich bei Frau Suzanne Ballansat bedanken, die die Betreuung meiner Arbeit bis kurz vor deren Abschluss übernahm und mich hervorragend unterstützte.

Dank gilt auch meinem zweiten Betreuer, Herrn Professor Dr. Alexander Künzli, und meiner Zweitgutachterin, Frau Madeleine Schnierer.

(5)

i

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ... iv

0. Einleitung ... 1

0.1. Ziel der Arbeit ... 1

0.2. Inhalt ... 2

1. Österreichisches Deutsch ... 3

1.1. Deutsch als plurizentrische Sprache ... 4

1.2. Österreichische Varietät der deutschen Sprache ... 6

1.3. Merkmale des österreichischen Deutsch ... 9

1.3.1. Grammatik ... 9

1.3.2. Pragmatik ... 10

1.3.3. Orthografie ... 12

1.3.4. Lexik ... 12

1.4. Kodifizierung des österreichischen Deutsch ... 14

2. Die deutsche Sprache in der Europäischen Union ... 15

2.1. Sprachenregelegung in der Europäischen Union ... 16

2.1.1. Römische Verträge und Verordnung Nr. 1 ... 16

2.1.2. Sprachenregelung in den Organen der Europäischen Union ... 18

2.1.3. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Vertrag über die Europäische Union ... 19

2.1.4. Charta der Grundrechte und Verwendung weiterer Sprachen ... 20

2.2. Die EU-Varietät der deutschen Sprache ... 22

3. Das österreichische Deutsch in der Europäischen Union: der Lebensmittelbereich ... 24

3.1. Das Protokoll Nr. 10 ... 24

3.1.1. Wortlaut und Auswahl der Ausdrücke ... 25

3.1.2. Anwendung des Protokolls Nr. 10 ... 28

3.1.3. Kritik am Protokoll Nr. 10 ... 29

3.2. Etikettierung und Schutz bestimmter Bezeichnungen ... 30

3.2.1. Rechtsvorschriften im Bereich der Etikettierung ... 30

(6)

ii 3.2.2. Exkurs: Etikettierung in österreichischen Supermärkten anhand dreier

Beispiele ... 33

3.2.3. Schutz bestimmter Bezeichnungen für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel und Spirituosen ... 34

4. Terminologische Untersuchung im Lebensmittelbereich ... 36

4.1. Untersuchung der Anwendung des Protokolls Nr. 10 in den Rechtsakten der Europäischen Union ... 36

4.1.1. Verordnung (EG) Nr. 1746/95 und Verordnung (EG) Nr. 1398/96 ... 37

4.1.2. Richtlinie 94/65/EG ... 39

4.1.3. Entscheidung der Kommission vom 3. November 1999 und Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2000 ... 40

4.1.4. Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 ... 41

4.2. Untersuchung der Verwendung weiterer österreichischer Varianten in den Rechtsakten der Europäischen Union ... 43

4.2.1. Richtlinie 92/33/EWG und Richtlinie 2008/72/EG ... 44

4.2.2. Verordnung (EG) Nr. 213/2008 ... 45

4.2.3. Entscheidung des Rates vom 13. Juli 2009 ... 46

4.2.4. Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 ... 47

4.3. Untersuchung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union im österreichischen Recht ... 49

4.3.1. Richtlinie 94/65/EG bzw. Faschiertes-Verordnung ... 50

4.3.2. Richtlinie 2000/36/EG bzw. Schokoladeverordnung ... 51

4.3.3. Richtlinie 2001/113/EG und Richtlinie 2004/84/EG bzw. Konfitürenverordnung 2004 ... 53

4.3.4. Partielle Umsetzung von Richtlinien im österreichischen Recht ... 57

5. Auswirkungen der Plurizentrik der deutschen Sprache in der Europäischen Union und in Österreich ... 58

5.1. Auswirkungen in der Europäischen Union ... 59

5.2. Auswirkungen in Österreich ... 61

6. Zusammenfassung und Schlussworte ... 64

6.1. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen ... 64

6.2. Ausblick und Schlussworte ... 65

7. Bibliografie ... 68

(7)

iii 8. Anhänge ... 71 8.1. Anhang I: Liste der verwendeten Rechtstexte und Verträge der Europäischen Union sowie deren amtliche Quelle, falls im ABl. veröffentlicht ... 71 8.2. Anhang II: Liste der verwendeten österreichischen Rechtstexte sowie deren

amtliche Quelle, falls im BGBl. veröffentlicht ... 75

(8)

iv

Abkürzungsverzeichnis

ABl. Amtsblatt

Abs. Absatz

Abschn. Abschnitt

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. Artikel

BGBl. Bundesgesetzblatt

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

bzw. beziehungsweise

EG Europäische Gemeinschaft

EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EG-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

et al. et alii

etc. et cetera

EU Europäische Union

Euratom-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWG-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Hrsg. Herausgeber

inkl. inklusive

Kap. Kapitel

lit. littera, Buchstabe

Nr. Nummer

ÖWB Österreichisches Wörterbuch

Protokoll Nr. 10 Protokoll Nr. 10 über die Verwendung spezifisch österreichischer Ausdrücke der deutschen Sprache im Rahmen der Europäischen Union RIS Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts, www.ris.bka.gv.at

u.a. unter anderem

v.a. vor allem

vgl. vergleiche

Z. Ziffer

z.B. zum Beispiel

§ Paragraf

(9)

1

0. Einleitung

„Der Österreicher unterscheidet sich vom Deutschen durch die gemeinsame Sprache.“ (Autor unbekannt)

Dieses Zitat, das verschiedenen Autoren zugeschrieben wird (vgl. Sedlaczek, 2004, S. 17), beschreibt die paradoxe Beziehung zwischen Deutschen und Österreichern bzw.

Österreicherinnen aus sprachlicher Sicht. Obwohl Deutschland und Österreich eine Sprache teilen, wirtschaftlich eng miteinander verknüpft sind und kulturelle Gemeinsamkeiten aufweisen, gibt es doch auch viele Aspekte, die eine Kluft zwischen den beiden Staaten zu bilden scheinen. Besonders aufgrund historischer Ereignisse kam es in Österreich bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einer Abwendung vom deutschen Nachbarn, die sich auch sprachlich niederschlug: es entwickelte sich eine eigene Varietät der deutschen Sprache, das österreichische Deutsch.

In den letzten 50 Jahren hingegen konnte eine entgegengesetzte Entwicklung beobachtet werden. Vor allem über die europäische Integration wurde erneut eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten gesucht und vorangetrieben. Innerhalb der ab den 1950er-Jahren entstehenden supranationalen Organisationen in Europa spielten wiederum die Sprachen eine wichtige Rolle.

Über 40 Jahre lang war Deutschland das einzige auf gesamtstaatlicher Ebene deutschsprachige Land in der EU bzw. ihrer Vorläufer. Aufgrund der allgemeinen Anerkennung der Plurizentrik der deutschen Sprache in der Sprachwissenschaft Anfang der 1990er-Jahre sowie des Beitritts Österreichs zur EU im Jahr 1995 musste sich die EU nunmehr mit diesem Aspekt auseinandersetzen. Infolgedessen kam es zur ersten und einzigen Anerkennung einer zweiten Varietät einer plurizentrischen Sprache in der EU bzw. zur einzigen offiziellen Anerkennung des österreichischen Deutsch in einem nationalen oder internationalen Rechtsakt.

0.1. Ziel der Arbeit

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll das österreichische Deutsch in der EU erörtert werden. Dies soll anhand einer Analyse der Terminologie im Lebensmittelbereich geschehen.

Dadurch soll einerseits aufgezeigt werden, inwiefern das österreichische Deutsch in den Rechtsakten der EU nunmehr tatsächlich berücksichtigt und verwendet wird; andererseits sollen österreichische Rechtsvorschriften hinsichtlich ihrer Umsetzung von EU-Richtlinien

(10)

2 erläutert werden. Anhand dieser Analysen sollen die Auswirkungen der Plurizentrik der deutschen Sprache in der EU sowie in Österreich dargestellt werden.

Gewählt wurde der Lebensmittelbereich, da es sich dabei um einen das alltägliche Leben betreffenden Bereich handelt, der weitgehend von der EU reguliert wird und zudem einen hohen Anteil an unterschiedlichen österreichischen und bundesdeutschen Varianten in der Lexik aufweist.

0.2. Inhalt

Im ersten Kapitel soll das österreichische Deutsch näher erläutert werden. Dazu muss zunächst das Konzept der plurizentrischen Sprache kurz dargestellt werden. Des Weiteren soll ein Überblick über wichtige historische und geografische Gegebenheiten in Bezug auf das österreichische Deutsch gegeben werden. Auch die Merkmale des österreichischen Deutsch bezüglich Grammatik, Pragmatik, Orthografie und Lexik sowie die Kodifizierung des österreichischen Deutsch sollen kurz angesprochen werden.

Im zweiten Kapitel soll die deutsche Sprache in der EU genauer betrachtet werden. Dazu werden die wichtigsten Verträge und Bestimmungen zur Regelung der Sprachenfrage angeführt. Außerdem soll die EU-Varietät der deutschen Sprache anhand verschiedener Beispiele dargestellt werden.

Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem österreichischen Deutsch in der EU, insbesondere im Lebensmittelbereich. In diesem Kapitel sollen einerseits das Protokoll Nr. 10, durch das die österreichische Varietät der deutschen Sprache offiziell von der EU anerkannt wurde, näher erläutert werden und andererseits weitere Rechtsvorschriften im Lebensmittelbereich genannt werden, die dem Schutz von Austriazismen dienen können.

Das vierte Kapitel stellt eine terminologische Untersuchung im Lebensmittebereich dar.

Zunächst soll die tatsächliche Verwendung der durch das Protokoll Nr. 10 geschützten Austriazismen in den Rechtsakten der EU überprüft werden. Danach sollen Rechtsakte der EU hinsichtlich der Verwendung bzw. Nichtberücksichtigung weiterer Austriazismen analysiert werden. Auch die Wirkung von EU-Rechtsakten im österreichischen Recht soll anhand der Umsetzung von Richtlinien näher betrachtet werden.

Im fünften Kapitel wird auf die Wechselwirkungen zwischen Österreich und der EU aufgrund der Plurizentrik der deutschen Sprache eingegangen. Hierbei werden in einem Teil die Auswirkungen der Plurizentrik des Deutschen und dessen Anerkennung in der EU und in einem zweiten Teil die Folgen der Plurizentrik des Deutschen innerhalb der EU für Österreich besprochen.

(11)

3 Im abschließenden sechsten Kapitel sollen die Ergebnisse der Arbeit noch einmal kurz zusammengefasst und Schlüsse daraus gezogen werden. Auch künftige Ansätze für weitere Untersuchungen zu diesem Thema und ein Ausblick inkl. möglicher Lösungs- oder Verbesserungsvorschläge sollen gegeben werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung Europäische Union in dieser Arbeit auch ihre Vorläuferorganisationen EGKS, EWG und EG umfasst. Zur einfacheren Textverständlichkeit ist im Allgemeinen jeweils nur von den EU-Rechtsvorschriften oder Unionsvorschriften die Rede, wobei dazu auch die Rechtsvorschriften der EGKS, EWG und EG zählen. Nur im Zusammenhang mit einzelnen, namentlich genannten Rechtsakten bzw.

Verweisen darauf wird auf die tatsächliche Bezeichnung der jeweiligen Organisation Rücksicht genommen (z.B. Richtlinie 94/65/EG).

1. Österreichisches Deutsch

Deutsch wurde bereits im Jahr 1920 in der österreichischen Verfassung als Staatssprache Österreichs festgesetzt. Die entsprechende Regelung findet sich auch heute noch in Artikel 8 der geltenden Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)1 und lautet folgendermaßen:

„(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“

Durch dieses Gesetz wurde nicht nur die deutsche Sprache als Staatssprache Österreichs festgelegt, Österreich verpflichtet sich vielmehr auch zur Achtung, Sicherung und Förderung seiner sprachlichen und kulturellen Vielfalt und somit auch seiner Staatssprache. Um eine Sprache erhalten und sie fördern zu können, muss zunächst Klarheit darüber bestehen, welche Sprache genau gemeint ist. Aus Artikel 8 Absatz 1 geht eindeutig hervor, dass es sich dabei um die deutsche Sprache und nicht etwa eine österreichische Sprache handelt. Es ist jedoch ebenso unbestreitbar, dass sich der Sprachgebrauch in Österreich und Deutschland zumindest geringfügig unterscheidet. Daher stellt sich die Frage nach einer genaueren Definition dieser deutschen Sprache in Österreich. In der einschlägigen Literatur geschieht dies mittlerweile über das Konzept der plurizentrischen Sprache, die über mehrere Varietäten verfügt.

1 BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013, verfügbar unter

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138 [13.5.2013]

(12)

4 1.1. Deutsch als plurizentrische Sprache

Lange Zeit wurde in Bezug auf die deutsche Sprache ein monozentrischer Ansatz verfolgt.

Das heißt, dass nur das Deutsche eines Zentrums der deutschen Sprache, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, als Standardsprache2 galt und typisch schweizerische oder österreichische Ausdrücke oft als dialektal oder umgangssprachlich abgetan wurden, obwohl sie zum Teil genauso wie die bundesdeutschen Bezeichnungen auf gesamtstaatlicher Ebene verwendet werden und über eine eigene Kodifizierung verfügen (vgl. Schrodt, 1997, S. 13).

In den 1990er-Jahren änderte sich diese Sichtweise, und es kam zu einem Wandel von einem monozentrischen zu einem plurizentrischen Ansatz, bei dem verschiedene Standardvarietäten einer Sprache als gleichwertig betrachtet werden. Kennzeichen einer plurizentrischen Sprache ist, dass sie über mehrere interagierende Zentren verfügt, in denen jeweils eine nationale Varietät vorherrscht, die zumindest teilweise über eine eigene Kodifizierung verfügt (vgl.

Clyne, 1992, S. 1).

In der Publikation des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (2000, S. 27–28) werden die zu erfüllenden Voraussetzungen genannt, um von einer plurizentrischen Sprache sprechen zu können. Zu diesen Voraussetzungen zählen das Vorkommen in mehreren Ländern, die offizielle Anerkennung der Sprache im Land sowie die Tatsache, dass es sich nicht um eine eigenständige Sprache handelt und dass es mehrere nationale Varietäten gibt. Die nationale Varietät stellt außerdem im jeweiligen Land die Norm dar, wird in Schulen unterrichtet und zählt zur nationalen Identität. Zudem bekennen sich die Sprecher und Sprecherinnen im Allgemeinen zu ihrer nationalen Varietät.

Clyne (1995, S. 20–21) beschreibt des Weiteren, dass die Zentren verschiedener nationaler Varietäten in einer engen Beziehung zueinander stehen und sich gegenseitig beeinflussen.

Zudem gibt es zwischen den einzelnen Varietäten weit mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede, weshalb sie auch nicht als eigene Sprachen, sondern als Varietäten einer Sprache bezeichnet werden. Oftmals sind die Unterschiede zwischen den Varietäten sehr geringfügig, doch gerade diese kleinen Unterschiede charakterisieren häufig die nationale Identität und zählen somit zweifelsohne zur jeweiligen Kultur.

Viele plurizentrische Sprachen sind asymmetrisch. Das heißt, dass nicht alle Varietäten einer plurizentrischen Sprache den gleichen Status haben. Clyne (1995, S. 21–24) unterscheidet in diesem Zusammenhang die dominante Varietät, die im Regelfall einen höheren Status genießt, und die anderen Varietäten. U.a. neigen die dominanten Nationen dazu, ihre nationale

2 Ebner (2008, S. 7) bezeichnet Standardsprache als „die in der Öffentlichkeit gebrauchte, normgebundene und überregional geltende Erscheinungsform einer Sprache“.

(13)

5 Varietät als einzigen Standard und alleingültige Norm zu betrachten und die anderen Varietäten im Gegensatz dazu als dialektal, fremd oder altmodisch zu bezeichnen. Im Allgemeinen verstehen die anderen Nationen die dominante Varietät passiv relativ gut, wobei dies umgekehrt nicht immer der Fall ist. Außerdem gibt es eine Tendenz zur Verwendung der dominanten Varietät, wenn Sprecher bzw. Sprecherinnen verschiedener Varietäten miteinander kommunizieren. V.a. die kulturellen Eliten der anderen Nationen neigen dazu, sich an den Normen der dominanten Varietät zu orientieren und diese in den eigenen Sprachgebrauch einzubinden, da angenommen wird, diese sei weniger sozial und regional markiert. Auch die Tatsache, dass die dominanten Nationen meist über mehr Mittel verfügen, um ihre Varietät im Ausland zu verbreiten und ihre Sprache zu kodifizieren, trägt dazu bei, dass viele Menschen zur Verwendung der dominanten Varietät tendieren. So befinden sich z.B. ein Großteil der Verlagshäuser, u.a. auch jene, die Wörter- und Grammatikbücher publizieren, in der dominanten Nation, und Nichtmuttersprachlern bzw. Nichtmutter- sprachlerinnen wird meist die dominante Varietät als Fremdsprache gelehrt.

Der Status der einzelnen Varietäten ist abhängig von der Gesamtfläche der Nation, der Anzahl der Sprecher und Sprecherinnen, der wirtschaftlichen und politischen Macht der Nation, von historischen Aspekten und davon, ob die Varietät die dominierende Sprache im Land ist und ob sie die Muttersprache der Einwohner und Einwohnerinnen darstellt (vgl. Clyne, 1995, S. 21).

Die deutsche Sprache, die all die Kriterien einer plurizentrischen Sprache erfüllt, ist Erstsprache von knapp 100 Millionen Menschen und hat in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Belgien und Italien offiziellen Status als Amtssprache, in Belgien und Italien jedoch jeweils nur auf regionaler Ebene. Liechtenstein ist sowohl wirtschaftlich als auch sprachlich stark mit der Schweiz verknüpft und verfügt über keine eigene Kodifizierung des Deutschen. In Luxemburg stellt meist nicht das Deutsche, sondern das Luxemburgische die Muttersprache dar, das auch als Letzeburgisch bezeichnet wird, um eine Verwechslung mit der luxemburgischen Varietät der deutschen Sprache zu vermeiden.

Außerdem verfügt auch Luxemburg über keinen eigenen Sprachkodex. Da Deutsch in Belgien, Italien, Liechtenstein und Luxemburg entweder nur regionale Amtssprache ist oder es keinen eigenen Sprachkodex gibt, spricht man bei diesen vier Ländern von Halbzentren. Deutschland, Österreich und die Schweiz werden hingegen als Vollzentren der deutschen Sprache bezeichnet (vgl. Ammon, 1995, S. 96, 391–416; Clyne, 1992, S. 117).

In der vorliegenden Arbeit wird insbesondere auf die beiden Vollzentren Österreich und Deutschland im Rahmen der Europäischen Union eingegangen. Dazu müssen zunächst einige

(14)

6 Begriffe genauer bestimmt werden. Das Adjektiv national wird wie auch in der verwendeten Literatur (vgl. Ammon, 1995; Markhardt, 2005) für ein Land oder einen Staat und nicht etwa im Sinne von patriotisch oder sprachnationalistisch verwendet.

Als nationale Varianten bezeichnet Ammon (1995, S. 70) „diejenigen Sprachformen, die Bestandteil der Standardvarietät mindestens einer Nation, aber nicht der Standardvarietäten aller Nationen der betreffenden Sprachgemeinschaft sind“. Des Weiteren führt er aus, dass eine Variante zumindest in einer anderen Standardvarietät, jedoch nicht zwingend in allen Varietäten, eine Entsprechung haben muss. Somit werden Sachspezifika einzelner Nationen vom Konzept der Varianten ausgeschlossen. Als nationale Varietät wird eine Standardvarietät bezeichnet, die über mindestens eine spezifische nationale Variante oder eine spezifische Kombination von nationalen Varianten verfügt (vgl. Ammon, 1995, S. 71–72). Somit sind das deutsche und das österreichische Deutsch Varietäten der deutschen Sprache, die aus nationalen Varianten wie Aprikose (Deutschland) und Marille (Österreich) bestehen.

Varianten, die nur Bestandteil der österreichischen Standardvarietät sind, werden als Austriazismen bezeichnet, spezifische Varianten der Bundesrepublik Deutschland häufig als Teutonismen, wobei einzelne Autoren auch Bezeichnungen wie Deutschlandismus oder Germanismus verwenden (vgl. Ammon, 1995; Ebner, 2008). Für solche spezifischen Ausdrücke in Deutschland gibt es nämlich noch keine allgemein akzeptierte Bezeichnung, da die Varietät Deutschlands beim monozentrischen Ansatz die einzige Norm darstellte und somit keine Besonderheiten aufwies, die eine besondere Bezeichnung erforderlich gemacht hätten (vgl. Markhardt, 2005, S. 11).

1.2. Österreichische Varietät der deutschen Sprache

Um einen genaueren Überblick über die österreichische Varietät der deutschen Sprache zu geben, empfiehlt sich ein Blick auf die Geschichte Österreichs und die sprachliche Entwicklung des Landes.

Vom Mittelalter bis Anfang des 19. Jahrhunderts war Österreich Teil des Heiligen Römischen Reiches, das die meisten heute deutschsprachigen Länder umfasste, und Wien war lange Zeit Sitz des Kaisers. Wien bzw. das heutige Österreich hatte somit eine besonders wichtige Stellung innerhalb des Heiligen Römischen Reiches. Im Spätmittelalter bildete sich zwar bereits eine eigene Schreibtradition, dies kann jedoch noch nicht als Zeichen für die tatsächliche Herausbildung einer eigenen österreichischen Varietät betrachtet werden, da sich in dieser Zeit viele Regionalsprachen entwickelten (vgl. Ammon, 1995, S. 117–118).

(15)

7 Während der Aufklärung kam es dann zur Aufnahme einer ostmitteldeutsch-meißnisch geprägten Schriftsprache. In besonderem Maße trug dazu die Verbreitung der sprachnormierenden Werke Johann Christoph Gottscheds, eines in Leipzig wirkenden Schriftstellers und Literaturtheoretikers, unter Kaiserin Maria Theresia in Wien bei. In der Regierungszeit Maria Theresias wurde auch die Schulpflicht eingeführt, und Maria Theresia setzte sich insbesondere für eine Intensivierung des Deutschunterrichts in den Schulen und die fehlerfreie Anwendung der Orthografie und Grammatik ein, wobei auch hier die Verwendung einer möglichst allgemeinen, von Regionalismen freien deutschen Sprache das Ziel darstellte (vgl. Wiesinger, 1988, S. 14–15).

Ammon (1995, S. 118) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es auch Widerstand gegen die Sprachpolitik Maria Theresias gab und einzelne Sprachwissenschaftler und -wissenschaftlerinnen Listen mit spezifisch österreichischen Ausdrücken anfertigten, die jedoch meist nicht veröffentlicht wurden. Somit zeigte diese Widerstandsbewegung kaum Wirkung.

Auch im 19. Jahrhundert wurde v.a. von Gebildeten das Ideal einer möglichst dialektfreien Sprache weiterverfolgt. Als sich Österreich Mitte des 19. Jahrhunderts aufgrund von Konflikten mit Preußen endgültig vom Deutschen Bund abwandte und sich mit Ungarn zu einer Doppelmonarchie zusammenschloss, kam es auch zu einem sprachlichen Wandel. Nicht die deutschsprachigen Regionen im Norden galten nun als Vorbild, sondern vielmehr dialektfreie Gebiete im eigenen Land. Durch diese Abkehr von den anderen deutschsprachigen Gebieten waren die Voraussetzungen für die Bildung einer eigenständigen österreichischen Varietät gegeben. Aus dieser Zeit stammen auch Werke wie die Publikation Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung aus dem Jahr 1879, in der erstmals eine geringe Anzahl an österreichischen Besonderheiten vorkam. Ab Beginn des 20. Jahrhunderts kam es aber auch wieder vermehrt zu Vereinheitlichungen, v.a. bei der Rechtschreibung, z.B. durch die Veröffentlichung der für alle deutschsprachigen Gebiete geltenden Rechtschreibung der Buchdruckereien deutscher Sprache (vgl. Ammon, 1995, S. 121–123; Wiesinger, 1988, S. 16–17).

Nach dem Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem Ersten Weltkrieg lehnte sich Österreich wieder mehr an Deutschland an, wobei es weder in der Zwischenkriegszeit noch nach dem Anschluss an Deutschland zu einer völligen Angleichung des deutschen und österreichischen Deutsch kam. Das Ende des Zweiten Weltkriegs und die Trennung Österreichs von Deutschland verliehen den Österreichern bzw. Österreicherinnen immer größeres Nationalbewusstsein. Österreich distanzierte sich in Folge von Deutschland

(16)

8 und versuchte nicht nur kulturell, sondern auch sprachlich zu eigenen Traditionen zurückzukehren oder neue eigene Wege zu gehen (vgl. Ammon, 1995, S. 122–126; Wiesinger, 1988, S. 16–17).

In den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg stellte eine größtmögliche Distanzierung vom deutschen Nachbarn das Ziel dar. Es handelte sich also anfangs mehr um eine antideutsche Entwicklung als um die Erhaltung und Förderung der eigenen Kultur. So wurde z.B. auch das Schulfach Deutsch bis 1952 in Unterrichtssprache umbenannt. Im Laufe der Zeit entwickelte sich jedoch mehr Österreichbewusstsein, und Österreich wurde von seinen Einwohnern und Einwohnerinnen immer mehr als eigenständige Nation empfunden. Seit einigen Jahrzehnten geht es den Österreichern und Österreicherinnen im Allgemeinen nicht mehr nur um die Abgrenzung zu Deutschland, sondern vorrangig um den Schutz und die Förderung der eigenen Kultur und Sprache (vgl. Ammon, 1995, 126–127; Wiesinger, 1988, S. 17).

Zusätzlich zu den historischen Gegebenheiten muss darauf hingewiesen werden, dass Österreich zum oberdeutschen Sprachgebiet zählt und das österreichische Deutsch somit Gemeinsamkeiten mit der deutschen Sprache in der Schweiz und in Süddeutschland aufweist.

Außerdem gibt es häufig Unterschiede zwischen Ost- und Westösterreich. Die Bundesländer von Tirol bis Burgenland zählen ebenso wie die benachbarten Gebiete Bayerns und Südtirols zum bairischen Sprachraum, während das Bundesland Vorarlberg und ein kleiner Teil Tirols zum alemannischen Sprachraum zählen. Dort wiederum gibt es mehr Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden Teil Bayerns, dem Bundesland Baden-Württemberg sowie der Schweiz und Liechtenstein. Viele der dialektal geprägten Austriazismen wurden Teil der regionalen Standardsprache, sind allerdings nicht in ganz Österreich gebräuchlich (vgl. Wiesinger, 1995, S. 62).

Ebner (2008, S. 8) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich der Geltungsbereich bestimmter Austriazismen nicht immer genau mit dem Staatsgebiet Österreichs deckt. So gibt es aufgrund der sprachgeschichtlichen Entwicklungen und geografischen Gegebenheiten z.B.

Austriazismen, die nicht in ganz Österreich verwendet werden. Gleichermaßen finden sich aber auch als typisch österreichisch geltende Ausdrücke, die über die Staatsgrenzen hinaus verwendet werden. Daher bezeichnet Ebner (2009, S. 442) das österreichische Deutsch als

„die Gesamtheit der in Österreich oder einer österreichischen Landschaft vorkommenden standardsprachlichen Ausprägungen“. Austriazismen beschränken oder erstrecken sich also nicht zwangsläufig auf das österreichische Staatsgebiet.

(17)

9 1.3. Merkmale des österreichischen Deutsch

In diesem Kapitel sollen die spezifischen Merkmale des österreichischen Deutsch näher erläutert werden. Dazu wurden v.a. die Werke des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (2000, S. 37–80), Ammons (1995, S. 142–180), Tatzreiters (1988, S. 71–98), Muhrs (1995, S. 208–234) sowie Ebners (2008, S. 15–46) herangezogen.

Die spezifischen Merkmale des österreichischen Deutsch können in fünf Kategorien eingeteilt werden: Aussprache, Grammatik, Pragmatik, Orthografie und Lexik. Bei den in Klammern angegebenen Beispielen handelt es sich um einen Vergleich der österreichischen und der bundesdeutschen Varietät der deutschen Sprache, wobei die österreichische Variante immer als erstes Beispiel aufgeführt wird. Die Varianten der Vollvarietät Schweizerhochdeutsch stimmen teilweise mit den österreichischen oder deutschen Beispielen überein, werden hier jedoch nicht näher erläutert, da sie im Hinblick auf die spätere Analyse der österreichischen und deutschen Varietät innerhalb der Europäischen Union keine Rolle spielen.

Der Bereich der Aussprache wird in der vorliegenden Arbeit nicht näher beschrieben, da sich die Arbeit ausschließlich mit dem schriftlichen Gebrauch des österreichischen Deutsch beschäftigt.

1.3.1. Grammatik

Im Bereich der Morphologie und Wortbildung gibt es sowohl bei den Substantiven als auch bei den Verben, Adjektiven und Adverbien unterschiedliche Varianten in Österreich und Deutschland.

Im österreichischen Deutsch sind bei Substantiven insbesondere das -er Suffix bei Ordinalzahlen (z.B. der Einser/die Eins), substantivische Verkleinerungssuffixe wie -ert/-el/-l/-ler (z.B. Packerl/Päckchen, Würstel/Würstchen) und die unterschiedliche Verwendung des Fugenmorphems -s bzw. -ø statt/neben -e Morphem (z.B. Aufnahms- prüfung/Aufnahmeprüfung) hervorzuheben. Die bekanntesten Unterschiede bei Substantiven betreffen den Genus (z. B. das Prospekt/der Prospekt, das Cola/die Cola) sowie eine abweichende Bildung des Plurals auch mit Umlaut (Bögen/Bogen). Des Weiteren werden Personennamen in Österreich häufig mit Artikel gebraucht (der Franz hat.../Franz hat...) (vgl.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, 2000, S. 61–65; Tatzreiter, 1988, S. 73–86).

Die Unterschiede bei den Verben erstrecken sich u.a. auf die Wortbildung: Bildung mit dem Suffix -ieren (z.B. eruieren/herausfinden), dem Suffix -eln, dem Suffix -en anstatt von -igen oder mit Umlaut statt ohne Umlaut. Zudem können Verben mit einer Präposition als Präfix

(18)

10 entweder ein anderes Präfix aufweisen (z.B. absammeln/einsammeln) oder mit einem anderen Stammverb kombiniert werden (z.B. sich ausrasten/sich ausruhen).

Die syntaktischen Unterschiede in Bezug auf Verben beziehen sich beispielsweise auf Unterschiede in der Rektion und Valenz von Verben (z.B. auf etwas vergessen/etwas vergessen), Unterschiede bei der Verwendung des Reflexivpronomens sich (z.B. sich ausgehen/reichen), Unterschiede bei der Bildung des Perfekts mit haben oder sein (z.B. ist gesessen/hat gesessen), Unterschiede bei der Bildung und Verwendung des Partizips II der Modalverben (z.B. hat wollen/hat gewollt), Unterschiede in der Reihenfolge der verbalen Elemente im sogenannten Schlussfeld des Satzes (z.B. weil der die Geschäfte auffliegen hatte lassen/weil er die Geschäfte hatte auffliegen lassen) und Unterschiede bei der Wahl der Präposition in Präpositionalgruppen (z.B. bei/an) (vgl. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, 2000, S. 65–75).

Bei den Adjektiven und Adverbien gibt es beispielsweise unterschiedliche Suffixe sowie Bildungen mit Umlaut (z.B. färbig/farbig) oder Neubildungen (z.B. fallweise/gelegentlich).

Bezüglich der Unterschiede im Temporalsystem ist anzumerken, dass das Präteritum v.a. in der gesprochenen Sprache in Österreich fast vollständig fehlt und das Perfekt als universelle Vergangenheitsform verwendet wird. Des Weiteren wird in Österreich insbesondere in der gesprochenen Sprache noch häufiger als in anderen deutschsprachigen Gebieten das doppelte Perfekt anstelle des Plusquamperfekts verwendet (z.B. er hat dort sein Auto abgestellt gehabt) (vgl. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, 2000, S. 76-80).

1.3.2. Pragmatik

Im Deutschen Universalwörterbuch (Dudenredaktion, 2007, S. 1309) wird Pragmatik als

„linguistische Disziplin, die die Beziehung zwischen sprachlichen Zeichen u. den Benutzern sprachlicher Zeichen untersucht“ bezeichnet. Es handelt sich dabei also um den unterschiedlichen Gebrauch der deutschen Sprache in Österreich und Deutschland bzw.

typisch österreichische Sprechhandlungen.

Muhr (1995, S. 230) verweist zunächst auf die häufige Verwendung von Titeln für Positionen in der staatlichen Bürokratie oder akademischer Titel, die gesetzlicher Bestandteil des Namens sind (z.B. Magister, Doktor, Professor, Hofrat). Diese Titel können in der Anrede sogar den Namen ersetzen (z.B. Lieber Herr Doktor!), was in der bundesdeutschen Varietät eher unüblich ist. Auch die Grußformeln unterscheiden sich in Österreich und Deutschland.

Der Willkommensgruß Grüß Gott ersetzt das bundesdeutsche Guten Tag in weiten Teilen

(19)

11 Österreichs. Als Abschiedsformel werden auf standardsprachlicher Ebene Auf Wiederschauen oder Auf Wiedersehen verwendet, in informellerem Rahmen umgangssprachliche Varianten wie Pfiat di oder mittlerweile auch das ursprünglich bundesdeutsche Tschüss.

Muhr (1995, S. 231) erläutert zudem, dass sich das Verhalten von Österreichern bzw.

Österreicherinnen und Deutschen in Kommunikationssituationen unterscheidet. Muhr (1995, S. 230–231) beschreibt dies folgendermaßen:

„In Österreich sind die Faktoren Personalisierung, Hierarchisierung, Harmonieerhaltung, Gesichtsbewahrung, Situationshandeln, Normenambivalenz, Wirklichkeitsmanipulation und Humor wichtige gesprächssteuernde Elemente. Dem stehen in Deutschland Sachbezogenheit, persönliche Leistung, Prinzipienhandeln, Normentreue, Konstanz, Wirklichkeitsüberhöhung und Ernsthaftigkeit als handlungsleitende Vorannahmen gegenüber.“

Deutsche sind Muhr zufolge leistungs- und sachorientierter und tragen Konflikte offen aus, während Österreicher bzw. Österreicherinnen Konflikte zu vermeiden versuchen und sich bei ihren Sprechhandlungen am Gesprächspartner orientieren.

Muhr (1995, S. 231–232) identifiziert des Weiteren Unterschiede bei der Verwendung von sogenannten illokutionsmodifizierenden Elementen wie Modalpartikeln (z.B. einmal, mal, ja, doch, eben): „Österreichische Sprecher verwenden im Vergleich zu deutschen Sprechern demnach a) insgesamt deutlich weniger illokutionsmodifizierende Elemente, b) weniger Modalpartikel, c) andere Modalpartikel und d) andere Kombinationen zwischen modifizierenden Elementen“ (Muhr, 1995, S. 232).

Muhr erläutert zudem Unterschiede beim Entschuldigungs- und Bitten- und Aufforderungsverhalten. So zeigen Österreicher und Österreicherinnen in Entschuldigungs- situationen „eine signifikant größere Bereitschaft zur expliziten Hörerzuwendung“ (Muhr, 1995, S. 232), was sich durch die vermehrte Anwendung von Anredeformeln, Exklamativen und gesprächseröffnenden Partikeln zeigt. Deutsche sind in Konfliktsituationen direkter, während Österreicher bzw. Österreicherinnen das Problem oft nicht direkt ansprechen. Auch bei Aufforderungen und Bitten treten große Unterschiede bei der Direktheit der Sprecher bzw.

Sprecherinnen auf. Österreicher bzw. Österreicherinnen fügen ihren Aufforderungen und Bitten demnach lange Erklärungen oder Entschuldigungen hinzu, oftmals sogar bevor sie überhaupt zu ihrer Bitte oder Aufforderung kommen. Für Deutsche, die aufgrund unterschiedlicher Kulturstandards Bitten oder Aufforderungen direkt ansprechen, kann dies umständlich und verwirrend wirken (vgl. Muhr, 1995, S. 232–233).

(20)

12 1.3.3. Orthografie

Die Orthografie stellt den Teil der Sprache dar, bei dem sich die wenigsten typisch österreichischen Varianten herausgebildet haben. Bei den wenigen unterschiedlichen Varianten sind auch meist die bundesdeutschen Varianten in Österreich zulässig.

Manche Wörter weisen aufgrund der besonderen österreichischen Aussprache auch eine andere Orthografie auf (z.B. Geschoß/Geschoss). Bei Fremd- und Lehnwörtern unterscheidet sich teilweise der Eindeutschungsgrad, wobei es sich dabei um einen sich ständig wandelnden Bereich handelt (z.B. Stefanitag/Stephanitag) (vgl. Ammon, 1995, S.148–149).

Die von Ammon (1995, S. 149) genannten Beispiele der unterschiedlichen Getrennt-/Zusammenschreibung bzw. Groß-/Kleinschreibung wurden im Zuge von Rechtschreibreformen fast vollständig angeglichen, wodurch sich die besonderen österreichischen Varianten in der Orthografie auf eine geringe Anzahl beschränken.

Ebner (2008, S. 39) verweist in Bezug auf die Getrennt- und Zusammenschreibung beispielsweise auf die Fügung zu Abend essen, die in Österreich auch zu dem Verb abendessen zusammengefügt werden kann, womit in Österreich der Infinitiv abendessen sowie das Partizip II abendgegessen zulässig sind.

1.3.4. Lexik

Die Lexik ist der Bereich, bei dem innerhalb der einzelnen Varietäten wohl die meisten Unterschiede auftreten, und der deshalb auch am besten erforscht ist. Oftmals werden die spezifischen österreichischen Merkmale der deutschen Sprache auch nur auf die Lexik beschränkt.

Ebner (2008, S. 14–15) unterscheidet bei der Lexik a) Varianten aufgrund des Dialektraumes, die nunmehr zum regionalen Standard zählen (z.B. Bairisch-österreichisch Nudelwalker/Nudelholz), b) Varianten aufgrund der gesamtoberdeutschen Entwicklung (z.B.

das in Süddeutschland, Österreich und der Schweiz gebräuchliche Bub im Gegensatz zu Junge in Mittel- und Norddeutschland), c) ältere Varianten, die in Österreich im Gegensatz zu Deutschland aufgrund unterschiedlicher sprachlicher Entwicklungen erhalten blieben (z.B.

Pennal/Federbüchse), d) nationale Varianten, die durch die staatliche Verwaltung geschaffen wurden (z.B. Schularbeit/Klassenarbeit).

Das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (2000, S. 54–61) unterscheidet in Bezug auf die Struktur der lexikalischen Unterschiede Parallelformen, Präferenzunterschiede sowie Teilsynonyme, Polysynonyme und falsche Freunde.

(21)

13 Die Parallelformen werden untergliedert in echte Parallelformen, bei denen es sich um Synonyme handelt, die jedoch bezüglich Konnotation und Stil voneinander abweichen können (z.B. Familienbeihilfe/Kindergeld), Sachspezifika als unechte Parallelformen, die nur in einem Land vorkommen oder anderen Einrichtungen oder Gegenständen nur bedingt ähneln (z.B. Trafik/Tabakladen oder Kiosk), und Sprachgebrauchsspezifika, bei denen es sich um inhaltlich übereinstimmende oder ähnliche und im Gebrauch unterschiedliche Ausdrücke handelt (z.B. das Deka/10 Gramm) (vgl. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, 2000, S. 54–58).

Bei den Teilsynonymen, Polysynonymen oder falschen Freunden handelt es sich um „formal gleiche Ausdrücke, die in den verschiedenen Varietäten vorkommen, jedoch eine ganz oder teilweise verschiedene Bedeutung haben“ (Österreichisches Sprachdiplom, 2000, S. 58).

Beispiele dafür wären das Wort angreifen, das in Österreich sowohl attackieren als auch in die Hand nehmen heißt, in Deutschland jedoch nur für attackieren steht, da für in die Hand nehmen das Wort anfassen verwendet wird. Ein weiteres Beispiel wäre das Wort Sessel, das in Österreich sowohl für ein ungepolstertes als auch für ein gepolstertes Sitzmöbel für eine Person steht. In der Varietät Deutschlands entspricht das Wort Sessel nur der zweiten Bedeutung, während für eine ungepolsterte Sitzgelegenheit für eine Person und meist ohne Armlehne nur das Wort Stuhl verwendet wird (vgl. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, 2000, S. 60).

Als Präferenzunterschiede werden „Unterschiede in der Gebrauchshäufigkeit und Auswahl weitgehend synonymer Ausdrücke innerhalb eines lexikalischen Feldes“ bezeichnet (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, 2000, S. 60). Als Beispiel werden im lexikalischen Feld der visuellen Wahrnehmung für etwas kopieren/abschreiben in Österreich präferenziell abschauen oder abschreiben verwendet, während in Deutschland Ausdrücke wie abgucken, abschreiben und nachmachen bevorzugt werden.

Besonders charakteristisch für die österreichische Lexik ist im Vergleich zum bundesdeutschen Deutsch auch die starke Prägung durch Fremd- und Lehnwörter. Dies ist teilweise auf die historischen Gegebenheiten zurückzuführen (z.B. Übernahme vieler Fremdwörter aus Ostsprachen während der österreichisch-ungarischen Monarchie).

Bis ins 18. Jahrhundert war Italien der wichtigste Partner Österreichs, was zur Aufnahme vieler italienischer Fremdwörter führte (z.B. Karfiol/Blumenkohl, Fasche/Binde). Da lange Zeit Latein Amtssprache in Österreich war, finden sich auch heute noch viele Wörter lateinischen Ursprungs in der österreichischen Lexik (z.B. Konsumation/Verzehr, Primar(arzt)/Oberarzt oder Chefarzt). Die französischen Einflüsse im österreichischen

(22)

14 Deutsch verschwinden zwar immer mehr, dennoch gibt es in Österreich noch einige häufig verwendete Wörter französischen Ursprungs, die in Deutschland schon als veraltet gelten oder überhaupt nicht mehr gebraucht werden (z.B. retour/zurück). Bis auf moderne Anglizismen hat das Englische keinen so großen Einfluss auf das österreichische Deutsch. Nur im Sportbereich haben sich in Österreich einige englische Fremdwörter gehalten, die in Deutschland bereits verschwunden sind (z.B. out/aus, Corner/Eckball). Während der österreichisch-ungarischen Monarchie kam es auch zu einem relativ großen Einfluss der slawischen Sprachen auf das österreichische Deutsch. Aus dem Slowenischen kommen Wörter wie Jause (Zwischenmahlzeit oder kalte Abendmahlzeit), aus dem Tschechischen und Slowakischen v.a. Ausdrücke aus der Küchensprache wie Kolatsche (meist quadratisches gefülltes Hefegebäckstück) und Kren (Meerrettich). Der ungarische Einfluss war jedoch geringer und viele ungarische Fremdwörter werden nur regional verwendet (z.B.

Fogosch/Zander) (vgl. Ebner, 2008, S. 15–17).

1.4. Kodifizierung des österreichischen Deutsch

Wie bereits in Kapitel 1.1. angegeben, muss eine Varietät einer plurizentrischen Sprache zumindest teilweise über eine eigene Kodifizierung verfügen, um als eigene Varietät zu gelten.

Zunächst muss in Bezug auf die Kodifizierung des österreichischen Deutsch das Österreichische Wörterbuch genannt werden. Die erste Auflage dieses Wörterbuchs wurde im Jahr 1951 vom Bundesministerium für Unterricht veröffentlicht. Die Erstellung des ÖWB kann als eine der Maßnahmen der österreichischen Regierung zur Förderung einer klar von Deutschland abgegrenzten österreichischen Kultur nach dem Zweiten Weltkrieg verstanden werden. Heute gibt es bereits 42 Auflagen, und obwohl sich das ÖWB im Laufe der Zeit stark verändert hat, blieb die Zielsetzung immer die gleiche: das ÖWB sollte und soll auch heute noch eine Rechtschreibgrundlage in österreichischen Schulen und Ämtern darstellen.

In den letzten Jahrzehnten vervielfachte sich der Umfang des Wörterbuchs, welcher nun bei knapp 850 Seiten für das Wörterverzeichnis liegt. Außerdem umfasst die 42. Auflage des ÖWB auch Anhänge zum österreichischen Deutsch, zu Grammatik und Rechtschreibung und weitere hilfreiche Informationen. Gerade in der Vergangenheit wurde das ÖWB jedoch aufgrund seiner Ostlastigkeit3 und strittiger Markierungen bei manchen Wörtern stark kritisiert. Manche der Kritikpunkte dürften in den folgenden Auflagen berücksichtigt worden

3 Frühere Auflagen des ÖWB enthielten v.a. im Osten Österreichs verwendete Varianten, häufig auch besonders wienerische Ausdrücke, während typische Varianten der westlichen Bundesländer (Vorarlberg, Tirol) oftmals nicht darin aufgenommen wurden.

(23)

15 sein, da es zu einigen Änderungen bei der Gestaltung kam (beispielsweise wurde die Kennzeichnung in Österreich unüblicher deutscher Wörter durch einen Asterisk entfernt).

Trotz der Kritik am ÖWB handelt es sich bei der im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur herausgegebenen Publikation wohl um das wichtigste Werk der Binnenkodifizierung des österreichischen Deutsch (vgl.

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, 2012; vgl. Reiffenstein, 1995, S. 161-164).

Als weiteres wichtiges Werk in Bezug auf die Kodifizierung des österreichischen Deutsch kann die Publikation Duden: Wie sagt man in Österreich (Ebner, 2009) genannt werden.

Diese Veröffentlichung ist der Außenkodifizierung zuzuordnen, da sie vom Dudenverlag (Bibliographisches Institut), dessen Niederlassung sich in Deutschland befindet, publiziert wurde. Dieses Wörterbuch weist mit seinem rund 400-seitigen Wörterverzeichnis jedoch einen deutlich geringeren Umfang als das ÖWB auf. Es ist gleichermaßen für Deutsche, Schweizer und Schweizerinnen, Österreicher und Österreicherinnen wie auch andere Interessierte (Übersetzer bzw. Übersetzerinnen, Literaturwissenschaftler bzw. Literatur- wissenschaftlerinnen, etc.) bestimmt und dient v.a. dem praktischen Gebrauch. In der aktuellen vierten Auflage wurden viele dialektnahe und veraltete Wörter nicht mehr aufgenommen. Auch dieses Wörterbuch umfasst einen Anhang über das österreichische Deutsch und seine Merkmale (vgl. Ebner, 2009).

In Bezug auf die Kodifizierung ist auffällig, dass das österreichische Deutsch bei Weitem über keine so weitreichende Kodifizierung verfügt wie etwa das bundesdeutsche Deutsch.

Alleine die Dudenreihe umfasst 12 Bände, und auch andere in Deutschland verlegte Wörterbücher wie Wahrig sind umfangreicher und oft bekannter als die österreichischen Wörterbücher. Dies entspricht jedoch dem in Kapitel 1.1. genannten Konzept der dominanten Varietät und der anderen Varietät und stellt somit keine Besonderheit der österreichischen Varietät der deutschen Sprache dar.

2. Die deutsche Sprache in der Europäischen Union

Beim Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 kam der Sprachenfrage innerhalb der EU aufgrund der Plurizentrik der deutschen Sprache, mit der sich die EU nunmehr auseinandersetzen musste, neue Bedeutung zu. Doch bereits davor wurde die Verwendung der Sprachen in der EU in verschiedenen Verträgen und Rechtsvorschriften genau bestimmt. Diese Sprachenregelung und insbesondere jene Vorschriften über die

(24)

16 Verwendung der Sprachen in den Organen wie auch jene zur Wahrung der sprachlichen Vielfalt als Teil der europäischen Kultur sollen hier kurz erläutert werden, da sie den Grundstein für die Verwendung und Achtung der deutschen Sprache innerhalb der EU darstellen.

Außerdem unterscheidet sich die in der EU verwendete Varietät des Deutschen teilweise von den anderen Varietäten dieser plurizentrischen Sprache. Diese EU-Varietät der deutschen Sprache soll hier anhand von Beispielen näher erklärt werden.

2.1. Sprachenregelegung in der Europäischen Union

Die Sprachenfrage stellte schon immer ein wichtiges Thema innerhalb der Europäischen Union dar. Gerade deshalb wurde diesem Aspekt bereits bei der Gründung der Vorgängerorganisationen der Europäischen Union in den 1950er-Jahren große Bedeutung beigemessen. Doch auch heute werden noch laufend Rechtsvorschriften über die Gleichberechtigung der in der EU verwendeten Sprachen und deren Wahrung und Achtung verabschiedet.

2.1.1. Römische Verträge und Verordnung Nr. 1

Bereits bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahr 1951, einem der Vorläufer der heutigen Europäischen Union, die sich aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden zusammensetzte, kam es bei der Festlegung der Amtssprachen zu Diskussionen. V.a. Frankreich und Deutschland vertraten gegensätzliche Standpunkte, da Frankreich das Französische als einzige Sprache in den Organen einführen wollte, während sich Deutschland für die Verwendung aller Sprachen der Gründerstaaten einsetzte. Schließlich einigte man sich darauf, die Amtssprachen aller Mitgliedstaaten als Amtssprachen der EGKS einzuführen. Somit gab es vier gleichberechtigte Amtssprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch (vgl. Pfeil, 1996, S. 1–2).

In den 1957 unterzeichneten Verträgen zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft4 und zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft5, die auch als Römische Verträge bezeichnet werden, wurde jeweils in Artikel 225 und Artikel 248 festgelegt, dass die

4 Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. ABl. C 327 vom 26.10.2012 (S. 1–107), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2012:327:0001:0107:DE:PDF [22.5.2013]

5 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Sechster Teil. Allgemeine und Schlußbestimmungen (nicht im ABl. veröffentlicht), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/de/treaties/dat/11957E/tif/TRAITES_1957_CEE_1_XM_0310_x777x.pdf [22.5.2013]

(25)

17 Urschrift dieser Verträge in den vier genannten Amtssprachen vorliegt und dass der Wortlaut der einzelnen Fassungen gleichermaßen verbindlich ist. Des Weiteren wurde in Artikel 217 des EWG-Vertrags festgelegt, dass „die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft [...] unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen [wird]“. Auf dieser Grundlage verabschiedete der Rat in seiner Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 15. April 19586, dass die Amtssprachen der sechs Gründerstaaten (Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch) die Amts- und Arbeitssprachen der Organe werden. Diese Regelung gilt auch heute noch für die Nachfolgeorganisation EU. Beim Beitritt neuer Staaten zur EU wurden die Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten in diese Verordnung Nr. 1 aufgenommen, sodass sie bei heute 27 Mitgliedstaaten mit 23 offiziellen Amtssprachen7 folgendermaßen lautet8:

Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Artikel 2

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Artikel 3

Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den Amtssprachen abgefasst.

Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den Amtssprachen.

Artikel 6

Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.

Artikel 7

Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.

Artikel 8

Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag

6 ABl. P 17 vom 6.10.1958 (S. 385–386), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:P:1958:017:FULL:DE:PDF [22.5.2013]

7 Der EU-Beitritt Kroatiens am 1.7.2013 und die gleichzeitige Aufnahme des Kroatischen als Amtssprache der EU konnten beim Verfassen dieser Arbeit noch nicht berücksichtigt werden.

8 Geltende Fassung der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1958R0001:20070101:DE:PDF [22.5.2013]

(26)

18

dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Durch diese Verordnung wurde der Grundstein für die Gleichberechtigung aller Amtssprachen und die Vielsprachigkeit innerhalb der EU gelegt. Die jeweilige Anwendung dieser Sprachenregelung kann gemäß Artikel 6 von den einzelnen Organen in ihren Geschäftsordnungen festgelegt werden.

2.1.2. Sprachenregelung in den Organen der Europäischen Union

Obwohl in der Verordnung Nr. 1 sowie in den Geschäftsordnungen der Organe und den Entschließungen des Europäischen Parlaments jeweils von Amtssprachen und Arbeitssprachen gesprochen wird und die beiden Ausdrücke auch teilweise unterschiedlich verwendet werden, findet sich in den jeweiligen Dokumenten keine Definition dazu. Mickel und Bergmann (2005, S. 30) verstehen unter den Amtssprachen der Union jene Sprachen, derer sich die Union bei der Kommunikation nach außen, also insbesondere mit den Bürgern und Bürgerinnen, bedient. Arbeitssprachen wiederum sind jene Sprachen, die innerhalb der und zwischen den Organen verwendet werden. Diese Definitionen entsprechen auch der tatsächlichen Verwendung der beiden Ausdrücke durch die EU.

Das Europäische Parlament, das als das Organ gilt, das die Gleichberechtigung der Sprachen am konsequentesten umsetzt, legte beispielsweise in Artikel 146 seiner Geschäftsordnung9 fest, dass alle schriftlichen Dokumente des Parlaments in allen Amtssprachen verfasst werden müssen. Des Weiteren bekräftigte das Europäische Parlament durch die Entschließung zu dem Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache 10 , dass alle Amtssprachen der EU auch Arbeitssprachen des Parlaments sind und diese, falls erforderlich, in allen Sitzungen schriftlich und mündlich gleichberechtigt verwendet werden dürfen. Insbesondere wird in den Erwägungen (lit. E, lit. H) dieser Entschließung betont, dass alle Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichbehandelt werden müssen, einschließlich bezüglich ihrer Sprache, und dass das Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache dazu beiträgt, dass sich die Bürger Europas verwirklichen können. Da es sich beim Europäischen Parlament um ein Organ aus direkt gewählten Vertretern handelt, setzt sich das Parlament besonders für das Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache ein, um den demokratischen Charakter des Parlaments nicht aufgrund

9 Geschäftsordnung: 7. Wahlperiode – Mai 2013.

Verfügbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+RULES- EP+20130521+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE [22.5.2013]

10 ABl. C 205 vom 25.7.1994 (S. 528–529), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:1994:205:0453:0578:DE:PDF [22.5.2013]

(27)

19 von sprachlichen Fragen einzuschränken.

Auch durch seine Entschließung zur Verwendung der Amtssprachen in den Organen der Europäischen Union11 stärkte das Europäische Parlament die gleichberechtigte Stellung aller Amtssprachen. In Nummer 1 dieser Entschließung wird bekräftigt, dass es sich bei der Gleichberechtigung der Amts- und Arbeitssprachen „um ein Grundelement der Europäischen Union, ihrer Wertvorstellungen sowie der politischen Gleichberechtigung ihrer Mitgliedstaaten handelt“ und dass die Vielsprachigkeit zum kulturellen Reichtum Europas zählt.

Im Gegensatz zum Parlament, in dem alle Amtssprachen auch Arbeitssprachen darstellen, treffen die anderen Organe eine Unterscheidung zwischen den Amtssprachen und den Arbeitssprachen. Im Rat und der Europäischen Kommission werden als interne Arbeitssprachen beispielsweise fast ausschließlich Englisch, Französisch und Deutsch verwendet. In Artikel 29 Paragraf 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union 12 werden alle Amtssprachen als Verfahrenssprachen festgelegt.

Grundsätzlich kann der Kläger bzw. die Klägerin gemäß Artikel 29 Paragraf 2 die Verfahrenssprache wählen, die dann während des Verfahrens sowohl schriftlich als auch mündlich verwendet wird. Außerdem ist bis auf Ausnahmen gemäß Artikel 31 nur die Fassung in der Verfahrenssprache verbindlich. Den Richtern und Richterinnen sowie Generalanwälten und Generalanwältinnen wird jedoch in Artikel 29 Paragraf 5 das Recht eingeräumt, sich einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu bedienen.

Dementsprechend verwenden die Richter und Richterinnen bei ihren nicht öffentlichen Beratungen im Allgemeinen nur das Französische (vgl. Markhardt, 2005, S. 91–93).

2.1.3. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Vertrag über die Europäische Union

Im Zusammenhang der Sprachenfrage müssen auch noch die beiden Verträge zur Gründung der Europäischen Union genannt werden: einerseits der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, andererseits der Vertrag über die Europäische Union.

Im Vertrag über die Europäische Union13, der 1992 in Maastricht abgeschlossen wurde und zur Gründung der Europäischen Union auf Grundlage der Europäischen Gemeinschaften mit

11 ABl. C 43 vom 20.2.1995 (S. 91–92), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:1995:043:FULL:DE:PDF [22.5.2013]

12 Konsolidierte Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ABl. C 177 vom 2.7.2010 (S. 1–36), verfügbar unter http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-04/rp.de.pdf [23.5.2013]

13 ABl. C 191 vom 29.7.1992 (S. 1–112), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:1992:191:0001:0112:DE:PDF [22.5.2013]

(28)

20 erweiterter Zuständigkeit führte, wird in Artikel F festgelegt, dass die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achten muss. Die Sprache einer Nation kann als Teil ihrer kulturellen Identität betrachtet werden und ist somit in diesen Artikel miteinbezogen.

Gleichermaßen finden sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)14 unter Artikel 167 Bestimmungen zum Schutz der Vielfalt und der Kulturen Europas:

„(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

– Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, – Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,

– nichtkommerzieller Kulturaustausch,

– künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

(4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

– erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

– erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“

Im Hinblick auf die Sprachenfrage sind hier Absatz 1 und Absatz 4 besonders interessant. In Absatz 1 wird noch einmal die Wahrung der kulturellen Vielfalt hervorgehoben, wobei hier nicht nur die nationale, sondern auch die regionale Vielfalt berücksichtigt wird. Bei Absatz 4 handelt es sich um die Einführung einer Art Kulturverträglichkeitsprüfung, denn es wird festgelegt, dass die Union die Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen bei ihren anderen Tätigkeiten berücksichtigen muss. Das heißt, dass die Union nicht einfach tätig werden kann, falls die Vielfalt der Kulturen dadurch gefährdet sein sollte, auch wenn das Tätigwerden grundsätzlich in einer anderen Bestimmung festgelegt ist.

2.1.4. Charta der Grundrechte und Verwendung weiterer Sprachen

Von Bedeutung bezüglich der Wahrung der Sprachen innerhalb der EU sind auch Artikel 21

14 ABl. C 326 vom 26.10.2012 (S. 47–199), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2012:326:FULL:DE:PDF [22.5.2013]

(29)

21 und Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union15. In Artikel 21 wird die Diskriminierung u.a. aufgrund der Sprache verboten, während Artikel 22 folgendermaßen lautet: „Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“

Ebenso stellt auch die Entschließung des Europäischen Parlaments zu den regionalen und weniger verbreiteten europäischen Sprachen16 ein wichtiges Dokument dar, in deren Erwägungen unter Buchstabe A angegeben wird, „dass alle europäischen Sprachen an Wert und Würde gleich und wesentlicher Teil der europäischen Kultur und der europäischen Zivilisation sind“ und in der Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt gefordert werden. Unter Nummer 9 dieser Entschließung werden jene Mitglieder, die dies noch nicht getan haben, außerdem dazu aufgefordert, die vom Europarat initiierte Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen, die der Anerkennung und dem Schutz von Regional- und Minderheitensprachen dient, zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

In Bezug auf solche Regional- und Minderheitensprachen innerhalb der Europäischen Union sind auch die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2005 über den amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union 17 zu nennen. In diesen Schlussfolgerungen wurde die bedingte Verwendung regionaler Sprachen genehmigt und somit die Anerkennung der regionalen Kulturen noch gestärkt. In den Schlussfolgerungen (Nr. 3) äußert der Rat seine Ansicht, dass die Verwendung zusätzlicher Sprachen ermöglicht werden sollte, um eine stärkere Identifizierung der Bürger mit der EU zu erreichen. Demgemäß wurde beschlossen, dass auch Sprachen, die nicht in der Verordnung Nr. 1 von 1958 als Amtssprachen aufgeführt sind, deren Status jedoch in der Verfassung des Mitgliedstaates auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon anerkannt wird, oder die gesetzlich zulässige Landessprachen darstellen, im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der EU verwendet werden können. Die dadurch entstehenden Kosten tragen zwar die antragstellenden Mitgliedstaaten, dennoch handelt es sich um einen wichtigen Aspekt der Gleichberechtigung aller Sprachen der Mitgliedstaaten. Die Schlussfolgerungen umfassen z.B. die regionalen Amtssprachen Katalanisch, Galicisch und Baskisch in Spanien. Ebenso können nunmehr die schottisch- gälische und die walisische Sprache des Vereinigten Königreichs bedingt im Rat verwendet

15 ABl. C 364 vom 18.12.2000 (S. 1–22), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2000:364:0001:0022:DE:PDF [23.5.2013]

16 Verfügbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P5-TA-2001- 0719+0+DOC+XML+V0//DE [23.5.2013]

17 ABl. C 148 vom 18.6.2005 (S. 1–2), verfügbar unter http://eur-

lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2005:148:0001:0002:DE:PDF [23.5.2013]

Références

Documents relatifs

Ziel dieser Arbeit ist es, einen sachlich begründeten Entscheid herbeizuführen darüber, ob digithek als neues Informationsmittel fest ins Medienangebot der Alten Kantonsschule

der Professionalisierung innerhalb einzelner Bereiche (z.B. Sozialpädagogik, Lehrerbildung, usw.) oder aber auch für die Disziplin der Pädagogik insgesamt, im Sinne

Die Berechnungen des Strombedarfs für Beleuchtung (Bild 6), Lüftung (Bild 7) und Kühlung (Bild 8) zeigen über die Mittelwerte der 9 Gebäude jedoch recht gute Übereinstimmung

Für 14 bestehende einfache kleinere Bürogebäude ohne Lüftung und Klimatisierung wurden die Berechnungen der Gesamtenergieeffizienz nach den jeweiligen Berechnungsmethoden

Hier möchte ich betonen, dass gerade Oubouzar für mich wegweisend gewirkt hat: Indem sie sich genau deshalb verweigert, ein als Indefinitartikel zu betrach- ten, weil dieses Morphem

Spätestens seit der Frühen Neuzeit gelten Karten als das beste Mittel zur Darstel- lung von Grenzen und Grenzveränderungen in größeren räumlichen Zusammen- hängen. Im Gegensatz

9.1.1, können dieses Recht nur Personen geltend machen, die (1) das vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreichen, sich während der letzten drei

[r]