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Note sur: Tribunal administratif du canton de Vaud. Arrêt du 18 octobre 2006

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Note sur: Tribunal administratif du canton de Vaud. Arrêt du 18 octobre 2006

COTTIER, Michelle

COTTIER, Michelle. Note sur: Tribunal administratif du canton de Vaud. Arrêt du 18 octobre 2006. La pratique du droit de la famille , 2007, p. 369-372

Available at:

http://archive-ouverte.unige.ch/unige:75334

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FarnPra.ch 2/2007 1. Allgemeines - Généralités

Bemerkungen:

lm vorliegenden Entscheid aussert sich - so weit ersichtlich - zum ersten Mal ein schweizerisches Gericht zur Frage, unter welchen Umstiinden die Vornamen einer .. transsexuellen Person auch unabhiingig von einer rechtlichen Anderung des Geschlechts oder var einer solchen geiindert werden kdnnen. Umstritten war in dem

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Nr. 29 Tribunal administratif VD

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Veifahnm nùht die Vomamensiindemng on ,;ch, 'ondem die P,ag, ob nur

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neutrale Vornamen erlaubt seien oder auch klar dem anderen Geschlecht als defti/it~~;.;

Registergeschlecht zugehbrige Vomamen. In begrüssenswerter Weise nimmt das

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waltungsgericht des Kantons Waadt an, dass im vorliegenden Fall wichtige Grühef~ '.0if

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vorliegen, die eine Ândenmg hin zu klar weiblichen Vornamen trotz des miinnlich'eiz · if'

Registereintrags rechtfertigen. \/);~~'.

Die AufsichtsbehOrden im Zivilstandswesen beim Bund und im Kanton Waa4f•_,#;;~

halten allerdings dieses Urteil für «registerfeindlich» und gehen davon aus, dassbe{é;Ç~

einer Vornamensiinderung ohne Geschlechtsiinderung nur geschlechtsneutrale VornasA,~;

men bewilligt werden dürfen. ln einem der Redaktion der FamPra_ch vorliegende~.j!]:;.;

Schreiben vom 30. November 2006 an die kantonale Aufsichtsbehdrde verneint zwdt.f!R1z das Eidgendssische Amt für Zivilstandswesen (EAZW) e_ine BeschwerdemdglichkiÙ::~~;,

von Bund oder kantonalen Behdrden nach damais geztendem Recht. Das EAZW•'.0•

weist aber darauf hin, dass es mit in Kraft treten des Bundesgerichtsgesetzes neu aûch<I zur Beschwerde gegen Entscheide über die Bewilligung zur Namensdnderung befagt ""

ist (Art. 76 Abs. 2 i. V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BGG). Es ist also zu erwarten, da$_€

das Bundesgericht bei der niichsten sich bietenden Gelegenheit von Behdrdenseite)iz dieser Frage angerufen wird. Aus diesem Grund erscheint eine vertiefte Auseinand~ff setzung mit den Argumenten des EAZW angebracht.

Das eidgenossische Amt bringt im erwiihnten Schreiben var: «Allein im Hinbli auf Art. 9 ZGB erscheint es rechtlich iiusserst stossend, dass aufgrund des ergangen . Entscheides ein Mann mit zwei eindeutig weiblichen Vornamen im Register gefüh wird, obwohl keine Geschlechtsumwandlung stattgefunden hat und lau.t eigeti'e Angaben des Betroffenen auch in Zukunft voraussichtlich nicht stattfinden soiL Hin~.

kommt, dass die betroffene Person verheiratet ist und somit zwei Personen mit a schliesslich weiblichen Vornamen ais miteinander verheiratet im Register geführt si~

Eine Namensführung, die nicht mit dem effektiven Geschlecht übereinstimmt, ste auch den gesetzlichen Grundsi:itzen von Art. 301 Abs. 4 ZGB entgegen. Zwar hard.

Vornamensrecht mit der Anderung der Zivilstandsverordnung vom 25. Mai 1994 ei.

gewisse Liberalisierung erfahren. So muss ein Vorname das Geschlecht seines Triiget*'' oder seiner Triigerin nicht mehr eindeutig erkennen lassen. Geschlechtsneutrale Vorndt\ J men sind daher einzutragen. Die Eintragung von unzweifelhaft dem andert~<

Geschlecht zugehdrigen Vornamen ist hingegen auch nach geltendem Recht zu verwii,~1 gern (EJPD, ZZW 1994, 165; HAUSHEERIAEBI-MüLLER, Das Personenrecht

dè# f . ·

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, N 16.24). Ein darauf abzielendes Vor;:·~· namensiinderungsgesuch ist aus diesem Grund von vornherein nicht zu bewilligen,tf.'1$;,.

es unweigerlich zu einer normalerweise zurückzuweisenden Registereintragung fii.hreij;,

würde. » ·.

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Zuniichst kann der Behauptung des EAZW, dass es rechtlich stossend sei, «dasf'-'- ein Mann mit zwei eindeutig weiblichen Vornamen im Register geführt wird, obwo~~,.

keine Geschlechtsumwandlung stattgefunden hat und laut eigenen Angaben d~··

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L Allgemeines - Généralités

Betroffenen auch in Zukunft voraussichtlich nicht stattfinden soll» nicht gefolgt werden.

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb eine transsexuelle Persan auf eine eigentliche geschlechtsumwandelnde Operation (vorliiufig) verzichtet. Dieser chirurgische Eingriff birgt nicht nur gesundheitliche Risiken, sondern hat unter Umstiinden aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die korperliche lntegritiit auch Folgen für die psychische Stabilitiit. Auch kann die iiussere Anpassung an das Erscheinungsbild des andern Geschlechts teilweise durch hormonelle Behandlungen und weitere iisthetische Massnah- men erreicht werden. Die mit der Behandlung von Transsexualitat befasste Fachwelt betrachtet deshalb heute den Geschlechtswechsel nicht nur dann als «gelungen», wenn alle verfügbaren medizinischen Moglichkeiten der Angleichung des Korpers an das Wunschgeschlecht ausgeschdpft sind. Ais erfolgreich gilt der Geschlechtswechsel, wenn die betroffene Persan die (konstante) Erfahrung macht, im Wunschgeschlecht angekom- men zu sein und in diesem anerkannt zu werden (vgl. die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung: BECKER u.a., Zeitschrift für Sexualforschung 2001, 258 ff.). Aus dieser Einsicht haben einige europiiische Lander die Konsequenz gezagen, dass heute die Anderung des rechtlichen Geschlechts auch ohne Geschlechtsumwandlung mdglich ist (Grossbritannien, Finn/and, Schweden; vgl. BASEDOw/SCHERPE (Hrsg.), Transsexualitiit, Staatsangehdrigkeit und internationales Privatrecht, Tübingen 2004).

Solange aber in der Schweiz für die rechtliche Geschlechtsiinderung noch die Entfernung der ursprünglichen Geschlechtsorgane verlangt wird - was aus Sicht des Rechts auf kor- perliche lntegritiit und auf Geschlechtsidentitiit durchaus problematisch ist (BüCHLERI

COTIIER, lntersexualitiit, Transsexualitiit und das Recht, Freiburger FrauenStudien 1712005, 115 ff.) - muss nicht operationswilligen Transsexuellen wenigstens die Annahme von Vornamen, die die neue Geschlechtsidentitiit ausdrücken, gewiihrt werden. ln Deutschland ist dies im Rahmen der so genannten «kleinen Lasung» des Transsexuellen- gesetzes schon seit 1980 mdglich.

Auch die Tatsache, dass die betroffene Persan verheiratet ist, ist kein Hinderungs- grund für die Anderung hin zu Vornamen des anderen Geschlechts. So hat die kanto- nale Rechtsprechung zu Recht festgehalten, dass die Ehe einer Anderung sogar des Geschlechts eines der Ehegatten nicht entgegensteht (Bezirksgericht St. Galien, Urteil vom 26. 11. 1996, S.TZ 1997, 442 ff ). Auch führt die nachtri.igliche Geschlechtsiinde- rung weder zur Nichtigkeit noch zur Ungültigkeit der Ehe (Appellationshof des Kan- tons Bern, Urteil vom 29. 7. 2005, FamPra.ch 2006, 112ff).

Schliesslich überzeugt auch der durch das EAZW vorgebrachte Hinweis auf Art. 301 Abs. 4 ZGB nicht. Diese Bestimmung, die den Eltern auftriigt, ihren Kindern einen Vornamen zu geben, wird in Art. 37 Abs. 3 ZStV dahingehend konkretisiert, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte Vornamen zurückweisen muss, welche die lnteressen des Kindes offensichtlich verletzen. Ratio legis ist damit der Schutz der lnteressen von urteilsunfiihigen Unmündigen und nicht das Ziel der Über- einstimmung zwischen Registergeschlecht und Geschlecht der Vornamen. So wird zwar ein klar dem anderen Geschlecht zugehdriger Vorname in der Regel die lnteres-

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Nr. 29 Tribunal administratif VD FamPra.ch 212&;J'

sen eines neugeborenen Kindes verletzen. Bei einer urteilsfahigen Persan dagegen,

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aufgrund ihrer Transsexualitdt selbst ihre Vornamen dndern lassen mochte, muss Ji~

lnteressenabwiigung gemiiss Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgen.

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Bei gelebter und diagnostizierter Transsexualitiit wird auch vom EAZW nii:hfn%zffii.

bestritten, dass der Nachteil eines klar dem Erscheinungsbild widersprechenden Voti ·. '·\:::·

namens einen wichtigen Grund für dessen Anderung darstellt. Die Nachteiligkeit li~gt in einer wiederholten Beeintriichtigung der psychischen Stabilitiit und Integritiit durêfi.·

den Zwang, in Situationen, in denen der amtliche Vorname eine Rolle spielt, einen Teil der p rivaten Geschichte des Geschlechtswechsels gegenüber D ritten offenbaren z~

müssen (BüCHLER/COTTIER, Transsexualitiit und Namenslinderung, ZZW 2006, 2

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Sodann wird auch in Bezug auf die Wahl der Vornamen, die entweder geschlechtsneÙ .·.

ral oder dem neuen Geschlecht zugehorig sein konnen, eine Prüfung der wichtiÙfi Gründe vorgenommen. AL~ Anhaltspunkte dafür nennt der 'vorliegende Entscheid:d{

Akzeptanz der Vornamen im sozialen und berufiichen Umfeld der betroffenen Persdh,. das Interesse an einer Kontinuitiit im Prozess der Erlangung einer neuen Geschlech~f identitiit und die Dauer der Verwendung der neuen Vornamen.

D1: iur. Michelle Cottier MA, BaseVZür(

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