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Hinsichtlich Art. 2497Q" ' " Abs. 2 CC finden, wo immer ein Rück-triUsrecht vorliegt, die für die Aktiengesellschaft respektive GmbH vorgese-henen Modal itaten Anwendung. Die neue Regelung verweist mit anderen Worten auf die Art. 2437b;' und 2437'" CC.

Art. 2437b;' CC regelt die Fristen und Modalitaten zur Ausübung des in Art. 2437 CC vorgesehenen Austrittsrechts: Danach kann der Gesellschafter, welcher nicht am Beschluss mitgewirkt hat (aufgrund seiner Abwesenheit, Enthaltung oder Gegenstimme), sein Austrittsrecht innerhalb von 15 Tagen ab Eintragung des den Austritt rechûenigenden Beschlusses im Handelsre-gister (z.B. Anderung des Gesellschaftszweckes) mittels eingeschriebenem Brief ausüben. Handelt es sich beim Umstand, der den AustriU rechtfertigt, nicht um einen Beschluss (z.B. wenn eine driue Gesellschaft das zur Kon-trolle ermachtigende Aktienpaket kauft), so betragt die Frist 30 Tage ab Kenntnis dieses Umstandes.

Art. 2437'" CC legt anschliessend fest, wie die Bewertung der Beteili -gung des austretenden Teilhabers zu erfolgen hat:

[1] Der Gcsellschafter hat AnslJruch auf AUSz.1hlung jenel' Aktien, hiosichtlich derer er den Austritt vornillunt.

[2] Der Auszahlungswert der Aktien wird von den Verwaltern nach Einholung der Stellungnahme des Überwachungsrates (coflegio sil1dacale) und der mit der Rechnungs~

13 Siehe Anhang 2 .Offerfe pffhbliche di ac:qllisfo e scolllhin» des Regolamemo COllsob Il, //97/ di attllazione clel decreto legis/a/ivo 24 febbraio 1998, n. 58 COllcemenle III disciplina deg/i emÎffellri, abru tbar au f www.consob.ît/main/regolamentazionc/tuf/tuf.html?q ucryîd=main. regol amen tazione.

lu f &resu 1 tmcthoù=t uf&search= 1 &s ymblink=/main/regol amen tazione/tu f/i Ildcx.html.

HENRY PETER

prüfung beauftragten Gesellschaft und ihrer Ertragsaussichten sowie des aUfallig beste-henden Marktwertes der Aktien bestimmt.

[3] Der Auszahlungswert von Akticn, die in geregclten Mürkten notiert werden, wird ausschliesslich untel' Bezugnahme auf das arithmetiscbe Mittel der Schlusskurse in den scchs Monaten bestimmt, die der Veroffentlichung oder dem Erhalt der Benachrichti-gung zur Einbcrufung der Gcneralversammlung vorangehcn, deren Beschlüsse den Rücktl'iU I·echtfertigcn.

[4] Die Satzung kann andere Richtlinien fül' die Bcstimmung des Auszahlungswertes festsetzen, indem sie die Bestandteile der Aktiva und Passiva des Jahrcsabschlusses, für welche alldere ais im Jahresabschluss angcgebene Werte herangezogen wcrden konnen, und zugleich die RichUinien fûr deren Berichtigung sQwie andcre Massstiibe :mgibt, die für die Vermogensbewerlung gceignet siud74

VI. Finanzierungen ùn Rahmen der einheitlichen Leitung

Art. 2497quinquies lautct wie folgt:

Auf Finanzierungen, die zugunsten einer Gesellschaft dureh dcnjenigen vorgcnom-men werden, der die Leitungs- und Koordiniel'ungsgewalt ausübt, oder dm'ch andere Gesellschaften, die ihr unterworfen sind, findet Artikel2467 Anwendung75,

Die spezifische Aufmerksamkeit, welche der Refonngesetzgeber der Re-gelung bezüglich den Finanzierungen" innerhalb des Konzerns zugunsten der beherrschten GeseUschaft entgegenbringt, gibt klar zu erkennen, dass die Wichtigkeit im Bereich der ordentlichen Geschaftsfübrung nicht nur im Er-lass von Richtlinien besteht, welchen die Verwalter ZlI folgen haben, sondern auch in der Festlegung einer genauen Regelung hinsichtlicb den Finanzie-rungen, mit denen die Geschaftsführung effektiv umgesetzt wird.

Der Gesetzgeber legt in diesem Anikel fest, dass die Regelung des Art.

2467 CC analog auf die durch die Obergesellschaft zugunsten der Unterge-sellschaft getatigten Finanzierungen anwendbar ist.

Artikel 2467 CC lautet wie folgt:

[1] Die Rückzahlung der von den Gescllschaftern zugunstcn der GeseUschaft vorge-nouuuenen Finanzieruugen ist gegenüber der Befriedigung der anderen Gillubiger naehrangig und muss rückgangig gemacht werden, weill sic innerhalb eines .Iahres voe der Eroffnung des Konkurses über die Gesellschaft erfolgt ist.

[2] Ais Finanziel'ung der Gesellschaft zugunsten der Gcsellschaft im Sinn des vor-hergehcnden Absatzes gelten jcne, die, in welcher Fm'm immer sic getatigt worden sind,

lU einem Zcitpunkt gewahrt worden sind, an dem aueh untcr Berücksichtigung der Art

"

"

Vgl. Fn. 14.

Vgl. Fn. 14.

76 Gerneill! sind hier insbesondcrc Darlehen und undcre Ponnen von Krcditen.

«Spaghetti-Ko/J.zernrecht» Die ncue und ncuartige Regelung des italicllisehen KO"""meec,Iu,1 - -- - -- _ .-- -..

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der von der Gesellschaft ausgeübten Tatigkcit ein übermassigcs Missvcrhaltnis Schuldenstand und Eigcnkapital bestanden hat, oder in einer fimmzieUen Gcsellsc::haft gewahrt worden sind, in der cine Einlagc angebracht gcwcsen ware71•

Die ratio des Art. 2497ljuinqUics besteht einerseits darin, die u05a',"011 fiUS'

wirkungen einer Unterkapitalisierung der beherrschten Gesellschaft

daraus falgende übennassige Unausgewagenheit zwischen der Ve:rsc:huldulOg der Untergesellschaft und deren Nettaverrnogen zu vermeiden, und an,lerler seits die in Italien aussert lüiufig unter dem Tite! der Finanzierung gel:atigteu' Kapitaleinlagen zu beschranken

"-Stellt die Obergesellsehaft der Untergesellschaft Fremd-und nicht das er-forderliche Eigenkapital zur Verfügung, sa wird die Stellung der scbafter der Untergesellschaft (d.h. insbesandere die Obe'lres,ell;;chaft) genüber derjenigen der Gesellschaftsglaubiger gleichgesetzt: Die /"m.an"ie-.

rung figuriert in den Büchem ais Darlehensschuld gegenüber der otlef)~esëUl

schaft und wird samit den Darlehen der Gesellschaftsglaubiger in jeder Hin-sicht gleichgestellt. Diese Gleichstellung verschlechtert natürlich die on der übrigen Gesellschaftsglaubiger.

Um eine derartige Schwachung der GHiubiger zn verrneiden, wird gema:.s.Si Art. 2467 CC das Darlehen der Obergesellschaft an die Unlterfres(:llslohaf'i wie Eigenkapital der Untergesellschaft behandelt79.

Auf Grund dieser Regeluog werden falglich bei der RÜlckzatIIUllgv6il'J, Einlagen, die unter dem Titel der Finanzierung vorgenommenen wllfd,en, diese gegenüber den Farderungen der anderen

Rang zurückgestellt, wobei hienmter ail jene Finanzierungen einem Moment vorgenommen wurden, in welchem angesichts der von der Gesellschaft ausgeübten Tiitigkeit ein übermassiges wieht zwischen Verschuldung und Nettavermôgen oder in

grund der finanziellen Lage der Gesellschaft eine Einlage von Ri:sik,ok"piltaL, angemessen gewesen ware80

Zudem werden für den Fall, dass die Untergesellschaft in Kankurs die Rückzahlungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft, die im Laufe des dem Konkurs vorausgehenden Jabres (sa genannte « Verdachtsge-riode») vargenammen wurden, wieder ins Vermogcn der Untergesellschaft integriert und fa lien samit in die Kanl."ursmasse: Es wird alsa in einelll sol-chen Fall vermutet, dass die Obergesellschaft die Insalvenzsituatian der

77 Vgl. Fn. 14.

78 RelaziOIlC al D.Lgs, 17 gel1uaio 2003. n. 6.

~ NJCCOLO' ABRANI (ET AL.), Diriuo delle socictà di capitali. Mil:mo (Giuff .. é Editore) 2003, T, 259.

81) Rel(JziO/l~ al D.tgs, 17 gemwiu 2003, 11. 6. Die Fonnulierung emspricllt im Îlalienischen Otiginalte beinahe derjenigen von Art. 2467 CC.

HENRY PITI'ER

tergesellschaft i rn Voraus kannte und die Rückzahlung des Darlehens zu deren Gunsten var dem Konknrs veranlasst habesl.

§ 4 Schlussbemerkung

Dies ist also das neue Konzemrecht La sauce italienne', Unseren südlichen Nachbarn ist es gelungen, mit wenigen Gesetzesartikeln einzelne gnrndlegend neue, überzeugende Lësungen zu erarbeiten. Es wird spanllcnd sein, die Entwicklung diesel' Gesetzgebung zu verfolgen. Sollte man sich in der Schweiz emeut mit der Frage beschiiftigen, ein Konzemrecht oder ein

dOm

Konzem gewidmeter Gesetzesabschnitt zu schaffen, wird es gewiss lohnen, sich diesbezüglich vermehrt mit den vielseitigen Erfahrungen

[ta-liens auseinanderzusetzen und sich insbesondere von dessen neuem

Kon-;i~mrecht inspirieren zu lassen,

61 Vgl. Art. 2467 CC.

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