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KAPITEL III Weitere Änderungen

2 KAPITEL VIII

Oberaufsicht über die Gemeinden und die Gemeindeverbände

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Aus den dargelegten Gründen entschied man sich dafür, die Bestimmungen über die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände in einem Kapitel zusammenzu-fassen.

Artikel 144 und 145

Der Fehler im geltenden Gesetzestext (die subsidiäre Kompetenz wird sowohl dem Staatsrat als auch der Di-rektion übertragen) muss behoben werden und die Zu-ständigkeit muss der Direktion vorbehalten bleiben. Dem Staatsrat sind die Kompetenzen, die tatsächlich von der Regierungssouveränität herrühren, zu belassen, nämlich die Absetzung eines Gemeinderatsmitglieds und die Zwangsverwaltung der Gemeinde.

Artikel 145

Das Amt für Gemeinden führt keine Revision der Ge-meinderechnung durch. Diese Aufgabe obliegt aus-schliesslich der Finanzkommission3, bzw. neu der Revi-sionsstelle. Das Amt für Gemeinden nahm eine formelle Kontrolle vor (Vorschriftsmässigkeit des Voranschlags und der Rechnung im Hinblick auf den Kontenplan, Ein-haltung des finanziellen Gleichgewichts). Dies war schon immer so; die Präzisierung des Gesetzes hat keine dekla-ratorische Wirkung.

Artikel 146

Es geht darum, die Frage nach der Aufsicht über die Ge-meindeverbände, denen der Oberamtmann vorsteht oder in denen er eine leitende Funktion innehat, zu regeln.

Gegenwärtig übt die vom Staatsrat bezeichnete Direktion die Oberaufsicht aus, wenn der Oberamtmann ein Amt im Vorstand des betreffenden Verbandes innehat4. Der Staatsrat hat die für die Ausübung dieser Aufgabe zustän-digen Direktionen bisher jedoch noch nicht bezeichnet.

Es scheint natürlich, dass diese Aufsicht von einem Ma-gistraten auf gleicher Ebene wahrgenommen wird. Die bevorzugte Lösung lehnt sich an die kürzlich revidierten Artikel 131 Abs. 2 und 157 Abs. 2 an.

Es wurde die Frage gestellt, ob es angängig ist, dass der Oberamtmann in Gemeindeverbänden, in denen er nur der Delegiertenversammlung vorsteht, die Aufsicht wahr-nimmt. Der Staatsrat hat sich dafür entschieden, solche Gemeindeverbände nicht anders zu behandeln als jene, in denen der Oberamtmann eine leitende Funktion innehat.

Artikel 148

Diese Bestimmung soll Artikel 149 des geltenden Geset-zes ersetzen.

Man kann sich die Frage stellen, ob eine systematische Kontrolle der Gemeindereglemente a priori noch gerecht-fertigt ist. Natürlich wird so die Gesetzmässigkeit und die Einheitlichkeit der Reglemente begünstigt. Auch kann der Staat so kontrollieren, ob die der Gemeinde übertra-genen Kompetenzen korrekt wahrgenommen werden.

Man könnte sich jedoch vorstellen, dass diese abstrakte Kontrolle durch eine konkrete Kontrolle ersetzt würde (bei der Anfechtung eines Beschlusses, der sich auf ein Gemeindereglement stützt).

Hinzu kommt, dass wenn man den Gemeinden – wie das von ihnen gefordert wird – mehr Verantwortung übertra-gen will, es bei ihnen liegt, gesetzeskonforme Regle-mente auszuarbeiten und zu diesem Zwecke einen Juris-ten beizuziehen. Der Staat könnte sich zur Verfügung stellen, um den Gemeinden zu gewissen Punkten Er-klärungen abzugeben, jedoch nicht, um an ihrer Stelle ein Reglement auszuarbeiten.

Es ist hingegen nicht sicher, dass eine solche konkrete Kontrolle den Staat entlasten wird. Im Falle einer An-fechtung müssten die Dienststellen des Staates eine Prü-fung vornehmen, die sich als länger und schwieriger er-weisen könnte.

Auch wenn mit der staatlichen Kontrolle nicht garantiert werden kann, dass das Gemeindereglement der Verfas-sung, sowie Bundes- und kantonalen Gesetzen (die sich ändern können) entspricht, so kann sie dennoch verhin-dern, dass ein Gemeindereglement angewendet wird, das ganz offensichtlich gegen das Gesetz verstösst. Die An-nahme eines solchen Textes könnte die Gemeinde in grosse Schwierigkeiten bringen, wenn sie beispielsweise über mehrere Jahre hinweg basierend auf einem nachträglich als rechtswidrig beurteilten Reglement Ab-gaben einziehen würde.

Aus diesen Gründen wurde beschlossen, eine Kontrolle a priori beizubehalten.

Artikel 149

Diese Bestimmung ersetzt Artikel 147 des geltenden Ge-setzes.

ABSCHNITT 2

Massnahmen im Falle von Unregelmässigkeiten Zu diesem Teil, der den Massnahmen im Falle von Unre-gelmässigkeiten gewidmet ist, müssen die folgenden An-merkungen gemacht werden.

An erster Stelle geht es darum, den Grundsatz der Ver-antwortungsdelegation an die Gemeinde im Gesetz zu verankern. Die Gemeinde muss die Ursachen der festge-stellten Unregelmässigkeiten selbst abklären und die nötigen Massnahmen treffen (Art. 150). Die Aufsichts-behörde greift erst an zweiter Stelle ein. Eine zentrale Rolle bei dieser Selbstaufsicht kommt dem Ammann zu (und, in ihrer jeweiligen Funktion, dem Generalratspräsi-denten und dem VorstandspräsiGeneralratspräsi-denten des Gemeindever-bandes). Er hat die Aufgabe, nach einer Lösung der Schwierigkeiten zu suchen. Er kann namentlich allein über die Eröffnung einer Administrativuntersuchung ent-scheiden und einem Ratsmitglied provisorisch sein Res-sort entziehen (Art. 150a). Er muss den Oberamtmann über die Entwicklung der Situation unterrichten (Art.

150b). Er ist somit mit Sondervollmachten ausgestattet und muss nicht erst das Einverständnis des Kollegiums erhalten, bevor er beispielsweise über die Eröffnung einer Administrativuntersuchung entscheidet. Diese Neuerung hat zwei Vorteile: einerseits lassen sich so Blockaden ver-hindern, die entstehen können, wenn der Gemeinderat damit befasst wird; andererseits lässt sich so der Kri-tikpunkt der Verwässerung der Verantwortlichkeiten, der da und dort geäussert wurde, endgültig aus dem Weg räu-men. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass die Verleihung dieser Sondervollmacht an den Ammann keine Volks-wahl des Ammanns voraussetzt.

An zweiter Stelle hat es sich der Staatsrat zur Aufgabe ge-macht, das Verfahren zu vereinfachen. Bei Unregelmäs-sigkeiten, die von der Gemeinde nicht bereinigt werden können, wird der Oberamtmann von nun an zur Dreh-scheibe des Verfahrens, während der Regierung die Auf-gabe zukommt, die schwerwiegendsten Entscheide zu treffen: Amtsenthebung eines Exekutivmitglieds, Zwangsverwaltung. Diese Entscheide betreffen das de-mokratische Leben und müssen vom Staatsrat erlassen werden, was ihnen im Übrigen eine gewisse Feierlichkeit verleiht. Das Verfahren lässt sich anhand von folgendem Schema aufzeigen:

Unregelmässigkeiten

Massnahmen der Gemeinde*

Bei Passivität der Gemeinde

Im Falle schwerwiegender Unregelmässigkeiten

Falls die Gemeinde

- gegen Gesetzesvorschriften verstösst - massgebliche Interessen anderer

Gemeinwesen gefährdet;

- ihre gute Verwaltung schwer gefährdet sieht

Einschreiten der Aufsichtsbehörde

Der Oberamtmann ruft die Gemeinde zur Ordnung*

Der Oberamtmann tritt an die Stelle der Gemeinde*

Der Oberamtmann ordnet die Eröffnung einer Administrativuntersuchung*

an und ergreift die nötigen provisorischen Massnahmen*

Der Untersuchungsbeamte führt die Untersuchung

Die Aufsichtsbehörde ergreift Massnahmen

Massnahmen des Oberamtmanns :

1° Verwarnung;

2° Massnahmen zur Reorganisation des Gemeinderates oder andere Massnahmen;

3° Weiterleitung der Akten an den Untersuchungsrichter;

4° Festlegung der Kosten für den Eingriff der Aufsichtsbehörde.

Massnahmen des Staatsrats :

1° Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Oberamtmannes, (wenn eine der 2 anderen Massnahmen in Betracht kommen);

2° Amtsenthebung eines Mitglieds des Gemeinderats;

3° Zwangsverwaltung *Anfechtbare Verfügungen

An dritter und letzter Stelle wurden die Voraussetzungen, unter denen ein Gemeinderatsmitglied seines Amtes ent-hoben werden kann, vereinfacht.

Artikel 151b

Das Untersuchungsverfahren wird im Ausführungsregle-ment festgelegt.

Artikel 151c

In Absatz 1 geht es um dringliche Massnahmen. Hier liesse sich auch die vorläufige Amtsenthebung erwähnen, die als solche in den Zuständigkeitsbereich des Oberamt-manns gehört, auch wenn für die Amtsenthebung eines Gemeinderatsmitglieds der Staatsrat zuständig ist.

Nach Abschluss der Untersuchung kann der Oberamt-mann fünf verschiedene Massnahmen treffen (Abs. 2). Er kann:

– eine Verwarnung aussprechen;

– Massnahmen zur Reorganisation des Gemeinderates oder andere Massnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Ratsbetriebs oder des guten Funktio-nierens der Gemeindeverwaltung treffen;

– bei Verdacht auf eine Straftat die Akten an den Unter-suchungsrichter weiterleiten;

– wenn eine Amtsenthebung oder Zwangsverwaltung in Betracht gezogen werden kann, die Akten an den Staatsrat weiterleiten;

– über die Verfahrenskosten entscheiden.

Für die beiden einschneidendsten Massnahmen (Amts-enthebung eines Gemeinderats und Zwangsverwaltung) bleibt der Staatsrat zuständig. Das neue Verfahren erlaubt dennoch einen bedeutenden Zeitgewinn, zumal der Ober-amtmann selbst über eine Verwarnung, eine Ersatzvor-nahme, provisorische Massnahmen, wie die vorläufige Amtsenthebung eines Ratsmitglieds, oder die Eröffnung einer Administrativuntersuchung entscheiden kann. Der Staatsrat schreitet nur auf Anfrage des Oberamtmanns ein, nachdem die Untersuchung zu einem Ergebnis ge-führt hat.

Artikel 151d

Um bei Unregelmässigkeiten in ihrem Kompetenzbe-reich schnell handeln zu können, müssen das Amt für Ge-meinden und die für die GeGe-meinden zuständige Direktion über dieselben Mittel verfügen, wie der Oberamtmann.

Artikel 151e

Aus den bereits dargelegten Gründen müssen die schwer-wiegendsten Massnahmen, die die Person eines Gemein-deratsmitglieds oder die Gemeindeverwaltung betreffen, im Kompetenzbereich des Staatsrats bleiben. Vorbehalten bleibt die vorläufige Amtsenthebung, eine dringliche Massnahme, für die der Oberamtmann zuständig ist (Art.

151c Abs. 1).

Artikel 151f

Für die Kosten für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde muss das direkt betroffene Gemeinwesen, also die Ge-meinde, aufkommen.

Artikel 165

Die Gemeindeverbände müssen ihre Statuten ändern, um die Vorschriften des neuen Gesetzes zum fakultativen Fi-nanzreferendum einzuhalten. Sie verfügen über eine Frist von zwei Jahren, um den Betrag festzulegen, ab dem das Referendum ergriffen werden kann. Wird diese Anpassung nicht vorgenommen, so werden alle Ausgaben dem obli-gatorischen Referendum unterstellt. Eine ähnliche Bestim-mung wurde bei der Einführung des fakultativen Finanz-referendums in Gemeindeverbänden 1995 eingeführt.

Artikel 77 des Gesetzes vom 6. April 2001 über die

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