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Règlement des écoles de l ABEM

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Association bernoise des écoles de musique www.abem.ch Version mars 2021

Règlement

des écoles de l ABEM

(2)

R gleme de c le de l ABEM

Association bernoise des écoles de musique 1.2.2013 2 / 8

Sommaire

Page

I. Dispositions générales 3

II. Directives pour l organisation d une école de musique 4

III. Admission et contr le d aptitude périodique 4

IV. Personnel 6

V. Formation continue 6

VI. Contrôles et programmes de promotion 7

VII. Dispositions finales et transitoires 7

Annexes

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Association bernoise des écoles de musique 1.2.2013 3 / 8

Sur la base de l a . 5, al. 3 de la l i le c le de m i e,

l Association bernoise des écoles de musique (ABEM) édicte le règlement suivant:

Règlement des écoles de l ABEM

I. Dispositions générales Art. 1 Droit supérieur

En cas de divergence ou de contradiction du présent règlement avec la loi sur les écoles de musique (LEMu), l d a ce le c le de m i e (OEM ) e d a e di i i de droit public ou privé du canton (notamment législation sur le statut du corps enseignant et sur le personnel) et de la Confédération (notamment CO), ces dernières prévalent sur le présent règlement.

Art. 2 Assurance-qualité1 et évaluation

1 L ABEM c le e e ma e ce e da le cad e de la c d e i di e de

reconnaissance si les écoles de musique se conforment aux directives l gale ai i a directives du présent règlement et signale au canton les éventuelles infractions.

1Sel la l i le c le de m i e, l A cia i be i e de c le de m i e (ABEM) fixe dans un règlement les quatre domaines suivants (art. 5 LEMu):

- le c di i d admi i l e eig eme m ical b e i , - le e ige ce e ma i e d a a ce-qualité,

- l al a i e - la formation continue.

Assurance-qualité

a d e l a a ce-qualité est un thème transversal du règlement, e il i e e le i a e h me , il e peut pas être réglementé séparément et indépendamment des trois autres domaines. Cela a une influence sur la structuration d gleme i e ga i e a a de a e d mai e me i c demment, mais autour du terme générique de l a a ce-qualité.

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2 L ABEM c le dans ce contexte e e a e i l c le de m i e c id e di e d e ff e ffi amme la ge de di ci li e e de ibiliés de je d e emble.

3 Elle d el e de i me ad a l a a ce- ali e l al a i des écoles de musique.

II. Directives pour l organisation d une école de musique Art. 3 Description des fonctions

1 Chaque école de musique édicte:

- les descriptions des f c i la di ec i de l c le e le c llab a ice e c llab a e de l admi i a i e de la tenue des comptes. Celles-ci fixent les

che , d i e bliga i e ec if , l i cl i de d i e bliga i de participation, et règlent également la question des représentations respectives.

2 Chaque école de musique règlemente:

- les droits et obligations de participation du corps enseignant.

Art. 4 R glement d école

Cha e c le de m i e dic e gleme d c le e le di i i d e c i afférentes. Elle tient compte pour cela des annexes A, B et C.

Art. 5 Règlement concernant les écolages

1 Le gleme c ce a le c lage de l c le de m i e e ba é sur l i d e eig eme .

2 L i d e eig eme se compose de 36 leçons de 40 mi e chac e d e eig eme individuel par an et par élève (= 1 i d e eig eme , UE).

3 Le règlement concernant les écolages renferme en outre des dispositions sur les tarifs et les rabais.

III. Admission et contrôle d aptitude périodique Art. 6 Admission à l enseignement subventionné

Sel l a . 9 de la LEMu, les écoles de musique a e grâce à leurs modalités

d admi i e l l e m e i la m i e, a la motivation nécessaire pour i e l e eig eme e em li le c di i e i e la di ci li e e la f me d e eig eme concernées.

Art. 7 Standards minimaux pour l admission à l enseignement subventionné

1 Les directives sur les entretiens d admi i da le c le de m i e de l ABEM sont applicables à la c d e d admi i ( i a e e D).

2 Les écoles de musique définissent les procédures les plus adéquates pour elles compte tenu des diff e g e d ge , di ci li e e f me d e eig eme . La procédure et

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le c di i d admi i d -e l e da e c le de m i e de l ABEM fi e par écrit et mises en e par l école de musique concernée.

Art. 8 Contr le d aptitude périodique

1 Le di ec i d c les contrôlent périodiquement (au moins tous les deux ans)

l e gageme , le g e la fréquentation de l enseignement de leurs élèves et se font une opinion sur la participation à des ensembles ainsi que sur les bjec if d e eig eme définis individuellement entre enseignant-e et élève.

2 Chaque école de musique développe des instruments adéquats et définit la combinaison d i me e de m h de la mieux appropriée pour elle en vue de contrôler

l e gageme , le g e la f e a i de l e eig eme ( . e . a d l e, comptes rendus de jeu en public, e e ie i di e a ec l l e, entretien avec les parents, liste des absences). L c le de m i e me e e la c d e d fi ie a elle.

Art. 9 Justification par auto-déclaration et documents

1 Des auto-déclarations doivent être présentées périodiquement f me d f m lai e (voir annexe E) sur demande de l ABEM l admi i l e eig eme b e i e pour le c le d a i de i di e. Le i dica i f ie da l a -déclaration doivent pouvoir être justifiées par des documents. Les documents doivent par principe être conservés pendant cinq ans.

2 L ABEM c le le d c me . Elle e c le r place les documents aff e il reste des points à éclaircir et si des exigences ne sont pas satisfaites et imposer des directives supplémentaires à une école de musique.

Art. 10 Enseignement dans une école de musique extérieure

1 Le c le de m i e e gage ensemble me e a emie la le bie de l l e.

2 L c le de m i e émet amme l a e i de la c mm e e ec mma da i pour la f e a i d e c le de m i e d e mi e a la c mm e da le cas suivants:

- i l c le de m i e l cale e e a la di ci li e linstrument,

- i l c le de m i e l cale e e a le i ea d e eig eme adéquat, - en cas de changement de domicile avec un délai de transition max. de 2 semestres, - en ca de f e a i d e eig eme c m l me ai e da e a e c le de

musique dans le cadre de la promotion des talents ABEM.

3 L c le de m i e a galeme la ibili d me e une recommandation correspondante:

- i cha geme d e eig a de m if dag gi e e a ible da l c le de m i e l cale,

- i l l e f e e d j l e eig eme de l c le bliga i e de l c le d deg ec dai e II e d a e cycles consécutifs de formation dans le lieu où est située cette c le de m i e e i l e eig eme m ical e a e e difficileme

ible l c le de m i e l cale de ai g g a hi e c m he ible .

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4 La commune de domicile possède la compétence finale de décision selon la LEMu (art.

11 LEMu et rapport lart. 3, al. 3 LEMu).

5 L a e e F renferme la c d e a licable l a ib i de l a i a i e le formulaire correspondant.

IV. Personnel

Art. 11 Règlement d engagement et de traitement pour le corps enseignant

1 Chaque école de musique peut édicter dans son règlement d e gageme e de

traitement pour le corps enseignant (RET), dans les limites de a ma ge de ma e, des réglementations de l e gageme e de la rémunération spécifiques de l c le.

2.Le modèle de RET (voir annexe G) peut servir de base.

Art. 12 Mandat du corps enseignant des écoles de musique

1 Le temps de travail annuel des membres du corps enseignant ayant un emploi à plein temps est gi a l a t. 9 de lOEMu.

2 La di ec i d c le c le da le cad e d e e ie a ec le c llab a ice e collaborateurs si les enseignante e e eig a ac i e de le ma da (voir annexe H). La di ec i d c le a e e le ma da est respecté. Le tableau a une valeur indicative.

Art. 13 Rémunération des membres du corps enseignant de l école de musique La cla e de ai eme e l chel de ai eme gi a la LEMu, lOEMu et les directives de classement obligatoires de lABEM (voir annexe I).

V. Formation continue

Art. 14 Obligation de formation continue pour les membres du corps enseignant

1 Le ma da d c e eig a fig a l a e e E e a licable l bliga i de formation continue des membres du corps enseignant. La di ec i d c le c le i le membres du corps enseignant satisfont à l bliga i de f ma i c i e.

2 Le di ec i e de l ABEM concernant la prise en compte de la formation continue pour les membres du corps enseignant dans les écoles de musique bernoises et les bases et principes y figurant (voir livret de cours, annexe J.) réglementent les domaines et critères pour la prise en compte de la formation continue.

Art. 15 Obligation de formation continue pour les directions d écoles

Le cahie de cha ge de di ec ice e di ec e d c le gleme e galeme l bliga i de f ma i c i e ai i e d e e ie et d la gi eme de leurs qualifications.

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Art. 16 Soutien financier des écoles de musique aux membres du corps enseignant

1 Chaque école de musique soutient la formation continue des membres de son corps enseignant et édicte dans ce but un règlement de formation continue.

2 Chaque école de musique a dans son budget un poste de formation continue.

3 Si un membre du corps enseignant travaille dans plusieurs écoles, les écoles concernées d i e e e d e les subsides versés.

4 Les standards minimaux de f ma i c i e de l ABEM e e applicables (voir annexe K).

VI. Contrôles et programmes de promotion

Art. 17 Promotion des talents Musique Classique et Jazz

1 La promotion des talents chez les élèves de 10 à 16 ans dans le canton de Berne doit e ie e le g amme de lABEM (pour la promotion des talents Musique Classique et la promotion des talents Jazz, voir les annexes L et M).

2 P le l e l je e le d mai e de cla e d a e de , les écoles de musique peuvent élaborer un propre concept ai i e d a e f me de m i de ale e acc d a ec l ABEM.

VII. Dispositions finales et transitoires Art. 18 Compétences

1 Les compétences respectives pour édicter et modifier les annexes sont régies par la LEMu, lOEMu e le a de l ABEM.

2 L a embl e de d l g e d l g e de m difica i de a e e a c mi directeur.

Art. 19 Dispositions transitoires

1 L ABEM lab e le i me ce ai e l a a ce- ali e l al a i de écoles de musique (controlling, i me d al a i , etc.) et met les réglementations correspondantes en vigueur au plus tard le 1er février 2015.

2 Les régleme a i c ce a le c le d chel e le f ma i préparant aux études (FPE) sont mises en vigueur au plus tard le 1er août 2015.

3 Le gleme a i c ce a le ma da de di ec i d c les sont mises en vigueur au plus tard le 1er août 2015.

4 Le c di i d admi i el ce gleme a li e pour la première fois le 1er août 2013.

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Art. 20 Entrée en vigueur

Le présent règlement entre en vigueur le 1er février 2013.

Berne, le 27 novembre 2012

Au nom de l Association bernoise des écoles de musique

Le président: Le secrétaire général:

Bernhard Antener Hans Peter Hess

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Verband Bernischer Musikschulen – VBMS 1.2.2013

Anstellungsverfahren Anhang A

Präambel Die Musikschule führt eine mittelfristige Personalbedarfsplanung. Die Pensenplanung ist Bestandteil der Jahresplanung.

Die VBMS Mitgliedschulen halten sich an folgende minimalen Kriterien im Anstellungsverfahren:

Die Schule besitzt ein Wahlreglement. Das Auswahlverfahren mit dem Einbezug der Lehrkräfte und das Wahlverfahren sind beschrieben.

Die Ausschreibung von unbefristeten Stellen geschieht in öffentlichen Publikationsorganen. Eine Ausschreibung im elektronischen

Stellenmarkt des VBMS genügt dabei der öffentlichen Ausschreibungspflicht.

Eine Probelektion ist Bestandteil des Bewerbungsablaufs.

Bern, 27.11.2012

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VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS 1.2.2013

Administrative Professionalität Anhang B

Die anerkannten bernischen Musikschulen und Mitglieder des VBMS erfüllen folgende Minimalstandards:

Berufliche Kompetenz Administration

Das administrative Personal ist fachlich qualifiziert. Die Schulleitung unterstützt die Mitarbeitenden in ihrer Weiterbildung zur Förderung ihrer beruflichen Kompetenzen.

Sekretariat Die Schulen führen ein öffentlich erreichbares Sekretariat mit festgelegten und kommunizierten Öffnungszeiten und telefonischer Erreichbarkeit.

Sie sind über E-Mail regelmässig erreichbar.

Visueller Auftritt

Der Auftritt im Bereich Briefschaften und Prospekte genügt professionellen Ansprüchen, ist intern geregelt und hat ein klares Profil gegen aussen.

Datensicherheit / Datenschutz

Die Führung und Verwaltung aller vertraglich relevanten Daten ist

sichergestellt. Die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und Datenschutzvorschriften ist gewährleistet. Dies gilt insbesondere für lohn- und

anstellungsrelevante Daten und für vertragliche Regelungen mit Schülern und Eltern, inkl. Schülerberichte.

Termine Die vom VBMS vorgegebenen Termine werden eingehalten.

Bern, 27.11.2012

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Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

Unterlagen für MitarbeiterInnengespräche (MAG) Anhang C

Zielsetzung:

MAG dienen

- der gegenseitigen Vertrauensbildung und Wertschätzung

- der Diskussion von Entwicklungsmöglichkeiten sowohl der Schule wie der Lehrkraft

- der Vereinbarung von Zielen

- der nicht lohnwirksamen Arbeitsbeurteilung auf der Basis früher vereinbarter Ziele

Vorgehen:

Vor dem Gespräch füllen Schulleitung und Lehrkraft je einen identischen Vorbereitungsbogen aus und unterbreiten diesen dem Gesprächspartner. Die beiden ausgefüllten Bogen dienen als Leitfaden für das Gespräch. Das Gespräch wird anhand eines Ergebnisblattes, auf welchem Beurteilungsabweichungen, Zielsetzungen und Massnahmen für die nächste Periode - soweit als sinnvoll und/oder nötig erachtet - festgehalten werden, protokolliert, gemeinsam unterzeichnet und im Personaldossier abgelegt. Eine Kopie behält die Lehrkraft.

Praktische Hinweise:

Der Vorbereitungsbogen wird mit eigenen Worten ausgefüllt. Die beigelegten Stichworte dienen als Anregung.

Da nicht alle Punkte ohne Weiteres von beiden Gesprächspartnern beurteilt werden können, ist es möglich, dass gewisse Felder erst anlässlich des MAG gemeinsam bearbeitet werden.

Es empfiehlt sich, im Ergebnisbogen nicht mehr als drei Zielsetzungen pro Beurtei- lungsperiode festzuhalten. Diese können sowohl die Lehrkraft wie die Schulleitung oder die Administration der Musikschule betreffen.

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VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

VORBEREITUNGSBOGEN

Berufliches Wohlbefinden Mein Gesamteindruck

Fachkompetenz

Soziale Kompetenz, Umgang mit anderen

Motivation, Initiative

Weiterbildung

Arbeitsumfeld

Qualitätsentwicklung

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Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

ERGEBNISBOGEN

MitarbeiterInnengespräch

Lehrkraft Schulleitung

Beurteilungsübereinstimmungen

Beurteilungsabweichungen Standpunkt Lehrkraft

Standpunkt Schulleitung

Folgerungen

Zielsetzungen und Massnahmen zur Zielerreichung S ich ( .B. A bei feld ):

Gemeinsame Bemerkungen

Lehrkraft

Datum / Unterschrift

Schulleitung

Datum / Unterschrift

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VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

STICHWORTE ZU DEN MAG-VORBEREITUNGSBOGEN (als Hilfe und Anregung gedacht)

Berufliches Wohlbefinden

Berufliches Wohlbefinden insgesamt

Persönliche Belastbarkeit / Umgang mit Stress

Fachkompetenz

Kreatives Repertoire für die Gestaltung des Unterrichts

Breite des persönlichen Angebots (Alter/Stufen/Typen von Schülerinnen und Schülern) Wahrnehmen diverser Zusammenarbeitsformen

Unterrichtsresultate Unterrichtsplanung

Zuverlässigkeit in Abmachungen den Schülerinnen und Schülern gegenüber Kommunikationsfähigkeit

Spürbare Begeisterung für die Musikerziehung Persönliches Musizieren

Soziale Kompetenz, Umgang mit anderen

Einfühlungsvermögen Geduld

Eigene Grenzen kennen, Selbstkontrolle Grenzen der SchülerIn erkennen

Konfliktfähigkeit

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Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

Motivation, Initiative

Motivation für die Unterrichtsarbeit Mitarbeit in der Schulentwicklung Projekte für die Öffentlichkeitsarbeit

Eigeninitiative für die Weiterentwicklung der Schule

Weiterbildung

Fachliteratur

Pädagogische, didaktische und psychologische Weiterbildung Üben und Konzertieren

Erfahrungsaustausch/Unterrichtsbesuche Andere

Arbeitsumfeld

Information/Kommunikation zwischen Lehrkraft und Schulleitung Zuverlässigkeit in administrativen Belangen

Zufriedenheit mit der Arbeit der Schulleitung Zufriedenheit mit der Arbeit der Administration Zufriedenheit mit der Infrastruktur

Qualitätsentwicklung

Anstrengungen zur Verbesserung des Unterrichts Kostenbewusstsein

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VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS 1.2.2013

Richtlinien über die Aufnahmegespräche Anhang D

Definition Aufnahmegespräche sind alle Abklärungen, die vor einem gewünschten Musikschul-Eintritt in den Instrumental- und Gesangsunterricht stattfinden.

Ziel Die Aufnahmegespräche haben das Ziel

den persönlichen Kontakt zwischen Eltern, Kind und Musikschule herzustellen

die Ausgangsbedingungen eintretender SchülerInnen im Hinblick auf einen Unterrichtsbeginn festzustellen und Eltern wie Kinder in der Entscheidungsfindung zu unterstützen

gemeinsam das geeignete Musikinstrument zu eruieren

das relevante Umfeld des Kindes und Modalitäten der Ausbildung festzustellen

Modalitäten der Ausbildung festzulegen

Inhalt der Aufnahme- gespräche

Es werden folgende Standards überprüft:

Körperliche Reife Alter

Grösse Motorik

Geistige Voraussetzungen Konzentration

Wissen um eine grössere Instrumentenauswahl Persönliche Voraussetzungen

Der Wunsch zu musizieren und ein Instrument zu lernen entspricht einem Bedürfnis des Kindes.

Musikalische Voraussetzungen (auch instrumentenspezifisch) Gehör

Rhythmusgefühl Umfeld

Ausrüstung (Instrument, Zubehör) Zeit (Freiräume)

Unterstützung

Üben, Selbständigkeit

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Verband Bernischer Musikschulen – VBMS 1.2.2013

Ausgangslage (des Kindes) und Modalitäten (der Musik- schule)

Klären des Umfeldes und der Rahmenbedingungen für die neu eintretenden SchülerInnen:

Instrumentenbeschaffung Regelmässiger Lektionsbesuch Üben

Unterstützung durch die Eltern

Modalitäten der Ausbildung an der Musikschule:

Schulordnung

Schulgeldreglemente Lehrkörper

Verbindlichkeit Die Aufnahmegespräche stehen in der Verantwortung der Schulleitung. Sie werden mit jedem neueintretenden Schüler / jeder neueintretenden

Schülerin in den Instrumental- und Gesangsunterricht durchgeführt und dokumentiert.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Bern, 27.11.2012

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VBMS Reglement Anhang E

Verband Bernischer Musikschulen Anhang E Inkraftsetzung DV VBMS vom 20.5.2015

Fragebogen betr. Zulassung zum subventionierten Unterricht und der periodischen Eignungsprüfung

Anhang E

Selbstdeklaration

Diese Selbstdeklaration ist gemäss Art. 9 des Reglementes auf Aufforderung des VBMS einzureichen. Die gemachten Aussa- gen müssen durch Dokumente belegt werden können. Die Dokumente sind grundsätzlich während fünf Jahren aufzubewah- ren. Die Unterlagen werden durch den VBMS geprüft.

Musikschule:

Zulassung zum subventionierten Unterricht

In welcher Form wird die Zulassung zum subventionierten Unterricht an der Musikschule geregelt?

o Aufnahme- resp. Eintrittsgespräch o Aufnahmetest

o Schnupperabo mit mündlichem oder schriftlichem Bericht o

o

Periodische Eignungsprüfung

In welcher Form und zeitlicher Folge findet die periodische Eignungsüberprüfung statt?

Gemäss Art. 8 des Reglementes für Schulen des VBMS haben die Schulleitungen periodisch (mindestens alle zwei Jahre) Einsatz, Fortschritt und Unterrichtsbesuch der SchülerInnen zu überprüfen, sich ein Bild über das Mitwirken in Ensembles sowie die individuell definierten Unterrichtsziele zwischen Lehrperson und SchülerIn zu machen.

Angaben zur Form Pro Semester jährlich Bemerkungen

o Gespräche mit Schülerinnen und Schü- ler

o Gespräche mit Lehrerinnen und Lehrer o Berichte der Lehrpersonen über Schüle-

rinnen und Schüler o Elterngespräche o Musizierstunde o Stufentest o

o

Änderungen und Anpassungen

Änderungen und Anpassungen dieses Anhanges erfolgen durch den Vorstand des VBMS.

Datum: Unterschrift der Schulleitung:

(19)

Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

Besuch einer auswärtigen Musikschule für vom Kanton subventionierten Unterricht gemäss Art. 11 Abs. 3 des Musikschulgesetzes vom 8. Juni 2012 (MSG) und Art. 10 des Reglements für Schulen des VBMS

Anhang F

Anwendung/Gültigkeit: Das nachfolgende Verfahren wird dann angewendet, wenn im Leistungsvertrag zwischen den Musikschulen und den Gemeinden keine andere Regelung, wie zB die Delegation des Geschäftes an die Musikschulen, vorgesehen ist.

Bewilligungsprozedere

C1. Die Eltern der Schülerin/des Schülers stellen rechtzeitig vor Beginn des Unterrichts ein begründetes Gesuch bei der lokalen Musikschule (= Musikschule der

Wohnsitzgemeinde),

C2. Die lokale Musikschule gibt mittels Formular ihren Entscheid bzw. ihre Empfehlung zu Handen der Wohnsitzgemeinde ab,

C3. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet und informiert die lokale Musikschule über ihren Entscheid,

C4. Die lokale Musikschule informiert die Eltern und die auswärtige Musikschule über den Entscheid der Wohnsitzgemeinde.

C5. Sind die Eltern der Schülerin oder des Schülers mit dem Entscheid nicht

einverstanden, können sie bei der Gemeinde eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

C1. Gesuch der Eltern

An die Gesuchstellenden, bitte beachten:

Die Gesuchstellenden müssen das Gesuch rechtzeitig stellen. Liegt die Bewilligung für den Besuch des auswärtigen Musikschulunterrichts erst nach Aufnahme des Unterrichts an der auswärtigen Musikschule vor und ist dieser negativ, müssen die Gesuchstellenden nebst dem ordentlichen Schulgeld auch den Gemeindeanteil übernehmen.

Wird die Bewilligung erteilt, berechtigt diese die Schülerin/den Schüler, an einer anderen anerkannten bernischen Musikschule als jene der Wohnsitzgemeinde den betreffenden Musikschulunterricht zu besuchen (= auswärtige/aufnehmende Musikschule). Die Eltern informieren die auswärtige Musikschule, sobald der Grund für die Ausnahmebewilligung wegfällt.

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VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

Antrag zum Besuch des Instruments bzw. Fachs an der

M siksch le .

Schüler/In:

Name und Vorname .

Adresse ..

Geburtsdatum ...

ab Herbstsemster 20.. (ab 1.8.) bis ...

ab Fr hlingssemester 20.. (ab 1.2.) bis Begründung:

.

Ort, Datum Unterschrift GesuchsstellerIn:

.... .. ...

(21)

Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

C2. Entscheid/Empfehlung der lokalen Musikschule z.H. der Wohnsitzgemeinde Die M siksch le

bestätigt, dass obenerwähnte(r) Schülerin/Schüler an unserer Musikschule nicht aufgenommen werden kann und der Besuch an der

M siksch le .

bewilligt wird bzw. der Gemeinde empfohlen wird, diesen zu bewilligen.

Begründung:

Unsere Musikschule bietet das vorgenannte Instrument bzw. Fach nicht an Unsere Musikschule bietet die passende Unterrichtsstufe nicht an

Es erfolgte ein Wohnortswechsel vor weniger als zwei Semestern

Die Schülerin/der Schüler besucht ergänzenden Unterricht an der auswärtigen Musikschule im Rahmen der Talentförderung des VBMS

Ein pädagogisch begründeter Lehrerwechsel ist innerhalb der lokalen Musikschule nicht möglich

Die Schülerin bzw. der Schüler die Schule (Volksschule, Schulen der Sekundarstufe II, etc.) bereits am Ort der auswärtigen Musikschule besucht und der Musikschulunterricht aus geographisch nachvollziehbaren Gründen an der lokalen Musikschule nicht oder nur schwer möglich ist.

Weitere Gründe oder Bemerkungen:

Gültigkeit:

Diese Be illig ng tritt a f den .. in Kraft nd gilt bis ..

Wo keine Befristung aufgeführt ist, gilt diese Bewilligung bis auf Weiteres.

Die Bewilligung erlischt, wenn der Grund für die Ausnahmebewilligung wegfällt (z.B. bei einem allfälligen Fach- oder Wohnortswechsel).

Die auswärtige Musikschule wird hiermit ermächtigt, der Wohnsitzgemeinde den Schulkostenbeitrag semesterweise in Rechnung zu stellen. Der Rechnung der auswärtigen Musikschule ist jeweils eine Kopie dieser Bewilligung beizulegen.

Ort, Datum: Stempel und Unterschrift der Musikschule:

(22)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen VBMS 1.2.2013

C3. Entscheid der Wohnsitzgemeinde z.H. der lokalen Musikschule Entscheid

s. nten

s. separates Dok ment

Die Be illig ng f r den Bes ch des M siksch l nterrichts an der M siksch le ..

ird erteilt ird nicht erteilt

Begründung, falls abweichend von Zf. 2:

Gemeinde:

Ort, Datum: Stempel und Unterschrift der Gemeinde:

C4. Information

Die lokale Musikschule informiert die Eltern und die auswärtige Musikschule über den Entscheid der Wohnsitzgemeinde.

Bern, 27.11.2012

(23)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

Anhang G

Muster-DBO (Musterdienst- und Besoldungsordnung) für Lehrpersonen

Einleitung/Erläuterung

Die bestehende VBMS Muster-DBO für Lehrpersonen wurde überarbeitet und neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst. Die wichtigsten Neuerungen sind die Einführung des Vaterschafts- resp. Adoptionsurlaubes, Änderungen bei den Pensionierungsbestimmungen und die Regelung des Urlaubes für stillende Mütter.

Im MSG und in der MSV ist festgehalten, welche gesetzlichen Grundlagen des Kantons neben dem VBMS Reglement auch für die Musikschulen gelten. Die rechte Spalte weist auf die gesetzlichen Grundlagen hin: fett gedruckte Hinweise sind verbindlich in die Dienst- und Besoldungsordnungen der einzelnen Musikschule aufzunehmen.

Gelb resp. kursive dargestellte Begriffe sind an die Bezeichnung der einzelnen Musikschule anzupassen.

Der VBMS steht bei Erneuerungen von DBO’s gerne für die Beratung zur Verfügung.

Dienst- und Besoldungsordnung

für Lehrpersonen der Musikschule ………...

I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Musikschulgesetzgebung

Musikschulgesetz des Kantons Bern; Art. 8 (MSG; BSG 432.31)

Musikschulverordnung des Kantons Bern; Art. 4-16 (MSV; BSG 432.311) Lehreranstellungsgesetzgebung (Grundlage: Art. 12, 14, 15 MSV)

Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0)

Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV; BSG 430.251.1) Personalgesetzgebung (Grundlage: Art. 13 MSV)

Personalgesetz (PG; BSG 153.01)

Personalverordnung (PV; BSG 153.011.1)

Reglement für Schulen des VBMS (Grundlage: Art. 5 Abs. 3 MSG)

Anstellungsvertrag und Obligationenrecht (OR; SR 220) (Grundlage: Art. 4 MSV)

-> durch Schullogo ersetzen

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VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

Rechtliche Grundlage II. ANSTELLUNG (in Ergänzung des Anstellungsvertrages)

Lehrpersonen Art. 1 1 Anstellungen, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern, werden ausgeschrieben.

2 Die Anstellung kann befristet erfolgen, wenn

das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit in Aussicht steht,

die Lehrperson für Einzellektionen angestellt wird,

die Lehrperson als Stellvertretung angestellt wird,

die Lehrperson nicht über ein anerkanntes musikpädagogisches Diplom verfügt.

in Anlehnung an Art. 10 LAV

3 Das Anstellungsverfahren ist im VBMS-Reglement und im internen Reglement der Musikschule definiert.

VBMS-Reglement

4 Stellvertretende Lehrpersonen werden von der Schulleitung angestellt.

Pensionierung Art. 2 Die Lehrpersonen werden auf Ende des Semesters pensioniert, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Musikschule kann beim Vorliegen zwingender schulorganisatorischer Gründe Lehrpersonen ausnahmsweise für jeweils ein Jahr befristet anstellen, auch wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben.

in Anlehnung an Art. 11 LAG

Kündigung Art. 3 1 Ein unbefristetes

Anstellungsverhältnis kann die

Lehrperson unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.

2 Die Musikschule kann das Anstellungsverhältnis aus triftigen Gründen unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Schulsemesters kündigen. Sie muss die Kündigung schriftlich begründen.

3 Sowohl die Musikschule als auch die Lehrperson kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit auflösen.

Art. 6 MSV

Art. 6 MSV

Art. 337 ff. OR

(25)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

III. BESTIMMUNGEN ZUM GEHALT Gehalts-

ordnung

Art. 4 1 Für die Festlegung des Anfangsgehalts und die

Gehaltsentwicklung kommt die Lehreranstellungsgesetzgebung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 12 Abs. 1 MSV

2 Das Gehalt der Lehrpersonen entspricht der Gehaltsklasse 6 der Lehreranstellungsgesetzgebung. Die Gehaltsstufe wird aufgrund der Ausbildungsanforderungen und der Berufserfahrung festgelegt.

Art. 14 MSV Art. 29-31 LAV

3 Nach jedem Praxisjahr wird auf den 1. August hin ein Gehaltsaufstieg gewährt. Der Regierungsrat legt die entsprechenden Gehaltsstufen fest.

Art. 32 LAV

Anwendbarkeit von LAG/LAV

Art. 5 Die Lehreranstellungsgesetzgebung (LAG/LAV) gilt sinngemäss für:

die Ausrichtung des 13.

Monatsgehalts

die Anrechnung von Erwerbs- und Ersatzeinkommen

die Altersentlastung

Art. 12 Abs. 2 MSV Art. 12a LAG

Art. 48 Abs. 1 LAV Anwendbarkeit des

Personalrechts

Art. 6 Die Personalgesetzgebung (PG/PV) gilt sinngemäss für:

die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall

den Gehaltsanspruch bei Geburt und Adoption (Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub)

den Gehaltsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst

die Anpassung des Gehalts an die Teuerung

den Anspruch auf Familien- und Betreuungszulagen

den Anspruch auf Treueprämien die Gehaltsfortzahlung für

Familienangehörige

Art. 13 MSV Art. 52-59 PV Art. 60-60b PV

Art. 61-73 PV Art. 74 PG Art. 76-79b PV Art. 95-99 PV Art. 67 PG

IV. BERUFSAUFTRAG & ARBEITSZEIT Berufs-

auftrag

Art. 7 1 Der Berufsauftrag der Lehrpersonen richtet sich sinngemäss nach der Lehreranstellungsgesetzgebung und umfasst die Bereiche Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten und die Mitarbeit in der Schule. Die

Lehrpersonen arbeiten mit den

Art. 8 MSV

Art. 52 bis 59 LAV VBMS-Reglement, Anhang H

Interne Richtlinien

(26)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, mit der Schulleitung sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen.

2 Massgebend sind der im Reglement des VBMS festgehaltene Berufsauftrag sowie Richtlinien der Musikschule.

VBMS Reglement Anhang H

Jahresarbeitszeit Art. 8 1 Die Jahresarbeitszeit der

Lehrpersonen für ein volles Pensum entspricht rund 1930 Stunden. Davon sind 912 Stunden Unterrichtszeit (38 Wochenlektionen x 40 Minuten x 36 Wochen).

2 Die restliche Arbeitszeit von ca. 1020 Stunden wird in der unterrichtsfreien Zeit geleistet und dient

der Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichts

der Zusammenarbeit mit Eltern und innerhalb der Musikschule

der Mitarbeit bei der Schulentwicklung und bei Veranstaltungen

der organisatorischen Mitarbeit dem Erhalt und der

Weiterentwicklung der

künstlerischen Qualifikation (Üben) nachweisbarer Weiterbildung

Art. 9 MSV Art. 10 MSV

VBMS-Reglement, Anhang H

MAG Art. 9 Die Schulleitung führt mit den Lehrpersonen periodisch Mitarbeiterinnen- und

Mitarbeitergespräche (MAG) durch.

- VBMS-Reglement - Leistungsvertrag

ERZ VBMS - Orientierung an Art. 63-66 LAV V. ORGANISATION

Schuljahr Art. 10 1 Das Schuljahr umfasst 38 Schulwochen, eingeteilt in 18 Unterrichtswochen und 1

Organisationswoche pro Semester.

2 Das Herbstsemester dauert von August bis Januar, das

Frühlingssemester von Februar bis Juli.

Organisations- woche

Art. 11 Die erste Woche eines Semesters gilt als Organisationswoche. Die

Lehrpersonen erledigen alle mit dem

(27)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

Unterricht zusammenhängenden organisatorischen Fragen

(Stundenpläne, Beschaffen von Instrumenten usw.) und stehen für einen Kollegiumstag sowie für

pädagogische Projekte zur Verfügung.

Daneben kann auch Unterricht vor- oder nachgeholt werden.

Ferien Art. 12 1 Die Ferien richten sich nach dem Ferienplan der Musikschule. Dieser orientiert sich am Ferienplan der Volksschulen.

2 Für den Unterricht an Orten mit abweichendem Ferienplan

berücksichtigt die Lehrperson nach Möglichkeit den örtlichen Ferienplan.

Einteilung der Unterrichtswochen

Art. 13 6 Die Lehrperson teilt die 18 Unterrichtswochen unter

Berücksichtigung des Ferienplans der Musikschule selber ein. Den

Schülerinnen, Schülern und Eltern teilt sie die individuelle Regelung mit dem Stundenplan spätestens am Anfang des Semesters mit.

Zuteilung von neuen

Schülerinnen und Schülern

Art. 14 Die Zuteilungen erfolgen durch die Schulleitung. Auf die Wünsche der Schülerinnen, Schüler und Eltern und auf die Pensenwünsche der

Lehrpersonen nimmt sie nach Möglichkeit Rücksicht.

Präsenzkontrolle Art. 15 Die Lehrperson führt über den erteilten Unterricht eine Präsenzkontrolle (Formular …) und gibt diese nach Ende des Semesters der Schulleitung ab.

Unterrichtsabbruch Art. 16 1 Bei vorzeitigem Abbruch des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler hat die Lehrperson

grundsätzlich Anspruch auf das volle Gehalt bis zum Ende des laufenden Semesters.

Art. 5 Abs. 2 MSV Art. 21 Abs. 2 MSV

2 Die Lehrperson kann für die freigewordene Arbeitszeit zur Übernahme einer neuen Schülerin resp. eines neuen Schülers oder zu einer anderen zumutbaren Aufgabe verpflichtet werden.

VI. BESCHÄFTIGUNGEN

(28)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

Maximaler

Beschäftigungsgrad

Art. 17 Der maximal entlöhnte

Beschäftigungsgrad einer Lehrperson darf 105 Prozent nicht übersteigen. Die Schulleitung holt jährlich eine

Selbstdeklaration bei den Lehrpersonen ein.

in Anlehnung an Art.

47 Abs. 1 LAV

Anderweitige Tätigkeiten

Art. 18 Anderweitige Tätigkeiten und berufliche Nebenbeschäftigungen (Privatunterricht, Orchestertätigkeit usw.) sind nur gestattet, wenn dadurch die Unterrichtstätigkeit an der

Musikschule nicht beeinträchtigt wird.

in Anlehnung an Art.

85 Abs. 1 und 2 LAV

Privatunterricht Art. 19 1 Lehrpersonen dürfen mit zusätzlich erteiltem Privatunterricht die

Musikschule nicht konkurrenzieren.

2 Das Erteilen von privatem Unterricht in den Räumen der Musikschule bedarf der Zustimmung der Schulleitung.

VII. URLAUB, KRANKHEIT/UNFALL Bezahlte

Kurzurlaube

Art. 20 Die Schulleitung kann für jede

Lehrperson bezahlte Kurzurlaube von bis zu sechs Arbeitstagen pro

Schuljahr nach Massgabe des Beschäftigungsgrades bewilligen für:

a) bis zu vier Arbeitstagen wegen Erkrankung oder Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen b) bis zu zwei Arbeitstagen wegen

Heirat, Eintragung der Partnerschaft

gleichgeschlechtlicher Paare oder Wohnungswechsel

c) im Rahmen der benötigten Zeit wegen dringender privater oder familiärer Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen.

in Anlehnung an Art.

49 Abs. 1 und 2 LAV

Urlaub für stillende Mütter

Art. 21 Die Musikschule gewährt stillenden Müttern bezahlten Urlaub im Rahmen der effektiv benötigten Zeit.

Art. 49 Abs. 4 LAV

Dienstaussetzung

bei Krankheit/Unfall Art. 22 Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen wegen Krankheit oder Unfall ist der Schulleitung ein Arztzeugnis zuzustellen. Dieses gibt Auskunft über die voraussichtliche Dauer der

Abwesenheit.

(29)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Art. 23 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird das volle Gehalt wie folgt ausgerichtet:

a) im ersten Jahr zu 100 Prozent b) Im zweiten Jahr zu 90 Prozent Im Weiteren gilt die kantonale

Personalgesetzgebung sinngemäss.

Art. 13 Bst. a MSV Art. 52-59 PV

Mutterschaftsurlaub Art. 24 Anlässlich einer Geburt wird Lehrerinnen ein Urlaub von 16 Wochen gewährt. Das Gehalt wird zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs

ausgerichtet.

Art. 60 PV

Vaterschafts- und Adoptionsurlaub (In Kraft seit 1.1.2015)

Art. 25 1 Lehrer haben anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen.

Art. 60a Abs. 1 PV

2 Lehrpersonen haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zehn Arbeitstagen, wenn sie ein Kind adoptieren.

Art. 60a Abs. 2 PV

Unbezahlte Kurzurlaube

Art. 26 Bei Konzerttätigkeit, Besuch von Kursen usw. kann die Schulleitung den Lehrpersonen pro Semester einen Urlaub von insgesamt höchstens drei Unterrichtswochen gewähren. Die ausfallenden Lektionen sind vor- oder nachzuholen.

Unbezahlter Urlaub Art. 27 1 Voraussetzung für die Gewährung eines planbaren Urlaubs ist das frühzeitige Einreichen eines Urlaubsgesuches.

2 Für eine Abwesenheit, die ein ganzes Quartal oder länger dauert, ist

spätestens drei Monate im Voraus ein schriftliches Gesuch einzureichen.

3 Die Versicherungsfragen sind vor Antritt des Urlaubes zu regeln.

VIII. STELLVERTRETUNGEN Benennung der

Stellvertretung

Art. 28 Bei Dienstaussetzungen organisiert die Schulleitung in Zusammenarbeit mit der Lehrperson die Stellvertretung. Die Stellvertretungen werden durch die Schulleitung angestellt.

IX. MITSPRACHERECHT

(30)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS

Mitspracherecht Art. 29 1 Die Lehrpersonen haben in allen sie betreffenden Fragen ein

Mitspracherecht. Das Lehrerkollegium wird bei wichtigen Fragen konsultativ einbezogen.

VBMS Reglement Art. 3 Abs. 2 MSV Art. 17 Abs 2

2 Die Lehrpersonen haben Anrecht auf einen Sitz (Vertretung der

Lehrerschaft) in der Trägerschaft der Musikschule mit beratender Stimme und Antragsrecht.

VBMS Reglement Art. 3 Abs. 2 MSV Art. 17 Abs 2

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Streitigkeiten,

Beschwerden

Art. 30 1 Streitigkeiten aus dem

Anstellungsverhältnis sind in erster Linie mit der Schulleitung zu regeln.

Beschwerden gegen Entscheide der Schulleitung sind innert 14 Tagen schriftlich beim Vorstand der Musikschule anzubringen.

2 Vorbehalten bleibt der Rechtsweg gemäss Obligationenrecht. Die

Parteien können sich an die regionale Schlichtungsbehörde wenden. Es gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes der Lehrperson oder des Sitzes der Musikschule.

Inkrafttreten Art. 31 Diese Musterdienst- und Besoldungsordnung wurde am

24.5.2016 von der DV genehmigt. Sie tritt per sofort in Kraft und ersetzt die bisherige Musterordnung vom 27.11.2012 vollständig.

Die vorliegende Muster DBO/Anhang G wurde an der Delegiertenversammlung des VBMS vom 24. Mai 2016 in Thunstetten verabschiedet. Sie ersetzt im Reglement für Schulen des VBMS die bisherige Muster DBO/Anhang G vom 27.11.2012 per sofort.

Verband Bernischer Musikschulen - VBMS Ostermundigen, den 24. Mai 2016

Nicola von Greyerz, Präsidentin Hans Peter Hess, Geschäftsführer

(31)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS 1.2.2013

Berufsauftrag der Musiklehrpersonen Anhang H

Die Tabelle enthält die Aufgaben und Pflichten der Musiklehrpersonen mit der ungefähren Pensenaufteilung.

Die Tabelle ist als Richtwert zu verstehen. Es steht im Ermessen der Schulleitung, Prioritäten zu setzen.

Aufgaben und Pflichten der LP bei Vollbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger)

in Std. in %

Unterricht

Erteilen des Unterrichtes 912 h 47 %

Unterrichtsfreie Zeit

- Vorbereiten und Nachbereiten der Lektion

- Erarbeiten neuer Unterrichtsliteratur, Auswahl und Einkauf neuer Lehrmittel

- Elternkontakte, Elternberatung (mindestens einmal pro Jahr und SchülerIn)

300 h 16 %

- Üben auf dem eigenen Instrument 300 h 16 %

- Veranstaltungen:

· Musizieranlässe mit eigenen SchülerInnen

· Instrumentenvorstellungen

· Grossanlässe der Musikschule

- Teilnahme an Stufentests oder Ähnlichem

200 h 10 %

- Sitzungen:

· Lehrerkonferenzen

· Fachgruppensitzungen

· Arbeitsgruppensitzungen

- Mitarbeit in Projekten und Massnahmen zur Schulentwicklung

- Erstellen Stundenplan, Rückmeldungen an Schulleitung und weitere administrative Aufgaben

158 h 8 %

- Weiterbildung 60 h 3 %

Total 1930 h 100 %

Bern, 27.11.2012

(32)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS Seite 1

Einstufungsrichtlinien des VBMS Anhang I

A. Rechtliche Grundlage

Bestimmungen zur Einstufung bzw. solche, die auf die Einstufungen einen Einfluss haben, sind in folgenden kantonalen Erlassen und Normen zu finden:

- Art. 8 Abs. 2 Musikschulgesetz (MSG) - Art. 12 14 Musikschulverordnung (MSV)

- Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung, wie Lehreranstellungsgesetz (LAG) und Lehreranstellungsverordnung (LAV). Hier insbesondere Art. 26 32 LAV, die sinngemäss anwendbar sind.

- Diverse Bestimmungen aus der Personalgesetzgebung des Kantons Bern, wenn explizit darauf verwiesen wird.

- Die Praxis der Erziehungsdirektion, die sinngemäss anwendbar ist.

B. Zweck

Diese Richtlinien legen den Ablauf und die Verantwortlichkeiten des Einstufungsprozesses fest. Sie dienen der Zentralen Einstufungsstelle des VBMS (ZES VBMS) als Grundlage für die Festlegung des Anfangsgehalts einer Lehrperson an den bernischen Musikschulen und den Schulleitungen und Lehrpersonen zum Verständnis und Nachvollzug einer Einstufung.

C. Allgemeines

Alle Lehrpersonen sind in der Gehaltsklasse 6 eingereiht. Diese Richtlinien regeln deshalb nur die Einreihung einer Lehrperson in eine Gehaltsstufe.

Jede Gehaltsklasse ist in 50 Vorstufen, einem Grundgehalt und 77 Gehaltsstufen à je 0.75%

eingeteilt. Das Grundgehalt liegt bei 100%, das Minimalgehalt bei 62.5% und das Maximalgehalt bei 157.75%. Diese Prozentsätze können den Gehaltsklassentabellen entnommen werden. Es gilt jeweils die aktuelle Gehaltsklassentabelle der Erziehungsdirektion mit den entsprechenden Gehaltsstufen.

D. Ergänzende Bemerkungen

Massgebend für die Einstufung ist die Anzahl voller Jahre, die jeweils per Schuljahresbeginn (1. August) vorliegt.

Die Anzahl anrechenbarer Monate wird in Jahre umgerechnet. Es werden nur ganze Jahre angerechnet. Die überzähligen Monate kommen in den Überhang und können beispielsweise bei unbezahltem Urlaub an ein Erfahrungsjahr angerechnet werden.

Die anrechenbare Berufserfahrung in Jahren ird anhand der Tabelle Anrechnung der Berufserfahrung bei Neueinstufungen ab dem 1. August 20XX bis um 31. Juli 20YY in Prozente umgewandelt. Achtung: Die Tabelle wird jährlich angepasst.

Ein allfälliger Vorstufenabzug wird in % vorgenommen.

Die Gehaltsstufe wird anhand der Prozentsätze auf der Gehaltsklassentabelle ermittelt, die auf der Website der Erziehungsdirektion einsehbar ist.

(33)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS Seite 2

E. Unterschiedliche Einstufungen bei einer Lehrperson

Ist die neu anzustellende Lehrperson bereits bei einer anderen Musikschule angestellt und ergibt die neue Einstufung eine von der bestehenden Einstufung abweichende Gehaltsstufe, wird die bisherige Gehaltsstufe an die neu ermittelte angepasst. Die betroffenen Musikschulen sind durch die ZES zu informieren.

Unabhängig davon, ob dies zum Vor- oder Nachteil der Lehrperson ist, werden Einstufungen nicht rückwirkend korrigiert, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die neue Einstufung feststeht. Daraus folgt auch, dass keine Rück- bzw. Nachzahlungen erfolgen, weder durch die Lehrperson noch durch die Musikschule.

In umstrittenen Fällen hat die Musiklehrperson die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle des VBMS zu wenden.

F. Änderungen

Änderungen und Anpassungen dieser Richtlinien erfolgen durch den Vorstand des VBMS.

G. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

Die Änderungen der Richtlinien wurden am 18. Juni 2015 durch den Vorstand VBMS genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen den bisher gültigen Anhang I vom 27. November 2012.

Alle Einstufungen der Lehrkräfte mit Vorstufenabzug sind bis spätestens 1.8.2016 durch den Verband (von Amtes wegen) zu überprüfen.

Ostermundigen, den 18. Juni 2015

Verband Bernischer Musikschulen (VBMS)

Beilagen

- Beilage 1: Vorgehen bei Neueinstufung - Beilage 2: Einstufungs-Formular (leer) - Beilage 3: Anrechnen der Berufserfahrung

- Beilage 4: Abklären, ob musikpädagogische Ausbildung vorliegt - Beilage 5: Festlegen eines allfälligen Vorstufenabzugs

(34)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS Seite 3

Beilage 1

Vorgehen bei einer Neueinstufung

1. Aufgaben der Musikschule und der Lehrperson

1.1 Die Musikschule stellt jeder neueintretenden Lehrperson, mit einer unbefristeten Anstellung bzw. mit einer Stellvertretung von mehr als einem Monat, das

Einstufungsformular zu. Dies auch, wenn die Lehrperson bereits an einer anderen VBMS Musikschule fest angestellt ist. Das Vorgehen entspricht der aktuellen Praxis der ERZ.

1.2 Die Lehrperson füllt das Formular aus und stellt es zusammen mit allen notwendigen Dokumenten der Musikschule zu.

1.3 Die Musikschule kontrolliert die Vollständigkeit der Unterlagen und leitet sie an die Zentrale Einstufungsstelle (ZES VBMS) des VBMS weiter.

2. Aufgaben der Zentralen Einstufungsstelle (ZES VBMS)

Die Einstufung der Lehrpersonen durch die ZES VBMS erfolgt gemäss den nachfolgenden Grundsätzen:

2.1 Die Anrechnungen der Berufserfahrung ergibt eine bestimmte Anzahl Jahre.

Bei nicht vollen Jahren wird abgerundet. (Beilage 3)

2.2 Abklären, ob eine musikpädagogische Ausbildung vorliegt (Beilage 4) 2.3 Umwandlung der Berufserfahrung in Anstellungsprozente

Aus der aktuellen Tabelle Anrechnung der Berufserfahrung bei Neueinstufungen ab dem 1. August 20XX bis zum 31. Juli 20YY ablesen, welchem %-Wert die

anrechenbare Berufserfahrung entspricht.

2.4 Festlegen eines allfälligen Vorstufenabzugs

Falls wegen fehlender Ausbildungsanforderungen ein Vorstufenabzug vorzunehmen ist, diesen eruieren (ergibt einen bestimmten %-Wert) und den Abzug vornehmen.

Dies ergibt einen bestimmten %-Wert (Beilage 5).

2.5 Eruieren der Gehaltsstufe

Mit Hilfe der aktuellen Gehaltsklassentabelle den %-Wert und die entsprechende Gehaltsstufe eruieren zB 6/34 d.h. Gehaltsklasse 6 / Gehaltsstufe 34.

Vom Vorstand VBMS am 18.6.2015 verabschiedet.

(35)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS Seite 4

Beilage 2

Personendaten

Name: Vorname:

Geb.: Instrument/Fach:

Angaben zur Musikschule

Musikschule: Stellenantritt per:

Aktuelle Gehaltsstufe: an der Musikschule:

an einer anderen bernischen Musikschule, sofern vorhanden

Ausbildung entsprechende Kopien sind beizulegen

Diplom, Fach: Ort: Abschlussdatum:

(Tag/Monat/Jahr)

Bisherige Tätigkeiten

Hinweise: - Anhand der Angaben über ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten wird die Gehaltsstufe gemäss LAV festgelegt. (siehe Auszug aus der Verordnung auf nachfolgender Seite). Die bisherigen Tätigkeiten sind chronologisch anzugeben.

- Die entsprechenden Bestätigungen sind in Kopie beizulegen.

- Unterbrüche zur Erfüllung von Mutter- bzw. Vaterpflichten gegenüber Kleinkindern und Schulpflichtigen sind ebenfalls anzugeben (Kopie Familienbüchlein oder Geburtsschein beilegen).

- Unterbrüche wegen Militär- oder Zivildienst sind ebenfalls anzugeben

- Privatunterricht wird angerechnet, sofern er nachgewiesen werden kann. Als Belege müssen Auszüge der AHV-Ausgleichskasse beigelegt werden.

Lehrtätigkeit:

Musikschule / Schule / Schultyp: von

(Tag/Monat/Jahr) bis

(Tag/Monat/Jahr)

Einstufungsformular

Auszufüllen von der Lehrperson und der Musikschule einzureichen.

(36)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS Seite 5

Andere anrechenbare Tätigkeiten:

Funktion / Arbeitgeber / Institution: von

(Tag/Monat/Jahr) bis

(Tag/Monat/Jahr)

Unterbrüche der beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung von Mutter- oder Vaterpflichten:

von

(Tag/Monat/Jahr)

bis

(Tag/Monat/Jahr)

Auszug aus der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)

Anrechnung von Gehaltsstufen aufgrund von Erfahrung:

LAV Art. 30

1. Praxisjahre als Lehrkraft werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet.

Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat.

2. Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet.

3. Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrages direkt dienlich ist.

4. Unterbrüche der beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung von Mutter- oder Vaterpflichten (bis zur Vollendung des 16.

Altersjahres des letztgeborenen Kindes) werden zur Hälfte der Dauer angerechnet.

5. Erfahrung gemäss den Ziffern 1 bis 4 darf nicht mehrfach angerechnet werden.

6. Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung, Praktika sowie die Anstellungszeit als Hilfsassistentin oder -assistent.

Bemerkungen/Beilagen

Ich nehme zustimmend davon Kenntnis, dass meine Unterlagen für die Vornahme der Einstufung durch die Musikschule an die Zentrale Einstufungsstelle des VBMS (ZES VBMS) weitergeleitet werden.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt:

Ort/Datum: Unterschrift Lehrperson:

Vom Vorstand VBMS am 18.6.2015 verabschiedet.

(37)

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS Seite 6

Beilage 3 zu den Einstufungsrichtlinien des VBMS

Anrechnen der Berufserfahrung

Grundsatz

Neu anzustellenden Lehrpersonen wird die Berufserfahrung in Monaten errechnet. Die daraus resultieren Erfahrungsjahre werden gemäss LAV in Prozente umgewandelt (mit Hilfe der jährlich neu erlassenen Tabelle der ERZ).

Dabei ist die folgende Regel zu beachten: Es sind nur die per 1.8. berechneten vollen Jahre des entsprechenden Schuljahres als Berufserfahrung anrechenbar! Tritt also z.B. eine Lehrkraft am 1.4.2012 ein, sind die per 1.8.2011 berechneten vollen Jahre für die Zuteilung in die Gehaltsstufe massgebend, d.h. dass nicht volle Jahre abgerundet werden (z.B. 13.75 Jahre ergeben 13 Jahre Berufserfahrung).

Die betreffende Tabelle der ERZ Anrechnung der Berufserfahrung bei Neueinstufungen ab dem 1. August 20XX bis zum 31. Juli 20YY ird on der Abteilung Personaldienstleistung der ERZ auf jeden 1. August neu erlassen.

Anrechenbare berufliche Tätigkeiten

Nicht alle früheren beruflichen Tätigkeiten sind massgebend für die Einstufung. Einige können voll, andere nur zur Hälfte und wieder andere gar nicht angerechnet werden. Die Tabelle gibt Auskunft über die Anrechenbarkeit von bisherigen beruflichen Tätigkeiten.

Erfahrungsjahre dürfen nicht mehrfach angerechnet werden.

Bisherige berufliche Tätigkeiten Anrechnung in % A Jede Anstellung im Fachbereich Musik an einer Musikschule,

Musikhochschule oder einer andern Institution, sofern die Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat1), unabhängig vom Beschäftigungsgrad:

100 %

B Privatunterricht im Fachbereich, sofern er nachgewiesen2) werden kann und der Unterricht mindestens drei Wochen gedauert hat1), unabhängig vom Beschäftigungsgrad:

100 % C Andere berufliche Tätigkeiten werden (gemäss LAV Art. 30 Abs. 2/B)

zur Hälfte der Dauer angerechnet. 50 %

D Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrages direkt dienlich ist (LAV Art. 30/3 neu)

E Unterbrüche der beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung von Mutter- und

Vaterpflichten gemäss LAV Art. 30 Abs. 2 Bst. C. 50 % F Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildung, Praktika, etc.: 0 %

1) Es dürfen nur jene Anstellungen mit drei aneinander folgenden Wochen berücksichtigt werden, d.h. einzelne Tage oder Wochen dürfen nicht zusammengezählt werden.

2) Als Belege für den Nachweis, dass Privatunterricht erteilt wurde, müssen die Auszüge der AHV- Ausgleichskasse vorgelegt werden.

(38)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen – VBMS Seite 7

Beilage 4 zu den Einstufungsrichtlinien des VBMS

Abklären, ob musikpädagogische Ausbildung vorliegt

Anerkannte Diplome/Weiterbildungen Als anerkannte Diplome gelten:

- Musikpädagogisches Diplom nach altem Recht, d.h. Lehrdiplom eines schweizerischen Konservatoriums

- Diplom der Swiss Jazz School Bern

- Diplom des Schweizerischen Musikpädagogischen Vereins (SMPV)

- Masterdiplom mit pädagogischer Richtung einer schweizerischen Musikhochschule (bei Gesangs- und Instrumentalunterricht)

- Bachelordiplom von Musikhochschulen in Bewegung und Rhythmik (bei der musikalischen Grundschulung)

- MAS Musikpädagogik

Bei Vorliegen eines anerkannten schweizerischen oder ausländischen Diploms

Datum des Diplomabschlusses der musikpädagogischen Ausbildung ist massgebend (Monat + Jahr).

Bei ausländischen Diplomen und Abschlüssen muss die Lehrperson beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ein Gesuch für die Anerkennung ihres Diploms stellen (Gleichwertigkeitsbestätigung).

Bei Diplomen und Abschlüssen an privaten Ausbildungsinstitutionen muss die Lehrperson eine Niveaubestätigung einreichen.

Die Einstufung erfolgt hier anfänglich so, wie wenn kein Diplom vorliegen würde (d.h. voller Vorstufenabzug von 20%). Je nach Anerkennung der Diplome wird die Einstufung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eingabe der Gesuche zB beim BBT korrigiert.

Liegt kein anerkanntes Diplom vor oder sind die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt:

-> Beilage 5.

Vom Vorstand VBMS am 18.6.2015 verabschiedet.

(39)

Verband Bernischer Musikschulen VBMS

Richtlinien des VBMS über die anrechenbare Weiterbildung für Lehrkräfte an Bernischen Musikschulen

Anhang J

Aufgliederung nach Weiterbildungsbereichen

Musikunterricht Pädagogik

Arbeitsumfeld Musikschularbeit

Persönlichkeits- entwicklung

Kunst Wissenschaft

Kurse, Vorträge und Kongresse in allen pädagogischen Bereichen, so z.B. in:

Pädagogik Methodik/Didaktik Psychologie Fachdidaktik Neue Medien Supervision Intervision Unterrichtsbesuche

bei KollegInnen, Hospitationen

Kommunikation / Gesprächsführung Umgang mit

Medien

Organisationsentw icklung

Projektmanageme nt

Selbstmanagemen t

Berufsbezogene Verbands- und Vorstandsarbeit (inklusive Kurse über juristische und politische Grundlagen in Bezug auf den Berufsstand)

Kurse, die zur berufsbezogenen Persönlichkeitsentwickl ung beitragen, so etwa:

Körperbewusstsein Tanz/Bewegung Atem/Stimme/Sprac

he

Anrechenbar 20% der geforderten

Weiterbildungszeit, so in den Bereichen:

Kurse, Vorträge, Kongresse in allen Kunstbereichen, die einem

berufsbezogenen Weiterbildungsziel dienen

Komposition Konzerttätigkeit Konzeptionelle

Arbeit (z.B. neue Konzertformen / Kunstvermittlungsfo rmen)

Anrechenbar 20% der geforderten

Weiterbildungszeit, so in den Bereichen:

Musiktheorie, Musikwissenschaft Musikgeschichte Medizinische/psych

o-logische Bereiche, soweit berufsbezogen Persönliches

Studium von Fachliteratur

Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

(40)

VBMS Reglement

Verband Bernischer Musikschulen VBMS

Grundlagen und Grundsätze

Lehrkräfte der Musikschulen haben jährlich eine gewisse Anzahl Stunden an Weiterbildung zu absolvieren. Die geforderte Weiterbildungszeit ist pensenabhängig. Sie beträgt 3% des Pensums einer Lehrkraft. Die Minimal anda d F bild ng de VBMS en hal en weitere einschlägige Bestimmungen.

Die Weiterbildung dient der beruflichen Entwicklung der Lehrkräfte mit dem Ziel, das pädagogische und künstlerische Niveau zu erhalten und die Lehrkräfte auf Veränderungen des Berufslebens vorzubereiten.

Als Weiterbildung nicht anerkannt werden Kurse im Zusammenhang mit der musikalischen Erstausbildung sowie Kurse, die in keinem begründeten Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft stehen.

Die Weiterbildungsplanung gehört zur eigenverantwortlichen Arbeit der Musiklehrkraft. Das Thema nimmt in den Mitarbeitergesprächen mit der Schulleitung einen wichtigen Platz ein.

Die jährliche Weiterbildung hat in mindestens zwei der in der obenstehenden Tabelle umschriebenen Weiterbildungsbereichen zu erfolgen.

Zur Weiterbildung zählt sowohl die aktive (z.B. als ReferentIn) als auch die passive Teilnahme (z.B. als ZuhörerIn) an Veranstaltungen im In- und Ausland.

Die Weiterbildung muss nachweisbar sein. Die Musikschulen regeln die Nachweisbarkeit der Weiterbildung individuell.

Folgende Institutionen bieten Weiterbildungen an:

- die Musikschulen

- der Verband Bernischer Musikschulen (VBMS)

- das Institut für Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern IWB) und die Haute Ecole Pédagogique BEJUNE

- die Hochschule der Künste Bern (HKB)

- Kurse von verwandten Institutionen anderer Kantone - etc.

Detaillierte Informationen zur Weiterbildung sind auf den jeweiligen Webseiten, in Newslettern, Mitteilungsblättern und Broschüren der Institutionen auffindbar.

Bern, 27.11.2012

Redaktionelle Änderungen:

21.4.2016 / hph / Absatz 1: (Art. 3 der Verordnung über die Anstellung und Gehälter an den Musikschulen, AGMV) ersatzlos gestrichen.

Begründung: AGMV sind nicht mehr in Kraft.

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