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Ne m'appelez plus jamais France. La France, elle m'a laissé tomber - Vom unrühmlichen Ende eines nationalen Symbols (Übungsfall zur Rechtsvergleichung)

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Ne m'appelez plus jamais France. La France, elle m'a laissé tomber - Vom unrühmlichen Ende eines nationalen Symbols (Übungsfall zur

Rechtsvergleichung)

KADNER GRAZIANO, Thomas

KADNER GRAZIANO, Thomas. Ne m'appelez plus jamais France. La France, elle m'a laissé tomber - Vom unrühmlichen Ende eines nationalen Symbols (Übungsfall zur

Rechtsvergleichung). JURA , 2000, p. 415-423

Available at:

http://archive-ouverte.unige.ch/unige:44581

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JURA Heft 8/2000 Thomas Kadner Übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht Methodik 4'1

nicht mehr auf verbale Warnadressen wie noch im Maastricht- Urteil beschränkt, sondern daß es auch einmal zur Austragung des Konflikts schreitet.

Gegenüber diesen beiden für die Zukunft der Gemeinschaft fundamentalen Komplexen tritt der dritte Gesichtspunkt - der sachliche Gehalt des Urteils - als fast schon nachrangig zurück.

Nach der Entscheidung des EuGH wird es zu Veränderungen in Organisation und Struktur der Bundeswehr kommen. Ob diese tatsächlich so weitreichend oder gar »revolutionär« sind, wie erste Stellungnahmen vermuten, steht dahin. Bei nüchterner Be- trachtung hat der EuGH lediglich entschieden, daß der generelle Ausschluß von Frauen vom freiwilligen Dienst an der Waffe in

den Streitkräften unzulässig sei. Das Urteil enthält weder Aus- sagen zu noch ermöglicht es Rückschlüsse auf Fragenkreise wie

»Wehrpflicht auch für Frauen« oder die Alternative »Wehr- pflicht-oder Berufsarmee«. Der Blick auf die Parallelentschei- dung SmDAR zeigt, daß es auch weiterhin möglich sein wird, un- ter bestimmten Voraussetzungen Frauen den Waffendienst in den Streitkräften nicht zu öffnen. Ob Frauen diesen Zugang überhaupt in nennenswerter Zahl tatsächlich auch anstreben, muß sich erst noch erweisen117.

117 Skeptisch KÄMMERER, EuR 2000, 102 (117).

übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht

»Ne m'appelez plus jamais France. La France, elle m'a laisse tomber«

1

-vom unrühmlichen Ende eines nationalen symbols2 -

von Privatdozent Dr. Thomas Kadner, LL.M. (Harvard), Humboldt-Universität zu Berlin

Rechtsvergleichung - Organhaftung - Haftung für verrichtungsgehilfen - Haftung des Halters von Sachen - Französisches Haftungsrecht

SACHVERHALT

Die France war eines der letzten großen Luxus-Passagierschiffe (ca. 80 000 Tonnen), die im Linienverkehr zwischen Europa und den USA verkehrten, und eines der Repräsentationsstücke Frankreichs. Im September 1974 - die France war auf der Rückreise von New York über Southampton nach Le Havre - verkündete die Reederei (die Compagnie Generale Transatlan- tique S.A., im folgenden: C.G.T.), daß sie das Schiff wegen Überalterung und dauerhafter Unrentabilität stillegen, vielleicht ins Ausland verkaufen werde. Betroffenheit in ganz Frankreich und wütende Proteste der Besatzung und ihrer Gewerkschaften waren die Folge. Besatzung und Gewerkschaften erklärten öffentlich, daß sie die Stillegung oder den Verkauf mit allen Mitteln verhindern wollten.

Auf der letzten Atlantiküberquerung der France kamen bei der Zwischenlandung in Southampton Gewerkschaftsvertreter an Bord. Eine Stunde vor der Ankunft in Le Havre gegen 22.00 Uhr stürmte eine große Gruppe von Besatzungsmitglie- dern auf die Kommandobrücke und forderte den Kapitän ulti- mativ auf, in der Hafeneinfahrt von Le Havre querliegend Anker zu werfen. Der Kapitän gab nach, wn Schiff, Passagiere und Be- satzung nicht zu gefährden.

Die Passagiere wurden am nächsten Tag mit Barkassen ausge- schifft. Die France lag zwei Wochen quer vor dem Hafen und ver- sperrte so für größere Schiffe die Durchfahrt. Eine Anordnung der Hafenbehörde, den Platz zu räumen, blieb vergeblich. Die Polizei griff nicht ein, um die Auseinandersetzung nicht zu ver- schärfen. Während dieser Zeit konnten einige Großtanker der

»Compagnie Fran<;:aise de Raffinage« (C.F.R.) den Hafen nicht anlaufen und mußten nach Rotterdam umdirigiert werden. Die dadurch entstandenen Mehrkosten von 2 000 000 FF verlangte die C.F.R. vo11 der Reederei C.G.T. ersetzt.

Der Fall, der in Frankreich seinerzeit große öffentliche Auf- merksamkeit erregte, gelangte vor das Tribunal de Commerce de

Paris und die Cour d'Appel de Paris. Diese ersten beiden Instan- zen gaben der Schadensersatzklage der C.F .R. weitgehend statt.

Die C.G.T. erhob gegen das Urteil der Com d'Appel die Kas- sationsbeschwerde. Ihre Rügen richteten sich erstens dagegen, daß die Cour d'Appel eine Verantwortlichkeit der C.G.T. als Sachhalter (»gardien«) angenommen, daß sie zweitens eine Ent- lastung der C.G.T. wegen eines Drittverhaltens (»faute des tiers«) verneint und sie drittens eine Entlastung wegen höherer Gewalt (»force majeure«) als nicht belegt angesehen habe.

Im Dezember 1981 entschied letztinstanzlich die Cour de Cassation3Das Urteil lautete wie folgt:

»DAS GERICHT: Zur ersten Rüge der C.G.T.: [ ... ]In der Er- wägung, daß die [ vorinstanzliche) Entscheidung hervorhebt, daß der Kapitän und die Offiziere, die in ihrer persönlichen Be- wegungsfreiheit nicht eingeschränkt waren und die Manöver des Schiffes, die zum Ankern und zur Vermeidung einer Schädigung von Schiff u11d Passagieren notwendig waren, in technischer Hinsicht weiter unter ihrer Kontrolle behielten; daß das Urteil festhält, daß sie im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben das Aus- schiffen der Passagiere und die notwendigen Vorsichtsmaß- nahmen veranlassen konnten, wenn Schiffe von hoher Tonnage in die Nähe der France kamen; daß es hinzufügt, daß sie die strei-

1 »Ne1ull mich nie wieder Fra11ce. Frankreich hat mich fallenlassen« - Zeile aus einem Lied von M1cH EL SARDOU anläßlich der Veräußerung der France.

2 Der Fall entspricht im Schwierigkeitsgrad einer Klausur im Staatsex- amen. Siehe für weitere rechtsvergleichende Klausuren DAGMAR CossTER-WALTJEN/GERALD MÄSCH, Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung, 1996, Fälle 13 und 14; HARALD

KocH/ULRICH MAGNUS/PETER W1NKLER VON MOHRENPELS, JPR und Rechtsvergleichung, 2.Aufl., 1996, S.288ffund 292ff; AXEL FLESSNER/THOM AS KADNER, Der gescheiterte Alleinvertrieb, JURA 1996, 538 ff, THOMAS KAPNER, Ein Spiel, das ins Auge ging. JuS 1999,

s.

152 ff.

3 Cour de Cass., Ch. mixte 4.12. 1981, Recueil Dalloz Sirey (D.) 1982, Ju- risprudence 365 mit condusions des Generalanwaltes j EAN CA BANN ES und Anmerkung von FRAN<;OIS CH ABAS. Vorinstanzen: Cour d'Appel deParis23.4.1979, Gazette du Palais (Gaz.Pal.) 1979, Jurisprudence 295 mit Anmerkung von RENE RODi ERE und Tribunal de Commerce de Paris8.12.1977, Gaz.Pal. 1978, )ur. 488 ebenfalls mit Anmerkung von RENE RODIERE.

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_,,};! Methodik Thomas Kadner Übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht 9

JURA Heft 8/2000

kende Besatzung überzeugen konnten, die Anker zu lichten, als die Wetterverhältnisse dem Schiff gefährlich wurden, und daß die Compagnie Generale Transatlantique (C.G.T.) mit ihnen ständig in Kontakt geblieben war, um einen überblick über die Situation zu behalten; - In der Erwägung, daß die Cour d'Appel deshalb ohne Widerspruch annehmen konnte, daß die C.G.T.

nicht den Beweis erbracht hat, den sie hätte erbringen müssen, daß sie in dem Moment des Schadenseintritts die Macht über die Nutzung, Steuerung und KontrnUe, die die Herrschaft (»garde«) kennzeichnen, verloren hatte; woraus sich ergibt, daß d.ie Rüge nicht begründet ist;

Zur zweiteD und dritten Rüge der C.G.T.:

[ ... ]In der Erwägung, daß [ ... ]das Urteil (der Cour d'Appel), nachdem es hervorgehoben hat, daß die Reederei C.G.T. vor der letzten Fahrt der France öffentlich ihre Absicht bekundet hatte, das Schiff außer Dienst zu stellen, und daß das Bordpersonal da- raufhin damit geantwortet hatte, es werde sich diesem Vorhaben mit allen Mitteln widersetzen, festhält, daß die Reederei uDd ihre Angestellten in einen für die Gesellschaft internen Konflikt mit- einander geraten waren, der das Schiff zum äußeren Rahmen und zum Gegenstand hatte, und daß d.as Urteil daraus den Schluß zieht, daß die Handlungen der Mitglieder der Besatzung keine von außerhalb der Reederei C.G.T. stammende Ursache waren; daß darüber hinaus der Umstand, daß mit der Kenntnis des Kapitäns bei dem letzten Aufenthalt vor dem Heimathafen Delegierte der Gewerkschaft an Bord gekommen waren, die nicht zur Besatzung gehörten, mit großer Deutlichkeit den Ernst der öffentlich angekündigten Maßnahmen derjenigen unterstrich, die gegen das Außerdienststellen des Schiffes opponierten, und daß das Urteil hinzufügt, daß der Kapitän vor dieser Zwischen- landung mit allem, einer spontanen, unvorhergesehenen Aktion, selbst mit einer Beschädigung des Schiffes rechnete; daß das Ur- teil, nachdem es festgestellt hat, daß die Haltung der Besatzung, so zwingend sie in der Stunde vor dem Ankern des Schiffes auch war, es doch nicht völlig unmöglich gemacht hatte, die Konse- quenzen der Ereignisse zu begrenzen, zum Ausdruck brachte, daß offenbar nichts Nachhaltiges unternommen worden war, aktiv eine Lösw1g zu suchen, weder zu Lande noch zu Wasser, und es hinzufügt, daß die C.G.T. nicht begründet hat, weshalb sie nicht alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, wenn nicht einen Beistand der öffentlichen Ord.nungskräfte zu erlan- gen, so doch mindestens unzweifelhaft zu zeigen, d.aß sie sich nicht mit der Situation zufriedengab;- In der Erwägung, daß sich aus diesen Feststellungen, die auf das gesamte Vorbringen der Revision eingehen, ergibt, daß die Cour d'Appel ohne jeden Widerspruch den Schluß ziehen konnte, daß der Nachweis nicht erbracht war, daß die Ereignisse von Dritten zu verantworten waren oder daß ein Fall höherer Gewalt (»force majeure«) vor- lag, und daß sich deshalb die C.G.T. nicht von der Haftung entlastet hat, die sie als Sachhalter (»gardien«) traf; woraus sich ergibt, daß die Rügen nicht begründet sind;

Aus all diesen Gründen verwirft das Gericht die Kassa- tionsbeschwerde.

4. Dezember 1981, - C. Cass., Ch. mixte. - [ ... )«

Im Urteil d.er Cour d'Appel als der Vorinstanz fand sich nach den entsprechenden Ausführungen zur Haftpflicht der Reederei die weitere Aussage: »Wie bereits das Tribunal de Grande In- stance zutreffend entschieden hat, ist es daher nicht erforderlich zu untersuchen, ob die C.G.T. zusätzlich auf der Grundlage des Art.1384 Abs. 5 C. civ. haftbar ist.«

Heute ist die ehemaljge France - nach ihrer Veräußerung und.

einem Umbau - unter dem Namen Norway der Stolz der norwe- gischen Passagierschiffahrt.

Unlängst kam es in Frankreich und Deutschland zu entspre- chenden, wenn auch weniger spektakulären Fällen. Sie werden darum gebeten, die Begutachtung dieser Fälle vorzubereiten und sich dafür eingehender mit dem Fall der »France« zu befassen.

Sie stoßen dabei auf folgende Vorschriften und Informationen zur Rechtslage in Frankreich:

Erläuterungen zur Rechtslage in Frankreich: Die Vorschriften des französischen Codecivil, auf deren Grundlage eine Haftung der C.G.T. in Betracht kommt, lauten:

Art. 1382: »Tout fait quelconque de l'homme, qui cause

a

autnd un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrive,

a

le reparer.«

Art.1384 Abs. l: »On est responsable non seulement du dommage que J'on cause par son propre fait, mais encore de celui qui est cause par le fait des personnes clont Oll doit repondre, Oll des choses que l'on a SOUS

sa garde.

[ ... )

Abs. 5: Les maitres et !es commettants, du dommage cause par leurs domestiques et preposes dans les fonctions auxquelles ils les ont em- ployes.«

- in deutscher Übersetzung" -

Art.1382: »Jedes Verhallen, durch das einem anderen Schadenzuge- fügt wird, verpflichtet denjenigen, auf dessen Fehlverhalten der Schaden beruht, zum Ersatz.«

Art.1384 Abs. l: »Man ist nicht nur für den Schaden verantwortlich, den mru1 dw-ch eigenes Verhalten verursacht, sondern aud1 für denjeni- gen, der dw-ch Leute verursacht wi1·d, für die man haftet, oder durch Sa- chen, deren Halter man ist.

1 ... )

Abs. 5: Die Dienstherren und Geschäftsherren haften für den Scha- den, der von ihren Dienstverpflicbteten und Verrichtungsgehilfen in Wahrnehmw1g derjenigen Aufgaben verursacht worden ist, zu deren Er- füllung sie sie beschäftigt haben.«

Zu Art.1384 des Codecivil finden Sie im Werk von MuRAD FERID /HANS JüRGEN SoNNENBERGER: »Das Französische Zivil- recht«5 folgende Informationen:

»Die Verfasser des Codecivil [ ... ] betrachteten Art. 1384 Abs. l 2. Alt.

[ ... ] als Einleitungsformel ohne eigene normative Funktion. [ ... ) Der Beginn des Industriezeitalters mit seiner Technisierung und Massenproduktion, verbunden mit der sich daraus ergebenden Häufung von Unfällen, ließ es zunehmend als unbefriedigend empfinden, daß derjenige, der für schädigende Sachen verantwortlich war, sich durch den Nachweis der Schuldlosigkeit von jeglicher Haftung für solche

»anonymen« Unfälle[ ... ] befreien konnte. [ ... ]

Eine Antwort gab der Kassationshof im berühmt gewordenen (zwei- ten) Jand'heur-Urteil: In Belgien war ein Lieferwagen auf den Gehsteig gefahren und hatte ein Mädchen schwer verletzt. Das Urteil bestätigte, daß nur Zufall, höhere Gewalt oder cause etrangere die Haftung aus- schließen, und führte dann weiter aus, äaß es gleichgültig sei, ob die Schädigung von einer von Menschen bewegten Sache oder einer Sache selbst ausgeht und ob die Sache besonders gefährlich ist oder nicht.[ ...

»II. Voraussetzungen der allgemeinen sachhalterhaftung

Die Haftung gegenüber dem durch eine Sache geschädigten Dritten (aus Art. 1384 Abs.! (2. Hs.) 2.Alt.6) hat drei Voraussetzungen: Der Schaden muß dmch eine Sache entstanden sein, d. h. durch deren Einwirkung oder Verhalten, und der in Anspruch Genommene muß ihr Halter sein.

[ ... ]Da es auf die Gefährlichkeit der Sache nicht ankommt, ist es gleich- gültig, ob sie fehlerhaft war. [ ... ]

Die Haftung des Sachhalters (»gardien«) setzt Obhut (»garde«) des in Anspruch Genommenen über die Sache voraus. [ ... ] Von dieser Grund-

4 In Anlehnung an die Obersetzung von PETER GoTTHARDT, Länderbericht Frankreich, in: Christian von Bar {Hg.). Deüktsrecht in Europa, 1994, S. 76.

s Band 2, 2. Aufl. 1986, Rdn. 2 0 301 ff.

6 Hinzufügtmg des Verfassers.

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tl

tage ausgehend, fordert die heutige Rechtsprechung das Vorliegen von

»usage, direction et contröle«, mithin eine »rechtlich oder tatsächlich be- gründete Gewalt über die Sache und ihren Gebrauch im eigenen Inter- esse.[ ...

»III. Entlastung des Sachhalters

[ ... J Nach dem Urteil im Fall Jand'heur des Kassationshofes ist fehlende

faute des Sachhalters kein Entlastungsgrund. [ ... ]

Cause etrarzgere ist der wichtigste Entlastungsgrund, doch darf dies nicht dahin mißverstanden werden, daß alle Fälle, in denen eine andere Ursache als die Einwirkung der Sache den Schaden herbeigeführt hat, zu völliger oder teilweiser Entlastung des Sachhalters führen. Üblicherweise werden unter cause t!trarzgere drei Fallgruppen zusammengefaßt, die dif- ferenziert zu behandeln sind: höhere Gewalt, Verhalten eines Dritten oder des Geschädigten. [ ... ]

Das Verhalten eines Dritten entlastet den Sachhalter, wenn es - in gleicher Weise wie höhere Gewalt -außerhalb seiner Sphäre, unvorher- sehbar und unvermeidbar war, so daß sich diese Fälle im Grunde mit force majeure decken.«

Für Art.1384 Abs. 1 (Hs. 2) l. Alt C. civ. (Haftung für eigene Leute) wurde der Schritt von einer Einleitungsformel zu einer Anspruchsgrundlage von der Cour de Cassation erst im Jahre 1991 vollzogen. Der Fall betraf die Haftung für eine Gruppe von Behinderten, die unter ständiger Aufsicht der Betreiber einer Behindertenwerkstatt standen. Unter der Voraussetzung, daß die Betreiber der Behindertenwerkstatt eine ständige Pflicht zur überwachung des Schädigers übernommen hatten (hier: eines der Behinderten, der einen Waldbrand verursacht hatte), kam1 eine Haftung für Dritte danach auf der Grundlage des Art.1384 Abs. l C. civ. auch in anderen als den in 1384 Abs. 4-6 genannten Fällen bestehen.

Zu Art.1384 Abs. 5 schließlich finden Sie die Information, daß die Haftung unter anderem davon abhängig ist, daß der Gehille eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 1382 C. civ. began- gen hat, für die er, würde er selbst in Anspruch genommen, haf- ten würde.

1. Welches waren die wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Fall der France nach französischem Recht stellten? Wie hätten Sie diese Rechtsfragen auf Grundlage der zitierten Gesetzesvor- schriften und Literaturstellen nach französischem Recht beur- teilt? Wie wurden sie von der Cour de Cassation beantwortet?

2. Wie wäre der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen?

Welche Rechtsfragen würden sich stellen? (Ansprüche aus dem HGB sind nicht zu prüfen.)

3. Bitte vergleichen Sie die Lösungen nach französischem und deutschem Recht miteinander.

LÖSUNGSÜBERSICHT:

1. Vorbemerkung

Die Aufgabe wirft Fragen des außervertraglichen Haftungsrechts und damit Kernfragen der Privatrechtsvergleichung auf. Sie setzt keine über Grundwissen hinausgehenden Kenntnisse des franzö- sischen Rechts voraus. Die in der Klausur aufgeworfenen Rechts- fragen sind in den Grundzügen bei ZwEIGERT/KöTz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Auflage 1996, S. 632 ff und 649 ff be- handelt. Die für die Lösung relevanten konkreten Informationen werden zudem im Sachverhalt gegeben. Die Besonderheiten des Urteilsstils der französischen Gerichte, insbesondere des Kassa- tionshofes7, werden in den Lehrveranstaltungen zur Privat- rechtsvergleichung regelmäßig erörtert und gehören zu den Grundkenntrtissen der Rechtsvergleichung. - Die Lösung im deutschen Recht betrifft Standardfragen des außervertraglichen Baftungsrechts8.

Die Bearbeiter des Falles müssen in der Lage sein, sich auf eine ausländische Rechtslage einzustellen, Informationen zum aus-

-

ländischen Recht, die sie in der Literatur finden, auf einen kon- kreten Sachverhalt anzuwenden sowie Auszüge aus einer auslän- dischen Entscheidung mit Hilfe einschlägiger Literatur auszu- werten. Ferner müssen sie die Entscheidung in das ausländische Recht einordnen m1d die ausländische mit der inländischen Rechtslage vergleichen können. Dies sü1d Fähigkeiten, die bei Studierenden der Wahlfachgruppe »Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung« vorausgesetzt werden können.

In materiell-rechtlicher Hinsicht besitzt die Arbeit einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Die Auswertung der Ent- scheidung ist aufgrund des komplizierten französischen Urteils- stils der Cour de Cassation dennoch anspruchsvoll.

Die folgende Lösung ist als Hinweis gedacht. Sie ist in ihrem Umfang ausführlicher als das, was in einer Klausur erwartet wer- den kann.

II. Die Lösung im einzelnen

Frage 1: Recl]tslage im französischem Recht9

Die Compagnie Fran~aise de Raffrnage (C.F.R.) macht gegen die Reederei, die das Passagierschiff France betreibt, die Compagnie Generale Transatlantique ( C.G.T.), Ansprüche auf Schadenser- satz wegen der erheblichen zusätzlichen Kosten geltend, die ihr infolge der Blockade der Hafeneinfahrt von Le Havre und der Umleitm1g ihrer Schiffe nach Rotterdam entstanden sind.

Nach französischem Recht kommt eine Haftung der Reederei C.G.T.10 aus Art.1382 C. civ. (Haftung für eigenes Fehlverhal- ten), 1384 Abs. l {2.Hs.) 1.Alt. und Abs.5 C.civ. (jeweils Haf- tung für Leute) sowie nach Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt. C. civ.

(Haftung für Sachen) in Betracht' 1

1. Haftung aus Art. 1382 des Code civil

Die Compagnie Generale Transatlantique ist als societe anonyme (S.A.), d. h. als Aktiengesellschaft französischen Rechts organi- siert. Sie ist damit juristische Person12 und als solche im fran- zösischen Haftungsrecht deliktsfähig13Es kommt somit eine Haftung der Reederei Compagnie Generale Transatlantique aus Art.1382 C. civ. für Schäden in Betracht, die ihre Organe schuld- haft verursacht haben.

Ein Fehlverhalten von Organmitgliedern der C.G.T. ist hier allerdings kaum ersichtlich. Die Cour de Cass. deutet zwar an,

7 Siehe dazu in der Literatur etwa HEIN KöTz, über den Stil höchst- richterlicher Entscheidungen, RabelsZ 1973, 245 (247ff); KONRAD Zwe1CERT{HE1N KöTZ, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3.Aufl. 1996, S. 121 f; KAONER, JuS 1999, S.152 (157).

s Sie sind z.B. im Werk von DIETER MEotcus, Bürgerliches Recht, 17. Aufl. 1996, behandelt. Dies gilt insbesondere für den »Fleet-Fall« des BGH, näher dazu unten bei Frage 2.

9 Bezüglich des Aufbaus der Lösung sind die Bearbeiter bei der Rechtsver- gleichung freier als bei den Klausuren zum deutschen Recht, wo in der Regel ein konsequenter Gutachtenstil erwartet wird. Bei Frage 1 können die Bearbeiter den Fall zunächst unabhängig von der Entscheidung der Cour de Cass. begutachten und erst dann zu dem Urteil Stellung neh- men; ebenso gut lassen sich die Erwägungen der Cour de Cass. bei der Behandlung der einzelnen Rechtsfragen gleich berücksichtigen.

10 Nicht zu verwechseln mit der gleichnamjgen französischen Gewerkschaft.

11 All diese Vorschriften sind den Bearbeitern im Aufgabentext im Origi- nal mit deutscher Übersetzung gegeben.

12 Siehe das Kiirzel »S.A.« bei der ersten Nennung der C.G.T. im Sachver- halt. Seine Auflösung gehört zu den Grundkenntnissen der Rechtsver- gleichung.

13 BoR1s STARCK/HENRl ROLAND/LAURENT BoY'ER, Obligations, 1. Responsabilite delictuelle, 5. Aufl., Paris 1996, No. 387 ff; PH1 LIPPE

MALAURIE/LAuRENT AYNES, Cours de Droit Civil, Tome VI, Les obligations, 6.Aufl., Paris 1995, No.40; MuRAD FER10/HANS-)ORGEN SONNENllllRCER, Das Französische Zivilrecht, Band 2, 2.Aufl. 1986, Rdn.2 0 156.

(5)

1. 1 Methodik Thomas Kadner Übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht

rr•!

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daß von Seiten der Reederei eventuelJ mehr hätte unternommen werden können, um die Schäden der Klägerin zu vermeiden (so habe sie C.G.T. nicht »alle rechtlichen Möglichkeiten ausge- schöpft« und nicht »unzweifelhaft« gezeigt, »daß sie sich nicht

mit der Situation zufriedengab«). Diese Erörterungen stehen aber in einem anderen Zusammenhang. (Es ging um die Entla- stung der C.G.T. von ihrer Haftung als Sachhalter im Rahmen des Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.] 2. Alt. C. civ. [Haftung für Sachen).) Zur Annahme einer faute auf Seiten der C.G.T. reichen sie nicht aus••.

Das Handeln des Kapitäns der France kann nach französi- schem Recht nicht zu einer Haftung der C.G.T. aus Art. 1382 C. civ. führen: Der Kapitän ist nach französischem Recht nicht Organmitglied der Reederei, sondern Verrichtungsgehilfe15 Zudem ist es schwierig, bezüglich seiner Person einen Vorwurf des Fehlverhaltens zu begründen. Er gab dem Druck der strei- kenden Belegschaft nach, »um Schiff, Passagiere und Besatzung nicht zu geführden«. Dies ist ein wichtiges Anliegen und kann den Vorwurf eines Fehlverhaltens nicht begründen. Die franzö- sischen Gerichte sahen das Handeln des Kapitäns dement- sprechend nicht als schuldhaft an. (Die Ausführungen im Urteil,

mit denen das Gericht andeutet, es hätte - vielleicht auch von Seiten des Kapitäns-noch mehr unternommen werden können, betreffen wiederum die Frage, ob der C.G.T. der Entlastungsbe- weis gelungen ist, nicht ob ihr ein Fehlverhalten nachgewiesen ist.)

Die Haftung aus Art. 1382 C. civ. wegen eines eigenen Fehl- verhaltens der Gesellschaft spielt in der Entscheidung der Cour de Cass. daher keine Rolle.

2. Haftung für Schädigungen durch eigene Leute

a) Art. J 384 Abs. 1 (2. Hs.) 1. Alt. des Code civif

Die C.G.T. könnte der C.F.R. aber aus Art. 1384 Abs. l des Code civil unter dem Gesichtspunkt der Haftung für eigene Leute haf- ten.

Art.1384 Abs. l (2. Hs.) 1. Alt. C. civ. wurde in Frankreich lange Zeit nicht als Generalklausel einer Haftung für Dritte an- gesehen, sondern nur als Einleitungsformel für die Absätze 4-6 ohne selbständigen Normcharakter16 Eine Entwicklung, die derjenigen entsprach, die die französische Rechtsprechung bei der Haftung für Sachen im arret Jand'heur vollzogen hat17, hat bei der 1. Alt. des Art. 1384 C. civ. lange nicht stattgefunden18

Art. 1384 Abs. l (2. Hs.) 1. Alt. C. civ. wurde von der Cour de Cass. erst in UrteiJ aus dem Jahre 1991, das im Aufgabentext in den »Erläuterungen :zur Rechtslage in Frankreich« erwähnt ist, als Anspruchsgrundlage ausgelegt1Y. Ob die neue Auslegung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall allerdings zu einer Haftung der Reederei C.G.T. führen könnte, ist sehr :zweifelhaft. iDie Haftung für Dritte nach Art.1384 Abs. 1 (2. Hs.) 1. Alt. C. civ. ist bislang offenbar auf spezielle Fälle beschränkt. Von eimr »Ständigen Überwachungspflicht« bezüglich der Person, die den Schaden verursachte (in der Entscheidung der Cour de Cass. von 1991 ein Behinderter, der selbst verschuldensunfähig gewesen sein dürfte), kann im vorliegenden Fall jedenfalls keine Rede sein20

b) Art. 1384 Abs. 5 des Codecivil

Es kommt aber eine Haftung der C.G.T. für die eigenen Leute (Kapitän oder streikende Besatzung) aus Art. 1384 Abs. 5 C. civ.

in Betracht.

aa) Die Haftung der C.G.T. als Dienst- oder Geschäftsherrin des Kapitäns oder der streikenden Besatzung aus Art. 1384 Abs. 5 C. civ. setzt voraus, daß diese Verrichtungsgehilfen (»pre- poses«) der C.G.T. waren. Im französischen Recht wird dies so-

wohl für den Kapitän21 als auch für die Besatzungsmitglieder an- genommen.

bb) Des weiteren muß der Gehilfe in eigener Person eine un- erlaubte Handlung begangen haben, die auch ihn selbst zum Schadensersatz verpflichtet. Er muß also alle Voraussetzungen des Art. 1382 C. civ. einschließlich der faute verwirklicht haben22 Für den Kapitän ist fraglich, ob er wegen der Blockade der Ha- feneinfahrt in eigener Person nach Art. 1382 C. civ. haftpflichtig wäre. Er gab dem Druck der streikenden Belegschaft nach, »um Schiff, Passagiere und Besatzung nicht zu gefährden«. Bei dieser Sachlage kann ihm der Vorwurf eines Fehlverhaltens kaum ge- macht werden. Von den Gerichten, die mit diesem Fall befaßt waren, wurde sein Verhalten daher offenbar nicht als vorwerfbar angesehen. Eine Haftung der C.G.T. für den Kapitän nach Art. 1384 Abs. 5 C. civ. scheidet damit aus.

Das Verhalten der Besatzungsmitglieder erfüllt im Verhältnis zur C.F.R. dagegen den Tatbestand einer zur Haftpflicht führen- den vorwerfbaren Handlung im Sinne des Art. 1382 C.civ. Für Art. 1382 C. civ. genügt, daß der Geschädigte-wie hier die C.F.R.

- einen reinen Vermögensschaden erlitten hat.

cc) Bei der Frage einer Haftung für die streikende Besatzung ausArt.1384 Abs. 5 ist jedoch fraglich, ob die Besatzung die Schä- den noch »in Wahrnehmung derjenigen Aufgaben« verursachte,

»:zu deren Erfüllung sie« von der Reederei »beschäftigt war«, so wie dies Art. l 384 Abs. 5 C. civ. voraussetzt23

Im Fall der France setzten sich die Angestellten der Reederei in ausdrücklichen Widerspruch zu den Anordnungen der Ree- derei, zwangen den Kapitän, von der beabsichtigten Route abzu- weichen und in der Einfahrt nach Le Havre zu ankern, verhin- derten die von der C.G.T. beabsichtigte Landung in Le Havre

14 Bearbeiter, die trotz der knappen Angaben der Cour de Cass. ein Ver- schulden annehmen wollen, müssen einen entsprechend hohen Begrün- dungsaufwand leisten.

15 Dazu unten im Rahmen des Art. 1384 Abs. 5 C. civ.

16 STARCK/ROLAND/BOYER (Fn. 13) No.413; MALAURIE/AYNES (Fn.13) No.187.

17 Siehe das Zitat aus dem Werk von FERID/SoNNENBERGER (Fn. 13) im Text der Aufgabe.

18 Auf diesem Stand noch FERto/SoNNENBERGBR (Fn.13) Rdn.2 0201.

19 Cour de Cass.(ass. pltn.) 29. 3. 1991 (arri!t Blieck), ZEuP 1993, 132 mit Anmerkung von FREDERtQUE FERRAND = D. 1991, Jur.324 mit An- merkung von CHRISTIAN LAR.ROUMET = J.C.P. 1991.11. 21673 mit Anm. JACQUES GHESTIN =siehe auch Genevieve Viney, Vers un elar- gissement de la categorie des personnes dont on doit repondre: la porte entrouvcrte sur une nouvelle interpretation de l'article 1384, al. 1 er, du Codecivil, D. 1991 Chron.157; und- knapp-ZwBtGER.T/KöTZ (Fn. 7) S. 642.

20 Zu dem Zeitpunkt, als der RechtssLreit entschieden wurde, galt Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.) t. Alt. C. civ. im französischen Recht noch nicht als eigen- ständige l laftungsgrundlage. Die Cour de Cass. äußert sich zu dieser Vorschrift schon aus diesem Grunde nicht.

21 Vergleiche FERto/SoNNENUEllGER (Fn.13) Rdn.2 0 227.

22 Vergleiche den Hinweis am Ende des Sachverhalts und STARCK/

ROLAND/BOYER (Fn. 13) No. 126 ff mit Einzelheiten und krit. Würdi- gung; MALAURIE/AYNES (Fn.13) No.161.

23 Diese Voraussetzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm.

Nach einer zunächst wechselvollen Rechtsprechung (vergleiche wie- derum STAllCK/ROLAND/BOYER (Fn.13) No.918ff; MALAURtE/

AYNES (Fn.13) No. 162ff; Ft!Rto/SoNNENBl!RGBR (Fn.13) Rdn.2 0 231) heißt es seit den 80er Jahren in der französischen Rechtsprechung hierzu regelmäßig. der Geschäftsherr sei dann befreit, •Si son prepost! a agi hors des fonctions auxquelles il etait employe, sans autorisation et~

des fins c1rangeres

a

ses attribuiions« (seit Cour de Cass. (ass. plen.) 19. 5. 1988, D.S. 1988, 513; siehe bereits Cour de Cass. (ass. plen.) 17. 6.

1983, D. 1984, 134; für weitere Fallbeispiele aus der französischen Rechtsprechung siehe etwa Zwe1G SRT/KöTz (Fn. 7) S. 640 f). In der Klausur ist an dieser Stelle -wie später bei der Lösung nach deutschem Recht - Argumentation gefragt.

(6)

JURA Heft 8/2000 Thomas Kadner Übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht Methodik 41\ 1

und setzten das Schiff so praktisch außer Betrieb - all dies, um ihre Weiterbeschäftigung zu erzwingen. Hiermit überschritten die streikenden Besatzungsmitglieder den Rahmen derjenigen Aufgaben, »Zu deren Erfüllung sie(( von der Reederei »beschäftigt waren« und handelten »a des fins etrangeres a ses attributions«.

Die französischen Gerichte, die mit dem Fall der France befaßt waren, widmeten dieser Frage kein besonderes Augenmerk. Die Cour d'Appel erklärte angesichts der Haftung der C.G.T. aus Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt. C. civ. (Haftung für Sachen), die Haftung für Leute aus Art. 1384 Abs. 5 C. civ. sei nicht mehr erör- terungsbedürftig2•. Die Cour de Cass. ging auf die Haftung aus Art. 1384 Abs. 5 überhaupt nicht mehr ein.

3. Haftung aus Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt.

c.

civ.

Es könnte jedoch eine Haftung der Reederei C.G.T. gegenüber der C.F.R. als »gardien« der France aus Art. 1384 Abs. l (2. Hs.) 2. Alt. des Codecivil eingreifen25

Die Haftung der C.G.T. aus Art.1384 Abs. l (2.Hs.) 2.Alt.

C. civ. setzt voraus, daß durch eine Sache ein Schaden veruTSacbt wurde.

Durch die in der Hafeneinfahrt von Le Havre querliegende France war ein Schaden, nämlich die Mehraufwendungen der KJägerin, verursacht worden. Das Urteil der Cour de Cass. macht deutlich, daß es sich bei der Sache durchaus auch um ein gewal- tiges Passagierschiff handeln kann. Wie das Urteil der Cour de Cass. ferner (einmal mehr) zeigt, reichen im Rahmen des Art. 1384 (wie bei Art.1382 C. civ.) auch reine Vermögensschä- den.

Die C.G.T. müßte die Sache zum Zeitpunkt der Schadensver- ursachung noch in ihrer Obhut (»garde«) gehabt haben. -Als Be- treiber und Eigentümerin der France war die C.G.T. - jedenfalls zunächst - »gardien« der Sache.

Die zentrale Rechtsfrage, mit der sich der Kassationshof in sei- nem Urteil befaßt, betrifft die Frage, ob der C.G.T. ein Entla- stungsbeweis gelungen war. Dies wäre etwa der Fall, wenn sie nachgewiesen hätte, daß sie zum Zeitpunkt der Schädigung keine Obhut (»garde«) mehr über das Schiff hatte26

Die Cour de Cass. verneint diese Frage unter Hinweis darauf, daß es dem Kapitän und den Offizieren offenbar auch während des Streiks nicht gänzlich unmöglich war, bestimmte wichtige Vorgänge zu veranlassen (z.B. das »Ausschiffen der Passagiere und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, wenn Schiffe von hoher Tonnage in die Nähe der France kamen« oder auch »daß sie die Besatzung überzeugen konnten, die Anker zu lichten, als die Wetterverhältnisse dem Schiff gefährlich wurden«).

Die Cour de Cass. prüft des weiteren, ob es der C.G.T. gelun- gen war, das Vorliegen anderer Entlastungsgründe nachzuwei- sen. Nach den Angaben aus dem Werk von FER10/SONN.EN- B.ERGER27 kommen verschiedene weitere Entlastungsgründe des Sachhalters in Betracht, von denen sich die Cour de Cass. zu zweien äußert: dem Verhalten eines Dritten und höherer Gewalt.

Die Entlastung der C.G.T. wegen Verhaltens eines Dritten lehnte die Cour de Cass. aus mehreren Gründen ab: Die Hand- lungen des Bordpersonals seinen »keine von außerhalb der Reederei C.G.T. stammende Ursache«. Bei den Vorfällen habe es sich vielmehr um einen internen Konflikt gehandelt. Zudem seien die Aktionen angekündigt worden und der Ernst der Ankündigungen auch deutlich gewesen. Die Mitglieder des Bordpersonals waren also nicht Dritte und die Ereignisse nicht unvorhersehbar, vielleicht auch nicht gänzlich unvermeidbar.

Das Vorliegen höherer Gewalt (»force majeure(() ist nach An- sicht der Cour de Cass. aus den gleichen Gründen nicht nachge- wiesen (Vorgänge innerhalb der Sphäre der C.G.T„ nicht unvor- hersehbar, eventuell auch nicht unvermeidbar).

Die Cour de Cass. gelangt so zur Haftung der C.G.T. aus Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt. des Code civil (Haftung für Sachen).

Frage 2: Rechtslage im deutschem Recht

1. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1. 31 BGB

Nach deutschem Recht könnte die Compagnie FranfQise de Raf- finage (C.F.R.) gegen die Reederei?8 C.G.T. wegen der zusätzli- chen Kosten, die ihr infolge der Blockade der Hafeneinfahrt von Le Havre entstanden sind, einen Ersatzanspruch aus §§ 823 Abs.!, 3129 BGB haben.

a) Dann müßte der Schaden der C.F.R. durch ein Organ der C.G.T. verursacht worden sein. Ist dies der Fall, wird das Han- deln des Organs der C.G.T wie eigenes zugerechnet. Ein Ver- schulden von Mitgliedern der Leitung der C.G.T. ist wiederum nicht ersichtlich30Als Organ im Sinne des§ 3 l BGB kommt je- doch der Kapitän der France in Betracht.

Zu den Organen im Sinne des§ 31 BGB zählen in erster Linie der Vorstand und andere verfassungsmäßig berufene Vertreter einer juristischen Person. Um die Exkulpationsmöglichkeit des

§831 BGB einzuschränken31, hat die deutsche Rechtsprechung den Anwendungsbereich des §31 BGB jedoch erweiternd ausge- legt32. So ist nach deutschem Recht nicht unbedingt erforderlich, daß die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen ist und er braucht auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für

24 Siehe das Zitat im Aufgabemext im Anschluß an das Urteil der Cour de Cassation.

25 Diese Frage steht im Zentrum der Entscheidung der Cour de Cass.

(und der Vorinstanzen). Obwohl die Cour de Cass. den Art.1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt. C. civ. an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt, läßt sich dies aus der E111scheidung recht gut entnehmen:

Die erste Passage des Urteils (»Zum ersten Vorbringen der C.G.T.«) ist der Frage gewidmet, ob die C.G.T. »die Herrschaft (•garde«)« über das Schiff verloren hatte. Die »garde• ist wesentliche Voraussetzung der l laftung des Sachhalters aus Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Ah. C. civ. Bei den anderen Normen, die bei den Erläuterungen zur Rechtslage in Frankreich widergegeben sind, spielt sie dagegen keine Rolle.

Die folgenden Passagen des Urteils (•Zum zweiten und dritten Vorbrin- gen der C.G.T.«) betreffen die Frage, ob •die Ereignisse von Dritten zu verantworten waren oder ein Fall höherer Gewalt (•force majeure«)«

vorlag, also die Frage, ob sich die C.G.T. •von der Haftung entlastet hat, die sie als Sachhalter (•gardien«) traf«. Wiederum handelt es sich recht eindeutig um Rechtsfragen im Rahmen des Art.1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt. C. civ. (Haftung für Sachen).

26 STARCK!ROLANO/BovER (Fn.13) No.582.

27 Rdn.2 0 335;siehe auch SuncK/RotANo/ßovER (Fn. 13) No.589ff;

MALAUl\IE/AYNES (Fn.13) No.195 f.; ZWEIGERT/Kön (Fn.7) 664, 669 (;grundlegend insoweit: Corir de Cass. 19. 1. 1914, S. 1914.1.128.

28 Siehe zum Begriff des Reeders §484 HGB: »Reeder ist der Eigentümer eines zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes.« Bei der C.G.T.

handeh es sich, ganz korrekt, nicht um eine Reederei, sondern um eine Reederin im Sinne des §484 HGB; siehe näher KARSTEN SCHMIDT, Gesellschaftsrecht, 3.Aufl. 1997, §65.

29 Als Zurechnungsnorm kommt auch §485 des HGB in Betracht. Die Norm lautet: •Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung [ ... J einem Drillen in Ausführung der Dienstverrichtung schuldhaft zufügt.• Der Personenkreis, für den ge- haftet wird, ist in §481 HGB definiert: »Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.«- Die §§481, 485 HGB sind in der aktuellen Gesetzessammlung des SCHÖN FELDER nicht abgedruckt, stehen den Kandidaten also nicht zu Verfügung. Die Zu- rcchnungsnormen des BGB bleiben neben §485 HGB anwendbar (so BGHZ 26, 152 für §831 BGB; HEINZ THOMAS in: Palandt, Bürgerli- ches Gesetzbuch, 58.Aufl„ 1999, §831 Rdn.5; HEINZ PROSSMANN/

Dr ETER R11BE, Seehandelsrecht, 3. Aun. 1992, § 485 Anm. C.2.). Die Rechtsprobleme, die sich im Rahmen des §485 HGB stellen, ergeben sich im wesentlichen auch bei§ 31 oder bei §831 BGB. Die Lösungs- übersicht beschränkt sich daher auf diese, den Kandidaten zugänglichen und neben §485 HGB ohnehin anwendbaren allgemeinen Zurech- nungsnormen. Hinweise auf die Lösung nach §485 HGB werden im folgenden aber in den Fußnoten gegeben.

30 Vergleiche schon oben zum französischen Recht.

31 Siehe zu dieser Motivation nur HELMUT H!l1N1UCHS, in: Paland1, Bürgerliches Gesetzbuch (Fn. 29) § 31 Rdn. 6.

32 Vergleiche BGHZ 49, 21.

(7)

Methodik Thomas Kadner Übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht JURA Heft 8/2000

die juristische Person zu besitzen. Es genügt vielmehr, daß ihm bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur selbständigen, eigen- verantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die Körper- schaft insoweit repräsentiert. Eine Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis ist unschädlich". In der Rechtsprechung wur- den als Organe z.B. der Chefarzt einer Klinik angesehen, der Filialleiter einer Bank oder Sparkasse, der Filialleiter eines Selbst- bedienungsladens oder einer Warenhausfiliale oder sogar ein Sachbearbeiter, wenn ihm wichtige Angelegenheiten zur eigen- verantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden waren34

Dem Kapitän der France war mit der Leitung des Schiffes von der C.G.T. eine bedeutsame und für die Reederei wesensmäßige Funktion zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen. Er erfüllte damit die Voraussetzungen des Organs im Sinne des§ 31 BGB.

b) Der Kapitän müßte den Schaden in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung verursacht haben. - Als der Kapitän in der Hafeneinfahrt von Le Havre Anker werfen ließ, handelte er, wie für §31 BGB erforderlich, in Ausführung der ihm von der C.G.T. übertragenen Verrichtung.

c) Er müßte ferner eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen haben.

aa) Es kommt zunächst eine Verletzung der C.F.R. in ihrem Eigentumsrecht an den umgeleiteten Schiffen im Sinne des§ 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine solche Eigentumsverletzung könnte darin liegen, daß es der C.F.R. durch die Blockade unmöglich war, von ihrem Eigentum an den Schiffen in der beabsichtigten Weise (nämlich durch Anlaufen des Hafens von Le Havre) Ge- brauch zu machen.

Ob die C.F.R. durch das Versperren der Zufahrt nach Le Havre tatsächlich in ihrem Eigentumsrecht an den umgeleiteten Schiffen beeinträchtigt war, ist zweifelhaft. Der BGH hat sich mit der vergleichbaren Problematik im sogenannten »Fleet-Fall«';

befaßt. Dort konnte ein Schiffahrtsunternehmer eine an einem Fleet liegende Mühle nicht mehr beliefern, weil die Böschung aufgrund eines Verschuldens der wegeunterhaltungspflichtigen Bundesrepublik eingestürzt und das Fleet so unpassierbar ge- worden war. Bei dem Vorfall war ein Schiff in dem Fleet einge- schlossen worden. Andere Schiffe konnten die Mühle nicht mehr erreichen, waren also ausgesperrt worden.

Wegen des eingesperrten Schiffes hat der BGH eine Eigen- tumsverletzung bejaht. Das Eigentum werde nicht nur durch ei- nen Eingriff in die Sachsubstanz verletzt, sondern auch dadurch, daß dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Eigentums unmöglich gemacht werde. Für das eingesperrte Schiff nahm der BGH dies an. Hier sei dem Eigentümer der be- stimmungsgemäße Gebrauch des Schiffes als Transportmittel für die Dauer, die das Schiff festsaß, entzogen worden36

Die Tanker der Reederei C.F.R. waren jedoch nicht einge- sperrt, sondern durch die querliegende France aus Le Havre aus- gesperrt worden. Bezüglich der ausgesperrten Schiffe hat der BGH eine Eigentumsverletzung im Fleet-Fall verneint. Für diese Schiffe sei dem Eigentümer ihre Eigenschaft als Transportmittel nicht entzogen worden. Andernfalls werde der Gemeingebrauch zum sonstigen Recht im Sinne des §823 Abs. 1 BGB37

In der deutschen Literatur wurde die Unterscheidung des BGH zwischen den eingesperrten und den ausgesperrten Schif- fen zum Teil als »wenig einleuchtend« kritisiert'8Eingesperrte Schiffe hätten wenigstens noch bestimmungsgemäß abladen können, während den ausgesperrten auch diese Möglichkeit genommen worden sei. Für die Schiffe der C.F.R. war das Löschen der Ladung allerdings nicht ganz ausgeschlossen, sondern blieb in einem anderen, wenn auch erheblich weiter entfernten Hafen möglich. Jedenfalls in einer solchen Situa-

tion ist eine Verletzung am Eigentum an den Schiffen zu vernei- nenJ9.

bb) Die C.F.R. könnte jedoch in ihrem »Recht am eingerich- teten und ausgeübten Gewerbebetrieb« als »sonstigem Recht« im Sinne des§ 823 Abs. 1 BGB verletzt sein•0Eine Verletzung dieses Rechts setzt voraus, daß der Eingriff »betriebsbezogen« war41 Die Schiffbarkeit eines anzulaufenden Hafens gehört jedoch nicht zum Gewerbebetrieb eines Reeders. Nach der Entschei- dung des BGH im Fleet-Fall gilt dies selbst dann, wenn die Belie- ferung des Hafens (bzw. im Fleet-Fall einer am Fleet liegenden Mühle) den Schwerpunkt des Geschäfts des ausgesperrten Un- ternehmers bildet42Das Aussperren aus Le Havre bedeutet da- her keine Verletzung der C.F.R. in ihrem Recht am eingerichte- ten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Selbst wenn man die Verletzung der C.F.R. in einem durch

§823 Abs. 1 BGB geschützten Recht annähme, würde der An- spruch jedenfalls am fehlenden Verschulden des Kapitäns schei- tern43. Er gab dem Druck der streikenden Besatzung nach, »um Schiff, Passagiere und Besatzung nicht zu gefährden«. Dies gilt für den Zeitpunkt, als er das Schiff in der Hafeneinfahrt ankerte, aber auch für die folgenden zwei Wochen, während der andere Schiffe »ausgesperrt« wurden. (Aus dem gleichen Grund griff auch die französische Polizei nicht ein.)

Ein Anspruch der C.F.R. gegen die C.G.T. aus §§823 Abs. 1, 31 BGB scheidet nach deutschem Recht also entweder aus, weil es bereits an der Verletzung eines der durch§ 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter fehlt, oder weil es am Verschulden des Organs der C.G.T. mangelt.

2. Anspruch aus § 831 Abs. 1 s. 1 BGB

Die C.F.R. könnte gegen die C.G.T. wegen der Handlungen des Kapitäns der France oder wegen der Aktionen der streikenden Besatzung einen Anspruch aufErsatz ihrer Mehrkosten aus§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Ver- richtungsgehilfen haben.

a) Haftung für den Kapitän

Nach deutschem Recht gilt der Kapitän der France jedoch als Or- gan der Reederei C.G.T., dessen Handeln dieser bereits nach§ 31 BGB zugerechnet wird44Eine Zurechnung nach §831 BGB scheidet daneben aus4!>.46

33 PALANDT/HEINRICHS (Fn.29)§31 Rdn.6; BGHZ49,21.

34 PALANDT/HEI NRICHS (Fn. 29) §31 Rdn.6 ff mit Nachweisen.

35 21. 12. 1970, BGHZ 55, 153.

36 BGHZ 55, 153 {159).

37 BGHZ 55, 153 (160).

38 MEDICUS (Fn.8) Rdn.613.

39 Bei entsprechender Argumentation ist auch hier eine andere Ansicht vertre1bar.

40 Hierzu etwa BGHZ29,65;41, 123;66,388; MEDICUS (Fn.8) Rdn.611.

41 PALANDT/TMOMAS (Fn.29) §823 Rdn.21.

42 ßGHZ 55, 153 (160f); vgl. :.:um ganzen i. B. Mso1cus (Fn. 8) Rdn.613.

43 Solche zusätzlichen (»hilfsweisen«) Erwägungen sind in der rechtsver- gleichcndcn Klausur unproblemaLisch, verbreitern sie doch die Basis für den anschließenden Vergleich.

44 Vergleiche oben, Frage 2, l.a).

45 HANS-JOACHIM MERTENS in: Münchener Kommentar zum !BGB.

2. Halbband, §§652-853, 2.Aufl. 1986, §831 Rdn.5a mit weiteren Nach- weisen. -Schwierigkeiten bereitet diese Regelung der Konkurrenz aller·

dings dann, wenn eine mit leitenden Aufgaben betreute Kraft im kon- kreten Fall kein Verschulden trifft, dem Geschäftsherren aber dennoch der Exkulpationsbeweis mißlingt, weil erz. B. nicht nachweisen kann, daß er die Hilfsperson hinreichend sorgfahig ausgewählt hat. Dehnt man hier den Anwendungsbereich des§ 31 Ober Organe hinaus auf Personen in leitender Stellung aus und schließt damit gleichzeitig den

§ 831 BGB aus, kann die Bemühung um Hafrungserweiterung im Ergeb·

nis ins Gegenteil umschlagen.

46 Kandidaten, die eine Anwendbarkeit des§ 31 BGB verneint oder nicht in Erwägung gezogen haben, müßten an dieser Stelle eine Zurechnung

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(8)

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JURA Heft 8/2000 Thomas Kadner Übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht Methodik 42'!1

b) Haftungfiir die streikenden Besatzungsmitglieder

Die C.G.T. könnte aber für die HandJungen ihrer streikenden Besatzungsmitglieder nach§ 831 Abs. 1 S. l BGB haften.

aa) Dann müßten diese Verrichtungsgehilfen der C.G.T. im Sinne des§ 831 BGB sein. Den Besatzungsmitgliedern der France war von der Reederei C.G.T. die Wahrnehmu11g ihrer Tätigkeit an Bord des Schiffes übertragen worden. Sie waren den Weisun- gen der C.G.T. unterworfen und standen in dem für §831 Abs. l BGB erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis von der Reederei.

Sie waren somit Verrichtungsgehilfen der C.G.T. im Sinne des

§831 BGB.

bb) Für die streikenden Besatzungsmitglieder ist aber frag- lich, ob diese noch »in Ausführung« der ihnen von der C.G.T.

übertragenen Verrichtung handelten, als sie die Blockade der Hafeneinfahrt veranlaßten.

Hierfür ist erforderlich, daß das Verhalten der Besatzung mit dem zu leistenden Schiffsdienst nach Zweck und Art in einem in- neren Zusammenhang steht47fo Ausführung der übertragenen Aufgaben erfolgen alle Tätigkeiten, die die Schiffsbesatzung für die Verwendung des Schiffes im konkreten Fall ausführen muß.

Es kommt nicht darauf an, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehan- delt wird oder ob ein Unterlassen vorliegt48. Selbst ein eigen- mächtiges Handeln entgegen den Weisungen des Geschäftsher- ren steht einem Handeln in Ausführung der übertragenen Ver- richtung nicht unbedingt entgegen49

Die Besatzungsmitglieder handelten auf dem Schiff, auf dem sie beschäftigt waren, ui1d sie handelten zu dem Zweck, ihre Wei- terbeschäftigung dort sicherzustellen oder jedenfalls wahr- scheinlicher zu machen. Insofern könnte man noch einen Zu- sammenhang zwischen ilirer Handlung und der ihnen übertra- genen Beschäftigung annehmen. Daß sie gegen die Weisungen der Reederei verstießen, läßt deren Haftung für sie aus

§831 Abs. l BGB allein noch nicht entfallen.

Mit ihrem Druck auf den Kapitän und ihrem Widerstand ge- gen die C.G.T. dürften sich die Besatzungsmitglieder jedoch zu- mindest in die Nähe einer strafrechtlich relevanten Nötigung der C.G.T. und ihres Kapitäns begeben haben. Bei der Begehung einer Straftat gegen andere (leitende) Angestellte des Geschäfts- herrn oder sogar gegen diesen selbst dürfte der Kreis der über- tragenen Aufgaben überschritten sein. Auch überschritten die streikenden Besatzungsmitglieder den ihnen zugewiesenen Auf- gabenbereich erheblich, als sie anstelle des Kapitäns auf die Steuerung des Schiffes Einfluß nahmen und es in der Hafenein- fahrt fest- und letztlich außer Betrieb setzten. Schließlich ver- folgten die streikenden Teile der Besatzung mit ihrer gegen iliren Geschäftsherren gerichteten Aktion eigennützige Ziele, die dem erklärten Willen der Reederei zuwiderliefen und nicht etwa - stillschweigend - auch deren Interessen entsprachen (etwa zur Erlangung öffentlicher Finanzhilfen zur Weiterführung des unrentablen Betriebes der France). Sie überschritten mit alledem den Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und handelten nicht mehr »in Ausführung« der ilmen von der C.G.T. übertra- genen Verrichtung50

Die C.G.T. haftet daher für die Handlungen der streikenden Besatzung nicht nach § 831 Abs. 1 BGB51

3. Verschuldensunabhängige Sachhalterhaftung

Eine allgemeine verschuldensunabhängige Sachhalterhaftung, die derjenigen des französischen Rechts aus Art. 1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt. des Code civil entspricht, existiert im deutschen Recht nicht. Die speziellen gesetzlichen Tatbestände einer strik- ten Haftung, die im deutschen Recht bestehen, sind vorliegend nicht einschlägig. Die Reederei C.G.T. würde nach deutschem Recht also nicht verschuldensunabhängig für alle durch ihr Schiff France verursachten Schäden haften.

Frage 3: vergleich52

1. zu den Grundregeln des französischen und des deutschen Haftungsrechts (Art. 1382

c.

civ. und § 823 Abs.1 BGB)

Zunächst könnte der Fall zum Anlaß genommen werden, die Grundregeln des deutschen und des französischen Haftungs- rechts einander gegenüberzustellen53Der französische Gesetzge- ber bat mit Art. 1382 C. civ. eine Generalklausel geschaffen" und hiermit großen Einfluß auf eine Reille anderer Zivilgesetzbücher genommen (so vor allem das österreichische, schweizerische, italienische, spanische und portugiesische). Der Gesetzgeber des BGB entschied sich statt dessen grundsätzlich für eine Enumera- tion der geschützten Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1 BGB)5S. Eine Generall<lausel findet sich nur für den FaU der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§826 BGB).

Im französischen Recht ergab sich aus der Entscheidung für eine Generalklausel das Problem der Haftungsbegrenzung (sie geschieht vor allem über das Element der faute); im deutschen Recht zeigt sich dagegen bisweilen das Bedürfnis nach einer Er- weiterung der geschützten Rechte. Mit dem »sonstigen Recht«

hat bereits der Gesetzgeber des BGB hierfür den dogmatischen Ausgangspunkt geschaffen. Im vorliegenden Fall wird dies inso- fern relevant, als im deutschen Recht eine Beeinträchtigung der

nach§ 831 BGB prüfen. -Wenn eine Organeigenschaft des Kapitäns nicht angenommen wurde, wäre nun seine Eigenschaft als Verrich- tungsgehilfe zu prüfen und im Ergebnis zu bejahen: Dem Kapitän der France war von der C.G.T. die Wahrnehmung ei11Jer Tätigkeit übertra- gen worden. Er war den Weisungen der C.G.T. unterworfen und stand in dem für§ 831 Abs. l BGB erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis von der Reederei. Daß der Kapitän im Rahmen seiner Tätigkeit eine große Selbständigkeit und Eigenverantwortung besaß, steht seiner Eigenschaft als Verrichtungsgehilfe der Reederei nach §831 BGB nicht entgegen (vgl. etwa PALANOT/THOMAS (Fn.29) §831 Rdn.6 und clie dort ge- nannten Beispiele.) - Als der Kapitän in der Hafeneinfahrt von Le Havre Anker werfen ließ, handelte er, wie für §831 Abs. l BGB erforder- lich, in Ausführung der ihm von der C.G.T. übertragenen Verrichtung (vgl. schon die Ausführungen zu§ 31 BGB). -Es ergäbe sich aber wie- derum das Problem, daß er widerrechtlich geha-ndelt, d. h. sein Handeln den (zumindest objektiven) Tatbestand einer unerlaubten Handlung er- füllt haben müßte (PALANDT/THOMAS (Fn. 29) §831 Rdn. ll). Ob dies der Pali ist, hängt wie bei der Organhaftung davon ab, ob man an- nimmt, daß die C.F.R. durch die Blockade der Hafeneinfahrt in ihrem Eigentumsrecht an den Tankschiffen verletzt wurde. Folgt man dem BGH und verneint clies, so scheidet auch eine Haftung der C.G.T. aus

§ 831 Abs. l BGB wegen der Handlungen des Kapitäns aus. - Bearbeiter, die dagegen auch im Falle des Aussperrens eine Eigentumsverletzung annehmen, mOssen im Anschluß die Frage aufwerfen, ob der C.G.T. der Entlastungsbeweis nach §831Abs.1 S.2 BGB gelungen ist. Davon kön- nen sie bezüglich des Kapitäns ausgehen, so daß eine Haftung für dessen Handlungen nach§ 831 BGB jedenfalls an dieser Stelle ausscheidet.

47 BGH, VersR 1976, 771.

48 PROSSMANNIRABE (Fn. 29) Anm. D.2.a.

49 PALANoT/THOMAS (Fn.29) §83L Rdn. LO.

50 Gleiches würde für eine Zurechnung nach §485 HBG gelten, vgl. zu den Voraussetzungen dort PROSSMANN/RABE (Fn.29) Anm. D.2.

51 Wer sich an dieser Stelle anders entscheidet, hat bezüglich der Besat- zungsmitglieder nun den Entlastungsbeweis nach§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB zu erörtern.

52 Bei der vergleichenden Würdigung ist den Bearbeitern eine große Frei- heit einzuräumen. Die folgenden Ausführungen sind nur als Beispiel zu verstehen. Die Bearbeiter können durchaus andere Aspekte in den Mittelpu1ikt ihrer vergleichenden Würdigung stellen oder anders ge- wichten.

53 Der Schwerpunkt des Falles liegt allerdjngs nicht im Bereich des Art.1382 C. civ„ so daß auch bei der vergleichenden Würdigung der Schwerpunkt n.icht hier gelegt werden sollte.

54 Siehe zu den Hintergründen ZwE1C ERT/Kön (Fn. 7) S. 619.

55 Zu den Hintergründen hierfür wiederum ZWEIGERT/KöTZ (Fn. 7) 5.599 ff.

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u,,„ ~ 2 Methodik Thomas Kadner Übungsklausur WF Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht

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JURA Heft 8/2000

C.F.R. in ihrem »Recht am eingerichteten und ausgeübten Ge- werbebetrieb« erwogen werden kann56

2. Haftung für Leute (Art. 1382 Abs. 5 und § 831 Abs.1 BGB)

Bei der Haftung für Leute sind die Unterschiede im Ausgangs- punkt geringer: In beiden Rechtsordnungen haftet, wer als Ge- schäftsherr bzw. maitre oder commettant einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, wenn der Verrichtungsgehilfe oder prepose in Ausführung der Verrichtung (§831 Abs.l BGB) bzw. in Wahrnehmung derjenigen Aufgaben, zu deren Erfüllung erbe- schäftigt wurde (Art. 1384 Abs. 5 C. civ.), einem Dritten wider- rechtlich Schaden zufügt. Hinsichtlich der Frage, wer Verrich- tungsgehilfe ist, unterscheiden sich die deutsche und die franzö- sische Rechtsprechung kaum57

Beide Vorschriften stellen einen Bezug zur jeweiUgen delikti- schen Grundnorm her: Im deutschen Recht besteht er darin, daß der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer uner- laubten Handlung erfüllt haben muß58; im französischen Recht haftet der Geschäftsherr nur dann, wenn der Gehilfe in eigener Person eine unerlaubte Handlung begangen hat, die diesen zum Schadensersatz verpilichtet.

Hinsichtlich des Verschuldens weisen die französische und die deutsche Regelung der Haftung für Gehilfen einen wichtigen Unterschied auf:

Nach französischem Recht ist entscheidend, ob den Gehilfen ein Verschulden trifft. Das Element der faute muß also in seiner Person verwirklicht sein59Ist dies der Fall, so trifft den Ge- schäftsherrn eine unbedingte Einstandspilicht für das Handeln seines Gehilfen60Er haftet also für fremdes Verschulden.

Im deutschen Recht ist die Haftung über §831 BGB dagegen eine Haftung für ein vermutetes Eigenverschulden des Ge- schäftsherrn. (Man spricht von einem Auswahl- oder über- wachungsverschulden61). Auf ein Verschulden des Gehilfen kommt es nicht an.

Dem Geschäftsherrn steht die Möglichkeit offen, die Vermu- tung des Eigenverschuldens zu widerlegen,§ 831 Abs. l S. 2 BGB.

Gelingt ihm dies, so haftet er für den Gehilfen nicht. Bei Hand- lungen von Organen juristischer Gesellschaften besteht eine solche Exkulpationsmöglichkeit allerdings nicht. Hier wird nach

§ 31 BGB wie im französischen Recht für das Fremdverschulden bestimmter Personen unbedingt gehaftet62.

Im deutschen Recht wird die Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn für Handlungen seiner Gehilfen heute in vielen Konstellationen als unangemessen angesehen. De lege lata hilft man sich zum Teil mit einer weiten Auslegung des Begriffs »Or- gan« im Sinne des § 31 BGB, mit der die Exkulpationsmöglich- keit des Geschäftsherren nach § 831 BGB vermieden wird. Ein Beispiel hierfür ist im vorliegenden Fall die Einordung des Ka- pitäns der France als Organ der C.G.T. Durch die Ausdehnung des § 31 BGB handelt man sieb allerdings schwierige Abgren- zungsprobleme zwischen dem Anwendungsbereich des§ 31 BGB ( unbedigte Haftung für Fremdverschulden) und des § 831 BGB (Haftung für vermutetes Eigenverschulden mit Exkulpations- möglichkeit) ein.

Im französischen Recht vermeidet man solche Abgrenzungs- probleme: Der Geschäftsherr haftet in jedem Fall für das Ver- schulden seiner Leute und der Kapitän kann daher ohne weiteres

»nur« als Verrichtungsgehilfe statt als Organ der C.G.T. ange- sehen werden.

De lege ferenda wird in Deutschland erwogen, dem Ge- schäftsherrn wie im französischen (und z.B. auch im englischen) Recht ohne Rücksicht auf ein eigenes Auswahl-oder Überwa- chungsverschulden für das Verschulden seiner Leute haften zu lassen und ihm die Exkulpation zu verwehren. Dies solljedenfaUs dann gelten, wenn der Geschäftsherr ein gewerbliches Unter- nehmen ist, das damit rechnen muß, daß die eigenen Leute geie-

gentlich Schäden verursachen, und er in der Lage ist, die Kosten des im Falle der unbedingten Haftung erforderlichen Versiche- rungsschutzes auf seine Kunden abzuwälzen63Teilt man diese Auffassung, so ist die französische Regelung der strengen Gehil- fenhaftung vorbildlich64

Im vorliegenden Fall hatte der dogmatische Unterschied beim Verschulden des Verrichtungsgehilfen für das Ergebnis aUer- dings keine Bedeutung (selbst ohne eine »Korrektur« des

§831 über§31 BGB):

Nach französischem Recht (Art.1384 Abs. 5 C. civ.) haftet die C.G.T. für den Kapitän (iliren Verrichtungsgehilfen) nicht, weil diesen kein Verschulden trifft. Nach deutschem Recht haftet sie nicht, weil man den Kapitän dort als Organ einstuft65 und die Haftung daher ebenfaUs von dessen (hier fehlendem) Verschul- den abhängt66- Würde der Kapitän im deutschen Recht dage- gen nicht als Organ, sondern - wie im französischen Recht - als Verrichtungsgehilfe angesehen, so würde der Anspruch gegen die C.G.T. nicht am fehlenden Verschulden des Kapitäns schei- tern, sondern der Reederei würde bezüglich eines Eigenverschul- dens der Entlastungsbeweis gelingen.

Die Haftung der C.G.T. für die Besatzungsmitglieder scheitert nach beiden Rechtsordnungen daran, daß diese mit ihren Taten den Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben überschritten.

3. Haftung für Sachen (Art. 1384 Abs. 1 2. Alt.

c.

civ.) Bei der Haftung für Sachen, über die der Halter Herrschaft be- sitzt, sind die Unterschiede zwischen deutschem und französi- schem Recht frappierend.

In Frankreich hat dje Rechtsprechung im Wege ei.ner neuen Interpretation des Art.1384 Abs. 1 (2. Hs.) 2. Alt. C. civ. eine strikte Haftung für Sachen eingeführt. Darauf, ob die Sachen be- sonders gefährlich oder fehlerhaft sind, kommt es für die Haf-

56 Vergleiche oben; zu diesem Recht etwa ME01cus (Fn. 7)

Rdn.611 ff; )OSEF ESSER/ HANS-LEO WEYERS, Schuldrecht, Band rr, 7.Aufl., 1991, §S5 l 2b; MünchKomm/MERTENS (Fn.45) §823 Rdn.484 ff, und aus der Rechtsprechung RGZ 135, 247; BGHZ 3, 270; 7, 30 etc.

57 ZwEIGERT/KöTZ (Fn. 7) S. 639; zur Person des Kapitäns sogleich.

58 PALANDT/THOMAS (Fn.29)§831 Rdn.11.

59 fER10/SONNENBERGER (Fn.13) Rdn. 2 0 230; ZwEIGERT/KöTz (Fn. 7) S.639; siehe den Hinweis in den Erläuterungen zum französi- schen Recht im Sachverhalt.

60 fERIO/SONNENllERGER (Fn.13) Rdn. 2 0 221 f; ZWEIGERT/KöTZ (Fn. 7) S. 639. Der Gesetzgeber und die klassische Doktrin gingen und gehen davon aus, daß die Haftung des Geschäftsherren ihren Grund in einer unwiderleglichen Vermutung eines Auswahl-oder Über- wachungsverschuldens des Geschäftsherren hat; hinzu kommen zuneh- mend Überlegungen einer angemessenen Risikoverteilung, vgl. FERLD/

SONNENBERGER (Fn.13) 2 0 222 und ausführlicher WE!LLITERRE, TV Nr. 672 f; siehe auch STARCK/RoLANo/BOYER (Fn. 13) No.626 ff.

61 Siehe hierzu nur ME01cus (Fn.8) Rdn.812 oder ESSER/WEYERS (Fn. 56) § 58 l 1.

62 Gleiches gilt für den speziellen Tatbestand des §485 S. l HGB, dazu oben, Fn. 29.

63 So z.B. ZWEIGERT/KöTZ (Fn. 7)

s.

647f; zu den Reformüberlegungen in Deutschland: HerN Kö-rz (Gefährdungshaftung) und CHRISTIAN voN BAR (Deliktsrecht) in: Gutachten und Vorsc:hläge zur Über- arbeitung des Schuldre~hts, Band 2, Köln 1981; zuvor bereits: EMIL BöHMER, Hat sich §831 BGB nicht bewährt?, JR 1963, 134; derselbe, Zur Frage der Änderung des Schadensersatzrechts, VersR 1963, 914;

HERMAN WerTNAUER, Gedanken zu Stand und Refo1m des Scha- densersatzrechts, VersR 1963, 101; zu Versuchen, die Lösung des Art.1384 Abs. 5 C.civ. ins BGB zu übernehmen, HANS HERRMANN Se1LER, Die deliktische Gehilfenl1aftung in historischer Sicht, JZ 1967, 525 (528).

64 Vergleiche nur FER10/SONNENBERGER (Fn. 13) Rdn. I 0 221: »we- sentlich zufriedenstellender geregelt a.ls es unter der Herrschaft von 123§831 BGB in Deutschland bisher möglich war«.

65 Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auch bei §485 HGB, zu dieser Norm schon oben Fn. 29 und Fn. 62.

66 Im konkreten Fall ganz abgesehen von der Frage einer Rechtsgutverlet- zung der C.F.R.

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