• Aucun résultat trouvé

Geschlechtergerechte Sprache in der Gesetzgebung der Schweiz und der EU : Vergleichende Korpusuntersuchung anhand von EU-Richtlinien, Schweizer Bundesgesetzen und bilateralen Abkommen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Partager "Geschlechtergerechte Sprache in der Gesetzgebung der Schweiz und der EU : Vergleichende Korpusuntersuchung anhand von EU-Richtlinien, Schweizer Bundesgesetzen und bilateralen Abkommen"

Copied!
95
0
0

Texte intégral

(1)

Master

Reference

Geschlechtergerechte Sprache in der Gesetzgebung der Schweiz und der EU : Vergleichende Korpusuntersuchung anhand von

EU-Richtlinien, Schweizer Bundesgesetzen und bilateralen Abkommen

GALLETTO, Sara

Abstract

L'égalité entre hommes et femmes est fermement ancrée dans les systèmes juridiques de l'UE et de la Suisse. Le présent travail traite de la manière dont cette égalité se reflète dans le langage législatif et vise à examiner, par une triangulation méthodologique, dans quelle mesure trois variétés de langages juridiques allemands utilisent le langage non sexiste. Il met l'accent sur l'eurolecte allemand, le langage législatif suisse et la variété créée lors de la conclusion d'accords bilatéraux Suisse-UE. L'étude a été menée sous la forme d'une analyse quantitative – analyse de corpus – et d'une analyse qualitative. Cette dernière a fait l'objet d'études détaillées et d'exercices pratiques sur les corpus, qui ont fourni des indications plus précises sur la mise en œuvre d'un langage non sexiste. Les résultats montrent que le langage législatif suisse utilise un langage non sexiste dans une plus large mesure que les autres variétés étudiées. L'étude mène toutefois à la conclusion qu'il est possible d'améliorer la formulation non sexiste dans les trois corpus.

GALLETTO, Sara. Geschlechtergerechte Sprache in der Gesetzgebung der Schweiz und der EU : Vergleichende Korpusuntersuchung anhand von EU-Richtlinien, Schweizer Bundesgesetzen und bilateralen Abkommen. Master : Univ. Genève, 2020

Available at:

http://archive-ouverte.unige.ch/unige:139707

Disclaimer: layout of this document may differ from the published version.

1 / 1

(2)

SARA GALLETTO

Geschlechtergerechte Sprache in der Gesetzgebung der Schweiz und der EU

Vergleichende Korpusuntersuchung anhand von EU-Richtlinien, Schweizer Bundesgesetzen und bilateralen Abkommen

Directrice : Dr. Cornelia Griebel Jurée : Beatrice Weber

Mémoire présenté à la Faculté de traduction et d’interprétation (Département de traduction, Unité d’allemand) pour l’obtention de la Maîtrise universitaire en traduction

spécialisée, mention traduction juridique et institutionnelle.

Université de Genève Semestre de printemps 2020

(3)
(4)

Danksagung

Ich möchte mich ganz herzlich bei Frau Dr. Cornelia Griebel bedanken für ihre fortwährende Unterstützung während meines Studiums sowie für ihre wertvollen Anregungen und ihre Ge- duld auf dem Weg zu meiner Masterarbeit. Natürlich geht mein Dankeschön auch an Frau Beatrice Weber, die die Arbeit als Jurée betreute.

Ganz besonderer Dank gilt meinen Eltern, die mir während des gesamten Arbeitsprozesses moralisch und praktisch zur Seite standen. Ihnen widme ich diese Arbeit.

(5)

Abstract

Die Gleichstellung von Mann und Frau ist in den Rechtsordnungen der EU und der Schweiz fest verankert. Wie sich die Gleichstellung in der Gesetzgebungssprache abbildet, stellt den Fokus dieser Arbeit dar. Das Ziel ist es, anhand einer Triangulationsstudie zu untersuchen, in welchem Masse drei Varietäten der deutschen Rechtssprache geschlechtergerechte Sprache umsetzen. Im Mittelpunkt stehen dabei der deutsche Eurolekt, die schweizerische Gesetzge- bungssprache und die Varietät, die entsteht, wenn die EU und die Schweiz bilaterale Abkom- men abschliessen. Dazu werden quantitative und qualitative Analysen durchgeführt. Die quantitative Analyse besteht aus einer Korpusanalyse. Für die qualitative Analyse werden De- tail-Untersuchungen und praktische Übungen in den Korpora durchgeführt, die genauere Ein- blicke in die Umsetzung geschlechtergerechter Sprache geben. Die Ergebnisse der Untersu- chungen zeigen, dass die Gesetzgebungssprache der Schweiz geschlechtergerechte Sprache in höherem Masse umsetzt als die anderen untersuchten Varietäten. Insgesamt muss aber festgestellt werden, dass in allen drei Korpora Verbesserungspotenzial bezüglich geschlech- tergerechter Sprache vorhanden ist.

Stichworte: geschlechtergerechte Sprache, Korpus, EU, Schweiz, Gesetzgebungssprache

L'égalité entre hommes et femmes est fermement ancrée dans les systèmes juridiques de l'UE et de la Suisse. Le présent travail traite de la manière dont cette égalité se reflète dans le langage législatif et vise à examiner, par une triangulation méthodologique, dans quelle me- sure trois variétés de langages juridiques allemands utilisent le langage non sexiste. Il met l’accent sur l'eurolecte allemand, le langage législatif suisse et la variété créée lors de la con- clusion d’accords bilatéraux Suisse-UE. L’étude a été menée sous la forme d’une analyse quan- titative – analyse de corpus – et d’une analyse qualitative. Cette dernière a fait l’objet d’études détaillées et d’exercices pratiques sur les corpus, qui ont fourni des indications plus précises sur la mise en œuvre d’un langage non sexiste. Les résultats montrent que le langage législatif suisse utilise un langage non sexiste dans une plus large mesure que les autres variétés étu- diées. L’étude mène toutefois à la conclusion qu'il est possible d’améliorer la formulation non sexiste dans les trois corpus.

Mots clés : langage non sexiste, corpus, UE, Suisse, langage législatif

(6)

Tabellen- und Grafikverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht über die Korpora

Tabelle 2: RFTagger part-of-speech tagset für Deutsch (Sketch Engine, 2020) Tabelle 3: Relative Frequenzen der Doppelformen

Tabelle 4: Relative Frequenzen der neutralen Plurale Tabelle 5: Relative Frequenzen der neutralen Formen

Tabelle 6: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für das Lemma

„Betroffene“

Tabelle 7: Frequenzen der geschlechtergerechten Formen und generischen Maskulina ausgehend vom Lemma „Betroffene“

Grafik 1: Absolute und relative Frequenzen aller untersuchten Phänomene

Grafik 2: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für Personenbezeichnun- gen, die auf „-bieter“ bzw. „-bieterin“ enden

Grafik 3: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für Personenbezeichnun- gen, die auf „-leiter“ bzw. „-leiterin“ enden

Grafik 4: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für das Lemma

„Betroffene“

Grafik 5: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für Personenbe- zeichnungen, die auf „-leiter“ bzw. „-leiterin“ enden

Grafik 6: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für das Lemma

„Angehörige“

Grafik 7: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für das Lemma „Dritte“

Grafik 8: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für das Lemma

„Versicherte“

Grafik 9: Absolute und relative Frequenzen aller drei Korpora für Personenbezeichnun- gen, die auf „-mann“ oder „-frau“ enden

Grafik 10: Gegenüberstellung der relativen Frequenzen des generischen Maskulinums und aller geschlechtergerechten Formen

Grafik 11: Säulendiagramm der relativen Frequenzen der untersuchten Phänomene Grafik 12: Gegenüberstellung der relativen Frequenzen des generischen Maskulinums

und aller geschlechtergerechten Formen

(7)

Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG ... 1

2. THEORETISCHE GRUNDLAGEN ... 3

2.1 Geschlechtergerechte Sprache ... 3

2.1.1 Geschichte ... 4

2.1.1.1 Gleichstellung von Mann und Frau in der EU und der Schweiz ... 4

2.1.1.2 Feministische Linguistik ... 6

2.1.2 Das Personenbezeichnungssystem der deutschen Sprache ... 10

2.1.2.1 Das „generische Maskulinum“ ... 10

2.1.2.2 Geschlechtergerechte Formen ... 16

2.1.2.2.1.Doppelformen ... 16

2.1.2.2.2.Neutrale Plurale ... 18

2.1.2.2.3.Neutrale Formen ... 19

2.1.2.3 Zusammenfassung ... 19

2.2 Vereinbarkeit von Rechtssprache und geschlechtergerechter Sprache ... 20

2.2.1 Juristische Personen ... 21

2.2.2 Mehrsprachige Gesetzgebung ... 21

2.3 Leitlinien der EU und der Schweiz zum geschlechtergerechten Formulieren ... 22

2.3.1 Schweizerische Bundeskanzlei: Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen ... 22

2.3.1.1 Was sind geschlechtergerechte Formulierungen, was nicht? ... 24

2.3.1.2 Welche sprachlichen Mittel sollen verwendet werden? ... 25

2.3.1.2.1.Paarformen ... 25

2.3.1.2.2.Personen bezeichnen, ohne ihr Geschlecht zu nennen... 26

2.3.1.2.3.Personenbezeichnungen gänzlich vermeiden ... 26

2.3.1.2.4.Die kreative Lösung ... 27

2.3.1.3 Was wird spezifisch für die Textsorte der Erlasse/Rechtstexte empfohlen? ... 27

2.3.2 EU: Leitlinien des Europäischen Parlaments und der deutschen Sprachabteilung der Europäischen Kommission ... 29

2.3.2.1 Was sind geschlechtergerechte Formulierungen, was nicht? ... 31

2.3.2.2 Welche Mittel sollen angewendet werden, um geschlechtergerechte Formulierungen zu erreichen? ... 32

2.3.2.3 Was wird spezifisch für die Textsorte der Erlasse/Rechtstexte empfohlen? ... 36

2.3.3 Zusammenfassung ... 38

3. EMPIRISCHER TEIL ... 39

3.1 Ziel der Untersuchung und Vorstellung der Korpora ... 39

3.2 Hypothesen ... 41

(8)

3.3 Methodik ... 42

3.4 Ergebnisse der Korpusanalyse ... 45

3.4.1 Doppelformen ... 46

3.4.1.1 Praktische Umsetzung ... 49

3.4.1.1.1.Korpus A ... 50

3.4.1.1.2.Korpus B... 52

3.4.1.1.3.Korpus C ... 53

3.4.1.2 Abschliessende Bemerkung ... 55

3.4.2 Neutrale Plurale ... 55

3.4.2.1 Praktische Umsetzung ... 56

3.4.2.1.1.Korpus A ... 57

3.4.2.1.2.Korpus B... 58

3.4.2.1.3.Korpus C ... 59

3.4.2.2 Abschliessende Bemerkung ... 62

3.4.3 Neutrale Formen ... 63

3.4.3.1 Praktische Umsetzung ... 66

3.4.3.1.1.Korpus A ... 66

3.4.3.1.2.Korpus B... 67

3.4.3.1.3.Korpus C ... 67

3.4.3.2 Abschliessende Bemerkung ... 69

3.4.4 Weitere Untersuchungen ... 69

3.4.4.1 Kreative Lösung... 69

3.4.4.2 Juristische Personen ... 71

3.5 Einflüsse des deutschen Eurolekts und der schweizerischen Gesetzgebungssprache auf Varietät C ... 72

4. FAZIT ... 74

5. LITERATURVERZEICHNIS ... 78

I. UNTERSUCHTE LEMMATA UND WORTENDUNGEN ... 81

II. UNTERSUCHTE TEXTE ... 82

(9)

1

1. Einleitung

Die Gleichstellung der Geschlechter ist unbestritten und fest in der Schweizerischen Rechts- ordnung verankert:

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der reli- giösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächli- che Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

(Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

Auch die Europäische Union schreibt die Gleichstellung von Männern und Frauen fest:

Art. 3 […]

(3) […] [Die Union] bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert so- ziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

(Vertrag über die Europäische Union)

Soll die in der Gesellschaft allgemein akzeptierte Gleichstellung von Mann und Frau in der Sprache abgebildet werden, müssen heute bewusste Entscheidungen bei der Sprachanwen- dung gefällt werden. Das Sprachsystem des Deutschen macht dies nicht einfach, auch weil der öffentliche Sprachgebrauch über sehr lange Zeit hinweg nicht von der gesamten deutschspra- chigen Bevölkerung, sondern mehrheitlich vom männlichen Teil der Bevölkerung geprägt wurde. Geschlechtergerechte Sprache entwickelte sich aber über die letzten Jahrzehnte stetig und wird immer häufiger angewendet, was auch Ausdruck in der Vielzahl an Leitfäden zum geschlechtergerechten Formulieren findet (siehe bspw. Kapitel 2.3). Die Motivation dieser Ar- beit liegt in meinem persönlichen Interesse an der Beziehung zwischen Staat und Individuum und speziell an der Frage, ob und wie der Staat seiner Verpflichtung betreffend der Gleichstel- lung auch in der Sprache nachkommt.

Das Werk Gender in legislative languages – From EU to national law in English, French, Ger- man, Italian and Spanish (Cavagnoli & Mori, 2019) – eine im Rahmen des Eurolect Observatory Project durchgeführte Studie – hat diese Masterarbeit massgeblich beeinflusst, insbesondere

(10)

2 auch die Methodik. Proia (2019) beleuchtet in Cavagnoli & Mori (2019) die Unterschiede in Bezug auf geschlechtergerechtes Formulieren zwischen der bundesdeutschen Gesetzge- bungssprache und derjenigen der EU. In dieser Arbeit soll nun untersucht werden, wie und in welchem Masse die Bundesverwaltung der Schweiz im Vergleich zur Europäischen Union ge- schlechtergerechte Sprache umsetzt.

Zu diesem Zweck werden die verschiedenen Gesetzgebungssprachen als deutsche Varietäten gesehen: Einerseits gibt es die Europäische Union mit dem deutschen „Eurolekt“ (Cavagnoli &

Mori, 2019) (Varietät A), andererseits gibt es die Schweiz mit der Schweizer standarddeut- schen Gesetzgebungssprache (Varietät B). Daraus kann gefolgert werden, dass mit der Schlies- sung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz eine neue Varietät entsteht (Varietät C). Diese drei Varietäten werden im Folgenden bezüglich ge- schlechtergerechter Sprache untersucht und miteinander verglichen werden. Allfällige Ein- flüsse der Varietäten A oder B auf die Varietät C können so erkannt und Schlüsse zur bei Ver- tragsschluss neu entstandenen Varietät C gezogen werden. Folgende Forschungsfragen erge- ben sich daraus:

1) Welche der Varietäten setzt geschlechtergerechte Sprache in grösserem Masse um und wie?

2) Wie unterscheidet sich Varietät C von den anderen beiden Varietäten?

Um diese Fragen beantworten zu können, wurde ein einsprachiges Vergleichskorpus mit drei Subkorpora erstellt: Korpus A besteht aus 22 Richtlinien der Europäischen Union, Korpus B besteht aus 21 Texten aus Bundesgesetzen der Schweiz und Korpus C besteht aus 36 Texten der bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz. Damit die Re- sultate aus dem empirischen Teil (Kapitel 3) beurteilt werden können, wird zu Beginn in einem theoretischen Teil auf die Entwicklung der geschlechtergerechten Sprache eingegangen (Ka- pitel 2.1.1), anschliessend werden die linguistischen Probleme diskutiert (Kapitel 2.1.2), die Rechtssprache in Bezug auf geschlechtergerechte Sprache untersucht (Kapitel 2.2) sowie die Leitlinien zum geschlechtergerechten Formulieren der Schweizerischen Bundeskanzlei und der Europäischen Union analysiert, beurteilt und die Unterschiede erläutert (Kapitel 2.3). Im empirischen Teil werden zudem Einblicke in den Prozess der praktischen Umsetzung ge- schlechtergerechter Sprache gegeben, indem generische Maskulina in den Gesetzestexten ge- schlechtergerecht umformuliert werden.

(11)

3

2. Theoretische Grundlagen

2.1 Geschlechtergerechte Sprache

Europaweit fand im 20. Jahrhundert der Kampf um fundamentale Rechte für Frauen statt. Die Folge waren teilweise grosse konkrete Erfolge wie das Stimm- und Wahlrecht für Frauen und Neuerungen im Familien- und Strafrecht. Andere Themen hingegen, wie Lohndiskriminierung oder alltäglicher Sexismus, bleiben weiterhin ungelöste Probleme. Zu diesen gehören auch die Fragen, wie über Frauen geschrieben wird und werden soll und wie eine ausgewogene Reprä- sentation von Frauen und Männern in der Sprache sichergestellt werden kann. Denn wer nie erwähnt wird, wird nicht bemerkt und folglich übergangen (vgl. z. B. Markus Schächter, o. J.;

Pusch, 1991b, S. 24). Dabei kommt es nicht darauf an, was die Intention der Schreibenden ist, sondern wie das Geschriebene von den Lesenden wahrgenommen wird. Für das generische Maskulinum gibt es bspw. zahlreiche Studien (siehe Kapitel 2.1.2.1), die zeigen, dass Frauen bei der Verwendung des generischen Maskulinums nicht mitgedacht werden. Die gegenteilige Ansicht hält sich in der Öffentlichkeit aber hartnäckig und oft schaffen es besser Informierte nicht, den Mythos des „Mitgemeintseins“ zu entkräften. Diese hier skizzierte Diskussion be- steht schon seit Jahrzehnten. Natürlich gab es Vorschläge, wie das generische Maskulinum abgeschafft oder zumindest vermieden werden könnte, sie wurden jedoch meist nicht ernst genommen (siehe Kapitel 2.1.2.1). Was sich hingegen trotzdem entwickelt hat, ist die Diskus- sion über die konkreten sprachlichen Möglichkeiten, mit denen Frauen sichtbar gemacht wer- den können: Vom Binnen-I bis zum Genderstern stehen heute verschiedenste Arten der Sicht- barmachung von Menschen nicht männlichen Geschlechts zur Verfügung, wobei sich einige auch in der breiten Öffentlichkeit etabliert haben.1 Offensichtlich stehen sich also zwei Dis- kussionen gegenüber: Auf der einen Seite steht die Diskussion über die verschiedenen Mög- lichkeiten der Sichtbarmachung aller Menschen, die kreative Ideen hervorgebracht hat. Auf der anderen Seite hingegen herrscht die Diskussion zur Existenz des generischen Maskuli- nums, die sich über die Jahrzehnte kaum verändert hat. Wo diese beiden sich überschneiden- den Diskussionen ihren Ursprung haben, wird im folgenden Kapitel geschichtlich aufgearbei- tet. Einerseits muss die politische Entwicklung in der Europäischen Union und in der Schweiz

1 Eine Übersicht über die bekanntesten geschlechtergerechten Schreibweisen bietet z. B.: https://geschickt- gendern.de/schreibweisen/.

(12)

4 betrachtet werden. Andererseits muss aber auch der langwierige Kampf der Frauenbewegung beleuchtet werden, ohne den Frauen heute wesentlich weniger Rechte besässen. Vor allem die feministische Linguistik brachte spezifische Vorschläge ein zur Beseitigung sprachlicher Ungerechtigkeiten.

2.1.1 Geschichte

2.1.1.1 Gleichstellung von Mann und Frau in der EU und der Schweiz

Erste wegweisende Schritte zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurden in den frühen 1970er-Jahren gemacht. Nachfolgend soll der politische Rahmen in der heutigen EU (vormals EG) und der Schweiz, in den sich das Thema der geschlechtergerechten deutschen Sprache einbetten lässt, chronologisch wiedergegeben werden:

 1971 wurde das Stimm- und Wahlrecht für Frauen in der Schweiz auf eidgenössi- scher Ebene eingeführt (Eidg. Kommission für Frauenfragen EKF, 2009b, S. 1). Damit war die Schweiz eines der letzten Länder in Europa, das diesen Schritt vollzogen hat (Eidg. Kommission für Frauenfragen EKF, 2009a, S. 1).

 1976 trat die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich- behandlung von Männern und Frauen in Kraft.

 1981 wurde das Prinzip der gleichen Rechte von Mann und Frau in Art. 4 Abs. 2 der alten schweizerischen Bundesverfassung [Art. 8 Abs. 3 BV] verankert.

 1988 wurde das Berufsverzeichnis der Bundesverwaltung (AS 1989 684) als einer der ersten Erlasse komplett geschlechtergerecht umgeschrieben (Schweizerische Bundeskanzlei, 2009, S. 11).

Ebenfalls in diesem Jahr wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe vom Bun- desrat eingesetzt, die rechtliche und linguistische Fragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Formulierung klären und Vorschläge für eine Verwaltungs- und Gesetzessprache ausarbeiten sollte, die sich an Frauen und Männer gleicher- massen richtet (ebd.).

 1990 gab der Europarat eine Empfehlung über die Beseitigung von Sexismus in der Sprache heraus (Proia, 2019, S. 222).

(13)

5 Im gleichen Jahr musste der Kanton Appenzell Innerrhoden als letzter Schweizer Kanton das Frauenstimmrecht einführen (Eidg. Kommission für Frauenfragen EKF, 2009a, S. 2).

 1991 erschien der Bericht der 1988 vom Bundesrat eingesetzten interdepartemen- talen Arbeitsgruppe (siehe oben) unter dem Titel „Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Gesetzes- und Verwaltungssprache“ (Schweizerische Bundeskanzlei, 2009, S. 11).

 1993 beschloss der Bundesrat, Grundsätze der Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Sprache zu fördern, und legte fest, dass im Deutschen neue Erlasse von der Bundesverwaltung nach den Grundsätzen des geschlechtergerechten Formulie- rens vorbereitet werden sollen (ebd. 2009, S. 12).

 1996 erschien der „Leitfaden zur sprachlichen Gleichbehandlung im Deutschen“ für amtliche Texte auf Bundesebene in der Schweiz (ebd.).

 2003 publizierte das Europäische Parlament die Entschliessung des Europäischen Parlaments zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament, in der auf die Ausarbeitung von Leitlinien für die geschlechterneutrale Sprache gedrängt wurde.

 2007 wurde im schweizerischen Sprachengesetz die Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Sprache gesetzlich verankert (Schweizerische Bundeskanzlei, 2009, S. 12).

 2008 wurde der erste Leitfaden für einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch vom Europäischen Parlament herausgegeben (Proia, 2019, S. 223).

Die hier erwähnten Leitfäden für eine geschlechtergerechte Sprache wurden seither überar- beitet. Es ist erkennbar, dass in der Schweiz die politische Gleichstellung von Mann und Frau zwar später vollendet war als in der Europäischen Union, aber konkrete Leitlinien zur ge- schlechtergerechten Formulierung wurden in der Schweiz immerhin wesentlich früher erar- beitet.

(14)

6 2.1.1.2 Feministische Linguistik

Die feministische Linguistik nahm ihren Anfang nicht, wie zu erwarten wäre, in der Linguistik, sondern in der Sprachkritik der Feministinnen in der Mitte des 20. Jahrhunderts (Pusch, 1990c, S. 75). Feministische Sprachkritik findet sich sogar schon im 18. Jahrhundert: Die Frauenrechtlerin Olympe de Gouges verfasste eine Frauenrechtserklärung, in der sie die Gleichberechtigung der Frau forderte, weil sie festgestellt hatte, dass aufgrund der Verwendung des zweideutigen Wortes „l’homme“ in der 1791 verabschiedeten französischen Verfassung „die Revolutionäre den Frauen das Bürgerrecht verweigern“ (FrauenMediaTurm Feministisches Archiv und Bibliothek, o. J.). Doch bis zur ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts beschäftigten sich Frauenrechtlerinnen nicht hauptsächlich mit Sprachkritik, sondern mit der konkreten Stellung der Frau in der Gesellschaft (vgl. Samel, 1995, S. 14 ff.).

Als ab Ende der fünfziger Jahre während der US-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung und des Vietnamkriegs Protestbewegungen entstanden, die die Lebensbedingungen der Schwar- zen und anderer ethnischer Minderheiten in das öffentliche Bewusstsein rückten, kam der Begriff „Rassismus“ auf, der als Grundlage für den analogen Begriff „Sexismus“ diente und der Situation der Frau in der Gesellschaft einen Namen gab (Samel, 1995, S. 15). Diese Situation, in der die gesellschaftlichen Strukturen und Traditionen Frauen benachteiligten, haben die Frauen der Neuen Frauenbewegung, die im politischen Klima der 68er-Bewegung entstand, untersucht und kritisiert. Sie begannen, den „weiblichen Lebenszusammenhang“ (Samel, 1995, S. 17) zu erforschen, und so auch die damit einhergehende Sprache. Da Frauen bis dahin keine Machtpositionen innehatten, sich kaum am öffentlichen Leben beteiligen, geschweige denn sich so natürlich wie Männer öffentlich äussern konnten, hatte sich die Sprache auch nicht zum nützlichen Mittel für das Ausdrücken weiblicher Realität entwickelt, wie sie dies ganz natürlich für die männliche Realität tat (Samel, 1995, S. 17 f.). Um sich aus der Abhängig- keit des Mannes zu befreien, musste also auch die Sprache kritisch untersucht werden. Die Benachteiligung der Frau schlägt sich Trömel-Plötz zufolge auf folgende Weise in der Sprache nieder:

Die Diskriminierung besteht gerade sehr oft darin, wie eine Frau angeredet oder nicht angeredet wird, wie ihr Redebeitrag abgetan, nicht gehört, missverstanden, falsch paraphrasiert, unterbrochen und ignoriert wird, wie sie lächerlich gemacht, bevormundet oder entwertet wird, und nicht zuletzt darin, wie man über sie redet.

(Trömel-Plötz, 1982, S. 36 f.)

(15)

7 Seit den 1970er-Jahren wurden deswegen das Sprachsystem (Saussures langue) und der Sprachgebrauch (Saussures parole) kritisiert (Samel, 1995, S. 18). Das Thema „Sprache und Geschlecht“ wurde von den Feministinnen aufgenommen, aber auch in der Linguistik began- nen Frauen, sich damit zu beschäftigen. Luise Pusch, deutsche feministische Linguistin, listet in einem Aufsatz von 1986 drei Ebenen der zeitgenössischen feministischen Sprachkritik auf:

1. Die unsystematisch-spontane kreative Leistung sprachbewusster Feministinnen (Laiinnen).

2. Die systematische, sprachvergleichend und sprachhistorisch fundierte Kritik feministischer Linguistinnen.

3. Die komplexe sprachschöpferische Leistung einzelner feministischer Schriftstellerinnen.

(Pusch, 1990c, S. 75)

Diese drei Ebenen seien kaum trennbar, denn sowohl die feministischen Linguistinnen als auch die feministischen Schriftstellerinnen hätten „die wichtigsten Impulse aus der allgemeinen

‚anonymen‘ kritischen Leistung der (internationalen, und das heißt hier: vielsprachigen) Frau- enbewegung in ihrer Gesamtheit“ bezogen (ebd.).

Wie eingangs dieses Kapitels erwähnt, findet sich feministische Sprachkritik schon im 18. Jahr- hundert bei Olympe de Gouges. Es kann auch auf Jan Baudouin de Courtenay (1845-1929) verwiesen werden, der die These aufstellte, dass die Benachteiligung der Frauen auf die Ver- wendung eines Genussystems in der Sprache zurückzuführen ist (Baudouin de Courtenay, 1929). Doch die Linguistik beschäftigte sich bis anhin mit dem Beschreiben der Sprache, Kritik an einem Sprachsystem wurde vermieden (Pusch, 1991c, S. 10). Allerdings, vermutet Pusch (ebd.), wurde das Mittel der Sprachkritik wohl gerade deswegen nicht aufgenommen, um die Linguistik auf die Ebene einer Naturwissenschaft zu heben, wo Kritik an naturwissenschaftli- chen Phänomenen sinnlos ist. Doch Pusch zufolge ist Sprache kein solches Phänomen, sondern ein historisch-gesellschaftliches, und somit auch ein veränderbares (ebd.). Die Sprachwissen- schaftlerin, die sich mit dem Sprachsystem auseinandersetzte, wollte sich also nicht mehr nur mit der einfachen Betrachtung der Sprache begnügen, sondern wollte die Sexismen, die sich als Gesetzmässigkeiten in der deutschen Sprache verstecken, aufdecken, bewusst machen und beseitigen (Pusch, 1990b, S. 12 f.). Das Ziel der feministischen Systemlinguistik ist „die gründliche Entpatrifizierung und partielle Feminisierung, damit aus Männersprachen humane Sprachen werden“ (Pusch, 1990b, S. 13).

(16)

8 Die feministische Sprachwissenschaft konnte durch Forschungen über die Zusammenhänge zwischen Sprache, Geschlecht und Macht entstehen (Samel, 1995, S. 42). Bis in die 1970er- Jahre wurde die sog. Frauensprache erforscht, mit der Hypothese, dass den Unterschieden in der Sprache von Frauen und Männern ein biologischer Unterschied zugrunde liegt (Samel, 1995, S. 28). Diese These wurde bald u. a. von Trömel-Plötz für unhaltbar befunden: Auch Männer würden das „weibliche“ Register verwenden, wenn sie mit einem stärkeren Ge- sprächspartner zu tun haben, um ihre Ansichten akzeptabler zu machen, etwa mit Unschärfe- markierern wie „irgendwie“ oder „finde ich“ (Samel, 1995, S. 32 ff.). Es sei vielmehr ihre allge- meine soziale Stellung, die bewirke, dass Frauen eine von derjenigen der Männer abwei- chende Sprache verwenden (ebd.). Die untergeordnete Stellung der Frau sei also in der von ihnen verwendeten Sprache sichtbar, was der Grund für das Defizitäre ihrer Sprache sei (ebd.).

Doch diese Ansicht war klar männerorientiert, denn die Sprache der Frauen wird dabei an derjenigen der Männer gemessen (Samel, 1995, S. 34). Das Ergebnis der Forschung an der

„Frauensprache“ war, dass diese nicht existiert und Frauen höchstens einen anderen Stil be- vorzugen (ebd., S. 36). Auch die darauffolgende Forschung u. a. Hellingers und Günthners an

„Genderlects“ unterstützte die Entstehung der feministischen Sprachwissenschaft (Samel, 1995, S. 40 f.). Diese und weitere Forschungen, bei denen Sprache, Geschlecht und Macht untersucht wurden, konnten die Diskriminierung der Frau in der Sprache belegen (Samel, 1995, S. 42). Daran knüpft die feministische Sprachwissenschaft an und betrachtet drei, durch Trömel-Plötz definierte, linguistische Schwerpunkte:

Wie werden Frauen von der Sprache behandelt? (Betrachtung des Sprachsystems)

Wie werden Frauen von den Sprecherinnen und Sprechern behandelt? (Betrachtung des Sprachgebrauchs)

Wie folgen Frauen den sprachlichen und kommunikativen Erwartungen an sie? (Be- trachtung von Interaktionen)

(Samel, 1995, S. 43)

Es gibt zwei Forschungsbereiche, auf die die feministische Sprachwissenschaft ein besonderes Augenmerk legt: Der dem Sprachsystem zugrundeliegende Sexismus sowie das geschlechter- spezifische Gesprächsverhalten (ebd.). Für das Thema dieser Arbeit ist nur Ersteres relevant.

Die feministische Sprachwissenschaft möchte also Unterdrückungsmechanismen erkennen, die in der Sprache gegen Frauen angewendet werden, ob bewusst oder unbewusst (Samel, 1995, S. 45). Um diese Unterdrückungsmechanismen zu verstehen, kann das bei Hellinger

(17)

9 (1990, S. 38 f.) beschriebene Modell der schweigenden Gruppe (muted group theory) beige- zogen werden. Das Modell stützt sich auf die Annahme, dass Gesellschaften „nach dem Prinzip von Dominanz und Unterordnung organisiert sind“, was zur Bildung dominanter und unterge- ordneter Gruppen führt (ebd.). Diese Gruppen können bspw. Männer und Frauen, Schwarze und Weisse oder Erwachsene und Kinder sein, wobei normalerweise die dominante Gruppe sowohl die Werte und Normen der Gesellschaft als auch die Wahrnehmung, Interpretation und Bewertung der Wirklichkeit definiert (ebd.):

Da die dominante, männliche Gruppe die Ausdrucksebene gestaltet und kontrolliert, kann sie ihre Wahrnehmungen auch direkt artikulieren, während sich die untergeordnete, weibliche Gruppe einer fremden Sprache bedienen muss, die nicht primär dazu geeignet ist, die spezifischen Erfahrungen von Frauen auszudrücken.

(Hellinger, 1990, S. 39)

Als Beispiel nennt Hellinger u. a. das Konzept der Mutterschaft, das in einer patriarchalischen Gesellschaft als „erstrebenswerte und glückliche Erfüllung weiblichen Lebens“ gilt (ebd.). Wird Mutterschaft als das Gegenteil ausgedrückt, wird dies als abweichend interpretiert und des- wegen nicht akzeptiert (ebd.). Ein Schweigen dieser Gruppe bedeutet deshalb nicht, „dass Frauen ein intellektuelles oder linguistisches Problem haben, es verweist vielmehr auf die Un- zulänglichkeiten der herrschenden Ausdrucksmittel und die Schwierigkeiten, überhaupt ge- hört zu werden“ (ebd.). Mit dem Modell der schweigenden Gruppe können nach Hellinger (1990, S. 41) die folgenden Beobachtungen erklärt werden:

- Frauen äussern ihre Unzufriedenheit über das dominante Sprachmodell. Das vorhan- dene Vokabular, z. B. für den Bereich Sexualität, ist unzureichend für den Ausdruck spezifisch weiblicher Erfahrungen.

- Die nach dominanter Auffassung geschlechtsneutralen Maskulina werden von immer mehr Frauen geschlechtsspezifisch interpretiert. Es wird die Forderung nach sprach- licher Sichtbarkeit von Frauen erhoben. Frauen wollen ihre Erfahrungen im dominan- ten sprachlichen Raum repräsentiert sehen.

- Die Reaktionen der dominanten Gruppe auf derartige Forderungen reichen von Un- verständnis über den Versuch des Lächerlichmachens bis zu offenem Widerstand.

Die Vertreter der dominanten Weltsicht verteidigen auf diese Weise ihre eindimen- sionalen Wahrnehmungen.

- Frauen sind in gemischtgeschlechtlichen Diskursen benachteiligt: Sie werden häufi- ger unterbrochen, haben weniger Redezeit usw. Spezifisch weibliches Diskursverhal- ten, das mehr auf Kooperation als auf Wettbewerb ausgerichtet ist, hat wenig Aus- sicht, als gleichberechtigte Alternative anerkannt zu werden.

- Frauen treten nur selten als öffentliche Sprecherinnen auf, da ihnen der Zugang zur Ebene des öffentlichen Diskurses in doppelter Weise erschwert wird. Zum einen sind sie gezwungen, sich dominanter Ausdrucksmittel zu bedienen, also einen Überset- zungsprozess zu leisten; und zum anderen bleiben sie – auch wenn sie die dominante

(18)

10 Sprache perfekt beherrschen – immer noch als Angehörige der subordinierten Gruppe erkennbar und werden als solche diskriminiert.

Zwar haben über die letzten Jahre hinweg Frauen Platz in der Öffentlichkeit erhalten und auch selber beansprucht. Trotzdem können die genannten Beobachtungen auch heute noch ge- macht werden.

Nach Samel (1995, S. 46) sind patriarchalische Sprachen dadurch erkennbar, dass sie die Un- gleichbehandlung von Frauen und Männern zur Folge haben. Eine solche Ungleichbehandlung wäre nach der Definition von Hellinger (1985, S. 3 f.), wenn zwar über eine Frau ohne Weiteres

„sie steht ihren Mann“ gesagt werden kann, aber ein Herr Stadtpräsident auf keinen Fall als

„Stadtpräsidentin“ bezeichnet werden sollte. Ungleichbehandlungen wie diese will die femi- nistische Sprachwissenschaft beheben (vgl. Samel, 1995, S. 46 f.).

2.1.2 Das Personenbezeichnungssystem der deutschen Sprache

Die erwähnten Ungleichbehandlungen – oder Asymmetrien – gibt es nicht nur im Sprachge- brauch, sondern auch im Sprachsystem. Um diese Asymmetrien in Bezug auf Personenbe- zeichnungen geht es in diesem Kapitel.

2.1.2.1 Das „generische Maskulinum“

Nach Pettersson (2011, S. 22 f.) kann die Kontroverse um das generische Maskulinum, das im Folgenden ausführlich besprochen wird, als Kontroverse zwischen verschiedenen sprachthe- oretischen Standpunkten bezeichnet werden. Der eine Standpunkt bezieht sich auf die Arbit- rarität des Zeichens nach de Saussure, der andere auf die sprachliche Relativitätstheorie von Whorf. Folgt man der Theorie der Arbitrarität des Zeichens, hat das Signifikat (Vorstellung, Inhalt) keinen motivierten Zusammenhang mit dem Signifikanten (Laut-/Schriftbild) (Saussure et al., 2001, S. 77 ff.). Es wird demnach also eine scharfe Trennung zwischen der Welt und der Sprache vollzogen (Pettersson, 2011, S. 23).2 Die sprachliche Relativitätstheorie hingegen be- sagt, dass die Sprache einen Einfluss auf unsere Wahrnehmung, unser Denken hat: Wie wir als Menschen bezeichnet werden, kann also durchaus einen Einfluss darauf haben, wie wir über uns selbst denken (vgl. Hellinger, 1990; Pettersson, 2011, S. 23). Die Diskussion um das gene-

2 De Saussure selber relativiert allerdings diese Arbitrarität und nennt bspw. das Wort dreizehn „relativ motiviert“

(Saussure et al., 2001, S. 156).

(19)

11 rische Maskulinum besteht nun darin, dass die eine Seite behauptet, das generische Maskuli- num sei geschlechtsneutral zu verstehen, und die andere Seite dagegenhält, dass Form und Verwendung dieses Maskulinums eine spezifisch männliche Konnotation mit sich bringe (vgl.

Pettersson, 2011, S. 23). Letztere Ansicht wurde in zahlreichen Untersuchungen belegt (eine Auswahl dieser Studien bieten: Günthner et al., 2012, S. 99–115; Pettersson, 2011, S. 35–38).

Individuelle Eigenschaften einzelner Mitglieder einer Gruppe werden durch generische Aus- drücke abstrahiert, so abstrahiert „Ohren“ von der Situierung der Ohren am Körper, also ob sie sich rechts oder links befinden (Hellinger, 1990, S. 89):

(vgl. Pusch, 1991a, S. 49)

Hellinger (1990, S. 89) erklärt das Problem der generischen Funktion weiter wie folgt:

Prinzipiell kann jede Personenbezeichnung spezifische oder generische Funktion über- nehmen. Allgemeine Aussagen über Eltern, Kinder und Menschen werden ebenso selbst- verständlich gemacht wie über Teilklassen dieser Begriffe: Mütter/Väter, Töchter/Söhne, Frauen/Männer. Asymmetrische Verwendungsweisen treten dort auf, wo bei Paaren von Personenbezeichnungen das Bedürfnis besteht, auf männliche und weibliche Referenten als eine gemeinsame Klasse Bezug zu nehmen, für die entweder kein übergeordneter ge- schlechtsneutraler Begriff zur Verfügung steht oder dieser nicht verwendet wird: Arbeit- nehmer/Arbeitnehmerin, Wissenschaftler/Wissenschaftlerin; […].

Kann also eine Personenbezeichnung moviert werden, entsteht eine klare Asymmetrie:

(vgl. Pusch, 1991a, S. 54)

Die Abweichung der movierten Formen vom generischen Ausdruck – also der Norm, wie Pusch (1991a, S. 54) es bezeichnet – ist hier durch die „Ausklammerung“ der weiblichen Formen deutlich sichtbar (mehr zum Suffix „-in“ in Kapitel 2.1.2.2.1).

(20)

12 Wie Pusch (1991b, S. 27) zum generischen Maskulinum weiter erklärt, gibt es zwei Lesarten für Sätze wie die folgenden:

Der/Ein Berliner ist schlagfertig.

(Die) Berliner sind schlagfertig.

Es kann sich hier bei beiden Sätzen einerseits um „alle, die in Berlin wohnen“ oder anderseits um „Männer, die in Berlin wohnen“ handeln. Männer sind also bei beiden Lesarten einge- schlossen, Frauen nur bei einer (Pusch, 1991b, S. 27). Es kann auch inhaltlich solche Asymmet- rien geben, wie ein Beispiel Hellingers (1985, S. 3 f.) zeigt:

Der Italiener liebt die Opern.

Der Italiener liebt die Frauen.

Frauen können nur vom ersten Satz miteingeschlossen sein. Der zweite Satz bezieht sich auf Männer. Frauen müssen also bei jedem solcher Sätze differenzieren, ob sie auch gemeint sind.

Ein weiterer Punkt, mit dem die Existenz eines generischen Maskulinums in Zweifel gestellt werden kann, ist die Hinterfragung des Ursprungs des generischen Maskulinums: Peter Eisen- berg, Professor für Deutsche Sprache der Gegenwart an der Universität Potsdam, sagt, dass das generische Maskulinum „in der Sprache tief verankert [ist]“ (Eisenberg, 2018, ohne Sei- tenangabe). Doch bei näherem Hinschauen muss dieser Aussage widersprochen werden. Do- leschal z. B. hat das generische Maskulinum in seinem historischen Kontext erforscht: Sie zi- tiert die Arbeit von Marianne Grabrucker (Vater Staat hat keine Muttersprache, 1993) und fasst deren Analyse der Geschichte der deutschen Rechtssprache wie folgt zusammen:

Über Jahrhunderte hinweg […] bezeichneten maskuline Personenbezeichnungen in deutschsprachigen Rechtstexten aus dem öffentlichen und Privatrecht ausschließlich Männer, während es für Frauen stets eigene Bestimmungen gab. Ab der neuzeitlichen Gesetzgebung gab es die Frau als Rechtsperson nicht, Bestimmungen des öffentlichen und des Privatrechts bezogen sich auf Männer und Frauen nicht gleichermaßen, daran änderte auch die Einführung des Gleichheitsgrundsatzes in den sechziger Jahren des 19. Jh. nichts.

Es gab stets Bestimmungen, die Frauen explizit ausschlossen. […]

(Doleschal, 2013, S. 63)

Aktuell wird das generische Maskulinum in der deutschen Rechtssprache erst ab 1946: Ab die- sem Zeitpunkt konnten maskuline Personenbezeichnungen in Gesetzestexten auch auf Frauen bezogen werden (ebd.). Ebenfalls zu dieser Zeit wurden Gesetzesänderungen, bspw. im Ehe- oder Namensrecht, durchgeführt, um die Diskriminierung von Frauen abzuschaffen (ebd.). So erlangten generische Gesetzestexte für Frauen immer mehr Rechtsgültigkeit (ebd.). Dazu sagt Doleschal (2013, S. 64) weiter:

(21)

13 Es dürfte daher kein Zufall sein, dass gerade in den Grammatiken der Nachkriegszeit erst- mals explizit auf das Phänomen des generischen Maskulinums Bezug genommen wird.

Aber auch die ab dem 19. Jh. zu beobachtende Wahrnehmung der Fähigkeit maskuliner Personenbezeichnungen, Personen an sich zu denotieren, scheint nicht zufällig zu sein, sie hängt mit der Erklärung der Menschenrechte und den revolutionären Bewegungen zusammen, im Zuge derer auch Frauen um ihre Rechte kämpften.

Doleschal zufolge gab es das generische Maskulinum also nicht schon immer, sondern die Zei- ten änderten sich dahingehend, dass es einfacher war, Frauen „mitzumeinen“, als die Bestim- mungen umzuschreiben, weil Frauen immer mehr in das öffentliche Leben und in den Arbeits- markt eindrangen. Als konkretes Beispiel kann hier die späte Einführung des Frauenstimm- rechts in der Schweiz dienen: Vergebens wurde versucht, die entsprechenden Bestimmungen in den Verfassungen der Kantone sowie der Bundesverfassung zu ändern, doch die Behörden und Gerichte beharrten auf der historisch gewachsenen Interpretation, dass mit „Schweizer“

nur Schweizer Männer gemeint seien (Eidg. Kommission für Frauenfragen EKF, 2009a). 1971 wurde dann das Frauenstimm- und Wahlrecht auf Bundesebene verankert. Der alte Wortlaut der Bundesverfassung von 1874 lautete:

Art. 74

Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im Übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist. (Hervorhebung hinzugefügt)

Nach der angenommenen Volksabstimmung lautete der Wortlaut:

Art. 74

Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind. (Hervorhebungen hinzu- gefügt)

Wäre die Mehrheitsmeinung damals gewesen, dass das generische Maskulinum bei der ur- sprünglichen Bestimmung greifen würde, hätte es keine Abstimmung gebraucht. Fast zwanzig Jahre später (und zehn Jahre nach der Einführung des Gleichstellungsartikels) war die Mei- nung anders: 1990 musste das Bundesgericht den Kanton Appenzell Innerrhoden zwingen, das Stimm- und Wahlrecht für Frauen einzuführen, und erklärte:

Gemäss Art. 16 Abs. 1 KV sind alle im Kanton wohnhaften „Landleute“ sowie die übrigen

„Schweizer“ an Landsgemeinden und an Gemeindeversammlungen stimmberechtigt. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entge-

(22)

14 gen. Ausser Zweifel steht nämlich, dass zu den Schweizern nach heutigem Verfassungs- verständnis Schweizer und Schweizerinnen gehören (BGE 109 Ib 87 E. 4b; 103 Ia 519 E. 2).

Auch der Begriff „Landleute“, der die Bürger des Kantons Appenzell I.Rh. bezeichnet, kann im Lichte von Art. 4 Abs. 2 BV so verstanden werden, dass er auch die Bürgerinnen ein- schliesst, umfasst doch die Bezeichnung „Leute“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch Män- ner und Frauen. Art. 4 Abs. 2 BV führt demnach zu einer neuen, dem Wortlaut nicht wi- dersprechenden Auslegung von Art. 16 Abs. 1 KV, die mit dem Gebot der Gleichberechti- gung der Geschlechter übereinstimmt, genauso wie diese Bestimmung eine neue Sinnge- bung für Art. 6 Abs. 2 BV gebracht hat (vgl. E. 9c). Eine Änderung von Art. 16 KV ist daher nicht notwendig.

BGE 116 Ia 359

Offensichtlich gab es also im 20. Jahrhundert verschiedene Interpretationen des heute soge- nannten generischen Maskulinums. Es entsteht der Eindruck, dass diejenige Interpretation gewählt wurde, die der eigenen Argumentation half. Doch genau diese Ambiguität weist da- rauf hin, dass das generische Maskulinum keine Selbstverständlichkeit in der deutschen Spra- che ist.

Natürlich gibt es Lösungsvorschläge, die eine direkte Alternative zum generischen Maskuli- num anbieten möchten. Im Folgenden geht es um den „verrückten Pusch-Vorschlag“ und das generische Femininum.

Der „verrückte Pusch-Vorschlag“, wie ihn auch Luise Pusch selber nannte (Pusch, 1990a, S. 92), basiert auf der folgenden Struktur:

(vgl. Pusch, 1991a, S. 63)

Das Suffix -in fällt hier also weg, während es aber weiterhin eine weibliche Form zur Spezifi- zierung gibt. Beispielsweise würde Artikel 80n des Schweizer Rechtshilfegesetzes mit dieser alternativen und symmetrischen Struktur so lauten:

Art. 80n Informationsrecht

1 Das Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen ei- nes Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.

2 Tritt das Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann es eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.

(23)

15 Diese Umstrukturierung wäre ein starker Eingriff in die heutige deutsche Sprache und würde eine längere Eingewöhnungszeit benötigen, aber der Symmetrieanspruch würde erfüllt.

Ein anderer Vorschlag ist das generische Femininum: Damit soll der Spiess umgedreht werden.

Dafür spricht, dass die weibliche Form mit dem generischen Femininum ins Bewusstsein rückt, Männer werden mitgemeint. Dagegen spricht, dass die genau gleiche Asymmetrie entsteht, wie es heute mit dem generischen Maskulinum der Fall ist. Über diesen Vorschlag wird aber, im Gegensatz zum oben vorgestellten Vorschlag, immerhin nachgedacht. Bspw. hat die Uni- versität Leipzig 2013 ihre Grundordnung mit dem generischen Femininum umgeschrieben (Universität Leipzig, 2013). Ein oft gegen das generische Femininum vorgebrachtes Argument ist das folgende, das Anatol Stefanowitsch anlässlich der Kritik des Frankfurter Germanisten Horst Dieter Schlosser an der Entscheidung der Universität Leipzig für das generische Femini- num anschaulich beschreibt:

Drittens wiederholt Schlosser dann das zentrale Argument des oben erwähnten Hans- Martin Gauger, nämlich die Geschichte von „markierten“ und „unmarkierten“ Wörtern.

Bei vielen gegensätzlichen Wortpaaren ist es so, dass eins der beiden unmarkiert ist, also eine Art Normalfall darstellt, der herangezogen wird, um neutral über ein Phänomen zu sprechen. Das Beispiel, das Schlosser hier von Gauger übernimmt, ist Tag/Nacht. Mit dem Wort Tag, so Gauger und Schlosser, können „unmarkiert die Stunden von 0 – 24 Uhr ge- meint [sein], also die zugehörige Nacht einschließend, in: ‚Ich hatte vierzehn Tage Ur- laub.‘“. Man könne aber „das Wort auch markiert, in Opposition zur Nacht, gebrauchen:

‚Er hat Tag und Nacht gearbeitet.‘“

(Stefanowitsch, 2013, ohne Seitenangabe)

Das Argument ist also, dass das generische Maskulinum „natürlicherweise der Oberbegriff sei“

(ebd.). Schon Kalverkämper hatte 1979 in seiner Antwort an Trömel-Plötz‘ Aufsatz „Linguistik und Frauensprache“ das Argument des Archilexems am Beispiel von Tag und Nacht vorge- bracht (Kalverkämper, 1979, S. 58 f.). Stefanowitsch (2013, ohne Seitenangabe) bezeichnet die Argumentation jedoch als falsch, da man bspw. in Hotels nicht Tage, sondern Nächte bucht, dabei aber selbstverständlich die Tage miteingeschlossen sind. Das liege daran, „[…]

dass die Nacht in Hotels der für die Bezahlung des Zimmers entscheidende Zeitraum ist – sie wird generisch, weil sie in diesem Zusammenhang wichtiger ist“ (ebd.). Genau diese Unmar- kiertheit von maskulinen Personenbezeichnungen, die Erhebung zum „Normalfall“, ist es, was die feministische Sprachwissenschaft – zu Recht – kritisiert (ebd.). Trotzdem eignet sich wohl das generische Femininum zur Ablösung des generischen Maskulinums nicht, wegen der oben schon erwähnten Asymmetrie.

(24)

16 Nach der Darlegung dieser zwei Alternativen zum generischen Maskulinum, die aber beide aus unterschiedlichen Gründen nicht akzeptiert werden, werden im Folgenden heute verwen- dete weitere Alternativen vorgestellt.

2.1.2.2 Geschlechtergerechte Formen

Es gibt viele verschiedene Arten, wie geschlechtergerecht formuliert werden kann. In den nächsten drei Kapiteln sollen aber nur diejenigen Formen dargelegt werden, die aktuell in Ge- setzestexten der Schweiz und der EU zu finden sind. Das bedeutet, dass etwa das Gender- Sternchen oder die x-Form hier nicht behandelt werden.

2.1.2.2.1. Doppelformen

Im Kapitel 2.1.2.1 wurde gezeigt, wie Artikel 74 der Bundesverfassung von 1874 nach der an- genommen Abstimmung zum Stimm- und Wahlrecht für Frauen aussah: Die weibliche Form

„Schweizerinnen“ stand neu neben der männlichen Form „Schweizer“. Auch in der heute gel- tenden Bundesverfassung besteht diese Doppelform weiterhin (Art. 136, politische Rechte).

Geschlechtergerecht ist diese Form, weil sowohl die männliche als auch die weibliche Form sichtbar ist.

Interessant ist die Entstehung der femininen Form, die auf -in bzw. -innen endet. Das Gotische, die älteste Sprachstufe des Deutschen, besass die auch heute vorhandenen drei Genera, doch das Personenbezeichnungssystem war symmetrisch, das bedeutet, dass Feminina und Mas- kulina unabhängig voneinander gebildet werden konnten (Hellinger, 1990, S. 77):

garazn-a (m, „Nachbar”) razn (n, „Haus“)

garazn-o (f, „Nachbarin”) (ebd.)

Wie Rabofski (1990, S. 27) belegen konnte, kann für das Gotische nicht gesagt werden, dass weibliche Formen von den männlichen deriviert werden. Es gibt eine einzige belegte Feminin- Bildung, Saurini, bei der das Feminin-Suffix -ini an die maskuline Personenbezeichnung Saur,

„Syrer“, angehängt wurde (ebd., S. 28). Klar ist, dass in diesem Fall die Zugehörigkeit einer Frau zu einem Volksstamm ausgedrückt werden sollte und es sich um eine Ausnahme handelt (Hellinger, 1990, S. 77; Rabofski, 1990, S. 27). Weiter kann auch für die nächste Sprachstufe

(25)

17 des Deutschen, das Althochdeutsche, gesagt werden, dass das Personenbezeichnungssystem im Wesentlichen symmetrisch war, wobei aber das Suffix -in mit der Zeit eine immer höhere Produktivität erlangte (vgl. Hellinger, 1990, S. 77 f.): Im Frühalthochdeutschen war die Bedeu- tung des Suffix -in noch immer „Zugehörigkeit zu einem Volksstamm“ (Baiarin „Baierin“), aber auch „Zugehörigkeit zu einem Mann“ (cuningin „Königin“) (Hellinger, 1990, S. 78). Erst später kam eine neue Bedeutung hinzu, die Hellinger (1990, S. 76) „weibliches Agens“ nennt. Diese Bedeutung drückt keine soziale Abhängigkeit mehr aus, also so, wie es heute für wahrschein- lich alle Personenbezeichnungen auf -in der Fall ist. Nach Hellinger (1990, S. 78) hat dieser Prozess hin zur Bedeutung „weiblicher Agens“ auch einen aussersprachlichen Ursprung:

Der im Laufe der althochdeutschen Zeit einsetzende Christianisierungsprozess hatte ein- schneidende Folgen für die Stellung der Frau in der Gesellschaft: Frauen verloren immer mehr an Einfluss und Selbständigkeit, so z. B. im Erbrecht und in der Volksmedizin. Diese außersprachlichen Entwicklungen spiegeln sich in der Bildung der Personenbezeichnun- gen wider, auch hier setzt sich nun das Prinzip male as norm mit der morphologischen Zweitrangigkeit der persönlichen Feminina endgültig durch.

Das bedeutet, dass u. a. durch diese Differenzierung in der Sprache die Hierarchie zwischen Mann und Frau gefestigt werden konnte (vgl. Gesellschaft für deutsche Sprache e. V., o. J.).

Es kann kritisiert werden, dass weibliche Personenbezeichnungen mit der Endung -in Ablei- tungen der männlichen Form sind, denn ohne die männliche Form gäbe es keine weibliche (Pusch, 1991a, S. 55). So gibt es Argumente dafür, die Verwendung dieser abgeleiteten Form abzulehnen, was bspw. im 20. Jahrhundert durchaus vorkam, nachdem die ersten Frauen Ar- beitsstellen in Männerdomänen angenommen haben. Sie wollten so bezeichnet werden wie ihre männlichen Kollegen, wie dieses Beispiel zeigt, bei dem der ehemalige Leiter des Instituts für deutsche Sprache (IdS), Dr. Gerhard Stickel, Luise Pusch um 1980 einen Brief dazu schickte, ob es angemessen sei, Diplomgrade auch in der femininen Form zu verleihen:

Ich habe keine Repräsentativerhebung angestellt, aber mit mehreren Frauen (auch hier im IdS) gesprochen. […] Die Verwendung von Berufsbezeichnungen in der „weiblichen“

Form sei ihnen lästig, sei eine typisch männliche Koketterie und sei vor allem dann zu beobachten, wenn Frauen in ihrem professionellen Status nicht ganz ernst genommen würden, wenn aus irgendwelchen Gründen gezielt an ihre Weiblichkeit appelliert werde.

(Pusch, 1991a, S. 47)

Das ist ein durchaus valables Argument. Solange jedoch die maskulinen Formen auch männlich interpretiert werden, und nicht generisch (wie in zahlreichen Studien bewiesen, siehe Kapi- tel 2.1.2.1), ist es notwendig, diese Gegenüberstellung der weiblichen zur männlichen Form

(26)

18 beizubehalten, damit Frauen tatsächlich auch mitgedacht werden. Die Abschaffung der weib- lichen Form auf -in wäre nur akzeptabel bei gleichzeitiger Einführung des oben vorgestellten

„verrückten Pusch-Vorschlags“.

Frauen lassen sich mit der Doppelform auf verschiedene Arten sichtbar machen:

 Ausführliche Doppelform: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer

 Verkürzte Doppelform: Arbeitnehmer/-innen Arbeitnehmer/innen

 Binnen-I: ArbeitnehmerInnen

(vgl. Diewald & Steinhauer, 2017, S. 34 ff.)

Alle diese Formen können auch im Singular verwendet werden und bestehen natürlich nicht nur für Personenbezeichnungen auf -er/-in, sondern auch bei substantivierten Adjektiv- und Partizipialformen im Singular3:

 Ausführliche Doppelform: der Angestellte oder die Angestellte

 Verkürzte Doppelform: der / die Angestellte 2.1.2.2.2. Neutrale Plurale

Personenbezeichnungen können also auch durch die Substantivierung von Adjektiven und Partizipien gebildet werden. Die so gebildeten Wörter können, wie oben dargestellt, männlich oder weiblich sein. Im Plural stimmen die maskulinen mit den femininen Formen überein, was die Möglichkeit gibt, diese Formen geschlechtsneutral zu interpretieren (Hellinger, 1990, S. 68). Soll das spezifische Geschlecht der Personen, die mit dieser Plural-Form bezeichnet werden, ausgedrückt werden, müssen die Attribute männlich oder weiblich vorangestellt wer- den (bspw. die männlichen Angestellten) (ebd.). Grundsätzlich sind also diese geschlechts- neutralen Plurale (im Folgenden „neutrale Plurale“) geeignet, Texte geschlechtergerecht zu verfassen. Allerdings bergen neutrale Plurale trotzdem die Gefahr, stereotypisch interpretiert

3 Da sich Pronomina im Deutschen auf das Subjekt beziehen, kann es geschehen, dass geschlechtergerecht for- mulierte Subjekte im Singular eine Reihe von Pronomina nach sich ziehen: Der/die Angestellte muss seine/ihre Arbeit mit den ihm/ihr zur Verfügung stehenden Geräten in seinen/ihren eigenen Räumen ausführen. In solchen Fällen können andere Mittel zur geschlechtergerechten Formulierung, z. B. neutrale Plurale, verwendet werden.

(27)

19 zu werden (vgl. Hellinger, 1990, S. 68): Da z. B. „Strafgefangene“ stereotypisch eher Männer sind, würde es sich lohnen, in diesem Fall eine Doppelform zu wählen, damit tatsächlich an Männer und Frauen gedacht wird, wenn es der Kontext verlangt. Dies wird auch von verschie- denen Leitfäden zur geschlechtergerechten Sprache empfohlen (siehe z. B. Schweizerische Bundeskanzlei, 2009, S. 43).

2.1.2.2.3. Neutrale Formen

Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen (Hellinger, 1990, S. 81 f.) (im Folgenden „neut- rale Formen“) sind ein weiteres Mittel, um geschlechtergerechte Sprache umzusetzen. Es han- delt sich dabei um Bezeichnungen, die das Geschlecht der bezeichneten Person nicht ausdrü- cken, weder im Singular noch im Plural. Beispiele dafür sind: Kind, Mitglied, Person, Mensch, Leute (Pluralwort). Auch aus solchen Wörtern gebildete Komposita sind neutrale Formen (ebd.): Arbeitskraft, Lehrperson, Fachleute. Neutrale Formen sind also ebenfalls sehr geeignet, geschlechtergerecht zu formulieren, besonders wenn es um die Funktion der bezeichneten Personen geht. Daher können diese Formen in Gesetzestexten eine gute Alternative sein.

Auch hier besteht jedoch wieder die Gefahr, dass stereotype Vorstellungen der Bezeichnun- gen die Interpretation beeinflussen, also dass z. B. eine Führungsperson eher als Mann inter- pretiert wird (ebd.).

2.1.2.3 Zusammenfassung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für eine geschlechtergerechte Sprache das so- genannte generische Maskulinum ungeeignet ist. Hingegen können mit den drei geschlech- tergerechten Formen, nämlich der Doppelform, den neutralen Pluralen und den neutralen Formen, durchaus geschlechtergerechte Texte verfasst werden. Es gibt natürlich noch mehr Strategien, die geschlechtergerechtes Verfassen von Texten erleichtern. Einige werden in Ka- pitel 2.3 im Rahmen der Untersuchung der Leitlinien zum geschlechtergerechten Formulieren in der Schweiz und der EU erwähnt, jedoch nicht weiter analysiert, da sonst der Rahmen dieser Arbeit gesprengt würde. Ein anderer Aspekt, der beim Verfassen geschlechtergerechter Texte auch beachtet werden sollte, wird im nächsten Kapitel vorgestellt. Dabei geht es um juristi- sche Personen.

(28)

20 2.2 Vereinbarkeit von Rechtssprache und geschlechtergerechter Sprache

Ohne Sprache gäbe es kein Recht (Rathert, 2006, S. 87) und Rechtsvorschriften werden mit Rückgriff auf lexikalische und morphosyntaktische Mittel der Gemeinsprache geschrieben (Wiesmann, 2004, S. 15), damit kann das Verhältnis zwischen Rechtssprache und Gemeinspra- che als sehr eng bezeichnet werden. Das Verhältnis geschlechtergerechter Sprache zu Rechts- sprache kann also so betrachtet werden, dass sich die geschlechtergerechte Sprache auf glei- che Weise in die Rechtssprache integriert, wie sie sich in die Gemeinsprache integriert: Es ist eine Entscheidung, geschlechtergerecht zu formulieren, das ist für die Gemeinsprache und die Rechtssprache gleichermassen der Fall.

Das Recht benötigt Zeit, gesellschaftlichen Wandel aufzunehmen (Cavagnoli, 2013, S. 159).

Entwickelt sich in einer Gesellschaft eine neue Realität, wie bspw. die Gleichstellung von Mann und Frau, wird sich diese neue Realität also auch zuerst in der Gemeinsprache abbilden. Den Eingang in eine Fachsprache, wie die Rechtssprache genannt werden kann (Rathert, 2006, S. 7), wird die neue Realität erst später finden. Wie in Kapitel 2.1.1 dargelegt, ist der Wandel von der untergeordneten zur gleichberechtigten Position der Frau in der Gesellschaft schon seit längerer Zeit in Gang, natürlich auch in der Sprache. Die erarbeiteten Leitfäden zu ge- schlechtergerechter Sprache sind heute in der Praxis gut anwendbar. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen, geschlechtergerecht zu schreiben, gegeben sind. So wird im empirischen Teil dieser Arbeit eine Untersuchung durchgeführt, die auch zeigt, wie sich der Status quo präsentiert.

Warum es heute jedoch genau in der Rechtssprache schwierig ist, geschlechtergerechte Spra- che umzusetzen, hat auch spezifische Gründe: Rechtsvorschriften bspw. müssen oft so ge- schrieben sein, dass verschiedenste Sachverhalte darunterfallen können, weshalb eine relativ komplexe Syntax typisch ist (Rathert, 2006, S. 10). Dies führt dazu, dass es viel Information auf kleinem Raum gibt. So kann argumentiert werden, dass geschlechtergerechte Formulierun- gen, bspw. Doppelformen, zu einem noch schwieriger zu verstehenden und längeren Text füh- ren würden. Geschlechtergerechte Formulierungen werden also oft umgangen. Ein weiterer möglicher Grund für eine zögerliche Aufnahme geschlechtergerechter Sprache in die Rechts- sprache, der aber ein wichtiger Aspekt geschlechtergerechter Sprache ist, wird im Folgenden besprochen.

(29)

21 2.2.1 Juristische Personen

Wie in Kapitel 2.1.2.1 dargelegt, besteht die Ansicht, dass Personenbezeichnungen im generi- schen Maskulinum eine abstrahierende Funktion hätten, also geschlechtsneutral seien. Da- rauf beruht das folgende Problem bei juristischen Personen: Das generische Maskulinum in der Rechtssprache ist üblich (vgl. Samel, 1995, S. 110), jedoch nicht nur für natürliche Perso- nen, sondern auch für juristische Personen. So kann z. B. gesagt werden: „Die GmbH ist Käufer der Liegenschaft.“ Die Argumentation, warum hier keine Genus-Anpassung vorgenommen wird, ist, dass mit „Käufer“ kein Mensch gemeint sei, sondern eine abstrakte Rechtsform, und es deshalb nicht nötig sei, die Bezeichnung anzupassen (Samel, 1995, S. 117). Ausserdem müssten neue Begriffe explizit definiert werden (ebd.). „Käuferin“ wäre nach dieser Argumen- tation also ein zu definierender neuer Begriff. Referenzsemantisch bezieht sich hier aber „Käu- fer“ auf „GmbH“, was in dieser Form falsch wäre. Es müsste also „Käuferin“ heissen, damit es kein Referenzproblem gibt (vgl. Samel, 1995, S. 118). Für die geschlechtergerechte Sprache ist dies relevant, weil auch hier die Asymmetrie wieder offensichtlich wird, nämlich, dass die mas- kuline Form, im Unterschied zur femininen Form, mehr als nur die geschlechtsspezifizierende Funktion besitzt. Die Korpusanalyse (Kapitel 3.4.4.2) wird einen Hinweis darauf geben können, wie die EU und die Schweiz dieses Problem in ihren legislativen Texten handhaben.

2.2.2 Mehrsprachige Gesetzgebung

Die Gesetzestexte der EU und der Schweiz sind sich darin ähnlich, dass sie beide mehrsprachig verfasst sind. In der EU sind Richtlinien die Rahmengesetze, die eine politische Forderung an die Gemeinschaft stellen und von den Parlamenten der Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen (Europäisches Parlament, Verbindungsbüro in Deutschland, o. J.). Alle vom Europäi- schen Parlament angenommenen Rechtsvorschriften müssen in den 24 Amtssprachen verfüg- bar gemacht werden (Europäisches Parlament, o. J.). Alle Fassungen sind gleichberechtigt (Sandrini, 2010, S. 146). Dasselbe gilt für die vom Schweizer Parlament verabschiedeten Ge- setze: Sie sind in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch in gleicher Weise rechtsverbindlich (Schweizerische Bundeskanzlei, 2018). Für die Anwendung geschlechterge- rechter Sprache bedeutet dies nun, dass für jede Sprache eigene Leitlinien verfasst werden müssen, denn für jede Sprache müssen andere Gegebenheiten aus dem jeweiligen Sprach- raum beachtet werden. Wie das folgende Kapitel zeigen wird, haben sowohl die Schweiz als

(30)

22 auch die EU solche Leitfäden herausgegeben. Die Schweiz hat unterschiedliche Leitlinien für jede Amtssprache (für eine Übersicht siehe Elmiger et al., 2017, S. 95) und in der EU hat bspw.

das Europäische Parlament gemeinsame sowie sprachspezifische Leitlinien für alle Amtsspra- chen (Europäisches Parlament, 2018).

2.3 Leitlinien der EU und der Schweiz zum geschlechtergerechten Formulieren

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über drei Leitfäden der Europäischen Union und der Schweiz. Aus der Schweiz wird der Leitfaden der Bundeskanzlei untersucht, aus der Europäi- schen Union der Leitfaden des Europäischen Parlaments sowie die Vorgaben der deutschen Sprachabteilung der Europäischen Kommission. Für jeden der Leitfäden sollen nach einer all- gemeinen Präsentation drei Fragen beantwortet werden:

1) Was sind geschlechtergerechte Formulierungen, was nicht?

2) Welche sprachlichen Mittel sollen verwendet werden?

3) Was wird spezifisch für die Textsorte der Erlasse/Rechtstexte empfohlen?

Auch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hat 2018 einen Leitfaden na- mens „Inklusive Kommunikation im Generalsekretariat des Rates“ herausgegeben, doch da dieser Rechtstexte explizit ausschliesst, bleibt es bei dessen Erwähnung an dieser Stelle. Er wird nicht in die Analyse miteinbezogen.

2.3.1 Schweizerische Bundeskanzlei: Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen

Ein Jahrzehnt nach der Einführung des Frauenstimmrechts wurde 1981 die Gleichstellung von Frau und Mann in der Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 3 BV (Art. 4 Abs. 2 aBV) verankert.

Daraufhin legte der Bundesrat 1986 im Bericht über das Rechtsetzungsprogramm „Gleiche Rechte für Mann und Frau“ vom 26. Februar die Grundlagen für die konkrete Ausgestaltung der Gleichstellungspolitik fest (Eidg. Kommission für Frauenfragen EKF, 2009b, S. 6). In diesem Bericht (Schweizerischer Bundesrat, 1986, S. 1152 ff.) äusserte sich der Bundesrat zu sprach- lichen Ungleichheiten wie folgt:

Sprachlich gesehen ist die bestehende Gesetzgebung heute in den meisten Fällen auf den Mann ausgerichtet. Dies trifft namentlich für Amts- und Funktionsbezeichnungen zu, wel- che fast nur in der männlichen Form anzutreffen sind, obwohl inzwischen vielfach auch

Références

Documents relatifs

Von der Studie unter die Lupe genommen werden: die Unterschiede im Verständnis und der nachgewiesene grosse volkswirtschaftliche Nutzen von FBBE; die Schweiz im internationalen

Wenn diese letzte Aussage auch grundsätzlich zutreffend ist, vermag sie doch nichts daran zu ändern, dass das Gemeinschaftsrecht in vielfältiger Weise gleichwohl auf den

Diese Fragen – die von der Normenhierarchie über die Auslegung bis zur Anpassung an die Weiterentwicklung des Rechts in der EU – gehen, sind vor allem vor dem Hintergrund zu

Alternativität zu verstehen ist, machte doch ansonsten die Aufführung von zwei Alternativen, von den die eine in der anderen bereits enthalten ist, keinen Sinn. Im Übrigen mag Art. 51

Anerkennung von Diplomen, Fähigkeitsausweisen und Berufspraxis Wird für die Ausübung eines bestimmten Berufs oder den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten ein Diplom,

Für einen Taschenrechner braucht man heute nicht einmal mehr eine Tasche- es gibt schon welche, die in eine Armbanduhr 2 eingebaut sind.. Und sehr viel billiger sind sie auch

Das internationale Abkommen über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer gilt an Bord von Schiffen, die der gewerbs- miissigen Befôrderung von Gütern auf dem Rhein dienen

etwa Schoch, IFG (Fn.. Gegenstand der RL 2003/4 begründeten Umstände hinaus – nur teilweise überein, wobei im Falle einer Übereinstimmung Vieles für