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Thomas Weibel, Friedrich Ludwig Keller und das Obergericht des Kantons Zürich. Herausgegeben aus Anlass des Jubiläums

175 Jahre Obergericht des Kantons Zürich 2006. XIII, 342 S., zahlr. Illustrationen. Zürich 2006 (nicht im Buchhandel; über das Obergericht zu beziehen).

Friedrich Ludwig Keller (zum Steinbock) muss an dieser Stelle nicht eigens vorgestellt werden. Ausser den Lebensdaten (1799-1860) dürften die folgen-den Stichworte genügen, um seine Person in Erinnerung zu rufen: Aufkläreri-scher Vorkämpfer für Rechtsstaatlichkeit in Zürich, Begründer eines moder-nen Unterrichtswesens, liberaler Politiker grosser Erfolge und beschämender Niederlagen, Hochschullehrer und Erforscher des Zürcher Partikularrechts und des Römischen Rechts, zunächst in Zürich, dann in Halle und Berlin, die letzten Standorte Ausweis seiner Emigration in das monarchische Preussen.

Verwiesen werden kann auf B. Schmid, Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 18.01.2006, URL: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/

D7312.php.

Das hier anzuzeigende Buch stellt nicht weniger dar als den Beginn einer modernen Keller-Forschung. Was bislang vorlag, waren Nekrologe und Erin-nerungen von Zeitgenossen; aus diesem Material haben noch alle bisherigen Keller-Darstellungen in den biographischen und lexikalischen Sammelwerken geschöpft. Weibel geht zurück auf die reichlich vorhandenen Quellen und zeichnet ein detailreiches Lebensbild Kellers in dessen Zürcher Zeit (bis 1844). Die Jahre in Deutschland kommen eher am Rande – und gestützt auf Sekundärliteratur – in den Blick. Dafür ist die Zürcher Zeit Kellers mit gros-ser Sorgfalt und unter Aufbietung allen einschlägigen Materials minutiös nachgezeichnet. Die gesamte bisherige Literatur wird im Hinblick auf Keller ausgewertet. Der Autor, ein Kenner der Zürcher Rechtsgeschichte und gleich-zeitig als Angehöriger des Obergerichts rechtspraktisch erfahren, versteht es, Kellers Werdegang in das turbulente Zeitgeschehen einzuordnen. Viele länge-re Zitate von und über Keller lassen den Protagonisten lebendig werden. Auf Kellers Genealogie wird ebenso eingegangen wie auf seine kaum befriedi-genden Ehe- und Familienverhältnisse. Auch auf seine Abkömmlinge fällt ein Blick. Der Band ist reich illustriert.

Es ist ein besonderer Vorzug der Arbeit Weibels, dass sie den Bestand der für Keller aufschlussreichen Quellen zuverlässig erkennen lässt. Wenngleich Weibel diese Quellen für seine Darstellung bereits weitgehend durchgegan-gen ist, berdurchgegan-gen diese doch noch durchgegan-genug, um eine weitere Bearbeitung zu recht-fertigen. Im Anschluss an Weibel sei hier kurz der Bestand mit der Absicht geschildert, die vor uns liegenden Aufgaben zu markieren. Der Beschränkung Weibels auf die Zürcher Zeit entspricht es, dass es nun besonders die

preussi-schen Jahre sind, die es zu untersuchen gilt. Doch gehen wir die Quellen ge-ordnet nach Kellers Tätigkeitsgebieten durch:

1. a) Kellers Vorlesungen in Zürich sind mitgeschrieben worden (dazu S. 258 ff.). Von der Vorlesung über „Zürcher Privatrecht“ gibt es sogar eine gleichsam „amtliche“ Nachschrift (S. 261 ff.). Für diese Vorlesung sind wir, wie wir von Weibel erfahren, in der glücklichen Lage, im Archiv der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die Kellers (ganzen?) wissenschaftlichen Nachlass hält, zugleich über Kellers eigenes, fast druck-reifes Manuskript – mit gewissen Lücken – zu verfügen. Dessen Edition, unter Heranziehung der Mitschriften, ist aus der Sicht der Schweizer rechts-geschichtlichen Forschung das vordringlichste Desiderat der Keller-Forschung. Der Zustand des Privatrechts im Zürich des beginnenden 19. Jahrhunderts ist hier besser abgebildet als in jedem späteren Werk.

b) Durch mehrfache Mitschriften überliefert ist die Vorlesung „Zürcheri-sches Zivilprozessrecht“ (dazu S. 258 ff.); an ihr sollte die Prozessrechtsge-schichte ein Interesse haben.

c) Mitgeschrieben wurde vermutlich auch in Halle und sicher in Berlin, wie sich etwa aus dem Nachlass- und Autographenkatalog der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg ergibt (cod. Nov. 090, 094, 102). Hier müss-te fürs Ersmüss-te ein Verzeichnis der vorhandenen Nachschrifmüss-ten ersmüss-tellt werden.

Soweit Vorlesungstexte noch zu Kellers Lebzeiten oder posthum veröffent-licht worden sind (Pandekten, Institutionengrundriss, Wechselrecht), besteht freilich an den Mitschriften kein Interesse mehr.

2. Die Urteile, die in Zürich von Keller (oder unter seiner Leitung) gefällt oder abgesetzt wurden, möchten sich, bei genauer Prüfung, individualisieren lassen. Seine Gutachten sind weitgehend publiziert (S. 277 ff.), aber abgese-hen vom berühmten Gutachten zu den Festungswerken der Stadt Basel von der rechtsgeschichtlichen Forschung noch nicht ausgewertet worden.

3. Keller war publizistisch tätig, in Zürich unter anderem beim „Schweize-rischen Republikaner“ (S. 156 ff.), vor allem aber auch 1833-1838 als Grün-der, Herausgeber und Autor der ersten juristischen Fachzeitschrift der Schweiz, der „Monatschronik der zürcherischen Rechtspflege“ (dazu S. 77 ff.). Man fragt sich, ob und in welchen Organen Keller seine publizistische Tätigkeit in Preussen fortgesetzt hat.

4. Weibel geht auch auf die Entwürfe ein, die Keller für die Zürcher Ge-setzgebung gefertigt hat (dazu S. 119 ff.). Abgesehen von der Organisations-verfassung für die Zürcher Justiz ist Kellers Mitwirkung an der Entstehung einer Strafprozessordnung für die eidgenössischen Truppen von besonderer Bedeutung (dazu S. 233 ff.). Kellers Schrift „Über die preussischen Schwur-gerichte und deren Reform. Ein Votum mit einigen Zusätzen“ von 1851 harrt noch der historiographischen Bewertung. Bei Keller lag zunächst auch die

Ausarbeitung des (später von Bluntschli vollendeten) Zürcherischen Zivilge-setzbuches (dazu S. 122 ff.). Einzelne Vorarbeiten auf dem Gebiet des Erb-rechts hat Keller in seiner „Monatschronik der zürcherischen Rechtspflege“

veröffentlicht.

5. Über Kellers Tätigkeit im Grossen Stadtrat, im kantonalen Grossrat Zü-richs und in den eidgenössischen Tagsatzungen informiert Weibel S. 47, 130, 190 ff. Für Kellers Wirken im preussischen Abgeordnetenhaus und im Her-renhaus müsste sich Einiges aus den Sitzungsprotokollen im Geheimen Staatsarchiv Berlin-Dahlem und wohl auch aus der Berliner Tagespresse gewinnen lassen. Nekrologe aus Kellers preussischer Wahlheimat liessen sich bislang offenbar nicht nachweisen.

6. Was die Briefe von, an und über Keller betrifft, sei hingewiesen auf die schon vor Weibel erfolgte Aufarbeitung des Vorgangs der Berufung nach Halle durch L. Jelowik; ZSR 111 (1992) 441 ff. Im Übrigen dürfte auch bei Weibel fürs erste nur ein Bruchteil der für Kellers Vita aufschlussreichen Briefe in den Blick gekommen sein.

Zum Abschluss muss noch eine heikle Frage berührt werden, die sich je-der stellen muss, je-der sich mit Keller befasst: Wie soll biographische Historio-graphie mit dem Umstand umgehen, dass die Grossen der Geschichte „auch nur Menschen“ sind und sich nicht selten den verschiedensten Lastern hinge-geben haben? In der modernen Historiographie hat Gertrude Himmelfarb eine Tendenz festgestellt, die Grossen unter Überbetonung ihrer Laster „zurecht-zustutzen“.1 Sie spricht von einer „presumption against greatness“. Die Ge-schichtsschreibung, die sie dagegen hält, soll die Skandale im Leben des Pro-tagonisten beileibe nicht unterdrücken, weiss aber zu unterscheiden, dass die Skandale das Leben betreffen, nicht das Werk. Von den Geschichtsschrei-bern, die dies beachten, heisst es: „Their heroes had feet of clay; but they were heroes nonetheless, because their heroism lay not in their feet (or in other lowly organs) but in their minds and works“ (S. 33). Diesem Ansatz erscheint auch die Arbeit Weibels verpflichtet: Die Schattenseiten Kellers treten mehr als deutlich zutage; nichts wird beschönigt. Gleichwohl wird die Grösse Kellers anerkannt, die ihn – im Bereich der Politik wie im Bereich der Wissenschaft – über seine Zeitgenossen hinausragen liess.

Weil der hier angezeigte Band die Grundlage für jede weitere Befassung mit Keller sein muss, wäre es zu erwägen, ob er nicht nochmals in einer für den Buchhandel bestimmten Studienausgabe, vielleicht ergänzt um Quellen-,

1 Of heroes, Villains and Valets, in: On Looking into the Abyss, 1994, 27 ff. Die Refle-xionen nehmen ihren Ausgangspunkt bei der Adage der Anne-Marie Bigot de Cornuel

„Il n’y point de héros pour son vale de chambre“.

Sach- und Personenregister sowie um ein Literaturverzeichnis (dafür eventu-ell ohne die Abbildungen), herausgebracht werden könnte.

Wolfgang Ernst

Joseph Jung, Alfred Escher (1819-1882), Aufstieg, Macht, Tragik. Zürich, Verlag Neue Zürcher Zeitung, 2007, 504 S.

Alfred Escher ist eine überragende Figur der schweizerischen Geschichte des 19. Jhdt. Dieser Gemeinplatz geschichtlichen Wissens verdient es, mit Details und Tatsachen unterlegt zu werden. In der Tat ist der hier zu besprechende Band von Joseph Jung hervorragend geschrieben, leicht lesbar und vor allem sachhaltig. Jung vermittelt die nötigen Informationen, ohne sich in Details zu verlieren.

Der Band folgt in seiner Gliederung der Biographie Eschers und den ihn begleitenden zeitgenössischen politischen Ereignissen. Insofern ist der Auf-bau geradezu selbstverständlich. Wertvoll und spannend ist das Kapitel über die letzten Jahre (S. 445 ff.). Es ist klar, dass hier die Tochter Lydia und ihre faszinierende Lebensgeschichte mit ins Spiel kommt.

Freilich ist der reich bebilderte Band nicht nur eine unterhaltsame Lektüre, sondern er genügt vollauf wissenschaftlichen Anforderungen. So sind die Aussagen mit Endnoten belegt und der interressierte Leser findet auf diese Weise zu einem Detailproblem weitere Unterlagen und vor allem die Quellen.

So ist bemerkenswert, dass Alfred Escher als Nationalrat und dessen Präsi-dent viel beachtete und hervorragende Reden hielt. Im Band ist die schweize-rische Flüchtlingspolitik 1849 zu Recht dargestellt (S. 146 ff.). Es war nicht die grosse Zahl der Flüchtlinge ab 1849, die in den Kantonen Zuflucht fan-den, welche die Flüchtlingsfrage zu einem Problem machte. Die monarchi-schen Nachbarn der Schweiz betrachteten die Flüchtlingspolitik kritisch, denn die Flüchtlinge betrieben in ihren Augen den Umsturz der traditionellen Ord-nung und dem sollte ein Riegel geschoben werden. Frankreich und Österreich wollten mit einer Intervention die Ausweisung aller Flüchtlinge erzwingen.

Der Bundesrat gab teilweise nach und wies von verschiedenen Arbeiterverei-nen die nichtschweizerischen Mitglieder aus, womit sich eine Intervention erübrigte. Eschers Haltlung wird an Hand des Briefwechsels mit Bundesrat Jonas Furrer und seiner Reden als Nationalratspräsident dokumentiert. Schade ist es, dass Jung nicht die bedeutende Eröffnungsrede des Nationalratspräsi-denten Escher vom 5. April 1850 hervorhebt. Dieser ging in seiner Eröff-nungsansprache auf die besonderen aussenpolitischen Verhältnisse ein und stellte dabei die Schweiz so dar (BBl 1850 I 245 ff., 250 f.):

„Ja, meine Herren, unser Alpenland soll der Hochaltar der Freiheit in Europa sein. Diesen Hochaltar rein und unbefleckt zu erhalten, ihn zu erhalten in seiner vollen Würde und in seiner ganzen Erhabenheit, das ist die schöne Aufgabe, welche die Vorsehung unserm Volke in der Reihe der Kämpfe für die De-mokratie zu lösen übertragen hat. Erfüllt das Schweizervolk die-se Aufgabe gewisdie-senhaft, so wird dies zu feinem eigenen Frommen und auch zum Frommen aller derer gereichen, die au-ßer unserm Vaterlande für die Völkerfreiheit erglühen. Es wird zum Frommen dieser letzten dienen: denn, wenn an dem Bei-spiele der Schweiz die Kraft und das Glück eines freien Volkes sich vor den Augen Europa's fortwährend lebendig beurkunden, so wird sich um diesen hellleuchtenden Freiheitsaltar herum um so eher auch ein europäischer Freiheitstempel erheben: in bittern Stunden des Leidens aber, welche auch fürder den Streitern für die Freiheit der Völker nicht erspart fein werden, wird ein Blick auf jenen Hochaltar, auf dem die Leuchter der Freiheit, so Gott will, nie erlöschen werden. (…) Sollte die Reaktion je an diesem Hochaltare, unserm freien Alpenlande, sich mit frevler Hand vergreifen wollen, so könnte aller derer, welche der heiligen Sa-che der Volksfreiheit, wo immer es auch fein möchte, dienen, nur Ein Gefühl sich bemächtigen, das Gefühl, daß nun Hand an das innerste Heiligthum der Völkerfreiheit gelegt sei, das Ge-fühl, daß nicht blos der Schweiz, sondern der Demokratie über-haupt der Untergang bereitet werden wolle, das Gefühl, daß dar-um nicht nur die Schweiz, sondern alle, welche die Völkerfrei-heit nicht aus unserm Welttheile verbannt wissen wollen, den hingeworfenen Handschuh aufzuheben haben. Dieses Gefühl würde eine furchtbare Macht zur natürlichen Verbündeten unsers Vaterlandes machen und diese Verbündete hätte die Schweiz der Völkersolidarität zu verdanken.“

Die Rede ist höchst erstaunlich, weil Nationalrat Escher mit zivilreligiöser Vehemenz die monarchischen Nachbarn in die Schranken wies. Hier hielt, der sonst wenig religiös argumentierende Politiker angesichts der ausländi-schen Drohungen eine zivilreligiöse Predigt, die ihresgleichen sucht. Die entsprechenden Stichworte sind beeindruckend: „Hochalter rein und unbe-fleckt“, „Vorsehung“, „helleuchtenden Freiheitsaltar“, „Gottestempel“, „hei-lige Sache der Volksfreiheit“, „frevler Hand“ oder „innerstes Heiligthum der Völkerfreiheit“. So ist der Frevel eine „Entheiligung“, ein Vertoss gegen ein göttliches Gesetz und die Monarchen, die sich unterstehen, dies zu tun, sind unrein (siehe Lev. 11,43-46). Diese Ausdrücke sollten sich später nur selten derart konzentriert in einer politische Rede irgendeiner Persönlichkeit wieder-finden.

Diese Rede ist deshalb zukunftsweisend, weil dieses Bild später wieder aufgenommen werden wird. Die Schweiz ist ein hehrer Ort, ein Heiligtum der Demokratie, der Solidarität und der Menschenrechte. Im Ausland herrschen die dunklen Kräfte und der Schweiz wird die „Mission“ zugeschrieben, im Ausland die Finsternis zu vertreiben, d.h. die Demokratie zu verbreiten. Na-mentlich Bundesrat Numa Droz spricht den demokratischen und freiheitli-chen Werten der Schweiz eine beherrrsfreiheitli-chende Rolle in der Aussenpolitik zu.

In einer Rede am Schützenfest von Macon im August 1871 sagte der damali-ge Neuenburdamali-ger Staatsrat, die Schweiz sei dazu bestimmt, die Demokratie

„eines Tages ganz Europa mitzutheilen, um es mit dem Alles überwältigen-den Lichte der Freiheit zu beleuchten“.

Die Idee einer Mession der Schweiz wurde übrigens immer wieder aufge-nommen, so namentlich durch Bundesrat Max Petitpierre nach dem 2. Welt-krieg. Auf diese Weise sollte das schlechte Ansehen und die Isolation nach dem 2. Weltkrieg überwunden werden. Auch heute bestimmt dieses Idealbild einer helfenden und demokratischen Schweiz ganz entscheidend die schwei-zerische Aussenpolitik, wenn man den Verlautbarungen des EDA folgt. Es ist überraschend, dass sich auch bei Escher ein solches Engagement findet. Ja Escher kann als Begründer dieser Tradition im Bundesstaat ab 1848 ange-sprochen worden.

Der Band hätte an Wert gewonnen, wenn Eschers Haltungen in die gros-sen Entwicklungslinien der schweizerischen Geschichte eingebettet worden wären. Der Band ist insofern etwas zu stark biographisch und zu einseitig auf das Jubiläum der von Escher gegründeten Bank „Credit Suisse“ bezogen. Die Publikation ist aber freilich wissenschaftspolitisch wertvoll, weil sich die heutige Geschichtswissenschaft immer mehr auf extreme Spezialthemen zu-rückzieht oder sich postmodern gibt, d.h. sich als „Kunst“ versteht. Daher gerät die politische Geschichte immer mehr ins Abseits und wird ganz zu Unrecht als überholt angesehen. Insofern gibt dieser Band und die dahinter stehende Alfred Escher Stiftung zu Recht Gegensteuer. Es ist verdienstvoll, dass die 2006 zum 150 jährigen Jubiläum der Credit Suisse Group gegründete Stiftung (S. 502) das Lebenswerk von Escher noch weiter zugänglich macht, indem vor allem der Briefwechsel Eschers ediert wird.

A. K.