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Die sozialrechtliche Regelung zur künstlichen Befruchtung in der Schweiz : Addendum zum Beitrag "Sozialrechtliche Regelungen zur künstlichen Befruchtung: Aktueller Stand und kritische Würdigung (Stand 01.07.13)" von H.Kentenich, B.Woldt und S.Krüssel [4]

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Academic year: 2021

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Gynäkologische Endokrinologie 2013 · 11:308–309

DOI 10.1007/s10304-013-0599-6 Online publiziert: 31. Oktober 2013 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

S. Tschudin

Frauenklinik, Universitätsspital, Basel, Schweiz

Die sozialrechtliche 

Regelung zur künstlichen 

Befruchtung in der Schweiz

Addendum zum Beitrag „Sozialrechtliche 

Regelungen zur künstlichen Befruchtung: Aktueller 

Stand und kritische Würdigung (Stand 01.07.13)“ 

von H. Kentenich, B. Woldt und S. Krüssel [4]

Die sozialrechtliche Regelung zur

künstli-chen Befruchtung in der Schweiz basiert

auf dem Fortpflanzungsmedizin gesetz (FMedG, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 [2]) und dem Krankenversicherungs­ gesetz (KVG, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 [3]).

Einige wichtige Aspekte und entschei­ dende Unterschiede zur Regelung in der Bundesrepublik Deutschland sollen nach­ folgend kurz dargelegt werden.

F Im FMedG wird dem Kindeswohl ein wichtiger Stellenwert beigemessen. Dies schlägt sich darin nieder, dass

1 die künstliche Befruchtung nur bei Paaren angewendet werden darf, für die ein Kindesverhältnis im Sinne der Art. 252–263 des Zivil­ gesetzbuchs (ZGB) begründet wer­ den kann, was in der Ehe oder unter

Anerkennung der Vaterschaft mög­

lich ist.

1 die künstliche Befruchtung nur bei Paaren angewendet werden darf, die aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraus­ sichtlich bis zur Volljährigkeit des

Kindes für dessen Pflege und Erzie­

hung sorgen können. Eine

Alters-begrenzung in Jahren wird nicht ge-nannt.

1 gespendete Samenzellen nur bei Ehe-paaren verwendet werden dürfen.

F Fortpflanzungsverfahren dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des be­ troffenen Paars und nach einer Be­ denkzeit von 4 Wochen angewendet werden. Sind 3 Behandlungszyklen ohne Erfolg geblieben, so ist die Ein­ willigung zu erneuern und wiederum eine Bedenkfrist zu beachten.

F Gemäß KVG stellt ausschließlich die

intrauterine Insemination durch Sa­

menzellen des Partners eine

kassen-pflichtige Leistung dar. Es werden je­

doch höchstens 3 Behandlungszyklen pro Schwangerschaft bezahlt. Bei al­ len anderen Formen der künstlichen Befruchtung handelt es sich nicht um kassenpflichtige Leistungen im Sinne des KVG. Diese Maßnahmen müssen also von den Betroffenen selbst be­ zahlt werden und zwar unabhängig von der Ursache der Infertilität. Von der Kasse übernommen werden le­ diglich die Kosten für die Abklärung bzw. Diagnostik der Infertilität.

F Gemäß FMedG dürfen

1 außerhalb des Körpers der Frau höchstens 3 imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden. Die Entwicklung darf nur so weit

erfolgen, als sie für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist.

1 maximal 3 Embryonen transferiert werden.

1 Embryonen nicht konserviert wer­ den.

Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen wirken sich einschränkend auf die Bemü­ hungen der Schweizer Zentren aus, die

Rate der Mehrlingsschwangerschaften nach

assistierter Reproduktion zu minimieren [1]. Da die künstliche Befruchtung gene­ rell nicht kassenpflichtig ist, bietet sich eine Steuerung und Reduktion der Anzahl transferierter Embryonen über die Finan­ zierung in der Schweiz nicht an.

Ergänzung zu Tab. 1 im o. g. Beitrag: Im Jahr 2009 betrug die Geburtenziffer, d. h. die Zahl der Kinder je Frau, in der Schweiz 1,50. Redaktion H. Kentenich, Berlin W. Küpker, Baden-Baden S. Tschudin, Basel W. Urdl, Graz

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Gynäkologische Endokrinologie 4 · 2013

In der Diskussion

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Korrespondenzadresse

PD Dr. S. Tschudin Frauenklinik, Universitätsspital Spitalstr. 21, 4031 Basel Schweiz sibil.tschudin@usb.ch

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt. S. Tschudin gibt an, dass kein

In-teressenkonflikt besteht.

Dieser Beitrag beinhaltet keine Studien an Menschen oder Tieren.

Literatur

1. De Geyter C (2012) Assisted reproductive medicine in Switzerland. Swiss Med Wkly 142:w13569 2. Fortpflanzungsmedizingesetz. http://www. admin.ch/opc/de/classified-compilati-on/20001938/201301010000/810.11.pdf 3. Krankenversicherungsgesetz. http://www. admin.ch/opc/de/classified-compilati-on/19940073/201307010000/832.10.pdf 4. Kentenich H., Woldt B, Krüssell S (2013)

Sozial-rechtliche Regelungen zur künstlichen Befruch-tung. Aktueller Stand und kritische Würdigung (Stand 01.07.13). Gynäkologische Endokrinologie 11:302–306

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